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Spirituosen: Ist auch drauf, was drin ist?

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Academic year: 2022

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Sonia Petignat-Keller und Martin Heiri, Agroscope, Wädenswil

sonja.petignat@agroscope.admin.ch

Hochwertige Edelbrände haben das ganze Jahr hindurch Saison. Sie geniessen hohe Wertschätzung und erfordern aus diesem Grund eine attraktive Verpackung. Die Hülle soll aber nicht nur edel aussehen, sie muss auch den ge- setzlichen Anforderungen entsprechen. Beanstandun- gen infolge falscher oder unzureichender Etikettierung sind leider immer noch an der Tagesordnung. Die fol- gende Anleitung soll es den Brennern ermöglichen, Eti- ketten so zu gestalten, dass sie den geltenden Vorschrif- ten entsprechen.

Alle Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift, nicht kleiner als Grösse Arial 7, angebracht werden. Die Angaben sind in mindestens einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) aufzuführen. Es können Etikettenanhänger verwendet werden, allerdings dürfen diese nicht ab- streifbar sein.

Ein halbes Dutzend Pflichtangaben Sachbezeichnung

Als Sachbezeichnung ist die Spirituosenkategorie zu ver- wenden. Ein Fantasiename darf die Sachbezeichnung nicht ersetzen. Die korrekte Sachbezeichnung ist in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des In- nern (EDI) über alkoholische Getränke zu finden.

Beispiel: Kirsch, Kartoffelbrand, Gin, Absinth.

Vollständige Adresse

Es muss der Name oder die Firma sowie die Adresse ent- weder der produzierenden, abfüllenden, importieren- den oder verkaufenden Person angegeben werden. Die

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Spirituosen: Ist auch drauf, was drin ist?

Bei der Etikettierung von Spirituosen sind einige wichtige Punkte zu beachten, ansonsten es zu Schwierigkeiten mit der Lebensmittelkontrolle kommen kann. Der Beitrag aus der Brennerei von Agroscope in Wädenswil gibt praktische Tipps zur Vermeidung der häufigsten Fehler.

Sonia Petignat-Keller und Martin Heiri. (Foto: Manuela Oettli, Agroscope) Im Namen von DistiSuisse, der grössten Schweizer Edel-

brandprämierung, gratulieren wir Agroscope zum 125-jähri- gen Firmenjubiläum ganz herzlich. Wir schätzen unsere kon- struktive und nachhaltige Zusammenarbeit sehr. Ihre Part- nerschaft ist uns sehr wichtig und wir freuen uns auf weitere spannende Projekte mit Ihnen.

Gabriela Perret, Präsidentin DistiSuisse

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ware jederzeit festgestellt werden kann, wann, wo und durch wen die Ware gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert, transportiert, verbraucht oder entsorgt wurde.

Der Losnummer muss der Buchstabe L vorausgehen. Auf eine Losnummer kann nur dann verzichtet werden, wenn das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben wird.

Beispiel: L-1421A oder Kirsch 10.08.2014 Verzeichnis der Zutaten und «Bonificateure»

Zusatzstoffe sind für Spirituosen nach den Artikeln 59–74 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke grundsätzlich verboten. Zu diesen Spirituosen zählen unter anderem die klassischen Fruchtbrände wie Kirsch, Zwetschge und Aprikose. Eine Ausnahme bildet die Zuga- be von Zucker (max. 10 g/L), die nicht deklariert werden muss.

Da die Zusatzstoffverordnung für die Spirituosenkatego- rien Artikel 75–93 der Verordnung des EDI über alkoholi- sche Getränke sehr umfangreich ist, empfehlen wir, die entsprechenden Artikel genau zu studieren. Generell gilt, dass sämtliche Zutaten in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen.

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!

Konsumenten und Konsumentinnen fühlen sich bei De- klarationsunklarheiten schnell verunsichert oder irrege- führt. Die Beauftragten der Kantone haben dazu in den vergangenen Jahren vermehrt Kontrollen durchgeführt.

Um jeden Grund zur Produktbeschwerde im Vornherein abzuwenden, ist es deshalb wichtig, dass die Hersteller die Kennzeichnungsvorschriften für ihre Produkte ge- nau kennen. Dies auch, um eine bewusste oder unbe- wusste Teilnahme am «Rennen des Etikettenschwindels 2015» zu verhindern. Mit der vorliegenden Anleitung (auch unter www.destillate.agroscope.ch) möchten wir einer Verwirrung im Spirituosengestell vorbeugen.

Es ist zudem unbestritten, dass neben der korrekten Etikette auch die Aufmachung und Verpackung der Edelbrände einen grossen Einfluss auf den Verkauf und die Zahlungsbereitschaft der Kunden haben. Dies umso mehr, als Spirituosen sehr oft auch als Geschenke ge-

kauft werden.

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Angaben müssen eine eindeutige Zustellung per Post er- möglichen, das heisst, Name oder Firma, Strasse und PLZ sind aufzuführen. Weitere Angaben wie E-Mail und Internetadresse sind fakultativ.

Beispiel: Brennerei Muster, Kirschstrasse 12, 9019 Ober - dorf. Importiert durch die Firma Muster, Kirschstrasse 12, 9019 Oberdorf.

Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt muss in Vol.-% angegeben werden.

Der tatsächliche vorhandene Wert darf vom angegebe- nen Alkoholgehalt maximal um 0.5% Volumen nach oben oder unten abweichen.

Beispiel: 37.5% Vol.

Nettofüllmenge

Die Nennfüllmenge ist in ml, cl oder L anzugeben und muss genau sein. Ausdrücke wie «ca.» sind verboten.

Beispiel: 200 ml oder 20 cl oder 0.2 L Warenlos

Als «Warenlos» gilt die Gesamtheit einer Spirituosen- Produktionseinheit, die unter denselben Umständen hergestellt wurde. Sie dient der Rückverfolgbarkeit. Dies bedeutet, dass zu jedem Produkt oder zu jeder Handels-

Quellen

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (VEaG*, keine offizielle Abkürzung)

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20121963/index.html Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV )

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050153/index.html Mengenangabeverordnung (MeAV )

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20120892/index.html

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmittel (LKV )

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050161/index.html Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (ZuV )

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20121974/index.html Etikette für Kirsch Eidgenössische Versuchsanstalt Wädens- wil 1965, Entwurf: Ernst Keller.

Etikette für Kirsch Agro- scope 2014, Entwurf: Jost Brunner.

Die Gründung der Lehr- und Forschungsanstalt Wädenswil ist untrennbar mit der damaligen Königlichen Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim am Rhein verbunden. Pro- fessor Hermann Müller-Thurgau verliess 1890 Geisenheim, um in Wädenswil der erste Direktor zu werden. Somit hatte die Lehranstalt in Geisenheim, sicher damals nicht glücklich we- gen des Verlusts eines ihrer renommiertesten Wissenschaftlers,

«Geburtshilfe» für die Neugründung geleistet. Zum 125. Ge- burtstag dieser erfolgreichen Institution möchte ich die herz- lichsten Glückwünsche der «Geisenheimer Schwesterinstituti- on» überbringen, verbunden mit den besten Wünschen für eine erfolgreiche Zukunft.

Prof. Dr. Hans Reiner Schultz, Präsident Hochschule Geisenheim, Deutschland

Referenzen

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