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Verordnung des Rektorats MITTEILUNGSBLATT

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Academic year: 2021

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MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

42. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 24. 03. 2020 23.d Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats

über die Zuständigkeit

in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für NAWI-Graz-Studien

Beschluss des Rektorats der Universität Graz vom 19.03.2020

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Seite 1

Verordnung des Rektorats über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für NAWI-Graz-Studien

Die Rektorate der Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben gemäß § 54e Abs. 3 UG festgelegt, welche Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen und welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen der beteiligten Universitäten im Rahmen von NAWI-Graz-Studien zur Anwendung kommen.

Zuständigkeit studienrechtlicher Organe

§ 1

(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt nach Wahl der Studierenden entweder an der Universität Graz oder der Technischen Universität Graz.

(2) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich nicht auf eine bestimmte Prüfung oder Bachelorarbeit beziehen, ist das Rektorat oder studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Erlöschen der Zulassung

Beurlaubung

Studienbeitrag

Verleihung des akademischen Grades

Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse

Ausstellung von Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweisen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplements

Genehmigung einer Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer

Genehmigung der Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG

Entgegennahme der Meldung des Themas von Masterarbeiten

Betrauung von Lehrenden mit der Betreuung von Masterarbeiten und Zuweisung von Studierenden zu BetreuerInnen

Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplares der Masterarbeit

Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Masterarbeiten

Nichtigerklärung von Beurteilungen von Masterarbeiten

Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

Ausschluss vom Studium aufgrund von Gefährdung

Ausschluss vom Studium aufgrund eines Plagiats

(3)

Seite 2 (3) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich auf eine bestimmte Prüfung oder Bachelorarbeit beziehen, ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der der/die Studierende im konkreten Fall die betreffende Prüfung ablegt bzw. an der die Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die betreffende Bachelorarbeit verfasst wird, absolviert wird. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Einsetzung von PrüferInnen und Prüfungskommissionen

Abbruch von Prüfungen

Aufhebung von Prüfungen

Ausstellung von Zeugnissen über Prüfungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten

Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen und Bachelorarbeiten

Nichtigerklärung von Beurteilungen

(4) Für die Durchführung der Masterprüfung und sämtliche studienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Masterprüfung ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist.

Anzuwendende Satzung

§ 2

(1) Für Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1, 2 und 4 sind die Satzung, Verordnungen und Richtlinien jener Universität anzuwenden, an der der/die Studierende zum Studium zugelassen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Zulassungen an der Technischen Universität Graz bezüglich der Zulassungsfristen die Satzung der Universität Graz anzuwenden.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist bei allen Anerkennungsanträgen, die in einem im Rahmen von NAWI- Graz eingerichteten Masterstudium gestellt werden, § 36 Abs. 4 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz idF Mitteilungsblatt vom 14.03.2018, 23.a Stück, 34.

Sondernummer nicht anzuwenden.

§ 3

(1) Für Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 3 sind die Satzung, Verordnungen und Richtlinien jener Universität anzuwenden, an der der/die Studierende die betreffende Prüfung ablegt bzw. an der die betreffende Bachelorarbeit betreut wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für alle Studierenden der im Rahmen von NAWI-Graz gemeinsam eingerichteten Bachelorstudien bezüglich des Vorziehens von Prüfungen aus einem aufbauenden Masterstudium vor Abschluss des Bachelorstudiums die Satzung der Technischen Universität Graz.

In-Kraft-Treten

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft.

(4)

Seite 3 (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Rektorats über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung für NAWI-Graz-Studien (Mitteilungsblatt vom 28. Juni 2019, 36p. Stück, 124. Sondernummer) außer Kraft.

Der Rektor:

Polaschek

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