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Verordnung des Rektorats MITTEILUNGSBLATT

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Academic year: 2021

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MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

22. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2020/21 Ausgegeben am 23. 12. 2020 12.f Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats

über studienrechtliche Sondervorschriften zur Studieneingangs- und Orientierungsphase

aufgrund von COVID-19

Beschluss des Rektorats vom 17.12.2020

Impressum: Medieninhaberin, Herausgeberin und Herstellerin: Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at Internet: https://mitteilungsblatt.uni-graz.at/

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaberin: Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften zur Studieneingangs- und Orientierungsphase aufgrund von COVID-19

Das Rektorat hat gemäß § 7 C-UHV die folgenden studienrechtlichen Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 für die Studieneingangs- und Orientierungsphase festgelegt:

§ 1

Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase am 23. April 2020 noch nicht abgeschlossen hatten, können bis 31. Juli 2021 unter Berücksichtigung der in den Curricula festgelegten Anmeldevoraussetzungen unbegrenzt über den Umfang der dafür in der Satzung und den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus weiterführende Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 1 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (Mitteilungsblatt vom 10.06.2020, 33.b Stück, 72. Sondernummer) außer Kraft.

Der Rektor:

Polaschek

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