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Hygieneplan Corona für die Grundschule Altgemeinde

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Academic year: 2022

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Hygieneplan „Corona“

für die Grundschule Altgemeinde

Stand November 2020

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INHALT

1. Hygienemanagement 2. Persönliche Hygiene

2.1 Maskenpflicht 3. Das Kohortenprinzip

4. Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und Flure

5. Hygiene im Sanitärbereich 6. Infektionsschutz in den Pausen 7. Infektionsschutz beim Sportunterricht

8. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

9. Wegeführung

10. Konferenzen und Versammlungen 11. Meldepflicht

12. Anhang

VORBEMERKUNG

Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler (nachfolgend SuS genannt) und aller an den Schulen Beteiligten beizutragen.

Der vorliegende Hygieneplan „Corona“ dient als Ergänzung zu dem schulischen Hygieneplan. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.

Der Unterricht muss genutzt werden, um den SuS die wichtigsten Prinzipien des Hygiene-Verhaltens nahezubringen. Hierzu gehören insbesondere, die Sinnhaftigkeit

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der Abstandsregelungen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erläutern sowie die Vermittlung der Händehygiene und der Husten- und Nies-Etikette.

Zusätzlich soll die Bedeutung des Schutzes anderer Personen im familiären Umfeld, insbesondere, wenn diese zu den vulnerablen Risikogruppen gehören, Gegenstand des Unterrichts sein. Dabei muss die Verantwortung jedes Einzelnen für den Schutz der Anderen verdeutlicht werden.

Alle Beschäftigten der Schule, der Schulträger, alle SuS sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch- Instituts zu beachten.

Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die SuS sowie die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.

1. HYGIENEMANAGEMENT

An der Grundschule Altgemeinde Schenefeld (nachfolgend GSA genannt) sind die Schulleitung Frau Jessica Augustin und die Hygienebeauftragte Frau Dr. Christina Timmermann für die Sicherung der Hygiene verantwortlich. Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören:

 Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans

 jährliche Überprüfung des Hygieneplans hinsichtlich der Aktualität

 Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen und deren Dokumentation

 Durchführung und Dokumentation der Hygienebelehrungen

 Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten

Der Hygieneplan steht allen Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar im Intranet zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Eltern der SuS über das Hygienekonzept der Schule auf der Schulhomepage informieren.

2. PERSÖNLICHE HYGIENE

Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

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Wichtigste Maßnahmen

 Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) gilt die Empfehlung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 26.08.2020 sowie die „Ergänzenden Hinweise zum Umgang mit Erkältungssymptomen“ vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 03.09.2020 (s. Anhang 1 und 2).

 Im Falle einer akuten Erkrankung in der Schule soll ein Mund-Nasen-Schutz angelegt und die betroffene Person unverzüglich in einen eigenen gut belüfteten Raum, möglichst in einen speziell einzurichtenden und grundsätzlich bereitzustellenden Absonderungsraum, gebracht werden. Es folgt so schnell wie möglich eine Freistellung und, bei Minderjährigen, Abholung durch die Eltern.

Mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Menschen/ bzw. Kohorten halten.

 Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.

 Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.

h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.

Gründliche Händehygiene (z.B. nach dem Betreten der Schule, vor und nach dem Essen, nach dem Toilettengang, vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach Kontakt mit den Treppengeländern, Türgriffen).

Die Händehygiene erfolgt durch

a) Händewaschen mit Seife für 20-30 Sekunden (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/) oder, falls nicht möglich, b) Händedesinfektion: Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).

Für die Händedesinfektion sind an der Grundschule Altgemeinde fest installierte Spender an den verschiedenen Eingängen angebracht. Darüber hinaus stehen Desinfektionsmittel auch in jedem Klassenraum zur Verfügung.

Eine Händedesinfektion von Kindern der 1. bis zur 4. Klasse erfolgt nur unter Aufsicht.

 Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.

Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auf dem gesamten Schulgelände ist für alle Personen verpflichtend (siehe Punkt 2.1).

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2.1 MASKENPFLICHT

Ab dem 26.10.20 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen an der GSA auch im Unterricht verpflichtend.

Die gültige Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist im Anhang 3 zu finden.

Hiernach ist das Tragen einer MNB für SuS, Lehrkräfte sowie für sonstige an der Schule tätige Personen im gesamten Schulgelände sowie innerhalb der Kohorten verpflichtend.

Die medizinischen Einschränkungen dieser Anordnung entnehmen Sie bitte der Verfügung.

Das RKI empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung in öffentlichen Bereichen. Diese Empfehlung ist auch für den Schulbereich sinnvoll. Mit einer solchen Alltagsmaske (textile Bedeckung, Barriere, Behelfsmaske, Schal, Tuch) können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Ein Tragen der Maske darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird.

Im Unterricht ist das Tragen von Masken auch innerhalb einer Kohorte an der GSA verpflichtend. Trotz Maske sind die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zwingend weiterhin einzuhalten.

Bei der Verwendung von MNB ist darauf zu achten, dass ausreichende Zeiten ermöglicht werden, in denen die MNB von den SuS und Mitarbeitern abgelegt werden kann (Kurzpausen). Die Lehrekräfte der GSA sind dazu angehalten, SuS an diese Kurzpausen zu erinnern und zu ermutigen.

Sollten vorgenannte Kurzpausen nicht durchgeführt werden können, wird empfohlen, spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer von 15- 30 Minuten im Freien auf dem Pausenhof zu ermöglichen.

In der GSA erfolgen die oben genannten Maskenpausen im Freien unter Berücksichtigung des Abstandes zu anderen Personen (z.B. in den Pausen). Während des Unterrichts haben die SuS an unserer Schule außerdem die Möglichkeit, eine Maskenpause am offenen Fenster oder an den Notausgängen unter Berücksichtigung der Abstandregeln durchzuführen.

Bei akut auftretenden Beeinträchtigungen (z.B. Atemproblemen oder Kopfschmerzen) wird im Einzelfall angemessen reagiert (z.B. durch zusätzliche Maskenpause im Freien).

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Hinweise zum Umgang mit den Behelfsmasken:

Folgende Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind zu beachten:

 Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50m zu anderen Kohorten eingehalten werden.

 Die Hände sollten vor Anlegen der Maske gründlich mit Seife gewaschen werden.

 Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.

 Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.

 Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf.

ausgetauscht werden. Die Lehrkräfte der GSA sind angewiesen, ihre SuS auf die Durchfeuchtung von MNB hinzuweisen und ggf. ihre SuS dazu aufzufordern, die MNB zu wechseln. Für den Notfall stehen Wechselmasken in der Schule zur Verfügung.

 Die Außenseite, aber auch die Innenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.

 Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).

 Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.

 Masken sollten täglich bei mindestens 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

3. DAS KOHORTENPRINZIP

Im Corona-Regelbetrieb gilt das Kohortenprinzip. Eine Kohorte bezeichnet eine Gruppe mit fester Zusammensetzung. In der GSA gilt jeder Klassenverband als eigenständige Kohorte.

Innerhalb der Kohorte gilt:

 Keine Abstandsregeln innerhalb des Klassenverbandes / Kohorte.

 Essen und Getränke dürfen nicht geteilt werden.

 Körperkontakt soll vermieden werden.

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 Unterrichtsmaterial sollte möglichst nur personenbezogen genutzt werden.

Außerhalb der Kohorte gilt:

 Zu Kindern aus anderen Kohorten gilt weiterhin ein Abstand von mindestens 1,5m.

Lehrkräfte arbeiten kohortenübergreifend, hier gilt:

 Lehrkräfte sollten zu den Schülern einen Abstand von 1,5m einhalten.

 Lehrkräfte sollten untereinander einen Abstand von 1,5m einhalten.

 Bei näherem Kontakt zu Schülern und untereinander sind Mund-Nasen- Bedeckungen verpflichtend.

4. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER UND FLURE

Besonders wichtig im Corona-Regelbetrieb ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens 2 x pro Zeitstunde, das heißt etwa alle 20 min, soll eine Querlüftung bzw. eine Stoßlüftung erfolgen. Diese erfolgt durch vollständig geöffnete Fenster und Türen über mehrere, mindestens 3 – 5, Minuten. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Eine Anleitung zum richtigen Lüften vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist in Anhang 4 zu finden.

Die Einhaltung von geeigneter Raumtemperatur, CO2-Gehalt sowie Luftfeuchtigkeit wird an der GSA durch hierfür angeschaffte Hygrometer und CO2-Ampeln gesichert.

Reinigung

Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude - Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.

Ergänzend dazu gilt:

Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.

In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welche antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.

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Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung ausreichend.

Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d.h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.

Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:

 Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffen) sowie der Umgriff der Türen,

 Treppen- und Handläufe,

 Lichtschalter,

 Tische, Telefone, Kopierer

 und alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.

5. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten.

Die SuS werden von den Lehrkräften der GSA darüber informiert, dass sich nur einzelne Schülerinnen und Schüler in den Sanitärräumen (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.

Je nach räumlichen Möglichkeiten wurden an der GSA einzelne Toiletten den Kohorten zugewiesen.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Einmaltuch, das mit einem Desinfektionsmittel getränkt wurde, eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.

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6. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN

In den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand zwischen den unterschiedlichen Kohorten gehalten wird. An der GSA wurden hierfür die Pausenhöfe in verschiedene Pausenbereiche unterteilt.

Klassenlehrkräfte begleiten ihre Kohorte zu den jeweiligen Pausenbereichen und holen sie nach der Pause auch wieder dort ab, um ein Zusammentreffen der unterschiedlichen Kohorten zu vermeiden.

Aufsichtspflichten wurden im Hinblick auf die geänderten Pausenbereiche angepasst.

Eine Übersicht über die an der GSA geltenden Pausen bzw.

Schulhofnutzungsbedingungen während des Corona-Regelbetriebes ist im Anhang 5 dargestellt.

Die Frühstückspausen werden an der Grundschule Altgemeinde im Klassenverband / Kohorte durchgeführt. Während dieser Pausen darf die MNB von den SuS nur dann abgelegt werden, wenn ein Abstand zwischen den SuS von 1,5m eingehalten werden kann. Sollte dieses aus Gründer der Raumgröße etc. nicht möglich sein, so kann die Kohorte für das Frühstück auch den Außenbereich der Schule nutzen oder die Kohorten können in zwei Frühstücksgruppen aufgeteilt werden.

Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer und in der Teeküche.

7. SPORTUNTERRICHT IM CORNA REGELBETRIEB

Für die Durchführung des Sportunterrichtes sind die geltenden regionalen behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben einzuhalten. Aus den bestehenden Vorgaben vom 02.11.2020 „Planung des Sportunterrichts“ vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Kultur Schleswig-Holstein (Anhang 6) wurde für die Nutzung der Sporthalle an der GSA folgendes festgelegt:

Der Sportunterricht nach Fachanforderungen ist ausgesetzt. Stattdessen erhalten die SuS angemessene Bewegungsangebote, die mit dem Infektionsschutz vereinbar sind.

Generell gilt:

 es besteht während des Sportunterrichtes keine Maskenpflicht

 ein Körperkontakt ist nicht zulässig

 ein Mindestabstand von 1,5 Metern muss immer eingehalten werden

 auch im Winter sollte der Sport, wenn möglich, im Freien stattfinden

 die Nutzung der Sporthallte erfolgt ausschließlich unter Einhaltung des aktuellen Hygiene- und Lüftungsplans

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Hierbei gilt:

 die Hände werden im Eingangsbereich beim Betreten und Verlassen der Halle unter Aufsicht desinfiziert oder gewaschen

 Das Tragen einer Maske ist im Eingangsbereich, den Fluren und den Umkleidekabinen unserer Sporthalle verpflichtend.

 Möglichst wenig berühren (Griffe, Bänke, etc.)

 Während des Unterrichtes muss das Abstandsgebot von 1,5 m durchgängig eingehalten werden

 Sportthemen, die möglich sind:

o Individualsportarten o Rückschlagspiele

o Fitness und Rhythmik am festen Platz o Rollen und Gleiten

 Sportthemen, die verboten sind:

o Mannschaftssport, Raufen und Ringen, Akrobatik, Paar und Gruppentanz, kleine Spiele mit intensivem Körperkontakt

 Die Nutzung von Fuß-, Basketbällen etc. zur technischen Übung sind erlaubt

 Helfen und Sichern ist ohne Mundschutz verboten

 Nutzung von Sportgeräten: Sollte eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende ein gründliches Händewaschen erfolgen.

 Die Notausgangstür in der Halle sowie sämtliche Fenster und

Durchgangstüren zum Eingangsbereich werden durchgehend geöffnet.

 Die Halle wird erst betreten, wenn die vorherige Klasse die Halle und Umkleidekabinen vollständig verlassen hat.

8. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID-19- KRANKHEITSVERLAUF

Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des Robert-Koch-Instituts:

https://www.riki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuariges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

Dazu zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie

 Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)

 chronische Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD)

 chronische Lebererkrankungen

 Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)

 Krebserkrankungen

 ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäß9ge Einnahme von

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Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)

Für den Einsatz von Lehrkräften im Unterricht gilt Folgendes:

Sämtliche Lehrkräfte wirken an der Sicherstellung des Schulbetriebs mit. Aufgrund einer Risikoeinschätzung nachweislich vorbelastete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen grundsätzlich im Homeoffice verbleiben. Dies gilt ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Angehörigen mit einer relevanten Vorerkrankung im Haushalt leben. Für die Risikoeinschätzung können grundsätzlich die Hinweise des Robert Koch-Instituts herangezogen werden.

Für die behördliche Praxis der Würdigung besonderer Risiken bedeutet dieses insbesondere, dass die dort genannten Vorerkrankungen (z.B. Herz- /Kreislauferkrankungen, Diabetes, Immunschwäche), nicht aber allein das Lebensalter, entscheidungsrelevant sind.

Die Entscheidung über ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Mutterschutzgesetz für eine schwangere Lehrkraft ist derzeit eine Einzelfallentscheidung, für die eine betriebsärztliche Beratung erforderlich ist, bei der ggf. die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes erwogen werden.

Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbetrieb weiter nach ärztlicher Bescheinigung befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben.

9. WEGEFÜHRUNG

Es ist darauf zu achten, dass nicht alle SuS gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder den Wänden erfolgen.

Um ein Durchmischen der Kohorten auch beim Betreten des Schulgeländes sowie des Schulgebäudes zu verhindern, wurden an der GSA verschiedene Zuwegungen und Eingänge für die unterschiedlichen Kohorten ausgewiesen. Eine Übersicht dieser Wegeführungen sind in Anhang 7 dargestellt.

In den Gängen sowie der Aula der GSA wurden Einbahnstraßenregelungen ausgewiesen.

Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.

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10. KONFERENZEN UND VERSAMMLUNGEN

Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.

Klassen- und Elternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.

11. MELDEPFLICHT

Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektions- schutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.

12. ANHÄNGE

1. Schleswig-Holstein, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: Empfehlung zum Umgang mit Krankheitszeichen vom 26.08.2020.

2. Schleswig-Holstein, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Erkältungssymptomen vom 03.09.2020.

3. Kreis Pinneberg, Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 25.10.2020.

4. Schleswig-Holstein, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Richtig lüften in der Schule.

5. Pausenregelung für die einzelnen Kohorten an der Grundschule Altgemeinde.

6. Schleswig-Holstein, Ministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur:

Sportunterricht an Schulen ab dem 02.11.2020.

7. Wegeführung der Kohorten zum Betreten und Verlassen der Grundschule Altgemeinde Schenefeld.

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