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dass Gemeinden die Gewährung einer Ausnahme von der Erstellungspflicht von Kinderspielplätzen mit einer Abgeltungspflicht zur Äufnung eines zweckgebundenen Fonds verknüpfen können

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M 139/2009 BVE 14. Oktober 2009 BVE C

Motion

1721 von Allmen, Gimmelwald (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 17 Eingereicht am: 31.03.2009

Fonds für Kinderspielplätze ermöglichen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Baugesetzgebung dahingehend zu ändern:

• dass Gemeinden die Gewährung einer Ausnahme von der Erstellungspflicht von Kinderspielplätzen mit einer Abgeltungspflicht zur Äufnung eines zweckgebundenen Fonds verknüpfen können.

Begründung

Aufgrund des Artikels 15 im Baugesetz, besteht die Pflicht beim Bau von Mehrfamilienhäusern Kinderspielplätze zu erstellen. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Baugesetzes können Ausnahmen zu einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, sofern besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Gewährung einer Ausnahme hat aufgrund einer Interessenabwägung zu erfolgen und ist nur für den Einzelfall vorzunehmen.

Aus verschiedenen Gründen (topografischen, räumlichen, nachbarschaftlichen, eigentumsrechtlichen u.a.) ist die Erstellung eines Kinderspielplatzes gelegentlich kaum realisierbar. Wenn in unmittelbarer Nähe andere Spielplätze schon bestehen, kann die Durchsetzung der Pflicht manchmal auch wenig sinnvoll sein. In solchen Fällen werden darum Ausnahmebewilligungen erteilt. Diese führen aber zu einer Ungleichbehandlung der Bauherrschaften, wenn diese im Normalfall in den Bau und den Unterhalt eines Kinderspielplatzes investieren müssen, während einzelne dank Ausnahmebewilligung ungeschoren davon kommen. Da wäre es sinnvoller, wenn die Ausnahmebewilligungen an eine Entschädigungspflicht geknüpft wären und dadurch Geld über einen Fonds zugunsten aller Kinder eingesetzt werden könnten.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs. Die Förderung von Kinderspielplätzen ist eine wichtige öffentliche Aufgabe, der die Baugesetzgebung mit einer strengen Erstellungspflicht Rechnung trägt.

Gemäss Art. 15 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind beim Bau von Mehrfamilienhäusern im Freien Aufenthaltsbereiche mit Kinderspielplätzen zu schaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass solche Nebenanlagen, die für die Bauherrschaft wirtschaftlich wenig interessant, aber für die Wohn- und Lebensqualität

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wesentlich sind, zur Verfügung stehen. Die Erstellungspflicht wird in den Art. 42 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) konkretisiert.

Verstösst ein Bauvorhaben gegen diese Vorschriften, ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig. Will eine Bauherrschaft keinen oder nur einen kleinen Kinderspielplatz erstellen, kann die Baubewilligungsbehörde nach Art. 45 Abs. 3 BauV eine Reduktion der Spielfläche vornehmen oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilen. Dies allerdings nur in den wenigen, von der Gesetzgebung umschriebenen Fällen, nämlich wenn

− schwierige Grundstückverhältnisse vorliegen oder

− die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Verhältnisse unverhältnismässig wäre.

Dabei ist die Unterschreitung der Mindestfläche selbst in diesen Fällen nur zulässig, wenn

"die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt" (Art. 45 Abs. 3 BauV).

Gemäss diesen gesetzlichen Vorgaben kommt eine Reduktion der Spielfläche nur selten in Frage. Erforderlich sind objektive Besonderheiten, die beispielsweise mit der Lage und Form der Parzelle oder der Beschaffenheit des Baugrundes zusammenhängen. Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks genügt nicht.

Denkbar sind allenfalls Um- und Ausbauten in Gebieten hoher Dichte oder Bauten in Quartieren, Orts- und Strassenbildern, deren Strukturen die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Aussenanlagen nicht zulassen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in einem Entscheid festgehalten, dass auch bei stark verdichteter Bauweise auf eine Herabsetzung eher zu verzichten sei (VGE 17569 vom 19.9.1988 E. 5). Jedenfalls genügt es für eine Reduktion nicht, dass in unmittelbarer Nähe bereits andere Spielplätze bestehen. Reduktionen der Spielfläche oder Ausnahmen von der Erstellungspflicht von Kinderspielplätzen sind daher in der Praxis nur selten gesetzeskonform.

Wird ein Bauherr aufgrund des Ausnahmetatbestandes von Art. 45 BauV oder Art. 26 BauG von der Erstellungspflicht befreit, hat er einen entsprechenden finanziellen Vorteil.

Der Motionär fordert daher eine dahingehende Ergänzung der Baugesetzgebung, dass die Gemeinden zur Erhebung einer Ersatzabgabe ermächtigt werden. Gemeinden, die eine solche Abgabe einführten, müssten namentlich deren Höhe im Gemeindereglement festlegen. Zudem sollten die Mittel nicht allgemein für Aufgaben des Gemeinwesens zur Verfügung stehen, sondern dürften nur zweckgebunden zugunsten von Kindern verwendet werden (Spezialfinanzierung gemäss Art. 86 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998, BSG 170.111). Zu denken ist dabei vorab an die Erstellung und den Unterhalt von öffentlichen Spielplätzen, denkbar wäre aber etwa auch die Unterstützung einer öffentlichen Bibliothek.

Würde im Baugesetz eine Ermächtigungsnorm für die Erhebung einer Ersatzabgabe verankert, dürfte dies nach Ansicht des Regierungsrates keinesfalls dazu führen, die heute geltende Pflicht zur Erstellung von Kinderspielplätzen aufzuweichen. Dem Ziel der Förderung von Kinderspielplätzen ist am besten gedient, wenn die von der Gesetzgebung verlangten Spielplätze effektiv errichtet werden. Damit ist gleichzeitig sichergestellt, dass die Spielplätze in unmittelbarer Nähe der Familienwohnungen liegen. Im Weiteren ist zu bedenken, dass aus der Ersatzabgabe voraussichtlich nur wenig Mittel fliessen würden. Es erscheint daher fraglich, ob sich damit zum Beispiel öffentliche Spielplätze der Gemeinde namhaft unterstützen liessen. Auch die vom Motionär geforderte Gleichbehandlung der Bauherrschaften ist in der heutigen Praxis bereits gewährleistet. Eine Reduktion der Spielfläche wird nur gewährt, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung vorliegen und das Rechtsgleichheitsgebot somit im konkreten Anwendungsfall nicht verletzt wird.

Zudem stellt sich die Frage der Gleichbehandlung nicht nur im vorliegenden Zusammenhang, sondern bei allen Ausnahmevorschriften der Baugesetzgebung (namentlich Art. 26 BauG). Aus Sicht des Regierungsrates drängt es sich daher auf, die

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Frage der Entschädigungspflicht nicht allein in Bezug auf Ausnahmen von der Erstellungspflicht von Kinderspielplätzen, sondern generell einer Prüfung zu unterziehen.

Zusammenfassend stellt der Regierungsrat fest, dass eine Ergänzung der Baugesetzgebung im Sinne des Motionärs rechtlich nicht zwingend erforderlich, aber inhaltlich prüfenswert ist. Er befürwortet daher eine Annahme als Postulat.

Antrag Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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