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Völlig grotesk ist, dass die BLVK Untersuchungen wie auch die Vergrösserung des Beamtenstaates Wirtschaftswachstum für die Region Mittelland bedeuten sollen

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I 296/2004 ERZ 5. April 2005 48C Interpellation

1089 Kurt, Lenk (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.11.2004

BLVK Debakel und Bernisches Wirtschaftswachstum

Der Grosse Rat hat entschieden dass das BLVK Debakel einerseits mit einer PUK politisch zu werten ist und andererseits die Verantwortlichen vor den Kadi zu bringen sind.

Vorstösse sind zurzeit eigentlich nicht opportun. Und doch gibt es „Nebenschauplätze“, aus denen wir Lehren ziehen können.

Bert Brechts „Mutter Courage“ zeigt uns, dass Alles, auch Krieg und Katastrophen, wieder jemandem Verdienst bringt. Auch die Aufarbeitung des BLVK Debakels wird für Umsatz und Verdienst sorgen. Leider.

Dieser „BLVK-Umsatz“ vergrössert das Bruttoinlandprodukt BIP. Grösseres BIP wird positiv als Wirtschaftswachstum interpretiert. Völlig grotesk ist, dass die BLVK Untersuchungen wie auch die Vergrösserung des Beamtenstaates Wirtschaftswachstum für die Region Mittelland bedeuten sollen. Da lassen wir Berner uns vor schwacher Statistik blenden. Aus dieser Optik gilt es die BLVK Untersuchungskosten auf ein Minimum zu reduzieren, das BIP minimal zu „belasten“. Fragen 1 und 2 haben dieses Ziel.

Die Fragen 3 und 4 betreffen das breite Feld der Verantwortlichkeit. Die Antworten dazu mögen der PUK hoffentlich nützliche Informationen geben und die Verwaltungskommission zu überzeugendem Handeln motivieren.

So stelle ich folgende Fragen:

1. Der Präsident der Verwaltungskommission (VK) BLVK ist dem Vernehmen nach zurzeit voll mit diesem Amt beschäftigt und er sei für dieses Amt freigestellt, wird erzählt.

Stimmt diese Information und ist es richtig, dass er zusätzlich zu seinem Gehalt als Kantonsangestellter das Honorar als Präsident der VK kassiert? Wie ist es möglich, dass der Ressourcenchef der Erziehungsdirektion so freigestellt wird, wird diese Funktion nicht benötigt?

2. Wie wurden die einzelnen Mitglieder der Verwaltungskommission BLVK in den Jahren 1995 bis 2004 entschädigt? Stimmt es, dass einzelne Arbeitgeber-Mitglieder ihre Funktion im Rahmen von Mandaten ausübten und eklatante Stundenansätze verrechneten? Warum die Ungleichbehandlung? Wer legte diese Entschädigungen fest? Wie werden die Arbeitgebervertreter heute entschädigt?

3. Am 4. beziehungsweise 11.8.2004 wurden in der VK die Frage von Verantwortlichkeitsklagen diskutiert. Am 17.8.2004 informierte der Präsident, die VK habe beschlossen, vorläufig keine Klage zu erheben. Hat die VK vor diesem Datum einen formellen Entschluss dazu gefasst, d.h. wurde darüber abgestimmt? Wie haben da die Arbeitgebervertreter, wie die Arbeitnehmervertreter betreffend Verantwortlichkeitsklagen gestimmt?

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4. Betreffend Verantwortlichkeitsansprüche der BLVK wird im Gutachten von Prof. Dr. iur.

h.c. Hans Peter Walter gefolgert, dass die Verantwortlichkeitsansprüche vor dem Jahr 2000 im autonomen Bereich der BLVK schlechthin untergegangen sind? Dass einfacher ausgedrückt die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden können? Wie beurteilt der Regierungsrat diesen Umstand aus juristischer und politischer Sicht?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.02.2005

Antwort des Regierungsrates

Vor der Beantwortung der einzelnen Fragen verweist der Regierungsrat auf die folgenden Punkte:

− Die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) ist gemäss Artikel 26 BLVKG eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt in vielen Bereichen über erhebliche Entscheidungsfreiheit, was ihr eine weitgehend selbständige Aufgabenerfüllung ermöglicht. Gestützt auf diesen Status trägt die BLVK die Verantwortung für die Folgen ihrer Geschäftstätigkeit.

− Der Umfang der Aufsicht über verselbständigte Anstalten richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie. Je umfassender die rechtliche Verselbständigung ist, desto geringer sind die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der politischen Instanzen.

− Als registrierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Aufgaben und Befugnisse der BLVK wesentlich durch Bundesrecht geregelt.

− Für das Zusammenspiel der Aufsichtspflichten verschiedener Instanzen über die BLVK wird auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Ulrich Zimmerli vom 1. Juli 2004 verwiesen.

Das komplexe dreistufige Kontrollsystem wird als sog. Kontrollpyramide bezeichnet:

Die primäre Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen liegt bei der Vorsorgeeinrichtung selber, d.h. bei der Direktion der BLVK und der Verwaltungskommission BLVK als oberstes Leitungsorgan der Vorsorgeeinrichtung. Danach kommt eine Kontrolle durch qualifizierte Kontrollstellen sowie den Experten für die berufliche Vorsorge. Die Kontrollstelle prüft insbesondere jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage auf ihre Rechtmässigkeit. Die Hauptaufgabe des Experten besteht darin, periodisch zu überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. An der Spitze der Kontrollpyramide steht schliesslich die Aufsichtsbehörde. Bei der BLVK ist dies das kantonale Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS). Der Regierungsrat ist nicht Teil dieses bundesrechtlich verankerten Aufsichtssystems.

− Die Fragen betreffen teilweise interne Angelegenheiten der BLVK.

− Die Geschäftsführung und die Aufgabenerfüllung der Organe der BLVK sind Gegen- stand der Untersuchungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK).

Der Regierungsrat erachtet es im Interesse der Vermeidung von Doppelspurigkeiten für angezeigt, nicht seinerseits Abklärungen bei der BLVK in Gang zu setzen, die auch durch die PUK getroffen werden können (vgl. dazu auch die Antwort des Regierungsrates vom 16.03.2005 auf die Interpellation Blank; I 261/2004; Was geschah mit den Immobilien der BLVK?).

− Frage 3 bezieht sich auf Verantwortlichkeitsklagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das ASVS die BLVK mit Verfügung vom 15. März 2005 angewiesen hat, die Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der BLVK betrauten Personen im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 BVG gerichtlich abklären zu lassen, soweit deren Handlungen und Unterlassungen zur Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung beigetragen haben. Diese Verfügung liegt in der alleinigen Zuständigkeit des ASVS als Aufsichtsbehörde.

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Zur Frage 1:

Dr. Heinz Röthlisberger ist seit dem 1. August 2002 als Arbeitgebervertreter Mitglied der Verwaltungskommission der BLVK und wurde in dieser Eigenschaft am 11. August 2004 zunächst interimistisch, und per 26. Januar 2005 definitiv zum Präsidenten der Verwaltungskommission gewählt. Als Ressourcenchef der Erziehungsdirektion hat er sich ebenfalls intensiv mit dem BLVKG sowie dem Sanierungskonzept für die BLVK befasst.

Da der Grosse Rat in der Septembersession beschlossen hat, das Gesetzgebungsverfahren und den Sanierungsprozess zur BLVK zu beschleunigen, um die Finanzierungslücke so rasch wie möglich schliessen zu können, erhielt die Erziehungsdirektion den Auftrag, die Arbeiten an der Vorlage zu einem neuen BLVK- Gesetz innert nur drei Monaten abzuschliessen. Für eine vergleichbare Aufgabe steht in einem ordentlichen Gesetzgebungsprozess im Normalfall annähernd ein Jahr zur Verfügung. Parallel dazu mussten in der Erziehungsdirektion auch massgebende Beiträge an die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes geleistet werden, da es nicht möglich war, dem Grossen Rat eine Gesetzesvorlage zu präsentieren, ohne dass der Regierungsrat die Stossrichtung der Sanierung ebenfalls kommunizieren konnte.

Der Erziehungsdirektion blieb damit nichts anderes übrig, als ihren Leiter Ressourcen vollständig für diese Arbeiten mit allererster Priorität freizustellen. Entgegen der Auffassung des Interpellanten diente diese Freistellung ausschliesslich dazu, die anstehenden Arbeiten im Bereich der Gesetzgebung sowie der Sanierung der BLVK im zeitlich vorgegeben Rahmen zu bewältigen, nicht jedoch um als Präsident der Verwaltungskommission der BLVK tätig zu sein.

Die Aufgaben des Leiters Ressourcen sind seither den Fachbereichsleitern im Ressourcenmanagement der Erziehungsdirektion übertragen worden. Diese wurden dadurch erheblich mehr belastet. Entsprechend konnten nur die wichtigsten anstehenden und unaufschiebbaren Arbeiten wie der Rechnungsabschluss und die parlamentarische Beratung des Lehreranstellungsgesetzes bearbeitet werden. Durch die Ausnahmesituation der BLVK sind auch einige Arbeitsrückstände im Ressourcenbereich entstanden.

Die Ablösung der gesamten Arbeitnehmervertretung in der Verwaltungskommission der BLVK hatte auch den Rücktritt des bisherigen Präsidenten zur Folge. Da das Präsidium der Verwaltungskommission BLVK üblicherweise zwischen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wechselt, wählte die Verwaltungskommission Herrn Dr. Heinz Röthlisberger zu ihrem Präsidenten. Der Regierungsrat sah auch keinen Anlass, die mit der Finanzkommission und der Finanzkontrolle abgesprochene Regelung für Mitarbeiter der Staatsverwaltung (Berichterstattung der Finanzkommission zum RRB 3503, verabschiedet am 27. Mai 2003), die in externen Unternehmungen Einsitz in Verwaltungsräte und Kommissionen übernehmen, zu ändern. Nach dieser Regelung erfüllte Herr Dr.

Röthlisberger die üblichen Arbeiten des Präsidenten zur Führung der Verwaltungskommission ausserhalb seiner Arbeitszeit. Dies hatte zur Folge, dass er seit September durchschnittlich zehn bis zwölf Stunden pro Tag arbeitete. Die Personalunion des Präsidenten der Verwaltungskommission BLVK und dem Verantwortlichen für die BLVK innerhalb der Erziehungsdirektion verkürzte die Kommunikationswege zwischen der BLVK und der Verwaltung stark. Während dieser Zeit traten auch keine ernsten Interessenkonflikte zwischen den beiden Funktionen auf. Diese Doppelfunktion erwies sich als wichtige Voraussetzung, um den durch den Grossen Rat gesetzten engen Zeitplan für den Sanierungsprozess einhalten zu können. Eine Alternative zu der von der Erziehungsdirektion getroffenen Lösung bestand nicht, da sonst verwaltungsexterne Personen das Präsidium oder die Erarbeitung der Gesetzesvorlage hätten übernehmen müssen. Die dazu notwendige Einarbeitungszeit hätte den Zeitplan des Grossen Rates in Frage gestellt. Ausserdem wäre diese Lösung wesentlich teurer gewesen als die getroffene.

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Zur Frage 2:

a) Allgemein zu den Entschädigungen der Mitglieder der Verwaltungskommission

Die Entschädigung der Verwaltungskommission der BLVK liegt im Autonomiebereich der BLVK. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Delegiertenversammlung.

Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung, Sitzungsgeldern und Reisespesen. Letztmals wurde diese im Jahr 2000 entsprechend der untenstehenden Zusammenstellung angepasst. Die Zahlen in Klammern stehen für die vor dieser Änderung gültigen Ansätze (Beschluss der Delegiertenversammlung vom 31. Mai 2000):

Pauschalentschädigung Sitzungsgeld pro Jahr

Präsident 18'000 Fr. (15'000 Fr.) 250 Fr. (120 Fr.) Vizepräsident 12’000 Fr. (8’000 Fr.) 250 Fr. (120 Fr.) Mitglied 9'000 Fr. (6'000 Fr.) 250 Fr. (120 Fr.) zusätzlich für:

Ausschusspräsident 8'000 Fr. (3'000 Fr.) 250 Fr. (120 Fr.) Ausschussmitglied 5'000 Fr. (3'000 Fr.) 250 Fr. (120 Fr.)

b) Zu den Entschädigungen der Kantonsvertreter in der Verwaltungskommission

Der Regierungsrat hatte seit dem Jahr 1998 Vakanzen bei den Kantonsvertretern dazu genutzt, um dem Regierungsrat neue Mitglieder zur Wahl vorzuschlagen, welche über die entsprechenden Fachkompetenzen zur wirksamen Kontrolle der BLVK-Direktion verfügen.

Nicht zuletzt deswegen ist es auch gelungen, ab 2001 Änderungen innerhalb der Führung der BLVK durchzusetzen, wie der Sonderprüfungsbericht der Finanzkontrolle vom 19. Mai 2004 denn auch bestätigt. Dazu war es aber notwendig, je einen unabhängigen Versicherungsexperten (seit 2000) und einen unabhängigen Finanzexperten (seit 2003) zu mandatieren. Diese externen Personen sind darauf angewiesen, aus der Mitarbeit in der Verwaltungskommission BLVK einen, zu ihrer übrigen Beratungstätigkeit vergleichbaren Erlös zu erzielen. Die Höhe der Entschädigung ist dabei auch in Relation zur persönlichen Verantwortung zu setzen, welche sich aus der Tätigkeit in der Verwaltungskommission ergibt. Die Erziehungsdirektion bezahlt diese Experten entweder direkt und nimmt dann die Verwaltungskommissionsentschädigung zu Gunsten des Kantons ein oder sie bezahlt ihnen die Differenz zwischen der Entschädigung der BLVK und ihren Mandatsansätzen.

Zur Frage 3:

Der Regierungsrat legt allgemein grossen Wert auf eine klare Grenzziehung zwischen der BLVK einerseits und dem Regierungsrat sowie der Kantonsverwaltung anderseits. Da Frage 3 die internen Entscheidungsabläufe der Verwaltungskommission der BLVK betrifft, erachtet es der Regierungsrat nicht als opportun, darüber zu berichten. Diese Frage wird an die Verwaltungskommission der BLVK weitergeleitet mit der Bitte, die Antwort direkt dem Interpellanten zuzustellen (mit Kopie an die PUK).

Zur Frage 4:

Das erwähnte Gutachten wurde von der BLVK in Auftrag gegeben. Die Beurteilung dieser Frage ist Sache der zuständigen Organe der BLVK. Der Regierungsrat nimmt dazu nicht Stellung.

An den Grossen Rat

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