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Archiv "Das bietet die Rechtsschutzversicherung" (03.04.1975)

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WIRTSCHAFT:

Das bietet die

Rechtsschutzversicherung Fundstellenübersicht zum Konjunkturprogramm der Bundesregierung

REISE:

Visite im Stahlwerk Risco

PRAXIS UND HAUS:

Wählautomat

Zusammengestecktes Gewächshaus

"Kgl. Bayr. Amtsgeschirr"

AUTO:

Ford Granada ohne Schnörkel

Das bietet

die Rechtsschutzversicherung

Während die Berufs- bzw. die Pri- vathaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche schützt, die von dritter Seite aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen privat- rechtlichen Inhalts geltend ge- macht werden (passiver Rechts- schutz), deckt die Rechtsschutz- versicherung derartige Ansprüche im versicherten Umfang, die man selbst aus den obigen Gründen er- hebt (aktiver Rechtsschutz). Dar- über hinaus wird Straf-, Führer- schein-, Kfz.-Vertrags-, Arbeits-, So- zialgerichts-, Beratungs-, Vertrags- mit Eigentums-, Grundstücks- und Miet-Rechtsschutz geboten. Alle Rechtsschutzversicherer der Bun- desrepublik Deutschland arbeiten einheitlich nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- versicherung" (ARB) von 1969.

Es besteht nun die Möglichkeit, sich aus dieser angebotenen Palet- te diejenigen Risiken auszusuchen, deren Versicherung wünschens- wert erscheint. So bietet der

"Rechtsschutz für freiberuflich Tä- tige" Versicherungsschutz für die oben erwähnte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die Wahrnehmung von rechtlichen In- teressen aus Arbeitsverhältnissen, die Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ord- nungswidrigkeiten-, Disziplinar- ader Standesrechts, die Wahrung rechtlicher Interessen vor Sozial- gerichten.

Wichtig dürfte sein, diese Versiche- rung durch den "Verkehrsvoll- rechtsschutz" als motorisierter Verkehrsteilnehmer zu ergänzen.

Wenn auch der private Bereich (einschließlich Familie) abgedeckt werden soll, so empfiehlt sich der

Einschluß der "Familienrechts- schutz-" und auch der "Grund- stücks- und Mietrechtsschutz"-Ver- sicherung.

Für jeden einzelnen Schadenfall ist der Versicherungsschutz auf 50 000 DM durch alle Gerichtsinstanzen begrenzt. Der Geltungsbereich er- streckt sich auf Europa und die au- ßereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers. Verständlich ist, daß der Versicherer die Kosten nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen trägt, wenn sie notwen- dig ist. Sie ist es, wenn sie hinrei- chend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

~ Allerdings gibt es keinen alles umfassenden Rechtsschutz. Von den in § 4 der Bedingungen aufge- führten "Allgemeinen Risikoaus- schlüssen" seien hier nur die wich- tigsten genannt: Kein Versiche- rungsschutz besteht für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme und Versiche- rungsverträgen aller Art; aus dem Bereich des Familienrechtes und Erbrechtes; des Versicherungsneh- mers in seiner Eigenschaft als Bau- herr; aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechts.

Die Rechtsschutzversicherung ist keineswegs neu, hat aber in den letzten Jahren zunehmend an Be- deutung gewonnen. Statistisch be- wiesen ist, daß jeder fünfte Bun- desbürger um sein Recht kämpfen muß. Die Kosten für Anwalt, Ge- richt, vom Gericht zugezogene Sachverständige (Gutachter), Zeu- gen, gegnerische Anwälte können recht erheblich sein und dazu füh- ren, daß man ohne Rechtsschutz-

1006 Heft 14vom 3.April1975 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

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Leserdienst Hinweise Anregungen

WIRTSCHAFT

versicherung die Lust verliert, ei- nen aussichtsreichen Prozeß wei- terzuführen.

Bei Abschluß einer derartigen Rechtsschutzversicherung ist aber dringend ratsam, darauf zu achten, daß der Vertrag auch alle diejeni- gen Risiken deckt, für die man Rechtsschutz wünscht. Jeder Rechtsschutzversicherer stellt auf Wunsch genaue Unterlagen mit Be- dingungen zu einem Angebot zu- sammen. KH

Aus der

pharmazeutischen Industrie

Forschungsaufwand gesteigert — Das amerikanische Pharmawerk Richardson-Merrell Inc. gab be- kannt, daß im Geschäftsjahr 1973/74 die Umsätze auf 576 Mil- lionen Dollar gestiegen sind. Das sind 14 Prozent mehr als im Vor- jahr, und es ist das 26. aufeinan-

derfolgende Jahr, in dem Umsatz- zuwachs gemeldet werden konnte.

Der Nettogewinn stieg auf 46,4 Mil- lionen Dollar ( + 12°/o gegenüber Vorjahr). Entsprechend konnte die vierteljährliche Dividende von 14 1/2 auf 16 cents per Aktie erhöht wer- den. Das ist die sechste Dividen- denerhöhung seit 1967/68. Höhere Umsätze wurden von allen Teilbe- reichen im In- und Ausland gemel- det. Für Forschungszwecke wur- den 26,5 Millionen Dollar aufge- wendet. kI

Das Konjunkturprogramm, das die Bundesregierung am 12. Dezember 1974 vorlegte, ist nicht nur für die gewerbliche Wirtschaft bestimmt. Die freien Berufe sind ausdrücklich miteinbezogen (Näheres dazu findet sich auch in dem Beitrag

„Auch Ärzte haben Anspruch auf die Investitionszulage" in Heft 6/1974). Die Übersicht stellt die einschlägigen Geset- ze bzw. Richtlinien und deren Inhalt dar: Eine Hilfe für den Arzt oder seinen Wirtschafts- und Steuerberater.

Fundstellenübersicht zum Konjunkturprogramm der Bundesregierung

Gesetze/Richtlinien Inhalt Fundstelle

Gesetz zur Förderung von Inve- Allgemeine, befristete Investi- stitionen und Beschäftigung tionszulage; § 7b EStG-Ab- vom 23. Dezember 1974 schreibung für Zweiterwerber;

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zwischenerwerb; Verlänge- rung der Bezugsfrist für Kurzar- beitergeld u.a.

1. Bundesgesetzblatt 1 (Nr. 141) vom 24. Dezember 1974 S. 3676 2. Bundessteuerblatt 1 (Nr. 1) vom 17. Januar 1975 S. 48

Gesetz zur Änderung des Inve- stitionszulagengesetzes vom 30.

Dezember 1974

Unbefristete Investitionszulage für bestimmte energiesparende Investitionen

1. Bundesgesetzblatt I (Nr. 143) vom 31. Dezember 1974 S. 3726 2. Bundessteuerblatt 1 (Nr. 1) vom 17. Januar 1975 (S. 53) nach richtlich:

Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973

Unbefristete Investitionszulage für bestimmte Regionen und Forschungs- und Entwicklungs- investitionen

1. Bundesgesetzblatt 1 (Nr. 84) vom 20. Oktober 1973 S. 1498 2. Bundessteuerblatt 1 (Nr. 27) vom 25. Oktober 1973 S. 644 Gesetz über Investitionszu-

schüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezem- ber 1974

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung; Richtlinien zur Gewährung von besonderen arbeitsmarktpolitischen Be- schäftigungshilfen vom 16. De- zember 1974

Befristete Investitionszulage für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

Lohnkostenzuschüsse, Mobilitätszulage

Bundesgesetzblatt 1 (Nr. 142) vom 28. Dezember 1974 S. 3698

Bundesanzeiger Nr. 236 vom 19. Dezember 1974 S. 4

DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT Heft 14 vom 3. April 1975 1007

Referenzen

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