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Archiv "„KOSTENDÄMPFUNGS”- GESETZ: Sehr geehrter Herr Mischnick" (16.06.1977)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BRIEFE AN DIE REDAKTION

„KOSTENDÄMPFUNGS”- GESETZ

Aus Zuschriften zu dem von den Bonner Koalitionsparteien und der Bundesregie- rung zu verantwortenden Gesetz zur Strukturveränderung im Gesundheitswe- sen („Kostendämpfungsgesetz—KVKG").

Eine erste Zusammenstellung erschien in Heft 22/1977.

Verlogene Argumentation

Aus einem „offenen Brief" Leverku- sener Kassenärzte:

„Es steht einem Arbeitsminister, der selbst mehr als 280 000 DM verdient (von den unbekannten amtsabhän- gigen Einnahmen und Begünstigun- gen nicht zu reden), dessen Alters- und Krankenversorgung und Invali- denversicherung vom Staat, d. h.

von allen Bürgern, in großzügiger Weise finanziert wird, nicht zu, einen Berufsstand, der angeblich durch- schnittlich 170 000 DM bis 180 000 DM verdient und davon noch alle Leistungen seiner persönlichen und Familiensicherung tragen muß, das erarbeitete Honorar zu beschneiden.

Noch empörender ist dieses Verhal- ten, wenn man aus der Presse er- fährt, daß ein parlamentarischer Staatssekretär mit 28 Jahren, kurz nach bestandenem Staatsexamen, monatlich 17 900 DM — davon 4000 DM steuerfrei — zuzüglich Mercedes und Chauffeur sowie Alters-, Kran- ken- und Invalidenversicherung erhält... Verlogen wird die Argu- mentation des Arbeitsministers, wenn er vor aller Öffentlichkeit dia- bolisch lächelnd erklärt, Ärzte und Krankenkassen seien nach dem Ge- setz besser gestellt als bisher, ob- wohl der Krankenversicherung 6 Milliarden DM zugunsten der Flicke- rei an der Rentenversicherung ent- zogen werden. Diese Verdrehung er- innert an vergangene Zeiten. Wir sind bereit, uns an der Rettung der Rentenversicherung angemessen zu beteiligen, wenn auch die Beamten und Angestellten aller öffentlichen Einrichtungen sowie die Politiker, die ja gerade ihre Diäten einstimmig um 100 Prozent erhöht haben, zum Stopfen der Milliardenlöcher heran- gezogen werden . . ."

Sehr geehrter Herr Mischnick

„In der Diskussion ... wird allge- mein Ihrer Partei eine ganz entschei- dende Stellung bezüglich einer

‚Bremsung' der schrittweisen Ein- führung eines staatlichen Gesund- heitsdienstes in einer sozialistischen Gesellschaft zugeschrieben. Es ist keine ideologische Verbrämung oder ein Ablenkungsmanöver, wenn in den letzten Tagen von vielen deut- schen Ärzten auf diesen wichtigen Gesichtspunkt immer wieder hinge- wiesen worden ist. Der FDP-Arbeits- kreis für Gesundheitspolitik des Landkreises Starnberg/Bayern hat in einer Presseerklärung vom 6. Fe- bruar 77 ,massive Bedenken gegen diese Pläne der Bundesregierung, die Renten auf Kosten der Kranken- versicherung zu sanieren', erhoben.

Es heißt hier u. a.: ,Eine Honorar- Gesamtvergütung mit festgelegter Obergrenze überträgt einseitig das unvorhersehbare Morbiditätsrisiko der niedergelassenen Ärzteschaft und wird durch die vorgeschlagenen Entscheidungskriterien noch ver- schärft.' Dadurch, so befürchtet der FDP-Arbeitskreis, würde sich die medizinische Versorgung schlagar- tig verschlechtern, weil sich durch den Rückgang der Neu- und Reinve- stition im ärztlichen Bereich die Ge- samtzahl der niedergelassenen Ärzte vermindern werden wird.

Meinen Sie nicht auch, sehr geehr- ter Herr Mischnick, daß dieses letzt- lich schon ein Schritt zu einem staatlich dirigierten Gesundheits- dienst ist. Darf ich Sie an die schlechten Beispiele in Großbritan- nien und Schweden erinnern und an die Probleme, die sich jetzt einstel- len werden durch die Einführung des nationalen Gesundheitsdienstes in Italien. Ist es nicht ein von Soziali- sten und Gewerkschaften seit lan- gem gefordertes Endstadium dieser Entwicklung zu einem nationalen Gesundheitsdienst in einer ‚soziali- sierten' (nicht freien!) Gesellschaft, wenn durch Auflösung bestehender Krankenkassen, Arztpraxen und vie- ler Krankenhäuser, an deren Stelle sogenannte lokale Gesundheits- zentren die jeweils 50 000 bis

200 000 Einwohner ‚versorgen' sol- len, treten? Wenn jeder Bürger sein ,Gesundheitsbuch` erhalten hat, seine Tabletten in der Apotheke ab- gezählt werden, die Anmeldefristen für die kleinsten diagnostischen Ein- griffe und Untersuchungen Wochen bis Monate dauern und trotzdem die Kosten eines solchen Systems höher liegen als die bei uns, dann ist es allerdings zu spät.. . Die Glaubwür- digkeit vieler Politiker und letztlich auch Ihrer Partei steht auf dem Spiel, wenn Sie jetzt nicht zu Ihren Worten vor der Wahl, mit denen Sie stets für eine liberale Freiheit aller Bürger dieses Landes eintraten, stehen.

Wenn Sie es zulassen, daß die Feh- ler in der Rentenversicherung auf Kosten der Krankenversicherung abgedeckt werden und dabei auch durch das Hintertürchen der erste Schritt zu einer Sozialisierung unse- res Gesundheitssystems gemacht wird, dann werden wir ähnlich wie Großbritannien, Schweden und Ita- lien in der Sackgasse eines öffentli- chen, sozialistischen und insuffi- zienten Gesundheitsdienstes enden.

Merkwürdigerweise kommt es vielen Politikern auch in Ihrer Partei auf die Frage, wem ein solcher staatlicher Gesundheitsdienst wohl mehr nützt, den Parteifunktionären oder dem Patienten, nicht an. Es ist ganz si- cher, daß das jetzt vorgelegte

Kranken-Versicherungs-Kosten- dämpfungs-Gesetz uns freiberuflich tätigen Ärzten ein solches Übermaß an Einschränkungen aufbürdet, daß langfristig das jetzt bestehende Sy- stem der ambulanten Versorgung stufenweise eingeschränkt wird und damit unser Gesundheitssystem ei- nem staatlichen Versorgungsdienst angelehnt wird.

Die Bereitschaft der deutschen Kas- senärzte, ihren Beitrag zur Kosten- dämpfung im Gesundheitssystem zu leisten, liegt seit langem vor. Ich darf in diesem Zusammenhang an den Vorschlag von Herrn Dr. Muschallik erinnern . . ."

Dr. med. Rudolf Kley Im Fuchsbau 6, 5000 Köln 91

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 24 vom 16.

Juni 1977

1623

(2)

B. Einrichtungsklassen

Diagnostik

Anwendungsklassen Zugelassene Anwendungen Klasse I

Zahnaufnahmen, Auf- nahmen des Kieferge- lenks sowie Aufnahmen der Gliedmaßen, ausge- nommen Schulterge- lenk, Hüftgelenk und Schenkelhals

Klasse la

Panorama-Aufnahmen der Zähne eines Kiefers (einschließlich des Al- veolarfortsatzes) Klasse Ib

Aufnahmen der Klasse I sowie Aufnahmen des Schultergelenks und des Brustkorbskeletts mit Ausnahme der Brustwir- belsäule

Durchleuchtungskon- trolle bei Versorgung von Gliedmaßenverlet- zungen nur zulässig bei Verwendung eines Rönt- genbildverstärkers

Mindestausstattung;

Kurzzeitnennleistung und größte Ausdehnung des optisch wirksamen Brennflecks

0,4 kW bei 60 kV am Ein- puls-(Halbwellen-) Generator. Brennfleck nicht über 1,5 mm Kan- tenlänge

Panoramaaufnahme- geräte mit

intraoraler Röhre

1 kW bei 75 kV am Ein- puls-(Halbwellen-) Generator. Brennfleck nicht über 2,0 mm Kan- tenlänge

Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

Einrichtung zur Begren- zung des Nutzstrahlen- bündels und zur Voran- zeige des dem Untersu- chungszweck angepaß- ten Strahleneintrittsfel- des.

Für Zahnaufnahmen ist ein „Zahntubus" ausrei- chend.

Spezialröntgen- einrichtung

Spezialröntgen- einrichtung

Einrichtung zur Begren- zung des Nutzstrahlen- bündels und zur Voran- zeige des dem Untersu- chungszweck angepaß- ten Strahleneintrittsfel- des; Streustrahlenlauf- raster oder ein mit min- destens 40 Lamellen je cm ausgestatteter still- stehender Streustrah- len raster

Panorama-Schichtauf- Panoramaschicht- nahmen der Zähne eines aufnahmegeräte mit Kiefers (einschließlich eng eingeblendetem des Alveolarfortsatzes) Strahlenbündel Klasse II

• Fortsetzung auf Seite 1625 Spektrum der Woche

Aufsätze Notizen

BEKANNTMACHUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG

Röntgen-Richtlinien für die Kassenpraxis

Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung über die Röntgenein- richtungen in der Kassenpraxis vom 9.

Mai 1977

kann auf die Ausführung bestimmter Röntgenleistungen und bestimmter nu- klearmedizinischer Leistungen be- schränkt werden. Bei Fachärzten für Ra- diologie entfällt der Nachweis für solche Röntgenleistungen, welche allgemein

zum Inhalt ihrer Weiterbildung gehört haben."

Die Durchführung dieser Bestimmung ist an die Kassenärztlichen Vereinigungen delegiert.

A. Allgemeines

1. Für die Berechtigung des Kassenarz- tes oder eines an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, Rönt- genleistungen im Rahmen der kassen- ärztlichen Versorgung zu erbringen, wird in § 15 Absatz 1 des Bundesmantelvertra- ges bestimmt: „Röntgenleistungen und nuklearmedizinische Leistungen dürfen im Rahmen der kassenärztlichen Versor- gung nur von solchen Kassenärzten und beteiligten Ärzten ausgeführt werden, die der für sie zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung nachweisen, daß ih- nen eine ausreichende Röntgeneinrich- tung bzw. eine ausreichende apparative Ausstattung zur Ausführung nuklearme- dizinischer Leistungen zur Verfügung steht. Richtlinien über die an die Rönt- geneinrichtungen bzw. an die apparative Ausstattung zur Durchführung nuklear- medizinischer Leistungen zu stellenden Anforderungen erläßt die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung."

2. Unter einer „ausreichenden Röntgen- einrichtung" sind Röntgenstrahler sowie ihrem Betrieb dienende Einrichtungen zu verstehen, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entspre- chen. Die Netzzuleitung muß so beschaf- fen sein, daß am Ort des Röntgengenera- tors die erforderliche Mindestnennlei- stung vorhanden ist. Für den Strahlen- schutz sind die einschlägigen Rechtsvor- schriften zu beachten.

3. Bei Röntgenuntersuchungseinrichtun- gen müssen eine Anlage zur Entwicklung der Röntgenaufnahmen sowie dem Ver- wendungszweck angepaßtes Zubehör (z. B. Kassetten, Folien, Strahlenschutz- vorrichtungen) in technisch einwandfrei- em Zustand vorhanden sein.

4 § 15 Absatz 2 des Bundesmantelvertra- ges bestimmt: „Im übrigen wird die Be- rechtigung zur Ausführung von Rönt- genleistungen und von nuklearmedizini- schen Leistungen nur an Ärzte erteilt, die nachweisen, daß sie die fachlichen Vor- aussetzungen erfüllen. Die Berechtigung

1624 Heft 24 vom 16. Juni 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

noch Diagnostik (Fortsetzung von Seite 1624)

Anwendungsklassen Zugelassene Anwendungen

Mindestausstattung;

Kurzzeitnennleistung und größte Ausdehnung

des optisch wirksamen Brennflecks

Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

Klasse III

Aufnahmen der Klassen I und II sowie Aufnahmen des Schädels, der Wirbel- säule, der Brustorgane — ausgenom- men Speiseröhre —, Nativaufnahmen des Bauchraums, Aufnahmen des Harnapparates, des Hüftgelenks, des Beckens, Aufnahmen zur Phlebogra- phie, Lymphographie, Osteomedullo- g raphie; Durchleuchtung des Brust- korbs (ausgenommen Kinder).

Kontrastaufnahmen von Gelenken so- wie Durchleuchtungskontrolle bei Ver- sorgung von Gliedmaßenverletzungen nur zulässig bei Verwendung eines Röntgenbildverstärkers.

Aufnahmen des Abdomens, des Harn- apparates, des Beckens und der Len- denwirbelsäule bei Kindern bis zum Al- ter von 6 Jahren

Klasse IV

Gesamte Röntgendiagnostik, ausge- nommen: Aufnahmen zur angiologi- schen Röntgenuntersuchung (z. B. zur Angiokardiographie, zerebralen Angio- graphie, angiographischen Organdar- stellung, arteriellen Gefäßdarstellung) und Aufnahmen der weiblichen und männlichen Brust

14 kW bei 100 kV am Zweipuls-(Vier- ventil-)Generator mit einer der Kurz- zeitnennleistung des Generators ent- sprechenden Drehanodenröhre.

Brennfleck nicht über 2,0 mm Kanten- länge

Maximale Belichtungszeit bei einem Mindestfokus-Filmabstand von 1 m:

0,2 Sekunden

30 kW bei 100 kV am Zweipuls-(Vier- ventil-), Sechspuls- oder Zwölfpuls- (Drehstrom-)Generator, mit einer der Kurzzeitnennleistung des Generators entsprechenden Drehanodenröhre, Brennfleck nicht über 2,0 mm Kanten- länge.

Für Durchleuchtungen: Röntgenein- richtung mit Röntgenbildverstärker

Einrichtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und zur Voranzeige des dem Untersuchungszweck ange- paßten Strahleneintrittsfeldes.

Für Aufnahmen am Körperstamm — ausgenommen Lungenaufnahmen — Rasteraufnahmetisch mit Streustrah- lenlaufraster und für Untersuchungen im Stehen Rasterwandstativ mit Streu-

*strahlenlaufraster.

Für Röntgenuntersuchungen der Lun- gen: Durchleuchtungsgerät mit Ein- richtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und mit Streustrahlen- raster, das — ggf. mit einem zusätzli- chen Rasterwandstativ — Aufnahmen mit mindestens 1,5 m Brennfleck-Film- abstand ermöglicht.

Für Miktions-Cysto-Urethrog ramm (Refluxprüfung): Durchleuchtungs- möglichkeit mit Röntgenbildverstärker.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und zur Voranzeige des dem Untersuchungszweck ange- paßten Strahleneintrittsfeldes.

Für Aufnahmen am Körperstamm — ausgenommen Lungenaufnahmen — Rasteraufnahmetisch mit Streustrah- lenlaufraster und für Untersuchungen im Stehen Rasterwandstativ mit Streu- strahlenlaufraster.

Für Röntgenuntersuchungen der Lun- gen: Durchleuchtungsgerät mit Ein- richtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und mit Streustrahlen- raster, das — ggf. mit einem zusätzli- chen Rasterwandstativ — Aufnahmen mit mindestens 1,5 m Brennfleck-Film- abstand ermöglicht.

Für Röntgenuntersuchungen des Ma- gen-Darm-Kanals: Ausrüstung mit stu- fenlos bis zur Horizontalen umlegba- rem Durchleuchtungsgerät mit Streu- strahlenlaufraster*) und Zielaufnahme- gerät mit automatischer Umschaltung der Betriebsdaten der Röntgenröhre von der Durchleuchtung zur Aufnahme.

Für Schichtaufnahmen: Schichtauf- nahmegerät mit Streustrahlenlaufra- ster.

• Fortsetzung auf Seite 1628

*) Sofern Durchleuchtungsgeräte mit dreidimensionaler Verschieb- und Schwenkbarkeit des Zielaufnahmegerätes ausgerüstet sind, bei denen der ordnungsgemäße Ablauf eines Streu- strahlenlaufrasters nicht in allen Stellungen gewährleistet ist, darf bei solchen Konstruktio- nen ein stillstehender Streustrahlenraster mit mindestens 40 Lamellen je cm Verwendung finden.

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 24 vom

16. Juni 1977

1625

(4)

Meßbar`' verbesserter Transit

1. - durch direkte Steuerung kontraktiler Gefäßwand- prozesse,

2. - durch gefäßspezifische Wirkung ohne Beeinflussung systemischer Kreislauf-Parameter,

3. - durch gefäßspezifische Wirkung ohne Beeinflussung anderer Muskelzellen,

Die angiologische Forschung Janssen

präsentiert

*) eine NEUE gefäßspezifische Monosubstanz

für meßbar verbesserten Transit bei peripheren Versorgungsstörungen

Si3e

"T

irade Mark

Gefäßselektives Antispasmogen

(5)

in die arterielle Peripherie

4. - durch Ökonomisierung des Zellstoffwechsels der Gefäßwand,

5.- durch Steigerung der Mikrozirkulation in der Endstrom- bahn,

6. - durch aktive und langanhaltende Wirkung sowie unbestritten gute Verträglichkeit

deshalb zur Langzeittherapie

besonders geeignet

als therapiespezifische

100er Packung besonders preisgünstig

Nur „eine" Gabe am Abend -

erstes Plus

Der Arzt: Objektiv

reproduzierbare Wirkung zweites Plus

Der Patient: Unbestritten gute Verträglichkeit

drittes Plus Die Substanz:

Substanzeigene Wirkun über 24 Stunden

ZUSAMMENSETZUNG:

1 Kapsel enthält 5,9 mg Flunarizin-dihydrochlorid

5 mg Flunarizin. ANWEN- DUNGSGEBIETE: Periphere Symptome: intermittierendes Hinken, trophische und variköse Geschwüre, Prägangrän, Parästhesien wie Kribbeln, Taub- heitsgefühl, „Ameisenlaufen", nächtliche Wadenkrämpfe, kalte Extremitäten. Innenohrstörungen:

zum Vorbeugen und zur Behand- lung von Zeichen einer Schädigung des Gleichgewichtsapparates bei Menieresyndrom, bei Nystagmus, bei Schwindel, Übelkeit und Erbre- chen, zur Vorbeugung der Reisekrank- heit. DOSIERUNG UND ANWENDUNGS- WEISE: Wenn vom Arzt nicht anders verordnet, beträgt die Dosierung von Sibelium* im allgemeinen 2 Kapseln täglich in einer Gabe abends. Zu Beginn der Therapie (während der ersten 4 Behandlungswochen) kann je nach Schweregrad der Erkrankung die Dosierung auf 2x 2 Kapseln (d.h. morgens 2 Kap- seln und abends 2 Kapseln) erhöht werden.

NEBENWIRKUNGEN UND BEGLEITERSCHEINUNGEN:

Gelegentlich können vor allem zu Beginn der Thgrapie Magen-Darmbeschwerden und Zeichen von Ermüdung auftreten. Sie klingen aber fast immer nach einigen Tagen wieder ab, evtl. ist die Dosis zu verringern. UNVERTRÄGLICH- KEITEN UND RISIKEN: Akute Phase eines Schlaganfalls (zerebraler Insult). HINWEISE: Besonders am Anfang der Behandlung kann bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit beeinträchtigt werden, daß es für den Straßenverkehr oder zur Bedienung von Kraftfahrzeugen oder Maschinen nicht mehr ausreicht; dies gilt in ver- stärktem Maße im Zusammenhang mit Alkoholgenuß. Obwohl im Tierversuch keine teratogene Wirkung festgestellt werden konnte, sollte aus grundsätzlichen Erwägungen Sibelium*, wie andere Arzneimittel auch, während der Schwangerschaft nur mit Vorsicht angewendet werden. Sibelium* kann die Bestimmung der Radio-Jod-Aufnahme beeinflus- sen. DARREICHUNGSFORM U. PACKUNGS-

JANSSEN

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(6)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Röntgen-Richtlinien

noch Diagnostik (Fortsetzung von Seite 1625)

Mindestausstattung;

Anwendungsklassen Kurzzeitnennleistung Mindestanforderung

und größte Ausdehnung an die Ausstattung Zugelassene Anwendungen des optisch wirksamen Brennflecks der Untersuchungsgeräte

Klasse V

Gesamte Röntgendiagnostik aus- schließlich Aufnahmen der weiblichen und männlichen Brust

50 kW bei 100 kV am Sechspuls- oder Zwölfpuls-(Drehstrom-)Generator mit einer dieser Kurzzeitnennleistung ent- sprechenden Drehanodenröhre, Brennfleck nicht über 2,0 mm Kanten- länge.

Für Durchleuchtungen: Röntgenein- richtung mit Röntgenbildverstärker.

Bei 2-Ebenen-Simultan-Serienangio- graphie müssen beide Röhren (ggf.

zusammen) die volle Ausnutzung der Generatornennleistung gestatten.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und zur Voranzeige des dem Untersuchungszweck ange- paßten Strahleneintrittsfeldes.

Für Aufnahmen am Körperstamm — ausgenommen Lungenaufnahmen — Rasteraufnahmetisch mit Streustrah- lenlaufraster und für Untersuchungen im Stehen Rasterwandstativ mit Streu- strahlenlaufraster.

Für Röntgenuntersuchungen der Lun- gen: Durchleuchtungsgerät mit Ein- richtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und mit Streustrah- lenraster, das — ggf. mit einem zusätz- lichen Rasterwandstativ — Aufnahmen mit mindestens 1,5 m Brennfleck- Filmabstand ermöglicht.

Für Röntgenuntersuchungen des Ma- gen-Darm-Kanals: Ausrüstung mit stufenlos bis zur Horizontalen umleg- barem Durchleuchtungsgerät mit Streustrahlenlaufraster*) und Zielauf- nahmegerät mit automatischer Um- schaltung der Betriebsdaten der Rönt- genröhre von der Durchleuchtung zur Aufnahme.

Automatischer Film- oder Kassetten- wechsler für Serienaufnahmen bzw.

Kinematog raphie-Einrichtung.

Für zerebrale Angiographien: Einrich- tung zur simultanen Anfertigung von je 2 Aufnahmen in 2 verschiedenen

Ebenen.

Für Schichtaufnahmen: Schichtauf- nahmegerät mit Streustrahlenlaufra- ster.

Klasse VI

Durchleuchtungskontrolle und Kon- trollaufnahme zur Dokumentation bei Versorgung von Gliedmaßenverlet- zungen

(Fahrbare) Röntgeneinrichtung mit Röntgenbildverstärker mit mindestens 75 kV Betriebsspannung an der Rönt- genröhre

*) Sofern Durchleuchtungsgeräte mit dreidimensionaler Verschieb- und Schwenkbarkeit des Zielaufnahmegerätes ausgerüstet sind, bei denen der ordnungsgemäße Ablauf eines Streustrahlenlaufrasters nicht in allen Stellungen gewährleistet ist, darf bei solchen Konstruktio- nen ein stillstehender Streustrahlenraster mit mindestens 40 Lamellen je cm Verwendung finden.

1628 Heft 24 vom 16. Juni 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(7)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

noch Diagnostik (Fortsetzung von Seite 1628)

Mindestausstattung;

Anwendungsklassen Kurzzeitnennleistung Mindestanforderung

und größte Ausdehnung an die Ausstattung Zugelassene Anwendungen des optisch wirksamen Brennflecks der Untersuchungsgeräte

Klasse VII

Durchleuchtungskontrolle und Kon- trollaufnahme zur Dokumentation bei Versorgung von Gliedmaßenverlet- zungen, des Rumpfes oder der inne- ren Organe im Verlauf von Opera- tionen.

(Fahrbare) Röntgeneinrichtung mit Röntgenbildverstärker mit mindestens 90 kV Betriebsspannung an der Rönt- genröhre

Klasse VIII

Aufnahmen der weiblichen und männ- lichen Brust (Mammographie)

Mehr als 1 kW bei 30 kV am Zweipuls- (Vierventil-), Sechspuls- oder Zwölf- puls-(Drehstrom-)Generator.

Die Spannung unter Aufnahmebedin- gungen muß mindestens von 25 bis 35 kV regelbar sein.

Brennfleck nicht über 0,6 mm Kanten- länge. Bei Verwendung von Mammo- graphie-Einrichtungen, die konstruk- tiv einen festen Fokus-Filmabstand gewährleisten, kann auch eine Brenn- fleckgröße entsprechend dem Verhält- nis Fokus-Filmabstand/Kantenlänge des Brennflecks = 500/1 zugelassen werden (z. B. FFA 50 cm/Röhrenfokus 1 mm), sofern dies erforderlich ist, um die Belichtungszeiten auf die gleichen Größenordnungen wie bei Einrichtun- gen mit FFA <50 cm zu verkürzen.

Die Gesamtfilterung von Röntgenröh- re einschl. Röhrengehäuse darf von der für die sonstige Röntgendiagno- stik vorgeschriebenen Gesamtfilte- rung von mindestens 2,0 mm AIGW abweichen.

Bei Röhren mit Molybdänanode und selektiver Molybdänfilterung genügen 0,3 mm AIGW.

Bei Xeroradiographie und höheren Aufnahmespannungen muß die Ge- samtfilterung mindestens 0,5 mm AIGW betragen.

Es muß eine Belichtungsautomatik vorhanden sein, die aber auch die freie Einstellung der Aufnahmedaten für Spezialeinstellungen zuläßt.

Spezialtubus zur Mammographie mit exzentrischer Begrenzung des Nutz- strahlenbündels muß vorhanden sein.

Für sonstige Röntgenaufnahmen ver- wendete Einrichtungen zur Begren- zung des Nutzstrahlenbündels zur Voranzeige des Strahleneintrittsfeldes müssen abnehmbar oder heraus- klappbar sein, sofern sie eine Aufhär- tung der Strahlung bewirken, durch die eine Gesamtfilterung von 1,0 mm AIGW überschritten wird.

• Fortsetzung auf Seite 1630

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 24 vom 16. Juni 1977 1629

(8)

Therapie

Anwendungsbereich Mindestbetriebsspannung im Dauerbe- trieb. Besondere Anforderungen an Röhren bzw. Zubehör

I. Weichstrahlen- einschließlich Grenzstrahlentherapie

a) Grenzstrahlentherapie Betriebsspannung an der Röntgenröhre bis Gewebshalbwerttiefe 12 kV, Röhren mit Lindemann- oder Berylli- (GHWT) unter 0,6 mm um-Fenster.

b) Weichstrahlentherapie Betriebsspannung an der Röntgenröhre zwi- GHWT von 3 bis 18 mm schen 30 und 50 kV regelbar. Eigenfilterung der Röntgenröhre max. 0,3 mm Al-Gleich- wert.

II. Nahstrahlungs-Therapie

Betriebsspannung an der Röntgenröhre 50 bis 100 kV. Spezialröhren und Spezialtu- busse.

III. Tiefentherapie

(Orthovolttherapie). Nur an- Betriebsspannung an der Röntgenröhre von wendbar bei der Bestrahlung 100 bis mindestens 180 kV regelbar.

gutartiger Erkrankungen oder zur symptomatischen bzw.

palliativen Bestrahlung von bösartigen Geschwülsten oder von Metastasen

IV. Therapie mit sehr harten und ultraharten Strahlen (ausgenommen Kon- taktanwendungen von Radionukliden)

Betriebsspannung bei Röntgenstrahlern konventioneller Bauart oder bei Linearbe- schleunigern bzw. zirkularen Elektronenbe- schleunigern mindestens 1000 kV.

Ionisierende Strahlen mit Quanten- oder Korpuskularenergien von mindestens 0,5 Mega-Elektronenvolt (MeV), z. B. Cs-137, Co-60.

Klasse VIII Spektrum der Woche

Aufsätze Notizen

Röntgen

-

Richtlinien

Therapie

Zu jeder strahlentherapeutischen Ein- richtung gehören

a) der Nachweis, daß eine geeignete Do- sismeßeinrichtung zur Verfügung steht, b) die für den Verwendungszweck erfor- derlichen Filter und Tubusse,

c) für die Gruppen I b und III Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bestrahlung ohne Filter (siehe nebenstehende .Ta- belle).

C. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1977 in Kraft. Sie ersetzen die bis dahin gelten- den Richtlinien vom 19. Mai 1967 mit den Ergänzungen vom 11. Mai 1971 sowie die davor geltenden Vorschriften nach § 15 Abs. 1 des Bundesmantelvertrages/

Ärzte.

D. Übergangsbestimmungen für Diagnostik-Einrichtungen

Klasse IV

Apparaturen der Anwendungsklasse IV, welche noch nicht mit einem Röntgen- bildverstärker ausgerüstet sind, müssen ab 1. Januar 1978 mit einem solchen aus- gerüstet sein.

Ärzte, die bisher mit einer Apparatur der Anwendungsklasse IV ohne Röntgen- bildverstärker durchleuchtet haben, dür- fen diese Anlage noch bis zum 30. Juni 1983*) weiterverwenden.

Klasse V

Apparaturen der Anwendungsklasse V, welche noch nicht mit einem Röntgen- bildverstärker ausgerüstet sind, müssen ab 1. Januar 1978 mit einem solchen aus- gerüstet sein.

Ärzte, die bisher mit einer Apparatur der Anwendungsklasse V ohne Röntgenbild- verstärker durchleuchtet haben, dürfen diese Anlage noch bis zum 30. Juni 1983*) weiterverwenden.

") Die Kassenärztliche Vereinigung kann in Einzelfällen dann diese Fristen verlängern, wenn nur so die Versorgung der Patienten sichergestellt werden kann.

Apparaturen der Anwendungsklasse VIII, welche noch nicht mit einer Belichtungs- automatik ausgestattet sind, müssen ab 1. Juli 1979 mit einer solchen ausgerüstet sein.

Ärzte, die bisher mit einer Apparatur der Anwendungsklasse VIII ohne Belich- tungsautomatik gearbeitet haben, dürfen diese Anlage noch bis zum 30. Juni 1979 verwenden.

1630 Heft 24 vom 16. Juni 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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