• Keine Ergebnisse gefunden

Die Ärztinnen und Ärzte sind jedoch verpflichtet, die schwangere Frau über die existierenden unentgeltlichen Schwangerschaftsberatungsstellen zu informieren (Art

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Ärztinnen und Ärzte sind jedoch verpflichtet, die schwangere Frau über die existierenden unentgeltlichen Schwangerschaftsberatungsstellen zu informieren (Art"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_a8bca018ccef47cb960e9a4ae2d5574d.doc

P 145/2002 GEF 27. November 2002 44C

Postulat

3960 Lagger, Köniz (CVP)

Weitere Unterschriften: 1 Eingereicht am: 02.09.2002

Auslastung, Erreichbarkeit und Ausbau der Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen des Kantons Bern

Der Regierungsrat wird ersucht, über die Auslastung, die Erreichbarkeit, die finanziellen Mittel und die Umsetzung des neuen Gesetzes Bericht zu erstatten und den Ausbau der kantonalen Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen (Beratung bei ungewollter Schwangerschaft, Verhütung, Sexualität usw.) zu prüfen.

Begründung:

- Am 2. Juni 2002 hat das Schweizer Stimmvolk der Änderung des Strafgesetzbuches (Art. 118-120), welche die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruches während der ersten zwölf Wochen ermöglicht, zugestimmt. Die Frau kann nach Inkrafttreten des Gesetzes über einen Abbruch der Schwangerschaft selber entscheiden. Die Ärztinnen und Ärzte sind jedoch verpflichtet, die schwangere Frau über die existierenden unentgeltlichen Schwangerschaftsberatungsstellen zu informieren (Art. 120,1,b,1). Es ist daher wichtig, dass diese Beratungsstellen gut erreichbar sind und in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

- Das System der Beratungsstellen des Kantons Bern hat dank der regionalen Ansiedlung sowie bezüglich der praxisnahen Arbeit einen guten Ruf. Es ist unumgänglich, dass nach der Änderung des Bundesgesetzes die Lage neu überprüft werden soll. Künftig soll sichergestellt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte gemäss neuem Gesetz den Kontakt mit den Beratungsstellen pflegen und die Frauen über die Beratungsstellen informieren. Zusätzlich soll vermehrt in den Medien über die Tätigkeit der Stellen berichtet werden.

- Ziel muss sein, die Abtreibungsrate im Kanton Bern möglichst klein zu halten. Der Regierungsrat wird ersucht, einen Massnahmenplan zu erstellen, wie in Zukunft dieses Ziel umgesetzt werden kann. Dabei sollte der Präventionsarbeit der Beratungsstellen eine wichtige Funktion zugeteilt und der direkte Kontakt zu jungen Frauen gefördert werden. Wenn möglich sind für fremdsprachige Frauen Dolmetscherinnen aufzubieten.

Des weitern ist zu prüfen, ob die bisher gesprochenen finanziellen Mittel ausreichen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 09.09.2002

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Im Kanton Bern besteht sei langem ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot von Familienplanungs- und Beratungsstellen als Vollzug des Bundesgesetzes über Schwangerschaftsberatungsstellen vom Oktober 1981. Solche Beratungsstellen sind in Bern, im Berner Jura, in Biel, Burgdorf, Interlaken, Langenthal und Thun vorhanden. Die Struktur dieser Stellen wurde immer wieder bei Notwendigkeit angepasst, um das Angebot sicherzustellen oder sogar eine Erweiterung zu gewährleisten. Entsprechend den kantonalen Vorgaben ist deren Organisation sehr unterschiedlich.

Ist die Beratungsstelle in einem Spital eingerichtet, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Betriebsrechnung des betreffenden Spitals. Deshalb ist es nicht möglich, ohne enormen Zeitaufwand diese Kosten für das Jahr 2001 zu eruieren.

Wird die Beratungsstelle von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften mit kantonaler Zustimmung ausserhalb von Spitälern betrieben, erfolgt die Finanzierung über den Lastenausgleich Fürsorge. Im Jahre 2001 beliefen sich die Kosten auf insgesamt Fr.

169'270.--.

Eine Besonderheit stellt die Finanzierung der von einem praktizierenden Arzt geführten Beratungsstelle durch den ärztlichen Bezirksverein Thun dar, der im Jahre 2001 Kosten von Fr. 6'264 übernommen hat. Dieser Betrag wird jedoch nicht über den Lastenausgleich finanziert.

Gestützt auf die Gesetzgebung über Schwangerschaftsberatungsstellen besteht die Hauptaufgabe der Beratungsstellen in einer neutralen kostenlosen Beratung der Betroffenen bei einer Konfliktschwangerschaft. Gemäss den Jahresberichten fanden in den Beratungsstellen im Jahre 2001 insgesamt 7'064 Konsultationen oder Beratungen statt, insbesondere betreffend Konfliktschwangerschaft und Präventionsarbeit. Die Inanspruch- nahme der Familienplanungs- und Beratungsstellen durch die Bevölkerung ist regional sehr unterschiedlich.

Auf das Angebot dieser Beratungsstellen wird die Bevölkerung in den Amtsanzeigern infor- miert. Zudem figuriert die Liste dieser Beratungsstellen auch in der Informationsbroschüre der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu Sexualität, Verhütung, Schwangerschaft „ich und du“, die über verschiedene Stellen verteilt wird. Im Rahmen des Vollzugs der Änderung des Strafgesetzbuches hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion den gesetzlich vorgeschriebenen Leitfaden zu Handen der schwangeren Frau vor einem straflosen Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzen Periode ausgearbeitet. Auch in diesem wichtigen Leitfaden wird über das Angebot der anerkannten Familienplanungs- und Beratungsstellen ausführlich informiert. Zudem wurden die Ärz- tinnen und Ärzte sowie die Spitäler nochmals auf dieses Angebot aufmerksam gemacht.

Neu wurden die anerkannten Familienplanungs- und Beratungsstellen für die Beratung der schwangeren Frau unter 16 Jahren im Kanton Bern bezeichnet, wie in den neuen strafrechtlichen Bestimmungen verlangt.

Zur Zeit ist eine Abschätzung der Auswirkungen der Annahme der Fristenregelung in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 auf die Auslastung der Familienplanungs- und Beratungsstellen nicht möglich. Die Entwicklung der Nachfrage nach neutraler und unentgeltlicher Beratung oder nach Präventionstätigkeit ist abzuwarten. Deshalb wird vorerst mit dem bestehenden Angebot fortgefahren. Für den vom Postulanten geforderten Bericht und die Prüfung des Ausbaus des Angebots besteht zur Zeit keine Notwendigkeit.

Antrag: Der Regierungsrat beantragt Ablehnung des Postulats An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auch wenn es im Genfer Gelöbnis heißt: „Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten

Daher wird er sich beim Bund dafür einsetzen, dass die Filterpflicht ausgedehnt wird, ohne dass im Gegenzug Vorschriften der Baurichtlinie Luft gelockert werden.

Ich warne im Interesse der Ärzteschaft immer wieder davor, diese wichtigen Funktionen der Kammer aus der Hand zu geben und sie so möglicherweise Personen zu überlassen, die

Vogt Hans Rudolf Nein/Non Zimmerli Christoph Nein/Non Costa Stefan. Hess Sandra

Bütikofer Stefan Ja/Oui Dumerrnuth Marianne Ja/Oui Dunning Samantha Ja/Oui. Egger Ulrich

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt werden (Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

[r]

1362 à Crémines (rue du Collège / route de Corcelles), tronçon depuis la route cantonale No. 30 (Grand Rue) jusqu'à la route de