• Keine Ergebnisse gefunden

Legal Compass Zivilprozessrecht

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Legal Compass Zivilprozessrecht"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Legal Compass Zivilprozessrecht

August 2020

Rechtsprechung zur Teilklage und negativen Feststellungswiderklage

Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung (ZPO) schliesst eine Widerklage aus, wenn sie nach einer anderen Verfahrensart zu beurteilen ist als die Hauptklage (Art. 224 Abs. 1 ZPO).

Diese Rechtslage führte bei Teilklagen mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000.- zu stossenden Situationen, weil es der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren in der Regel verwehrt war, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, um den Nichtbestand der Rest- forderung feststellen zu lassen.

Das Bundesgericht hat der negativen Feststellungswiderklage nun aber eine Sonderbehandlung eingeräumt und sich für deren Zulässigkeit ausgesprochen. Es hat seine Rechtsprechung zudem weiter präzisiert.

1. Zur Teilklage

Die klagende Partei kann eine Teilklage erheben, wenn ihr Anspruch teilbar ist.

Geldforderungen sind der Natur der Sache nach teilbare Ansprüche. Es ist folglich zulässig, bloss einen Teil einer Geldforderung einzuklagen.

Da der Streitwert einer Klage in der Regel die massgebende Grösse für die Festsetzung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Parteientschädigung für die Prozesskosten der obsiegenden Partei ist, lässt sich mit einer Teilklage aus Kostenüberlegungen das Risiko für den Fall des Unterliegens reduzieren. Die Teilklage ist damit ein Institut, welches die Einreichung von risikoreichen Klagen in stark umstrittenen Rechtsstreitigkeiten begünstigt.

Bei einem Streitwert von bis zu CHF 30'000.- kommt in der Regel das vereinfachte Gerichtsverfahren zur Anwendung, welches sich im Vergleich zum ordentlichen Verfahren durch seine Laientauglichkeit und weitgehende Mündlichkeit sowie die richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet. Den Parteien soll es möglich sein, einen Prozess auch ohne anwaltliche Vertretung zu führen. Das vereinfachte Verfahren soll es in Fällen mit einfachen Verhältnissen ermöglichen, relativ rasch und kostengünstig zu einem Gerichtsurteil zu kommen.

Auch Teilklagen mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000.- werden im vereinfachten Verfahren beurteilt, obwohl es sich dabei eigentlich um Rechts- streitigkeiten handelt, die einen weit höheren Streitwert haben und daher ins ordentliche Verfahren gehören würden.

2. Zur Widerklage

Die beklagte Partei kann in der Klageantwort eine Widerklage erheben, wenn der widerklageweise erhobene Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist und das angerufene Gericht auch für die Widerklage örtlich zuständig ist. Bei der negativen Feststellungswiderklage begründet der sachliche Zusammenhang mit der Hauptklage einen Gerichtsstand.

Autoren

Peter Haas Rechtsanwalt, Partner

Sarah Leutwiler Rechtsanwältin, Senior Associate

(2)

3. Zur negativen Feststellungswiderklage

Die beklagte Partei kann als Reaktion auf eine Teilklage eine negative Feststellungs- widerklage erheben, um den Nichtbestand der Restforderung feststellen zu lassen.

Nach dem Wortlaut der ZPO ist eine Widerklage im vereinfachten Verfahren nicht zulässig, wenn der Streitwert der Widerklage mehr als CHF 30'000.- beträgt und die Widerklage damit im ordentlichen Verfahren beurteilt werden muss. Der negativen Feststellungswiderklage hat das Bundesgericht jedoch eine Sonderbehandlung eingeräumt. Dazu weiter unten mehr (siehe Ziffer 4 f. unten).

Wer eine negative Feststellungswiderklage erhebt, muss damit rechnen, im Verhältnis des Streitwerts der Widerklage in Bezug auf die mutmasslichen Gerichtskosten vorschusspflichtig zu werden.

4. Erstes Leiturteil zur Zulässigkeit der Widerklage

Die stossende Rechtslage, welche eine negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine Teilklage im vereinfachten Verfahren in den meisten Fällen verunmöglichte, wurde in der Lehre von zahlreichen Autoren kritisiert.

Das Bundesgericht sorgte mit dem Leiturteil BGE 143 III 506 vom 13. Juni 2017 für Klarheit und entschied, dass es sich bei einer negativen Feststellungswiderklage um keine gewöhnliche Widerklage handle. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine negative Feststellungswiderklage im vereinfachten Verfahren auch dann zulässig sei, wenn sie nicht nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei, wie die Hauptklage. Die Haupt- und die Widerklage seien in solchen Fällen zusammen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.

Eine Überweisung in das ordentliche Verfahren ist aus der Sicht der Autoren zu begrüssen, da für Prozesse im vereinfachten Verfahren in der Regel Einzelgerichte zuständig sind, wohingegen im ordentlichen Verfahren häufig eine Kollegialbehörde über den Fall urteilt. Das ist in komplexen und stark umstrittenen Rechts- streitigkeiten mit umfassenden Beweisabnahmen aufgrund des grösseren Erfahrungswissens der beteiligten Richter ein Vorteil. Weil den Gerichten insbesondere bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ein Ermessensspielraum zukommt und die Beweisanforderungen hoch sind, sieht sich die unterliegende Partei oft dazu veranlasst, das Urteil der ersten Instanz noch an das nächsthöhere Gericht weiterzuziehen, um es überprüfen zu lassen.

5. Zweites Leiturteil zur Zulässigkeit der Widerklage

Im Leiturteil BGE 145 III 299 vom 10. Juli 2019 nahm das Bundesgericht nun auch zur Frage Stellung, ob die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage davon abhänge, dass eine sogenannte echte Teilklage vorliege.

Das Bundesgericht erwähnt als Beispiel einer echten Teilklage, dass sich die Klage auf einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Kaufpreisforderung beziehe.

In dieser Situation liege es auf der Hand, dass die beklagte Partei ein Interesse an einer negativen Feststellungswiderklage im (Haupt-)Prozess über die Teilklage habe, weil sie den gleichen Streitgegenstand aufgrund der Rechtshängigkeit der Teilklage nicht in einem Zweitprozess zeitlich parallel zum Hauptprozess rechtshängig machen könne.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart bei einer Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO nicht auf den Fall einer echten Teilklage beschränkt sei, sondern allgemein dann gelte, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge habe, die es rechtfertige, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses im Hauptprozess über die Teilklage zu verlangen.

Im beurteilten Fall behauptete die klagende Partei, dass sie eine arbeitsrechtliche Gesamtforderung aus Überzeitenentschädigungen der Jahre 2014, 2015 und 2016 habe, und machte mit einer Teilklage die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 gerichtlich geltend. Das Bundesgericht hielt fest, dass es in dieser Situation möglich sein müsse, mittels einer negativen Feststellungswiderklage auch die Überzeitentschädigungen aus den Jahren 2014 und 2015 im gleichen Verfahren zur Beurteilung zu bringen, gerade weil sich gemäss dem massgeblichen Sachverhalt auch die Frage der Kompensation von Überzeit aus den Vorjahren stelle.

(3)

Nicht entscheidend sei, ob die Entschädigung für die während eines bestimmten Kalenderjahres angeblich geleistete Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstelle. Der Begriff des Streitgegenstands ist in der ZPO nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liegt in der Beurteilung, ob zwei Klagen im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft miteinander identisch sind. Denn eine bereits rechtskräftig beurteilte Klage kann nicht noch ein zweites Mal vor Gericht gebracht werden.

Eine negative Feststellungswiderklage ist somit beispielsweise auch als Reaktion auf eine Teilklage aus einem Haftpflichtfall mit Personenschaden möglich, wenn die Teilklage auf einzelne Schadenspositionen wie Erwerbs- und Haushaltschaden beschränkt ist und sich der Kläger darüber hinaus weiteren Schadenersatz und/oder eine Genugtuung vorbehält.

6. Zum Feststellungsinteresse

Eine Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei voraus. Wird als Reaktion auf eine Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhoben, so ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Feststellungsinteresse ohne Weiteres zu bejahen. Das Bundesgericht stützt sich unter anderem auf die Botschaft zur ZPO, in welcher der Bundesrat erwähnt, dass eine negative Feststellungswiderklage möglich und der Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen sei.

Die Autoren begrüssen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zulassung der negativen Feststellungswiderklage. Die mit einer Teilklage konfrontierte Partei ist insofern in ihrer Privatrechtsphäre beeinträchtigt, als sie sich im Prozess über die Teilklage gegen die Grundlage des gesamten Forderungsrechts verteidigen muss.

Der beklagten Partei (bzw. dem Hauptkläger) sollte es frei stehen, zur negativen Feststellungswiderklage der Gegenpartei den Antrag zu stellen, es sei der Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses festzustellen, ohne gleichzeitig die Gesamt- forderung beziffern zu müssen. Eine negative Feststellungswiderklage sollte unter der Geltung der Dispositionsmaxime nicht dazu führen, dass der Hauptkläger gezwungen wird, die gesamte Forderung substantiieren und beweisen zu müssen, zumal diese unter Umständen noch gar nicht liquid ist. Allerdings kann der Hauptkläger mit einem entsprechenden Antrag auch ein Leistungsurteil erwirken, wenn er die Gesamtforderung beziffern und nachweisen kann. Bei Personenschäden können auch Prozesse über den künftigen Schaden (z.B. Rentenschaden) geführt werden.

Auch die Prozessökonomie spricht für eine Klärung des Rechtsstreits in einem einzigen Gerichtsverfahren, ohne sich in einem späteren Zweitprozess noch einmal über die Grundlage der Forderung streiten zu müssen.

Das Urteil über die Teilklage hat nur in gewissen Fällen eine Rechtskraftwirkung für den nicht eingeklagten Teil der Forderung, z.B. bei der Abweisung einer echten Teilklage bei mangelhafter Substantiierung (BGE 143 III 254, E. 3.6). Selbst wenn aber keine rechtliche Bindungswirkung besteht, kann sich der für den Zweitprozess zuständige Richter vom Urteil über die Teilklage leiten lassen (faktische Bindungswirkung). Andererseits besteht auch das Risiko sich widersprechender Urteile, wenn zwei Prozesse geführt werden müssen.

Speziell gelagert war der Fall, welcher dem Bundesgerichtsurteil 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 noch unter der Geltung des kantonalen Zivilprozessrechts zugrunde lag. Die klagende Partei erhob eine mietrechtliche Teilklage über CHF 30'000.- auf der Grundlage von Mietnebenkosten. Die beklagte Partei machte dagegen eine negative Feststellungswiderklage geltend. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, welches die Teilklage im Betrag von CHF 14'162.- guthiess, darüber hinaus aber abwies, und auf die negative Feststellungswiderklage nicht eintrat, weil es ein Feststellungsinteresse verneinte. Der Kläger hatte im Prozess eine Gesamtforderung von CHF 45'875.70 behauptet, davon aber nur CHF 30'000.- verlangt und sich keine Nachklage vorbehalten.

Das Bundesgericht erwog, wenn der Entscheid der Vorinstanz in materielle Rechtskraft erwachse, stehe fest, dass die beklagte Partei aus dem im Prozess geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schulde, und nicht mehr. Insoweit bestehe folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer negativen Feststellungs- widerklage. Vorbehalten seien Forderungen, die sich auf einen Sachverhalt stützen würden, der nicht Gegenstand des Prozesses und der Teilklage sei. Dass derartige

(4)

Forderungen im Raum stehen würden, habe die beklagte Partei jedoch nicht geltend gemacht.

7. Leiturteil zur Teilklage und Klagenhäufung

Mit dem Leiturteil BGE 144 III 452 vom 28. August 2018 äusserte sich das Bundesgericht zu den zivilprozessualen Anforderungen, die sich stellen, wenn mittels einer Teilklage jeweils ein Teil von mehrerern Ansprüchen eingeklagt wird, weshalb eine sogenannte Klagenhäufung vorliegt.

Im zu beurteilenden Fall wurden mit der Klage in einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess sechs Schadensposten bzw. Teilansprüche geltend gemacht, die durch verschiedene Pflichtverletzungen der drei Beklagten als Verwaltungsrat, Revisionsstelle und faktisches Organ schuldhaft verursacht worden sein sollen.

Das Bundesgericht stellte in Änderung seiner Rechtsprechung klar, dass in einer solchen Klage nicht präzisiert werden müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behaupte, dass eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung bestehe.

Das Bundesgericht erwog, dass im Falle einer Gutheissung der Teilklage der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, inwieweit das Gericht die alternativen Klagegründe (rechtskräftig) beurteilt habe.

Ihr Kontakt für Zivilprozessrecht und die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Peter Haas Partner

T: +41 31 328 75 75

peter.haas@eversheds-sutherland.ch

Patrick Eberhardt Partner

T: +41 22 818 45 00

patrick.eberhardt@eversheds-sutherland.ch

Barbara Klett Partner

T: +41 44 204 90 90

barbara.klett@eversheds-sutherland.ch

(5)

Dr. Martin Rauber Legal Director

T: +41 44 204 90 90

martin.rauber@eversheds-sutherland.ch

Sarah Leutwiler Senior Associate

T: +41 44 204 90 90

sarah.leutwiler@eversheds-sutherland.ch

Dr. Michel Verde Senior Associate

T: +41 44 204 90 90

michel.verde@eversheds-sutherland.ch

eversheds-sutherland.ch

Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind ausschliesslich zu Informationszwecken gedacht und können kei- nesfalls eine angemessene Rechtsberatung ersetzen. Eversheds Sutherland AG, mit Sitz in Zürich (Schweiz), übernimmt keinerlei Verantwortung für Handlungen, die gestützt auf die in diesem Dokument enthaltenen Informationen getroffen wer- den.

© Eversheds Sutherland 2020. Alle Rechte vorbehalten. Eversheds Sutherland ist ein globaler Anbieter von juristischen Dienstleistungen, der seine Dienstleistungen über verschiedene, voneinander unabhängige Rechtsträger erbringt. Eversheds Sutherland ist der Name und die Marke, unter der die Mitglieder von Eversheds Sutherland Limited (Eversheds Sutherland (International) LLP und Eversheds Sutherland (US) LLP) sowie die von diesen kontrollierten oder verwalteten oder mit diesen verbundenen Unternehmen sowie die Mitglieder von Eversheds Sutherland (Europe) Limited (nachfolgend je einzeln als "E- versheds Sutherland Gesellschaft" und zusammen als "Eversheds Sutherland Gesellschaften" bezeichnet) juristische oder andere Dienstleistungen für Klienten auf der ganzen Welt erbringen. Die Eversheds Sutherland Gesellschaften bestehen und sind reguliert gemäss den jeweils auf sie anwendbaren behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und treten unter ihrer jeweiligen Firma auf. Die Verwendung des Namens Eversheds Sutherland dient nur der Beschreibung und bedeutet nicht, dass die Eversheds Sutherland Gesellschaften eine Gesellschaft bilden oder Teil einer globalen LLP sind. Die Mandatsverein- barung zwischen dem Klienten und der beauftragten Kanzlei ist massgebend bezüglich der Verantwortung für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen an einen Klienten. Eversheds Sutherland AG, mit Sitz in Zürich (Schweiz), ist Mitglied von Eversheds Sutherland (Europe) Ltd.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 Abweichungen vom vorgege- benen Arbeitsprogramm bedürfen der Genehmigung durch das NKF Competence Centrum NCC und sind vom Kreiskirchenamt als Anlage zum Arbeitsprogramm

6 EMRK (und dem Recht auf ein faires Verfahren) keine allgemeine Verpflichtung der Konventionsstaaten, für Zivilprozesse Prozesskostenhilfe zu gewähren, 69 wäh- rend

Anerkennung von Entscheidungen in Familien- und Erbrechtssachen.. Anerkennung von Entscheidungen

November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) [EuZVO

Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweg- licher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die

Es mangelt in der Regel, wenn der Kläger sein Ziel (die zwangsweise Befriedigung auf Grund eines Leistungsurteils) einfacher, schneller oder billiger erreichen kann, weil er

Voraussetzungen, Arten und Gegenstand des Rechtsschutzes .... Das

Aus der kantonalen Gesetzgebung geht hervor, dass das religiöse Anwerben oder das versuchte Anwerben von Passantinnen und Passanten durch täuschende oder unlautere Methoden