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Archiv "Psychiatrie-Gesetz schon in Kraft" (19.02.1986)

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Das kostet ein Studium

Studenten, die 1985 Examen machten, haben für ihr Studium im Durchschnitt 64 000 DM aufgewendet.

Humanmedizin

Mathematik und

I

Sprach- und Kulturwissenschaften Naturwissenschaften

Ingenieurwissenschaften Agrar-, Forst- und

Ernährungs- wissenschaften

56 200

Kunst, Kunstwissenschaft Wirtschafts- und Gesellschaftswissen-

schaften

Quellen: Hochschubinformations-System; Bundesministerium ffir Bildung und Wissenschaft;

Deutsch. Studentenwerk; Institut der deutschen Wirtschaft iwd Aufwendungen:

Durchschnitts-

riälteael,s

der nicht bei seinen Eltern lebt, für Ernährt', Miete, Heizung, Kleidung, Bücher, Fahrgeld und ümliehes.

Das Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland kostet so viel wie zwei Wagen der oberen Mittel- klasse: Ein „Normalstudent", der nicht bei seinen Eltern wohnt und 1985 seine Abschlußprüfung gemacht hat, mußte für sein Studium — es dauert im Durchschnitt sechseinhalb Jahre — rund 64 000 DM aufwenden. Teurer noch, weil länger, ist die Ausbil- dung von Medizinstudenten; die geringsten finanziellen Bela- stungen tragen Studierende der Agrar-, Forst- oder Ernäh- rungswissenschaften. Zwar erhalten viele Studenten im Rah- men des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) ein staatliches Zubrot für eine bestimmte, vom Studiengang ab- hängige Zeit. Doch selbst der Förderungshöchstbetrag von der- zeit 788 DM im Monat liegt unter dem von der Hochschul-Infor- mations-System GmbH ermittelten tatsächlichen Bedarf von 863 DM. Außerdem dauert ein Studium meist länger als in den Förderrichtlinien vorgesehen iwd

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

NACHRICHTEN

Aus Bund und Ländern

Bundesrat

will Ärztemuster verbieten

BONN. Der Bundesrat hat sich in einer Stellungnah- me zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur No- vellierung des Arzneimit- telgesetzes (AMG) für ein generelles Verbot von ko- stenfreien Arzneimittelmu- stern für Ärzte ausgespro- chen. Die Abgabe von Arz- neiproben an Ärzte, Zahn- ärzte und Tierärzte sei „ge- sundheitspolitisch nicht erforderlich", da sich die Heilberufe durch Pharma- berater und mittels der Fachinformationen ausrei- chend informieren lassen könnten. Zudem werde die Arzneimittelsicherheit nicht beeinträchtigt, und das Interesse des Patien- ten an einer möglichst sparsamen Mittelverwen- dung bleibe gewahrt.

Das geltende Arzneimittel- gesetz enthält hingegen keine Beschränkungen der Abgabe von Arzneimittel- mustern an die Heilberufe.

Bisher gibt es nur eine frei- willige Selbstbeschrän- kung der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Indu- strie (BPI), wonach die Mu- sterabgabe auf höchstens vier kleinste Packungen je schriftliche Anforderung begrenzt ist (Anforderun- gen beliebig oft wiederhol- bar). Der Gesetzentwurf schlägt vor, daß künftig von jedem Arzneimittel im Jahr an einen Arzt nur

noch sechs Muster abge- geben werden dürfen.

Klinische Prüfungen von Arzneimitteln sollen einen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er- kenntnisse entsprechen- den Prüfplan enthalten.

Dieser soll alle Phasen der Prüfung (auch Phase IV) umfassen. Soweit Arznei- mittel bereits zugelassen sind, sollen auch die lang-

fristigen therapeutischen Wirkungen plangemäß überprüft werden.

Schärfere Regulative for- dert der Bundesrat auch für freiverkäufliche Arznei- mittel, die im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Die Bundesregierung soll prüfen, ob und in welchem Umfang gesundheitliche Schäden oder uner- wünschte Anreize auf- grund dieser Vertriebs- form feststellbar oder wahrscheinlich sind.

Schließlich sollen erhöhte Kenntnisse und Qualifika- tionsanforderungen an den

Prüfarzt und an den Prüfer der pharmakologisch-toxi- kologischen Grunddaten eines Arzneimittels gestellt werden. HC

Psychiatrie-Gesetz schon in Kraft

BONN. Der Bundesrat hat am 31. Januar 1986 dem bereits am 13. Dezember 1985 vom Bundestag gebil- ligten „Gesetz zur Verbes- serung der ambulanten und teilstationären Versor- gung psychisch Kranker"

zugestimmt. Mit dem von den Koalitionsparteien kurzfristig eingebrachten Gesetz sollen auf der Grundlage erster Erkennt- nisse und Erfahrungen mit dem „Modellprogramm Psychiatrie der Bundesre- gierung", das Ende 1985 abgeschlossen worden ist, gezielt entsprechende so-

zialversicherungsrecht- liche Anschlußregelungen geschaffen werden. Da- nach wird der Begriff

„Krankenhauspflege" des

§ 184 Absatz 1 RVO inso- weit präzisiert und erwei- tert, als darunter sowohl die vollstationäre als auch die teilstationäre Versor- gungsform der Kranken- pflege fallen. Damit wird der Zugang zur teilstatio- nären Krankenhausversor- gung und damit auch zur Tagesklinik für psychisch Kranke ermöglicht. Ausge- schlossen wird jedoch, daß die ambulante Versorgung generell in Krankenhäu- sern durchgeführt wird.

Ferner wird die Leistungs- fähigkeit von psychiatri- schen Institutsambulanzen durch neue Vergütungsre- gelungen verbessert. Die Vorschrift ermöglicht Ver- gütungen ärztlicher Lei- stungen der psychiatri- schen einschließlich der

psychotherapeutischen Versorgung (auch über Pauschalen) sowie der ärztlich veranlaßten nicht- ärztlichen Leistungen (au- ßerhalb der Gesamtvergü- tung). Die Versorgung durch Institutsambulanzen wird auf solche Kranken ausgerichtet, die wegen der Art, Schwere oder Dau- er ihrer Krankheit oder we- gen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf diese Einrichtungen ange- wiesen sind.

Art und Umfang der ärzt- lichen und nichtärztlichen Leistungen sowie deren Vergütung sind in Verträ- gen der Krankenhäuser mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einver- nehmen mit den Landes- verbänden der Kranken- kassen festzulegen. Die Vergütung kann auch pau- schaliert werden.

Das Gesetz tritt (als ein

„begünstigendes" Gesetz) rückwirkend zum 1. Januar 1986 in Kraft. Verträge nach den Regelungen die- ses Gesetzes sind erstma- lig mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1986 und spätestens bis zum 1. Januar 1987 ab- zuschließen. EB Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 8 vom 19. Februar 1986 (19) 451

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