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I 219/2000

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I 219/2000 GEF 8. Januar 2001 44C

Interpellation

0074 Wisler Albrecht, Burgdorf (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.11.2000

Ist die Zahntechnik künftig ein rechtsfreier Raum?

Im September dieses Jahres hat der Grosse Rat das neue Gesundheitsgesetz in erster Lesung verabschiedet. Dabei soll die Zulassung zur Berufsausübung im Gesundheitswesen weitgehend liberalisiert werden. „Bewilligungspflichtig sind nur noch diejenigen Tätigkeiten, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen“ (Vortrag des Regierungsrates S. 1). Um eine rasche Anpassung an die aktuellen Verhältnisse zu gewährleisten, soll die Aufzählung der einzelnen bewilligungspflichtigen auf Verordnungsstufe erfolgen. Die Aufnahme bzw.

Nichtaufnahme in die entsprechende Berufsliste ist demnach für die einzelnen beruflichen Tätigkeiten von grosser Tragweite.

Der grossrätlichen Kommission, welche das Gesundheitsgesetz vorberaten hatte, ist der Entwurf dieser Verordnung über die Tätigkeiten des Gesundheitswesens vorgelegt worden.

Diese Liste veranlasst, mich zu folgenden Fragen:

1. Welche Überlegungen haben den Regierungsrat veranlasst, die Zahntechniker/innen nicht mehr als bewilligungspflichtige Tätigkeit zu betrachten und sie daher nicht in die Liste von Artikel 2 der Verordnung aufzunehmen?

2. Erachtet der Regierungsrat die Zahntechnik als Tätigkeit, für die es demnach keine Qualitätsstandards mehr braucht und bleibt es folglich jeder Person unbenommen, sich als Zahntechniker/in zu betätigen?

3. Geht der Regierungsrat etwa davon aus, dass die Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen die Verantwortung und Kontrolle für die zahntechnischen Arbeiten tragen?

4. Geht, in diesem Fall, der Regierungsrat davon aus, dass die Zahnärzte bzw.

Zahnärztinnen die notwendigen Fachkenntnisse über die zahnmedizinischen Materialien haben?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 23.11.2000

Antwort des Regierungsrates

Wie die Interpellantin aufgezeigt hat, wird das bernische Gesundheitsgesetz zur Zeit revidiert. Der Grosse Rat hat die Vorlage in erster Lesung mit 126 zu 5 Stimmen bei 12 Enthaltungen angenommen.

Nach dem Revisionsentwurf zum Gesundheitsgesetz (E-GesG) ist die Bewilligungspflicht zur Ausübung der Tätigkeiten des Gesundheitswesens wie folgt geregelt: „Wer eine

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Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.“ (Art. 15 E-GesG). Ausschlaggebend für die Bewilligungspflicht ist damit einzig das gesundheitspolizeiliche Kriterium des notwendigen Gesundheitsschutzes. Die Aufnahme in die Kategorie der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten des Gesundheitswesens stellt hingegen kein Qualitätsmerkmal für eine bestimmte Berufskategorie dar. Auf Gesetzesstufe ist das allgemein gültige Kriterium geregelt, nach dem sich die Bewilligungspflicht richtet. Die Aufzählung der einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erfolgt hingegen auf Verordnungsstufe und liegt damit in der Kompetenz des Regierungsrates. Der Regierungsrat hat bei der Konkretisierung der Gesetzesbestimmung die Pflicht, aufgrund des dem aktuellen Markt entsprechenden Dienstleistungsangebotes zu prüfen, welche beruflichen Tätigkeiten zum gesundheitlichen Schutz der Patientinnen und Patienten einer besonderen staatlichen Kontrolle bedürfen. Dem Vortrag zum E-GesG liegt als Anhang I ein Vorentwurf der Gesundheits- und Fürsorgedirektion der Gesundheitsverordnung (GesV) bei. Sobald das revidierte Gesundheitsgesetz vom Grossen Rat in zweiter Lesung verabschiedet ist, was voraussichtlich in der Februar- Session 2001 erfolgt, wird die Gesundheitsverordnung soweit erforderlich, auf das neue Gesundheitsgesetz abgestimmt und in die Vernehmlassung bei den interessierten Verbänden und Kreisen geschickt. Im Entwurf der Gesundheitsverordnung vom 21.

Dezember 1998 ist die Zahntechnik nicht unter den bewilligungspflichtigen Berufen aufgeführt und zwar aus den folgenden Gründen:

- Nach den Bestimmungen des E-GesV sind Zahnärztinnen und Zahnärzte allein berechtigt, zahnkonservierende, -chirurgische, -prothetische oder –orthopädische Verrichtungen im Mund der Patientinnen und Patienten vorzunehmen. Die

ausschliessliche Berechtigung, im Mund der Patientinnen und Patienten zu arbeiten, ist gesundheitspolizeilich motiviert. Den Zahntechni-kerinnen und Zahntechnikern ist das Arbeiten im Mund der Patientinnen und Patienten nicht erlaubt.

- Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt beauftragt die Zahntechnikerin bzw. den Zahntechniker mit dem Erstellen der erforderlichen künstlichen Zahnersätze, kieferorthopädischen Apparate, etc. Hier haftet gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten sowohl für seine eigene Tätigkeit wie auch für jene der beauftragten Zahntechnikerinnen oder Zahntechniker der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin.

- Dem Schutz der betroffenen Patientinnen und Patienten wird damit hinreichend Rechnung getragen. Eine zusätzliche staatliche Aufsicht und Kontrolle mittels der Statuierung einer Berufsausübungsbewilligungspflicht ist daher nicht erforderlich.

Zu Fragen 2 und 3

Die Zahntechnik ist eine anspruchsvolle Tätigkeit für die eine vom Bund reglementierte, dreijährige Ausbildung mit Diplomabschluss besteht. Es ist damit keineswegs jeder Person unbenommen, sich als Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker zu betätigen, wie das die Interpellantin annimmt. Im Übrigen ist es ein Trugschluss anzunehmen, mit dem Erteilen einer Berufsausübungsbewilligung würden gleichzeitig auch behördliche Qualitätsstandards für die Berufsausübung gesetzt. Qualitätsstandards werden primär von den Berufsangehörigen bzw. deren Verbänden definiert. Deren Einhaltung kann durch die auftraggebende Zahnärztin bzw. Zahnarzt besser überprüft werden als durch eine behördliche Instanz. Wenn der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin für die Tätigkeit der Zahntechnikerin bzw. des Zahntechnikers vollumfänglich einstehen muss, ist besser gewährleistet, dass sie bzw. er sich um qualitativ gute Ausführung der Arbeiten und damit um die Beauftragung qualifizierter Zahntechniker und Zahntechnikerinnen bemüht.

Zu Frage 4

Die Fachkenntnisse über zahnmedizinische Materialien müssen bei den die Arbeiten ausführenden Zahntechnikern und Zahntechnikerinnen vorhanden sein. Die

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massgeblichen gesetzlichen Regelungen, an die sich die Zahntechniker bzw.

Zahntechnikerinnen zu halten haben, sind in der Medizinprodukte-Verordnung des Bundes und zukünftig im Heilmittelgesetz enthalten.

An den Grossen Rat.

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