REACH und Arbeitsschutz
Dipl.-Ing. Annette Wilmes
Gruppe 4.6 - Gefahrstoffmanagement
Übersicht
Verordnung Richtlinie
Gesetz oder Rechtsverordnung
Gesetz
Rechtsverordnung
EG:
DE:
Bürger:
5.10.2015
EU-Verordnungen …
… gelten in allen Mitgliedsstaaten.
Sie werden nicht in nationales Recht umgesetzt.
EU CLP - Verordnung REACH - Verordnung Biozid - Verordnung
Harmonisierung durch gemeinsame Regeln
um Störungen im gemeinsamen Markt zu vermeiden.
5.10.2015
Was wird geregelt?
Umweltschutz Arbeitsschutz
Verbraucherschutz
5.10.2015
Übersicht
Verordnung Richtlinie
Gesetz oder Rechtsverordnung
Gesetz
Rechtsverordnung
EG:
DE:
Bürger:
5.10.2015
EU-Richtlinien
EU-Richtlinien
werden auf Grundlage von Artikel 114 oder 153 des EU- Vertrages erlassen und müssen von den Mitgliedsstaaten innerhalb einer Umsetzungsfrist in nationales Recht
umgesetzt werden.
Richtlinien nach Artikel 114 richten sich an den Hersteller
Arbeitsschutzrichtlinien sind typische Richtlinien nach
Artikel 153
5.10.2015
Rahmenrichtlinie
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
89/391/EG
Arbeitsschutzgesetz 1996
Sicherheit und Gesundheit mit chemischen Arbeitsstoffen
98/24/EG
Gefahrstoffverordnung
2005 / 2010 / 2013 /2015
Schutz vor kanzerogenen und mutagenen Arbeitsstoffen
2004/37/EG
Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten
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Übersicht
Verordnung Richtlinie
Gesetz oder Rechtsverordnung
Gesetz
Rechtsverordnung
EG:
DE:
Bürger:
5.10.2015
Ermächtigungsgrundlage der Gefahrstoffverordnung
ARBEITSSCHUTZGESETZ [ArbSchG]
CHEMIKALIENGESETZ [ChemG]
GEFAHRSTOFFVERORDNUNG [GefStoffV]
Neufassung, Oktober 2010 Sprengstoffgesetz
[SprengG]
5.10.2015
REACH und Arbeitsschutz
Viele neue Informationen
durch REACH!
5.10.2015
Viele neue Informationendurch REACH
Kapitel im SDB Zusätzliche oder erweiterte Inhalte, die im SDB enthalten sein können
1.1 Registrierungsnummer
1.2 Bezeichnung der
identifizierten Verwendung 1.2 Verwendungen, von denen
der Lieferant abrät
8.1 Beurteilungsmaßstäbe Gesundheit (DNEL) und Umwelt (PNEC)
8.2 Schutzmaßnahmen
15 Zulassung, Beschränkungen
Anhang Expositionsszenarien
5.10.2015
sind alle Stoffe registriert
sind valide Grenzwerte (DNEL) für Gefahrstoffe abgeleitet
sind alle identifizierten Verwendungen mit nötigen Schutzmaßnahmen im Sicherheitsdatenblatt erfasst
werden optimale Schutzmaßnahmen empfohlen
In der perfekten REACH-Welt…
Arbeitsschutzziel erreicht –
alle Arbeitnehmer bleiben gesund
Kann REACH das wirklich
leisten?
Änderung durch CLP-Verordnung SDB. Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entz. Fl. 3; H226 . Augenreiz. 2; H319 Hautreiz. 2; H315
R 10; Xi; R 36/38
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008
Richtlinie 67/548/EWG bzw.
1999/45/EG
Entfällt ab 1.06.2015
5.10.2015
Änderung durch CLP-Verordnung SDB. Abschnitt 2
2.2 Kennzeichnungselemente Signalwort: Achtung
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
P210 Von Hitze/Funke/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz tragen.
wie Etikett
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Wann ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt?
Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen nach 1.2 SDB sind im erweiterten Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern.
• Verfügbar für Stoffe, die:
• registriert sind
• ab 10 t/a produziert
oder importiert werden
• als gefährlich eingestuft sind
• oder für umweltgefährliche Stoffe
5.10.2015
Häufig missverstanden …
REACH fordert keine
Expositionsszenarien für Gemische ABER
Expositionsszenarien der
Einzelstoffe müssen berücksichtigt und RMM abgeleitet werden
5.10.2015
Deskriptorsystem für Verwendungen unter REACH
5.10.2015
Deskriptorsystem
Wo wird der Gefahrstoff eingesetzt?
Industriezweige (SU)
Wie wird dieser eingesetzt?
Produktkategorien (PC)
Prozesskategorien (PROC)
Artikelkategorien Umweltfreisetzungskategorien
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29
Möbelherstellung
Beschichtungen, Verdünner
Industrielles Sprühen
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Standardisierte Arbeitsverfahren
BekGS 409 TRGS 400
6
Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen
der Bundesländer
der Unfallversicherungsträger
BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz
Expositionsszenario nach REACH-VO
Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
Können diese die Gefährdungs-
beurteilung ersetzen?
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Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis
alle registrierten Stoffe
alle in Verkehr gebrachten und als gefährlich eingestufte Stoffe
CLP-VO, Artikel 39-42
5.10.2015
Vorsicht …
Stoff
unterschiedliche Hersteller und Importeure
mehrere Registrierungen und Meldungen
mehrere Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge
Harmonisierter Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach Anhang VI verbindlich und
abrufbar
Plausibilitätsprüfung zur Zeit nicht möglich, wenn
derEinstufungsvorschlag über den
harmonisierten Vorschlag hinausgeht
Informationen der Unfallversicherungsträger, Länder und BAuA bevorzugen (z. B. GESTIS,
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Beurteilungsmaßstäbe
REACH Arbeitsschutzrecht
• DNEL
• DMEL
Industrie ist verantwortlich
•
Rechtsverbindlich
• AGW
• ERB
AGS verantwortlich Gesundheitsbasierte Grenzwerte , z.B AGW, DNEL, MAK Risikobasierte Grenzwerte (ERB)
Politisch – gesellschaftliche – Entscheidung ?
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Nach Artikel 57(a)-(f) können Stoffe wegen ihrer inhärenter Eigenschaften für das Zulassungsverfahren nominiert werden (CMR, PBT, vPvB, ähnlich besorgniserregend)
Nach Artikel 68ff können Stoffe, die eine gemeinschaftsweite Handlung bedürfen, weil von ihnen ein unannehmbares Risiko ausgeht, für eine Beschränkung vorgeschlagen werden
REACH – Zulassung o. Beschränkung?
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REACH – Zulassung II
Zulassung Stand
Lead Chromate (57a,c) 2,4-Dinitrotoluene (57a)
Hexabromocyclododecane (57d)
Cadmiumsulfat (57a, b,c, f)
Annex XIV Eintrag erfolgt Annex XIV Eintrag erfolgt Annex XIV Eintrag erfolgt
Vorschlag zur Identifizierung als SVHC
• 31 Annex-XIV-Einträge erfolgt (Stand: 27.02.2015)
• 161 Stoffe auf der Kandidatenliste (Stand: 27.02.2015)
• 0 (!) neue Vorschläge für die Kandidatenliste (Stand:
27.02.2015)
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Änderungen durch REACH
• zusätzlich zu beachten neuer Anhang II GefStoffV:
• nur noch wenige nationale „Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen“
EU-weite Beschränkungen – Anhang XVII REACH-VO
z.B. zu
Korrosionsschutzmitteln und Kühlschmierstoffen, Asbest, biopersistente Fasern