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Bundesgericht schütztärztliche Medikamentenabgabe

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Jetzt ist es amtlich. Die Zürcher Abstimmung aus dem Jahr 2008 ist rechtmässig und gültig. Die Volksini- tiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug» entspricht geltendem Bundesrecht. Dies hat das Bundesgericht mit 3:2 ent- schieden. Ab 2012 sollen die Zür- cher und Winterthurer Ärzte ihren Patientinnen und Patienten eben- falls Medikamente in der Praxis abgeben dürfen, sofern diese dies wünschen. Die Apotheker bringen zwar (wie erwartet) das Argument vor, dass sie sich auf die mögli- chen Umsatzverluste so schnell nicht vorbereiten könnten. Diese Forderung ist aber wenig glaubhaft, hatten sie doch mehrere Jahre Zeit.

Das Urteil ist von Bedeutung und Tragweite. Als lang- jähriger Kämpfer meine ich, dass unsere Position mit diesem Entscheid massgeblich gestärkt wird.

Warum? Die Einführung des neuen Bundesgerichts - gesetzes ermöglichte dem hohen Gericht in Lausanne erstmals, den Apothekern in dieser Sache eine Be- schwerdelegitimation zuzusprechen. Das ist zwar in - sofern negativ, als nun zahlreiche weitere Vorstösse drohen. Dafür hat es den umstrittenen Artikel 37 Abs. 3 KVG erstmals vertieft angeschaut. Und hierzu seine bisherige Praxis klar bestätigt. Nämlich, dass dieser Artikel für die Kantone nur programmatischen Charak- ter habe und somit eine reine Richtungsweisung sei.

Die Kantone könnten frei entscheiden, welches System der Medikamentenabgabe sie möchten. Dies so lange die Versorgung mit Medikamenten und der Zugang zu Apotheken gewährleistet seien. Einen Strukturschutz der Apotheker lehnt das Gericht ab. Einzelne Richter gingen sogar so weit, dass ein Verbot der ärzt lichen Medikamentenabgabe, wie es in der Westschweiz vorkomme, eigentlich gegen die Bundesverfassung verstosse …

Warum ist das Urteil knapp ausgefallen? Weil eine Westschweizer Richterin der Grünen sowie ein sozial- demokratischer Vorsitzender aus dem Aargau die his- torischen Unterlagen der parlamentarischen Beratung und der damaligen Einigungskonferenz zwischen National- und Ständerat wesentlich anders interpre- tierten als die Mehrheit. Auf der Gegenseite standen zwei SVP-Richter aus den Kantonen Zürich und Bern.

Zudem votierte ein weiterer Richter der Grünen aus dem Kanton Bern aus rechtlichen Gründen für die Selbstdispensation (SD), auch wenn ihm das System persönlich nicht gefällt. Eine Haltung, die zeigt, dass Richter zwar politisch denken, aber vor allem dem Recht verpflichtet sind. Hut ab, Herr Bundesrichter.

Zu beachten: Am Urteil war kein einziger Richter der 13 SD-Kantone beteiligt. Im Gegenteil, das Urteil fiel mit zwei Vertretern aus Rezepturkantonen (AG, JU/VD)

sowie mit drei Vertretern aus Mischkantonen (ZH, BE) zugunsten der SD aus. Die Bemerkung des Zürcher Richters, dass die Opposition vor allem von (linken) Vertretern der Nicht-SD-Kantone stamme, hatte etwas für sich.

Und nun? Wir dürfen in Anspruch nehmen, dass es in der Schweiz neu 14 Kantone mit uneingeschränkter Selbstdispensation sowie drei Mischkantone mit Teil - erlaubnis zur Selbstdispensation gibt. Der bevölke- rungsreichste Kanton gehört neu auch zu den Ost- schweizer und Zentralschweizer SD-Kantonen sowie zu Solothurn und Baselland. Zudem hat das Bundes - gericht den umstrittenen KVG-Artikel ohne Wenn und Aber zugunsten der ärzt lichen Medikamenten - abgabe ausgelegt. Und dies bei einer mehrheitlich linken Zusammensetzung sowie ohne Vertretung der SD-Kantone. Das Urteil ist ein klarer Sieg der Selbst- dispensation.

Dr. Sven Bradke Geschäftsführer der Ärzte mit Patientenapotheke (APA) Internet: www.patientenapotheke.ch

Editorial

ARS MEDICI 19 2011

753

Bundesgericht schützt

ärztliche Medikamentenabgabe

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