• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Partnerschaft oder Heilkunde GmbH?" (09.10.1998)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Partnerschaft oder Heilkunde GmbH?" (09.10.1998)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

D

ie freien Berufe haben die Möglichkeit, sich zur gemeinsamen Be- rufsausübung zusammenzu- schließen. Dafür stellt das Recht verschiedene rechtli- che Formen zur Verfügung.

Sie reichen von der BGB-Ge- sellschaft über die Partner- schaftsgesellschaft bis zur ju- ristischen Person beispiels- weise in Form einer GmbH (siehe auch „Arztpraxis als GmbH: kaum sinnvoll“ in DÄ 19/1998). Diese Möglich- keiten können aber durch Be- rufsordnungen rechtlich ein- geschränkt oder durch steuer- liche Gesichtspunkte faktisch begrenzt sein.

Der Gesetzgeber hat 1994 als neue Form des Zusam- menschlusses die Partner- schaftsgesellschaft zur Verfü- gung gestellt. Auf diese fin- den zum einen die Vorschrif- ten des BGB über die Gesell- schaft Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. Zum anderen gelten Vorschriften des Handelsge- setzbuches (HGB) entspre- chend. Dazu zählt auch § 124 HGB. Danach kann die Part- nerschaft unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, Ei- gentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er- werben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Damit ist die Partnerschaft eine frei- berufliche Variante der kauf- männischen Handelsgesell- schaft.

Grundsätzlich haftet den Gläubigern jeder Partner – neben dem Vermögen der Partnerschaft – als Gesamt- schuldner. Die Partner kön-

nen aber ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden we- gen fehlerhafter Berufsaus- übung auf denjenigen von ih- nen beschränken, der die be- rufliche Leistung zu erbrin- gen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Heilkunde GmbH Im ärztlichen Bereich ha- ben einige Bundesländer (Bayern, Brandenburg, Nord- rhein-Westfalen und Sachsen) in das Kammer- beziehungs- weise Heilberufsgesetz das Verbot der Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform juristischer Per- sonen des Privatrechts, also auch der GmbH, aufgenom- men. Fest steht, daß jeden- falls in den Bundesländern, in denen kein solcher gesetzli- cher Ausschluß besteht, die GmbH als Rechtsform zur

Ausübung ambulanter ärztli- cher Tätigkeit zur Verfügung steht.

Gegen die landesrechtli- chen Ausschlüsse werden verfassungsrechtliche Beden- ken geltend gemacht, auf die hier aber nicht weiter einge- gangen werden soll. Statt des- sen soll gezeigt werden, wel- che Konsequenzen die Be- rufsausübung in einer Part- nerschaftsgesellschaft nach sich zieht, besonders in steu- erlicher Hinsicht.

Standesrechtliche Aspekte

Die ärztliche Berufsaus- übung in einer Partner- schaftsgesellschaft wirft stan- des- und vertragsarztrechtli- che Fragen auf, die vor der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit abgeklärt sein müs- sen, soll es keine bösen Über-

raschungen geben. § 22 der Musterberufsordnung (Stand:

1997) schafft berufsrechtlich die Voraussetzung dafür, daß Ärzte, die eine Ärztepartner- schaft begründen wollen, dies nur in der Form einer Part- nerschaftsgesellschaft nach dem PartGG tun können. Zu- sammen mit Angehörigen be- stimmter Berufe können Ärz- te (wiederum nur in einer Partnerschaftsgesellschaft) den ärztlichen Beruf auch ko- operativ mit Angehörigen dieser Berufe (zum Beispiel Logopäden, Ergotherapeu- ten, Hebammen, Klinische Chemiker, Psychologen) aus- üben.

Gegenstand der Partner- schaft unter Ärzten kann nur die Ausübung der Heilkunde sein. Bei der kooperativen Berufsausübung muß die Be- rufsausübenden ein medizi- nisch-integrativer Zweck ver- binden. Der Arzt kann keine

„Gesellschaftszwecke“ ver- folgen, die er auch als einzeln tätiger Arzt nicht verfolgen dürfte.

In fachverschiedenen Part- nerschaften schulden die Part- ner dem Patienten gegenüber ihre persönliche Leistung nur in dem Umfang, wie sie selbst Fachkompetenz besitzen. In der kooperativen Berufs- ausübungsgemeinschaft muß (durch vertragliche Rege- lung) gewährleistet sein, daß die Ärzte jeder für sich den

A-2560 (68) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 41, 9. Oktober 1998

V A R I A WIRTSCHAFT

Gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung (I)

Berufs- und steuerrechtliche Aspekte der

Partnerschaftsgesellschaft

Bei der Entscheidung für eine Partnerschaftsgesellschaft sollte man neben berufs- und kassenarzt- rechtlichen Vorgaben auch steuerrechtlich relevante Einzelheiten bedenken. Die Autoren des folgenden Beitrags gehen in zwei Beiträgen auf dieses vielschichtige Thema ein.

Ob die Kooperationsform einer Partnerschaftsgesell- schaft oder einer Heilkunde GmbH gewählt wird, macht erhebliche Unterschiede. Im folgenden einige wichtige Aspekte:

Die Partnerschaftsgesellschaft ist nur beschränkt steu- errechtsfähig. Die Ergebnisanteile der Partner sind bei die- sen einkommensteuerpflichtig und werden nach individuel- len Merkmalen besteuert. Die Heilkunde GmbH ist auch steuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist selbst körperschaftssteuerpflichtig und versteuert ihren Ge- winn zum Regelsteuersatz von 45 Prozent.

Die Partnerschaft ist in der Regel freiberufliche Mit- unternehmerschaft. Die Heilkunde GmbH ist dagegen Gewerbebetrieb qua Rechtsform und damit gewerbe- steuerpflichtig.

Bei der Partnerschaft wird der Gewinn regelmäßig als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Ausga-

ben ermittelt. Die Heilkunde GmbH muß hingegen Bücher führen und einen Abschluß erstellen.

Bei der Partnerschaft mindern Sondervergütungen, insbesondere für die Mitarbeit der Partner, das Ergebnis der Mitunternehmerschaft insgesamt nicht, sondern wir- ken sich nur auf dessen Verteilung aus. Dagegen wird der Gewinn der Heilkunde GmbH durch Gehälter etc. der Gesellschafter verringert. Hierdurch werden die gewer- besteuerbedingten Belastungsunterschiede kleiner.

Verluste aus der Partnerschaft können mit anderen positiven Einkünften der Partner verrechnet werden.

Verluste der Heilkunde GmbH sind für die Besteuerung der Anteilseigner irrelevant.

Insgesamt dürfte damit für die gemeinsame ärztliche Berufsausübung im Normalfall die Partnerschaftsgesell- schaft als Zusammenschluß von Freiberuflern steuer- rechtlich der Heilkunde GmbH vorzuziehen sein.

Partnerschaft oder Heilkunde GmbH?

(2)

Beruf eigenständig und ei- genverantwortlich ausüben können und die diagnosti- schen und therapeutischen Entscheidungen ausschließ- lich die Ärzte in der Partner- schaft treffen. Die Patienten müssen das Recht haben, den Arzt ihrer Wahl aufsuchen zu können.

Ein Ausschluß eines der Partner von der Geschäfts- führung im Kernbereich ärzt- lichen Handelns ist unzuläs- sig, weil in einer Partner- schaft nur aktiv tätige Ärzte vereint sein dürfen. Im ver- mögensrechtlichen Bereich sind dagegen Regelungen denkbar, wonach einer der Partner die Geschäfts- führung in der Partnerschaft übernimmt. Dem einzelnen Arzt dürfen auch keine Be- schränkungen auferlegt wer- den, was die Zuziehung von Konsiliarien und weiteren Ärzten außerhalb der Part- nerschaft angeht. Die Part- nerschaft kann auch Ärzte anstellen. Doch darf diese Anstellung nicht zu einer ein- seitigen quantitativen Aus- weitung der ärztlichen Lei- stung führen.

Vertrags-(Kassen-) arztrechtliche Aspekte

Aus der Einzelzulassung des Vertragsarztrechts folgt, daß nicht die Partnerschaft, sondern nur der einzelne Arzt der Partnerschaft die Zulassung beantragen und der Zulassungsausschuß den Zusammenschluß in Partner- schaft nach § 33 ÄrzteZV ge- nehmigen muß, damit die Ärzte an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmen können. Die Genehmigung wird mit der Auflage zu versehen sein, daß die per- sönliche Leistungserbringung durch die einzelnen Ärzte auch in der Partnerschaft ein- gehalten werden muß.

Die interdisziplinären Partnerschaftsgesellschaften sind im Hinblick auf die Teil- nahme der Ärzte und die der Partner mit anderen Berufen kassenarztrechtlich nochmals differenziert zu behandeln,

soweit letztere etwa Sachlei- stungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrin- gen. Arbeiten Ärzte mit einem sogenannten Heilmit- telerbringer zusammen, so empfiehlt es sich, die Zu- lassung des Arztes zur ver- tragsärztlichen Versorgung und die des Heilmittelerbrin- gers nach § 124 SGB V zu trennen und in den dafür vor- gesehenen Verfahren zu er- wirken.

Besteuerung

Die ärztliche Partner- schaftsgesellschaft wird steu- erlich ebenso wie eine ärztli- che Gemeinschaftspraxis als freiberufliche Mitunterneh- merschaft behandelt. Anders als eine Heilkunde GmbH ist sie nur teilweise steuerrechts- fähig und nur insoweit ge- genüber den beteiligten Part- nern verselbständigt. Insbe- sondere ist die Partnerschafts- gesellschaft selbst nicht ein- kommensteuerpflichtig. Dies sind vielmehr wie bei der Ge- meinschaftspraxis die einzel- nen Partner. Der dem einzel- nen Partner zuzurechnende Gewinnanteil wird zusammen mit seinen übrigen Einkünf- ten besteuert.

Über die im Rahmen der Partnerschaft gemeinsam er- zielten Gewinne wird im Ver- fahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststel- lung entschieden: einheitlich, weil mit Wirkung für alle Partner, und gesondert, weil in einem der jeweiligen Ein- kommensteuerveranlagung vorgeschalteten Verfahren.

Das für die Partnerschaft zu- ständige Finanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des je- weiligen Partners lediglich als Ergebnis die Höhe des auf ihn entfallenden Gewinnan- teils mit. Das Wohnsitzfi- nanzamt ist hieran gebunden und übernimmt diesen Wert in die Einkommensteuerver- anlagung.

G Wird fortgesetzt RA Eberhard Knorr Dr. jur. Hans-Dieter Lippert Jochen Aicham

A-2561 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 41, 9. Oktober 1998 (69)

V A R I A WIRTSCHAFT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Anders als bisher wird die Konfliktlinie dabei nicht mehr durch das britische Parlament verlaufen, sondern zwischen London und Brüssel.. Obgleich sich viele strukturelle Faktoren

Nur mit kons truktiver Einlassung auf den südlichen Teil des Doppelkonti- nents lässt sich der Angst vor Afrika und seinen jungen Migranten begeg- nen, die in vielen deutschen

Heute kommt kaum eine Beschrei- bung internationaler Beziehungen ohne das Label „Partnerschaft auf Augenhöhe“ aus..

die Ukraine-Krise ein gemeinsames Handeln zu erzwingen vermochte, gibt es viele Anzeichen dafür, dass das wesentlich schwerer wird, wenn sich die Lage wieder entspannt hat

Die USA und Russland sind geteilter Ansicht darüber, wie sich die Beziehungen entwickelt haben – viel- leicht auch, weil sich die Erwartungen beider Seiten nach 2001 als

Und so lange Du das nicht gelernt hast, gibt es keine Möglichkeit eine gute Beziehung zu führen, Deine Verletzungen werden Dich immer wieder einholen... Nächste Stufe - Die Kunst

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternMutter-/Vater-/Elternrolle /10511 (2. Aufl.).. Wir haben weniger Zeit

KEVELAER. Die NiersEner- gie GmbH, eine noch relativ junge Tochter der Stadtwerke Kevelaer, bietet ihren Kunden hundertprozentig CO2-freien Ökostrom zu günstigen Kondi- tionen