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er Zeitpunkt für den Beschluss ei- nes neuen Regelwerks, das der Qualitätsüberprüfung der vertrags- ärztlichen Arbeit dient, könnte als un- passend empfunden werden. Gehen doch derzeit Tausende niedergelassene Ärzte demonstrierend auf die Straße – nicht zuletzt, um ihrem Unmut über eine überbordende Bürokratie Aus- druck zu geben. Andererseits lässt sich dagegenhalten, dass mit dem Be- schluss des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA) nunmehr ein- heitliche Richtlinien für bisher von den Kassenärztlichen Verei- nigungen (KVen) uneinheitlich durchgeführte Stichprobenüber- prüfungen zur Qualitätsbeurtei- lung vorliegen – somit ein Vor- schriftenwirrwarr beseitigt wird.Zudem liegt es im Interesse der Ärzteschaft, auch nach außen hin transparent die Qualitätssiche- rungsmaßnahmen bei ärztlichen Leistungen zu dokumentieren.
Der G-BA kommt mit seiner Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprü- fungen im Einzelfall einem Auf- trag des 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetzes nach, der eben mit der Notwen- digkeit begründet wurde, das Prüfverfahren einheitlich zu gestalten.
Anlass für tiefer gehende Konflikte zwi- schen den GKV-Vertragspartnern bot die Formulierung der Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss of- fenbar nicht. „Gemeinsam und ohne Auseinandersetzungen haben Ärzte- schaft, Patienten- und Kassenvertreter den Beschluss zur Einführung von Qua- litätssicherungsrichtlinien getroffen“ – so das Statement des Vorstandsvorsit- zenden der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, Dr. med. Andreas Köhler.
So werde auch ein Beitrag für mehr Transparenz in der Gesundheitsversor- gung geleistet. Wichtig sei es ihm vor al- lem gewesen, dass die Umsetzung der Richtlinien durch die KVen erfolgt.
Mittlerweile unterliegt bereits ein großer Teil aller diagnostischen und the- rapeutischen Leistungen in den KVen besonderen Qualitätsanforderungen.
Die damit verbundenen Verfahren der Qualitätsprüfungen wurden bisher von den KVen im Benehmen mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen festge- legt. Der G-BA hat nun die Stichproben- prüfungen medizinischer Leistungen in den Bereichen, in denen Qualitätskri- terien definiert sind, zum 1. Januar 2007 einheitlich geregelt. Die Prüfung er- folgt durch in den KVen einzurichtende Qualitätssicherungs-Kommissionen.
Pro Jahr werden vier Prozent der in einem bestimmten Leistungsbereich ab- rechnenden Ärzte überprüft; deren Aus- wahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
Auf der Grundlage bestimmter Kriteri- en – etwa bei begründeten Hinweisen auf unzureichende Qualität – ist aller- dings auch eine gezielte Überprüfung möglich. Beurteilt wird das Handeln der Ärzte in dem betreffenden Leistungsbe- reich auf der Grundlage von zwölf eben- falls nach dem Zufallsprinzip ausgewähl- ten Patientendokumentationen. Es sind vier Beurteilungskategorien vorgesehen – keine, geringe, erhebliche oder schwer- wiegende Beanstandungen. Je nach
Schweregrad der festgestellten Mängel sind folgende Maßnahmen und Sanktio- nen möglich: schriftliche Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, Beratungsge- spräch, Nichtvergütung der beanstande- ten Leistungen, Praxisbegehung, Ladung zu einem Kolloquium zur Feststellung der fachlichen Befähigung des Arztes und schließlich Widerruf der Genehmi- gung, wenn aufgrund der beanstandeten Mängel eine erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Patienten zu befürchten ist. Thomas Gerst P O L I T I K
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A1190 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 18⏐⏐5. Mai 2006
Qualitätssicherung
Prüfrichtlinien einheitlich geregelt
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ein bundesweit einheitliches
Verfahren zur Qualitätsbeurteilung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte beschlossen.
Die Qualität der Behandlungen wird auch auf der Grundlage der bildlichen Dokumen- tationen – zum Beispiel bei radiologischen Untersuchungen – beurteilt.
Foto:Peter Wirtz