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Landkreis Heidekreis Stadt Munster

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Proj.-Nr.: 29633-0129

Stadt Munster

33. Flächennutzungsplanänderung Bereich: Bebauungsplan Nr. 95 „Alvern“

Begründung (Vorentwurf)

Vorentwurf (Stand: 14.06.2021)

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. VORBEMERKUNGEN ... 3

2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG ... 3

3. RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG ... 4

4. LAGE DES PLANGEBIETES ... 6

4.1 Vorbereitende Bauleitplanung ... 7

4.2 Verbindliche Bauleitplanung ... 8

4.3 Derzeitige Nutzung / Städtebauliche Situation ... 8

5. INHALT DER ÄNDERUNG ... 9

6. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ... 9

6.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege ... 9

6.2 Wasserwirtschaft ... 9

6.3 Verkehr ... 10

6.4 Freizeit / Erholung / Tourismus ... 10

6.5 Immissionsschutz ... 11

6.6 Ver- und Entsorgung ... 11

7. UMWELTBERICHT ... 12

7.1 Einleitung ... 12

7.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans ... 12

7.1.2 Ziele des Umweltschutzes ... 13

7.1.3 Landschaftsrahmenplan ... 13

7.1.4 Schutzgebiete und -objekte ... 14

7.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes ... 14

7.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ... 14

7.2.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ... 14

7.2.3 Besonderer Artenschutz ... 23

7.2.4 Prognose der Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ... 24

7.2.5 Prognose der Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung ... 24

7.2.5.1 Darstellung der grundlegenden vorhabenbezogenen Auswirkungen ... 24

7.2.5.2 Voraussichtliche schutzgutbezogene Beeinträchtigungen ... 25

7.2.5.3 Zusammenfassende Darstellung ... 28

7.2.6 Eingriffsbilanz ... 28

7.2.6.1 Rechtliche Grundlagen ... 28

7.2.6.2 Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ... 30

7.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ... 32

7.2.8 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB . 32 7.3 Zusätzliche Angaben ... 33

7.3.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten Untersuchungsverfahren ... 33

7.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ... 33

7.3.4 Referenzliste der verwendeten Quellen ... 34

Anhang: Biotoptypenkarten (Instara, Bremen, Stand: 01.06.2021)

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1. VORBEMERKUNGEN

Grundsätzlich ist die Stadt Munter bestrebt, Wohnbaugebiete innerhalb des zentralen Sied- lungsbereiches zu entwickeln.

Das Angebot an kommunalem Bauland ist jedoch nahezu ausgeschöpft, so dass bauwillige, Munsteraner auf Baugebiete in Nachbarkommunen ausweichen. Ziel der Stadtentwicklung ist es daher, ein ausreichendes und attraktives Angebot an erschlossenen Baugrundstücken vor- zuhalten. Dabei gilt es, mittel- und langfristig die Einwohnerzahl zu stabilisieren, auch um die vorhandene soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu nutzen und dauerhaft zu erhalten.

Vor dem Hintergrund der das zentrale Siedlungsgebiet begrenzenden Truppenübungsplätze Munster Nord und Munster Süd, dem im Süden bis in das Stadtgebiet reichenden Naturschutz- gebiet „Tal der Kleinen Örtze“ sowie der westlich angrenzenden Örtzeniederung mit ihren Feuchtgebieten war bislang die Innenentwicklung und Nachnutzung aufgegebener Flächen vorrangiges Ziel der Stadtentwicklung. Alle grundsätzlich geeigneten stadteigenen Flächen wurden auf ihre Eignung geprüft und mittlerweile einer Wohnnutzung zugeführt. Das Potential an entsprechenden Flächen ist erschöpft. Die Stadt Munster entwickelt daher gegenwärtig in der Ortschaft Breloh ein Wohngebiet mit etwa 46 Baugrundstücken.

Ergänzend zu der vorrangigen Innenentwicklung sollen auch Baumöglichkeiten im Rahmen der Eigenentwicklung in den kleineren Ortschaften der Stadt Munster geschaffen werden.

In Alvern ist bisher die bauliche Entwicklung nur im Rahmen der engen Grenzen des

§ 35 BauBG möglich gewesen, d. h. ausschließlich im Zusammenhang mit land- und forstwirt- schaftlichen Nutzungen. Demnach ist „nicht privilegiertes Wohnen“ nicht möglich und setzt somit den Baumöglichkeiten enge Grenzen. Ein örtlicher Bedarf besteht, da in der Vergan- genheit verschiedene Anfragen Bauwilliger nicht berücksichtigt werden konnten. k

Seit 2012 ist die Einwohnerzahl (Hauptwohnsitze) in Alvern von 110 auf 90 (Stand:

31.04.2021) zurückgegangen. Um diesen Rückgang aufzufangen und im Sinne einer Stabili- sierung einem weiteren Rückgang der Einwohnerzahlen entgegenzuwirken, soll zur Eigenent- wicklung Bauland ausgewiesen werden. Die Stadt hat sich bereits in der Vergangenheit ver- geblich bemüht, geeignete Flächen für die Eigenentwicklung in Alvern zu finden. Nun stehen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gelände des Reitervereins Alvern e. V. Flächen für eine wohnbauliche Entwicklung zur Verfügung. Insbesondere für Reitsportinteressierte dürfte das Angebot von besonderem Interesse sein, aber auch für andere Personen, die ein eher dörflich strukturiertes Umfeld bevorzugen.

Eine örtliche Eigenentwicklung berücksichtigt vorrangig die Bedürfnisse der ansässigen Be- völkerung (Bereitstellung von Bauland für Bauwillige aus dem Ort selbst und auch die Umnut- zung vorhandener Nichtwohngebäude), die Erfordernisse der örtlichen gewerblichen Wirt- schaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie Maßnahmen der Städtebauförderung und der Dorferneuerung. Eine Baulandentwicklung, die dem gezielten Zuzug von Personen bzw. der Gewerbeansiedlung dienen soll, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind sogenannte „Rück- kehrer“, d. h. ehemalige Bewohner, die aufgrund von Ausbildung, Familiengründung oder be- ruflichen Perspektiven ihren Lebensmittelpunkt außerhalb ihres Geburtsortes gesucht haben.

Eine Quantifizierung von Eigenentwicklung ist daher pauschal nur schwer möglich. In der Li- teratur werden 5 % bis 10 % in zehn Jahren als Obergrenze angesehen, abhängig davon wel- che Kriterien, z. B. Einwohner, Fläche, Wohneinheiten, zu Grunde gelegt werden.

Mit Stand vom 31.04.2021 sind in Alvern 90 Personen mit Haupt- und 9 Nebenwohnsitz ge- meldet. Aufgrund der relativ geringen Einwohnerzahl wird unter Zugrundelegung dieses Krite- riums durch die 33. Flächennutzungsplanänderung der Bedarf an Wohnbaufläche (ca. 8 Bau- plätze) für die nächsten 10 bis 15 Jahre gedeckt. Dies entspricht dem üblichen Prognosehori- zont eines Flächennutzungsplanes.

2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG

Städtebauliches Ziel der vorliegenden Planung ist die Entwicklung einer Wohnbaufläche, um die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern unter Berücksichtigung der vorhandenen Ge- hölzbestände sowie der Bauverbotszone entlang der B 71 bauleitplanerisch vorzubereiten.

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Im Rahmen der Eigenentwicklung sind ca. 8 neue Baugrundstücken sowie weitere neue 2 Baugrundstücken auf dem Gelände des Reiterhofes vorgesehen. Zwei aus dem Flurstück des Reiterhofes herausparzellierte Grundstücke, die bereits eine wohnbauliche Nutzung aufwei- sen, werden zur Arrondierung in den Änderungsbereich einbezogen.

3. RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG

Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind im Landes-Raumordnungsprogramm Nieder- sachsen (LROP) formuliert und werden in den jeweiligen Regionalen Raumordnungsprogram- men konkretisiert.

In der zeichnerischen Darstellung des aktuellen Landes-Raumordnungsprogramms (Neu- bekanntmachung des LROP 2017 vom 26.09.2017) werden für den Bereich des Plangebietes keine planerische Zielsetzungen formuliert. Im Textteil wird jedoch eine nachhaltigen räumli- chen Entwicklung des Landes Niedersachsen und seiner Teilräume als raumordnerischer Grundsatz genannt.

1.1 - 01 „In Niedersachsen und seinen Teilräumen soll eine nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Generationen schaffen.“

Die vorliegende Bauleitplanung ermöglicht eine moderate Erweiterung des bestehenden Sied- lungsbereiches im Rahmen der Eigenentwicklung durch die Darstellung einer Wohnbaufläche, so dass die Eigentumsbildung der Bevölkerung gefördert und die Abwanderung junger Bevöl- kerungsschichten in benachbarte Kommunen entgegengewirkt wird. Damit trägt die vorlie- gende Bauleitplanung zu einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung bei.

2.1 - 01 „In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Le- bensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Frei- räume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwi- ckelt werden.“

Wie bereits erläutert, wird der bestehende Siedlungsbereich durch die vorliegende Bauleitpla- nung moderat erweitert. Auf nachgeordneter Planungsebene orientieren sich die Festsetzun- gen des Bebauungsplanes bezüglich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie die gestalterischen Festsetzungen an ortsüblichen Maßstäben und Elementen, so dass sich die zukünftigen Gebäude in den Siedlungsbereich einfügen werden. Zudem wird durch die Fest- setzung einer randlichen Eingrünung der neue Ortsrand landschaftsgerecht gestaltet. Die ge- nannten raumordnerischen Vorgaben bezüglich der Siedlungsentwicklung werden somit be- rücksichtigt.

Am 25. September 2015 hat der Kreistag des Landkreises Heidekreis beschlossen, für den Entwurf 2015 des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Heidekreis (RROP 2015) das Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) durchzuführen.

Durch den Beschluss des Kreistages sind für den Landkreis Heidekreis in dem RROP-Entwurf 2015 in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung festgelegt. Diese sind nach § 3 Abs.

1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ zu wer- ten. Nach § 4 Abs. 1 ROG sind Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessenentscheidungen zu berücksichtigen. Dementsprechend werden nachfolgend die relevanten Ziele der Raumordnung des RROP Entwurfs 2015 dargelegt.

Das Regionale Raumordnungsprogramm beinhaltet nachfolgend erläuterte raumordnerische Grundsätze und Ziele1, die für die vorliegende Planung relevant sind:

1 Der § 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) enthält folgende Begriffsdefinitionen:

„Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder be- stimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 [ROG]) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Rau- mes.“

„Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorga- ben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegung in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2 [ROG]) aufgestellt werden.“

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In der kartografischen Darstellung ist die Stadt Munster als Mittelzentrum und zugleich als Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten, Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten sowie Standort Entwicklungsaufgabe Erholung ausgewiesen.

Das Plangebiet selbst weist eine Darstellung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen – auf.

3.2.1 03 „Bestimmte Bewirtschaftungsformen der Landwirtschaft haben besondere Bedeutung für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung sowie die Gestaltung und Erhal- tung der ländlichen Räume. Diese Gebiete werden als »Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft - aufgrund besonderer Funktionen« in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt. Alle raumbe- deutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt werden, dass die »Vorbehalts- gebiete Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen« in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.“

Abb. 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Heidekreis (das Plangebiet ist mit einem Kreis gekenn- zeichnet)

In der Begründung zum RROP wird dazu folgendes ausgeführt:

„Neben den »Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft -aufgrund hohen Ertragspotentials« werden im RROP weitere landwirtschaftliche Flächen als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen« festgelegt. Bestimmte Bewirtschaftungsformen der Landwirtschaft haben besondere Bedeutung für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume. Diese Gebiete werden als

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»Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen« in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abge- stimmt werden, dass die »Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktio- nen« in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Durch die Festlegung dieser Gebiete wird gewährleitet, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Im Bereich der »Vorbe- haltsgebiete Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen« übernimmt die Landwirtschaft besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume. Im Landkreis Heidekreis leistet die Landwirt- schaft einen maßgeblichen Beitrag zu Pflege, Erhalt und Sicherung der Kulturlandschaft. Wei- tere Funktionen übernimmt die Landwirtschaft im Bereich von Sonderkulturen oder Bereg- nungsflächen. Eine weitere wichtige Aufgabe kommt der Landwirtschaft bei regional bedeut- samen Freiräumen für Natur und Landschaft und für das Klima zu. Landwirtschaftlich genutzte Flächen können von erheblicher Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Arten sein. Sie können als Kaltluftentstehungsgebiete oder Klimaschneisen dienen. Die landwirtschaftliche Flächennutzung sowie Bewirtschaftung und Produkte können wichtige Elemente in Rahmen der regionalen Erholungs- und Tourismusfunktion im Landkreis Heidekreis darstellen. Für die Landwirtschaft bieten die regionalen landschaftsgebundenen Erholungs- und Tourismuspo- tenziale gute Möglichkeiten für Nebenerwerbseinkommen im Bereich Urlaub und Erholung auf dem Lande.“

Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum Gelände des Reitervereins Alvern e. V.

ist die Darstellung im RROP im Kontext mit Angeboten regionaler landschaftsgebundener Er- holungs- und Tourismuspotenziale zu sehen. Im vorliegenden Fall wird die Fläche jedoch nicht vom Reiterhof benötigt, so dass der raumordnerische Grundsatz der vorliegenden Bauleitpla- nung nicht entgegensteht.

Der Inhalt der vorliegenden Planung entspricht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung bzw. steht diesen nicht entgegen.

4. LAGE DES PLANGEBIETES

Der ca. 2,09 ha große Geltungsbereich befindet sich in der Ortschaft Alvern der Stadt Munster, südwestlich der B 71. Die räumliche Lage des Plangebietes ist der nachfolgenden Abbildung, die genaue Abgrenzung der Planzeichnung zu entnehmen.

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Abb. 2: Räumliche Lage des Plangebietes 4.1 Vorbereitende Bauleitplanung

Der zusammenhängend bebaute Teil des Geländes des Reitervereins Alvern e V. sowie die nordwestlich daran anschließenden Bereiche sind im Flächennutzungsplan der Stadt Munster, ebenso wie die angrenzenden Bereiche nordöstlich der B 71, als Dorfgebiet dargestellt. Etwas räumlich abgesetzt befindet sich eine weitere als Dorfgebiet dargestellte Fläche am Breloher Weg. Unmittelbar daran östlich angrenzend sind der Bereich der Feuerwehr und des Schieß- platzes als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Festplatz mit Schieß- stand“ dargestellt.

Die Bundesstraße B 71 weist entsprechend ihrer Klassifizierung eine Darstellung als überört- liche Hauptverkehrsstraße auf.

Das Plangebiet ist überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich dessen nordwestlicher Teil weist bereits eine Darstellung als Dorfgebiet auf.

Die Darstellung von Flächen für Wald im Plangebiet sowie die direkt nördlich und nordöstlich an das Plangebiet angrenzende entspricht nicht der tatsächlichen Nutzung. Auch in der Ver- gangenheit wiesen die vorgenannten Flächen keinen Waldbestand auf, so dass es sich bei der Darstellung im Flächennutzungsplan offenbar um einen Übertragungsfehler handelt.

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Abb. 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Munster

Um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachzukommen, wo- nach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist parallel zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Alvern“ auch die vorliegende Flächennutzungsplanän- derung erforderlich. Ziel der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung ei- ner Wohnbaufläche.

4.2 Verbindliche Bauleitplanung

Bebauungspläne liegen weder für das Plangebiet noch für angrenzende Bereiche vor.

4.3 Derzeitige Nutzung / Städtebauliche Situation

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Munster in der Ortschaft Alvern, südlich der Bundesstraße 71 und bezieht den Emmingerweg in den Änderungsbereich ein.

Der östliche Teil des Plangebietes wird überwiegend als landwirtschaftliche Ackerfläche ge- nutzt. Er wird im Norden durch eine Baumhecke begrenzt, die zudem eine abschirmende Wir- kung gegenüber der B 71 bietet.

Im westlichen Bereich des Plangebietes befinden sich eine kleine als Grünland genutzte Flä- che sowie eine landwirtschaftliche Lagerfläche, die jeweils im Zusammenhang mit dem nörd- lich an das Plangebiet angrenzenden Hofgelände des Reitervereins Alvern e.V. stehen. Au- ßerdem sind in diesem Bereich noch zwei Wohnhäuser mit den dazugehörigen Gärten vor- handen. Das westliche der beiden Wohnhäuser ist erst vor kurzer Zeit erbaut worden. Es han- delt sich hierbei um ein so genanntes Friesenhaus mit hellroter Klinkerfassade und grauer Dacheindeckung. Das zweite Wohnhaus scheint schon seit mehreren Jahrzehnten zu beste- hen und weist eine rote Klinkerfassade sowie ein mit roten Ziegeln eingedecktes Dach auf.

Auch die Bebauung in der nördlichen und westlichen Umgebung des Plangebietes besteht vorwiegend aus Gebäuden mit roten Klinkerfassaden und einer Eindeckung mit roten Dach- ziegeln. Das Haupthaus auf dem Gelände des Reitervereines ist in Fachwerkbauweise errich- tet. Im Bereich des Hofgeländes befinden sich des Weiteren zum Teil großvolumige Neben- gebäude mit überwiegend roter Dacheindeckung und einer häufigen Verwendung von Holz als Fassadenmaterial. Westlich an das Plangebiet angrenzend liegen zwei weitere ehemalige Hofgrundstücke, deren Gebäude überwiegend rote Klinkerfassaden und traditionelle Sattel- dächer aufweisen. Bei dem nördlicheren Hofgrundstück wurden die Gebäude zu Ferienwoh- nungen umgebaut, die ursprüngliche Gebäudegestaltung weitestgehend beibehalten.

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Der westliche Teil des Plangebiet weist des Weiteren einen recht umfangreichen Gehölzbe- stand auf, wobei es sich vornehmlich um heimische Arten wie Stieleiche oder Rotbuche han- delt, die überwiegend aufgrund ihres Alters einen prägenden Charakter aufweisen. Ähnliche Gehölzstrukturen sind im Bereich der nördlich und westlich gelegenen ehemaligen Hofstellen vorhanden. Östlich des Plangebietes und der B 71 ist zudem ein Wald vorhanden, der zum Truppenübungsplatz Munster-Süd gehört.

Mit dem Emmingerweg und der Straße Alvern sind bereits Straßen zur Erschließung des Plan- gebietes vorhanden. Der Emmingerweg weist eine asphaltierte Fahrbahn und einen Straßen- seitengraben auf der westlichen Seite auf. Die Straße Alvern ist teilausgebaut und mit Schotter befestigt.

Im fußläufigen Einzugsbereich, nur ca. 90 m vom Plangebiet entfernt, befindet sich an der Bundesstraße 71 die Bushaltestelle „Alvern, Ortsmitte“, so dass mit Linien 300 und 305 unter anderem Verbindungen nach Bispingen und Soltau bestehen.

5. INHALT DER ÄNDERUNG

Bisher weist der Flächennutzungsplan im Plangebiet folgende Darstellungen auf:

- Fläche für die Landwirtschaft: ca. 1,15 ha - Fläche für Wald: ca. 0,59 ha - Örtliche Straßenverkehrsfläche: ca. 0,20 ha

- Dorfgebiet: ca. 0,15 ha

Die Fläche für örtliche Straßenverkehrsflächen wird zum besseren Verständnis unverändert flächengleich übernommen, während die übrigen Flächen als Wohnbauflächen dargestellt werden.

6. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE

6.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege

In § 1a BauGB ist für die Aufstellung von Bauleitplänen geregelt, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der gemeindlichen Abwägung zu berücksichtigen sind. Für die Belange des Umweltschutzes ist zudem gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umwelt- prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse in einem Umweltbericht darzulegen. Dieser ist als Kapitel 7 der Begründung beigefügt. Der Umweltbericht wird auf den Detaillierungsgrad Bebauungsplan abgestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden De- taillierungsgrad zur Verfügung steht.

Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB hat ergeben, dass die vorliegende Planung in dem Bereich des Plangebiets, der derzeit noch nicht bebaut ist, erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

Von den erheblichen Auswirkungen der Planung sind lediglich die Schutzgüter Fläche, Pflan- zen und Tiere sowie Boden betroffen.

Das Schutzgut Fläche ist durch die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Bereichen für eine bauliche Nutzung betroffen. Der Eingriff kann zusammen mit den erforderlichen Kompen- sationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden ausgeglichen werden.

In der Summe ergibt sich in Folge dieser Beeinträchtigung ein Kompensationsflächenbedarf von ca. 0,43 ha.

Angaben zu konkreten Kompensationsflächen sowie den durchzuführenden Maßnahmen wer- den zu einem späteren Zeitpunkt benannt und auf Ebene des im Parallelverfahren aufgestell- ten Bebauungsplan verbindlich festgelegt.

6.2 Wasserwirtschaft

Es ist vorgesehen, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Bau- grundstücken zu versickern bzw. in die vorhandenen Straßenseitengräben einzuleiten.

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6.3 Verkehr

Grundlage für die Abschätzung des Verkehrsaufkommens, welches durch den vorliegenden Bauleitplanung initiiert wird, ist die Annahme, dass überwiegend Einfamilienhäuser im Plan- gebiet errichtet werden. Es wird daher weiterhin angenommen, dass im Bereich des Plange- bietes bis zu 10 Einzelhäuser und 2 Doppelhäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten (WE) entstehen werden. Entsprechend dem niedersächsischen Durchschnitt wird eine Anzahl von 1,99 Personen pro Wohneinheit (Stand: 2019) der Abschätzung zu Grunde gelegt, so dass sich daraus eine Einwohnerzahl (EW) von 28 ergibt.

Die Anzahl der Wege je Einwohner beträgt nach Bosserhoff2 in Niedersachsen durchschnitt- lich 3,5 pro Tag. Somit errechnet sich ein Aufkommen von insgesamt 98 Wegen pro Tag für den Bereich des Plangebietes. Bedingt durch seine Lage wird von einem Anteil von 85 % des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ausgegangen. Als Besetzungsgrad pro Fahrzeug wird der von Bosserhoff genannte Mittelwert von 1,2 Personen angenommen, so dass der Gesamt- wert der Quell- und Zielverkehre aus und zu dem Plangebiet bei 69 Fahrten pro Tag liegt.

Hinzu kommen noch rund 10 % an Fremdenverkehren (Besucherfahrten) sowie 2 LKW- Aufkommen von 0,05 LKW je Einwohner, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Somit beträgt das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Plangebiet voraussichtlich 77 Fahrten am Tag.

Für den Zeitraum der Spitzenstunde im Anliegerverkehr (laut Bosserhoff handelt es sich hier- bei um die Uhrzeit zwischen 6 und 7 Uhr morgens), der einem Anteil von 15 % der Quellver- kehre entspricht, bedeutet dies ein maximales Verkehrsaufkommen von 6 Pkw innerhalb einer Stunde.

Auf Grundlage dieser überschlägigen Ermittlung lässt sich feststellen, dass ein geringer An- stieg des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Darauf basierend ist davon auszugehen, dass durch diese mit einem Wohngebiet einhergehenden Anwohnerverkehre keine unzumutbare Beeinträchtigung angrenzender Bereiche resultiert.

In diesem Zusammenhang wird auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.2017 (4 C 2760/16.N) verwiesen. Demnach stellt die „planbedingte Zunahme des Stra- ßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Um- stände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung eines Straßenanliegers dar“. Für die vorliegende Planung wurde in der Summe ein überschlägiges Verkehrsaufkom- men von 111 Fahrten pro Tag ermittelt. Es liegen des Weiteren keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor.

Eine Überlastung des Emminger Weges ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es wird darauf hinge- wiesen, dass es sich um einen konservativen Betrachtungsansatz mit angegebenen Spitzen- werten handelt, der von der späteren tatsächlich realisierten Anzahl der Wohneinheiten ab- weichen kann, wodurch das tatsächliche Verkehrsaufkommen geringer ausfallen würde.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind bauliche Anlagen in einem Abstand von 20,0 m zum Fahrbahnrand ausgeschlossen. Das Plangebiet liegt au- ßerhalb der Bauverbotszone. Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 40 m der Zustimmung der zuständigen Straßenbehörde. Der erforderliche Abstand wird auf Ebene des parallel aufgestellten Bebauungsplanes berücksichtigt.

6.4 Freizeit / Erholung / Tourismus

Die Anlagen des Reitervereins Alvern e. V. bieten die Möglichkeit unmittelbar angrenzend an das geplante Wohngebiet die Freizeiteinrichtungen zu nutzen, so dass von den Synergieef- fekten sowohl der Verein, z. B. durch bessere Auslastung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, als auch die neuen Anwohner, durch Freizeiteinrichtungen „vor der eigenen Haustür“ profitieren. Zudem könnten die neu geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten auf dem Gelände des Reitervereins für Betriebsleiterwohnen oder die Beherbergung von Turnierteil- nehmern dienen.

2 Dr. Dietmar Bosserhoff hat ein Modell zur Verkehrsabschätzung in der Bauleitplanung entwickelt, welches die Grundlage für das Programm Ver_Bau bildet. Weitere Informationen siehe: www.dietmar-bosserhoff.de

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Die Belange von Freizeit / Erholung /Tourismus werden von der vorliegenden Bauleitplanung positiv berührt.

6.5 Immissionsschutz

Der nordöstlich des Plangebiets gelegene Schießplatz wurde vergangenes Jahr umgebaut, so dass aktuell folgende Nutzungen ausgeübt werden: 5 Kleinkaliberschießbahnen und 3 Luft- druckwaffenschießbahnen beim Kleinkaliberstand. Der Kleinkaliberstand wird jeweils von April bis Oktober wöchentlich dienstags von 19.00 bis 21.00 Uhr genutzt. Insgesamt werden jährlich ca. 10.000 Schuss Kleinkalibermunition verbraucht. Der Luftdruckwaffenschießstand wird ebenfalls jeweils von April bis Oktober wöchentlich dienstags genutzt, allerdings von 18.00 bis 21.00 Uhr. Es werden ebenfalls jährlich ca. 10.000 Schuss Luftdruckwaffenmunition verschos- sen.

Aus städtebaulicher Sicht wird davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Entfernung und der moderaten Nutzung des Schießstandes keine Auswirkungen auf des geplante Wohnge- biet ergeben.

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen, von denen Staub- und Geruchsemissionen ausgehen können. Im ländlich geprägten Raum ist eine derartige Nachbarschaft jedoch nahezu unumgänglich, so dass bei gegenseitiger Rücksichtnahme keine Konflikte zu erwarten sind, die der geplanten Nutzung grundsätzlich entgegenstehen.

Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch den Verkehr auf der B 71 werden im weiteren Verfahren überprüft.

6.6 Ver- und Entsorgung

Es wird davon ausgegangen, dass die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, die Entsor- gung von Abwasser sowie der Brandschutz durch die vorhandenen Anlagen sichergestellt werden kann. Die Kapazität der Versorgungsleitungen ist jeweils bei Umsetzung und Reali- sierung neuer Nutzungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Erfordernisse des Leitungs- baus und der Grünplanung sind bei Maßnahmen im Bereich vorhandener Ver- und Entsor- gungsleitungen rechtzeitig vorab mit den Leitungsträgern abzustimmen.

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7. UMWELTBERICHT 7.1 Einleitung

7.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans

Im Rahmen der Bauleitplanung sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Be- achtung der Belange von Natur und Landschaft, dokumentiert durch einen Umweltbericht ge- mäß § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB (BauGB, 2017) vor. Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur Verfügung steht. Da die Aufstellung der Bauleit- pläne, im vorliegenden Fall mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie mit der Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Alvern“, im sogenannten „Parallelverfahren“ erfolgt, werden die Ausführungen des vorliegenden Umweltberichtes auf den „Detaillierungsgrad Be- bauungsplan“ abgestellt.

Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen Landschaftsausschnitt in der Stadt Munster.

Der ca. 2,23 ha große Geltungsbereich befindet sich dabei in der Ortschaft Alvern und bezieht die Straße Alvern im Westen und den Emmingerweg im Osten mit ein. Nördlich des Geltungs- bereiches befindet sich der Reiterverein Alvern e.V. und daran anschließend die Bundes- straße 71, südlich grenzen landwirtschaftliche Acker- und Grünlandflächen an das Plangebiet.

Westlich vom Plangebiet bzw. westlich der Straße Alvern befindet sich eine ehemals landwirt- schaftliche Hofstelle, die als Ferienhof umstrukturiert wurde. Im Osten grenzt des Weiteren ein Waldbereich an das Plangebiet an, der zum Truppenübungsplatz Munster-Süd zählt. Die räumliche Lage des Plangebietes ist der Abbildung 1, die genaue Abgrenzung der Planzeich- nungen zu entnehmen.

Das Plangebiet selbst ist weitestgehend durch eine Ackerfläche geprägt, die sich im östlichen Bereich des Geltungsbereiches befindet und an der nördlich eine Baumhecke aus Stieleichen stockt. Westlich an die Ackerfläche schließt sich der asphaltierte Emmingerweg an. Weiter in westliche Richtung folgt ein Bereich, in dem zum einen zwei Wohnhäuser sowie zum anderen auch eine Weidefläche sowie eine Lagerfläche vorhanden sind, die mit dem nördlich angren- zenden Reiterverein Alvern e.V. im Zusammenhang stehen. Ganz im Westen des Plangebie- tes befindet sich dann die mit Schotter befestigte Straße Alvern.

Um der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Munster gerecht zu werden, ist es aufgrund der gegenwärtigen bauleitplanerischen Situation erforderlich, eine Flä- chennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen. Mit beiden Planverfahren soll durch die Darstellung bzw. Festsetzung einer Wohnbaufläche (W) bzw. eines Allgemeines Wohngebietes (WA) und Straßenverkehrsflächen die Schaffung von Wohnnutzung vorbereitet werden. Die Gehölzbestände sollen dabei erhalten bleiben.

Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Munster ist das Plangebiet vorwiegend als Flä- che für die Landwirtschaft bzw. als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich dessen nordwestli- cher Teil weist bereits eine Darstellung als Dorfgebiet auf. Alle genannten Flächen sollen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung als Wohnbaufläche (W) dargestellt werden. Aus- genommen hiervon ist lediglich die Straße Alvern, da diese bereits im geltenden Flächennut- zungsplan Teil des dargestellten Dorfgebietes ist und es demnach kein städtebauliches Erfor- dernis für eine Änderung besteht.

Für den Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 95 besteht bisher kein verbindlicher Bebauungsplan. Zentrale Planungsaussagen des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines ca. 16.956 m² großen Allgemeines Wohngebietes (WA) sowie einer ca. 4.127 m² großen Stra- ßenverkehrsfläche. Im Zusammenhang mit der festgesetzten GRZ von 0,3 und deren zuläs- siger Überschreitung um 50 % ist damit eine Versiegelung von 7.630 m² zulässig, was einem Anteil von 45 % des Allgemeinen Wohngebietes entspricht.

Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan die Festsetzung zum Erhalt von Einzelbäumen, eine festgesetzte Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie eine Fläche zum An- pflanzen von Bäumen und Sträuchern und eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung des Plan- gebietes. Des Weiteren wird eine eingeschossige Bebauung sowie eine maximale Höhe bau- licher Anlagen im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt und hierbei geregelt, dass die First- höhe von 9,5 nicht überschritten bzw. die Traufhöhe zwischen 2,5 m und 4,5 m liegen soll.

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Die differenzierten Regelungen sind den Planzeichnungen der Bauleitpläne sowie den Be- gründungen zu entnehmen.

7.1.2 Ziele des Umweltschutzes

Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen3 dargelegt.

In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze eine Konkretisierung in folgenden Plänen:

7.1.3 Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Heidekreis (Landkreis Heidekreis, 2013) stammt aus dem Jahr 2013. Für das Gebiet der Bauleitplanung trifft er folgende Aussagen:

Tab. 1: Aussagen des LRP Heidekreis zum Plangebiet Karte 1, Arten und

Biotope

Das überwiegende Plangebiet ist als Biotoptyp mit geringer Bedeutung eingestuft. Lediglich an der nördlichen Plangebietsgrenze befindet sich teilweise ein linienförmiger Biotoptyp mit mittlerer Bedeutung sowie im westlichen Bereich des Plangebiets einige Einzelbäume, Baumgruppen.

Auch die angrenzenden Bereiche des Plangebietes weisen vornehmlich eine geringe Be- deutung als Biotoptyp auf. Südlich des Plangebietes entlang der Straßen Alvern sowie nörd- lich des Plangebietes an der Bundesstraße 71 sind zum Teil linienförmige Biotoptypen mit mittlerer Bedeutung vorhanden.

Karte 2, Land- schaftsbild

Der überwiegende Bereich des Plangebietes sowie die nördlich angrenzenden Flächen werden in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild mit einer sehr geringen Bedeutung bewertet. Dieser Bereich ist vorwiegend durch Äcker geprägt und wird daher dem Land- schaftsbildtyp Ackerbaulich dominierte wellige Geest (AwG) mit der Gebietsnummer 641/055 zugewiesen. Anhand dieser Gebietsnummer wird der Bereich näher beschrieben.

So zeigt sich dieser Landschaftsbereich mit einem leicht welligen Relief und überwiegend sandigen Bodenverhältnissen. Die Flächen unterliegen hauptsächlich dem landwirtschaftli- chen Ackerbau, eine intensive Grünlandnutzung ist nur teilweise anzutreffen. Strukturele- mente hingegen fehlen in dieser Agrarlandschaft fast völlig.

Ein kleiner Bereich im Südwesten des Plangebietes sowie auch die angrenzenden westli- chen, südlichen und östlichen Flächen zeigen hingegen eine hohe Bedeutung für das Land- schaftsbild auf. Hier ist der Landschaftsbildtyp Von Nutzungsvielfalt geprägte wellige Geest (Vwg) mit der Gebietsnummer 641/054 anzutreffen. Dieser Landschaftsbereich wird durch verschiedene Nutzungen geprägt, wobei die Alvernsche Aue hierbei ein weiteres prägen- des Landschaftselement ist. Südlich der B 71 sind in dieser Landschaftsbildeinheit vor allem intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen vorzufinden, wohingegen nördlich der B 71 eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung und daneben auch naturferne und -nahe Waldbereiche dominieren.

Die vom Plangebiet nördlich verlaufende B 71 ist des Weiteren als Bundesstraße gekenn- zeichnet und nördlich der B 71 besteht wiederum eine Weihnachtsbaumkultur. Westlich vom Plangebiet befindet sich zudem ein Sendeturm.

Karte 3a, Beson- dere Werte von Bö- den

Im Plangebiet sind keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften vorhanden.

Östlich und südlich vom Plangebiet kommen Heidepodsole unter Wald / Magerrasen vor, die zu den Böden mit naturgeschichtlicher Bedeutung zählen.

Karte 3b, Wasser- und Stoffretention

Das Plangebiet ist als Bereich hoher Winderosionsgefährdung ohne Dauervegetation sowie als Bereich mit sehr hoher Nitratauswaschungsgefährdung dargestellt.

Nördlich der B 71 sind ebenfalls Flächen mit hoher Winderosionsgefährdung ohne Dauer- vegetation und gleichzeitig Bereiche mit sehr hoher Nitratauswaschungsgefährdung ge- kennzeichnet. Östlich der Straße Alvern ist zudem ein Bereich mit entwässertem Nieder-, Übergangs- und Hochmoorboden anzutreffen.

3 Bundesnaturschutzgesetz, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaus- haltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner ergänzen- den Technischen Anleitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung etc.

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Karte 5, Zielkon- zept

Für das Plangebiet wird überwiegend die Zielkonzept-Kategorie „Umweltverträgliche Nut- zung auf allen übrigen Flächen“ angestrebt. Zudem ist der westliche Bereich des Plange- bietes sowie die nördlich daran anschließenden Flächen bereits als bauleitplanerisch gesi- cherter Bereich gekennzeichnet.

Der südwestlich an das Plangebiet angrenzende Bereich wird der Zielkonzept-Kategorie

„Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung“ zugewiesen und innerhalb dieser Katego- rie durch das Ziel-Kürzel „Gv“ auf die Vernetzung von Grünlandgebieten verwiesen. An das Plangebiet schließt sich in östlicher Umgebung des Weiteren die Zielkonzept-Kategorie Si- cherung und Verbesserung an, die mit dem Ziel-Kürzel „Wn“ die Entwicklung naturnaher Laubwälder außerhalb der Auen und sonstigen Niederungen anstrebt.

Karte 5a, Zielkon- zept/ Verbundsys- tem

Der überwiegende Bereich des Plangebietes erhält hierfür keine Aussagen oder Bewertun- gen. Analog zum Zielkonzept in Karte 5 wird hier wieder lediglich der nordwestliche Bereich des Plangebietes sowie die daran angrenzenden nördlichen Flächen als bauleitplanerisch gesicherter Bereich eingestuft. Ebenso wird erneut der südwestliche Teil des Plangebietes und die daran angrenzenden südlichen Bereiche der Ziel-Kategorie Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung und hier mit dem Kürzel Gv auf die Vernetzung von Grünlandgebie- ten abgestellt.

Karte 6, Schutzge- biete

Innerhalb des Plangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden.

Westlich vom Plangebiet befindet sich ein Bereich, der als LSW (LSG-würdig) gekennzeich- net ist. Hierbei handelt es sich um die Niederungen bei Töpingen und Alvern mit der Num- mer LSW-023.

7.1.3.1 Landschaftsplan

Ein Landschaftsplan für die Stadt Munster liegt derzeit nicht vor.

7.1.4 Schutzgebiete und -objekte

Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (Europäische Schutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete usw.) sowie Objekte (gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile etc.) befinden sich im Plangebiet nicht. Das nächst gelegene Schutz- gebiet befindet sich etwa 2 km südlich zum Plangebiet. Hierbei handelt es sich um das FFH- Gebiet „Moor- und Heidegebiete im Truppenübungsplatz Munster-Süd“ (EU-Kennzahl: DE 3026-302), das gleichzeitig auch als EU-Vogelschutzgebiet „Truppenübungsplätze Munster Nord und Süd“ (EU-Kennzahl 3026-401) einem naturschutzrechtlichen Schutz unterliegt.

7.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes

Die vorstehenden Ziele und die Umweltbelange wurden in der Planung bereits dadurch be- rücksichtigt, dass ein möglichst umweltverträglicher Standort gewählt wurde. Um zu dokumen- tieren, wie die vorgenannten allgemeinen wie besonderen Ziele des Umwelt- und Naturschut- zes beachtet wurden, wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des Plangebietes durchgeführt.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Landschaft durch anth- ropogene Nutzungen in der Regel zu Konflikten zwischen den Zielen von Natur- und Umwelt- schutz sowie städtebaulichen Belangen führt.

7.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.2.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft

Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Umwelt, Natur und Land- schaft berücksichtigt die Schutzgüter des Natur- und Umweltschutzes gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Umweltbericht selbst basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Beschreibung

Zentrale Datengrundlage für die folgende Beschreibung des Plangebietes bildet eine Biotopty- penkartierung, die im Mai 2021 durchgeführt wurde. Hierzu wurde der Kartierschlüssel für Bi- otoptypen in Niedersachsen (von Drachenfels, 2021) angewendet. Die Wahl der Datengrund- lage Biotoptypen basiert auf der Annahme, dass diese zu einem hohen Grad geeignet sind,

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den Zustand von Natur und Landschaft abzubilden und ist gängige Praxis im Sinne der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Entsprechend oben zitierter Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt die Berücksichtigung der

„Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“

auf Grund der Betrachtung so genannter „Schutzgüter“.

Folgende Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts berücksichtigt:

• Menschen

• Fläche

• Pflanzen und Tiere

• Boden

• Wasser

• Klima / Luft

• Landschaftsbild

• Biologische Vielfalt

• Sonstige Sach- und Kulturgüter

• Schutzgebiete und -objekte

• Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern.

In Abhängigkeit von dem jeweils betrachteten Schutzgut wurden die Daten der Biotoptypen- kartierung von denen weiterer Quellen, zum Beispiel Aussagen zuständiger Stellen, ergänzt.

Bewertung

An die Beschreibung der einzelnen Schutzgüter schließt sich deren Bewertung an. Um diese Bewertung, inklusive dabei angelegter Maßstäbe transparent zu gestalten, werden in Nieder- sachsen, wie auch in anderen Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungs- und Kom- pensationsmodelle angewandt. Hier ist das so genannte BREUER-Modell von 1994 in seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006 (Breuer, 2006) verwendet worden.

Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sieht das Modell eine Bewertung in einer 5-stufigen Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft sowie Landschaftsbild in einer 3- stufigen Werteskala (1-3).4

Analog zu den letztgenannten Schutzgütern werden auch die weiteren hier behandelten Schutzgüter Menschen, Fläche, Wasser, Biologische Vielfalt, Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und Schutzgüter / besonders geschützte Biotope zur besseren Vergleich- barkeit in einer 3-stufigen Werteskala (1-3) bewertet. Hierbei gilt:

Tab. 2: Wertstufen nach BREUER

Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung ( besonders gute / wertvolle Ausprägungen)

Wertstufe IV: Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung

Wertstufe II: Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung

( schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen)

4 Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 – 2 – 3 vor, wobei die Wertstufe 1 für den höchsten, "besten" Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, "schlechtesten" Wert steht.

In der aktuellen Fassung des Breuer-Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes "Pflanzen und Tiere"

nun durch die Wertstufen I-V; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiterhin eine Einord- nung in Wertstufen von 1-3.

Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe I nun für den niedrigsten, "schlechtesten", die Wertstufe V bzw. 3 für den höchsten, "besten" Wert.

Die Bewertung der in diesem Umweltbericht behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik.

(16)

Die Ergebnisse der summarischen Bewertung der Schutzgüter werden im folgenden Text mit einem vorangestellten  markiert.

a) Menschen

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Es dient somit als Arbeits- standort im Agrarbereich sowie der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die menschliche Nutzung. Eine „gute fachlichen Praxis“ in der Bewirtschaftung der landwirtschaft- lichen Flächen vorausgesetzt, kann nicht erkannt werden, dass durch die Nutzung nachteilige Gesundheitsauswirkungen für den Menschen zu erwarten sind.

Im westlichen Bereich des Plangebietes sind zudem zwei Wohnhäuser vorhanden, so dass dem Plangebiet ebenfalls eine Bedeutung als Wohnstandort zukommt. Zwischen den beiden Wohnhäusern befindet sich eine im Zusammenhang mit dem nördlich angrenzenden Reiterhof Alvern e.V. bestehende Pferdeweide, so dass dem Plangebiet auch eine Bedeutung für die Sport- und Freizeitnutzung zukommt.

Die Erholungsnutzung ist durch die überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet sehr gering. Ortsprägende, markante Strukturen, die das Heimatgefühl der Anwoh- ner prägen, sind im Plangebiet durch eine Baumhecke nördlich des Ackers sowie durch Ein- zelgehölze im Bereich der zwei Wohnhäuser sowie südlich an den Pferdeweide vorhanden.

In östliche Richtung zum Plangebiet kommen durch Gehölz- sowie Waldstrukturen ebenfalls entsprechende Landschaftselemente für die Erholung vor.

 Durch die Bedeutung als Wohn- und Arbeitsstandort sowie die Produktion landwirtschaft- licher Erzeugnisse kann dem Gebiet in der Summe eine allgemeine Bedeutung (Wert- stufe 2) für den Menschen zugewiesen werden.

b) Fläche

Unter dem Schutzgut Fläche ist im Sinne des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB der Aspekt des flächensparenden Bauens zu verstehen. Dabei steht der qualitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als der quantita- tive, der im Umweltbericht schwerpunktmäßig unter dem Schutzgut Boden zu beurteilen ist.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, die als Bestandteil der freien Landschaft anzusehen ist. Aufgrund dieser Ausgangssituation be- stehen nur geringe Vorbelastungen, im Sinne von Bebauung oder Versiegelungen für das Schutzgut Fläche. Dadurch, dass im Plangebiet schon Wohnhäuser mit dazugehörigen Gär- ten, eine landwirtschaftliche Lagerfläche sowie zwei Straßen und ein Weg vorhanden sind, ist in diesen Bereichen von einer Vorbelastung für das Schutzgut Fläche auszugehen, da diese nicht mehr der freien Landschaft zuzuordnen sind. Die genehmigten Bestandsversieglungen nehmen hierbei eine Fläche von etwa 0,37 ha ein. Unabhängig von der Bestandssituation umfasst die Flächeninanspruchnahme insgesamt ca. 2,2 ha.

 Das Plangebiet besitzt damit eine geringe bis allgemeine Bedeutung (Wertstufe 1-2) für das Schutzgut Fläche.

c) Pflanzen und Tiere

Die folgende Beschreibung der Bedeutung des untersuchten Raumes als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere findet auf der Basis der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes statt. Die Erfassung erfolgte im Mai 2021.

Die Bewertung der Biotoptypen folgt der Systematik von Drachenfels (2021) und basiert im Wesentlichen auf dem Kriterium „Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere“. Dane- ben finden die Kriterien „Gefährdung“, „Seltenheit“ sowie „Naturnähe“ Eingang in die Bewer- tung.

Acker (A)

Das Plangebiet stellt sich in der Örtlichkeit größtenteils als intensiv genutzte Ackerfläche dar.

Aufgrund der intensiven Nutzung ist neben der jeweiligen Feldfrucht nur ein sehr geringer bis gar kein krautiger Unterbewuchs vorhanden.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Acker daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

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Baumhecke (HFB)

Nördlich der Ackerfläche befindet sich der Biotoptyp Baumhecke, der sich aus Stieleichen (Quercus robur) mit Stammdurchmessern von 0,3 m bis 0,7 m zusammensetzt. Daneben kom- men hier auch Sträucher der Arten Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) vor. Im Unterwuchs sind krautige Arten wie beispielsweise Süßgräser (Poa spec.), Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa) und Kletten-Labkraut (Galium aparine) vorzufinden.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Baumhecke daher insgesamt eine all- gemeine Bedeutung (Wertstufe III) zugemessen.

Sonstiger Einzelbaum (HBE)

Im Plangebiet befinden sich vornehmlich im westlichen bis südwestlichen Bereich Einzel- bäume der Arten Stieleiche (Quercus robur) und Rotbuche (Fagus sylvatica). Außerdem sto- cken im nördlichen Bereich des Emmingerweges bzw. östlich der Fahrbahn einige Stieleichen (Quercus robur). Im Gartenbereich der Häuser 3c und 3d sind Sand-Birken (Betula pendula) und Gemeine Fichten (Picea abies) anzutreffen. Innerhalb des Biotoptyps Sonstige Weideflä- che befindet sich eine abgestorbene Stieleiche (Quercus robur). Die Stammumfänge der Sonstigen Einzelbäume im Plangebiet variieren dabei von 0,3 m bis hin zu 1,2 m.

 Entsprechend dem verwendeten Bilanzierungsmodell erfolgt für den Biotoptyp Sonstiger Einzelbaum keine Bewertung.

Gebäude (OE) / Neuzeitlicher Ziergarten (PHZ)

Diese zwei Biotoptypen sind im Zusammenhang zu sehen und werden daher im Folgenden als eine Art „Mischbiotoptyp“ beschrieben.

Im westlichen Bereich des Plangebietes befindet sich mit dem Wohnhaus 3a ein erst vor Kur- zem errichtetes Gebäude, so dass die Gestaltung eines Gartenbereiches hier noch nicht ab- schließend erfolgt ist. Bislang sind aber schon Gartenmöbel und Spielgeräte für Kinder in die- sem Bereich vorhanden, so dass davon auszugehen ist, dass hier der Biotoptyp Neuzeitlicher Ziergarten entsteht. Nördlich vom diesem Wohnhaus stocken darüber hinaus zwei großstäm- mige Rotbuchen (Fagus sylvatica) im Plangebiet, die dem Biotoptyp Sonstiger Einzelbaum (HBE) zuzuordnen sind.

Die weiter östlich gelegenen Wohnhäuser 3c und 3d scheinen schon seit mehreren Jahrzehn- ten zu bestehen, hier gehört auch noch ein Schuppen zur Bebauung. Bei den beiden Wohn- häusern bestehen die dazu angelegten Gärten aus großflächigen Rasenflächen sowie Zier- beeten. In den randlichen Bereichen des Gartens stocken des Weiteren einzelne Bäume der Arten Stieleiche (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula) und Gemeine Fichte (Picea a- bies), die als Biotoptyp Sonstiger Einzelbaum (HBE) zu erfassen sind.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird den Gebäuden und den Neuzeitlichen Zier- gärten insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)

Im westlichen Bereich des Plangebietes befindet sich der Biotoptyp Landwirtschaftliche La- gerfläche, innerhalb derer sowohl landwirtschaftliche Geräte als auch verschiedene Materia- lien wie zum Beispiel Steine, Sand und Holz zu finden sind. Dieser Bereich ist des Weiteren nicht versiegelt und zeigt neben Offenbodenbereichen an den Rändern auch krautige Vege- tation aus Süßgräsern (Poa spec.), Gewöhnlichem Löwenzahn (Taraxacum officinale) und Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa), daneben aber auch Gehölzbestände aus Rho- dodendron (Rhododendron spec.) und Jungaufwuchs von Rosskastanie (Aesculus hippocas- tanum) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior). Außerdem stocken an der südlichen Grenze sowie im östlichen Bereich Bäume, die dem Biotoptyp Sonstiger Einzelbaum zuzuord- nen sind.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Landwirtschaftlichen Lagerfläche daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

Sonstige Weidefläche (GW)

Zwischen den zwei Wohnhäusern befindet sich eine im Zusammenhang mit dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Reiterverein stehende Weidefläche für Pferde. Die Weidefläche

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ist dabei an den äußeren Rändern mit einem Weideholzzaun eingezäunt und auch innerhalb der Weidefläche durch mehrere Elektrodrahtzäune unterteilt. Auf der Weidefläche herrscht durch den Besatz von Pferden stellenweise vegetationsfreier Boden vor. Ansonsten ist die Vegetation sehr recht kurz und wird durch Süßgräser (Poa spec.) und Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa) dominiert. Im zentralen Bereich der Weidefläche stockt des Weiteren eine Stieleiche (Quercus robur), die allerdings abgestorben ist.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Sonstigen Weidefläche daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

Straße (OVS)

Im westlichen und östlichen Bereich des Plangebietes verläuft von Nord nach Süd die Straße Alvern bzw. der Emmingerweg. Beide Straßen werden für die Erschließung der Wohnhäuser im Plangebiet sowie der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen genutzt. Die Straße Alvern im westlichen Bereich ist dabei mit Schottersteinen befestigt, der östlich verlaufende Emmingerweg ist hingegen mit Asphalt bedeckt.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Straße daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

Trittrasen (GRT)

Diese Flächen begleiten abschnittsweise die vorstehend beschriebenen Straßen und weisen auf Grund der intensiven Belastung durch den angrenzenden Fahrverkehr eine eher lückige, artenarme Vegetation auf, die sich weit überwiegend aus Einjährigem Rispengras (Poa an- nua), Breitblättrigem Wegerich (Plantago major) und Ausdauerndem Lolch (Lolium perenne) zusammensetzt.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Trittrasen daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

Graben (FG)

Westlich des Emmingerweges befindet sich ein Straßengraben, der zum Zeitpunkt der Kartie- rung kein Wasser führte. Analog zum Biotoptyp Trittrasen sind auch hier die Arten Einjähriges Rispengras (Poa annua), Breitblättriger Wegerich (Plantago major) und Ausdauernder Lolch (Lolium perenne) zu finden. Die Vegetation in dem Graben ist zudem sehr kurz gehalten, was für eine intensive und regelmäßige Pflege spricht. Der Graben weist zudem ein trapzeförmiges Profil auf.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Graben daher insgesamt eine allge- meine bis geringe Bedeutung (Wertstufe II) zugemessen.

Weg (OVW)

Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft von östliche in westliche Richtung ein Weg, der als Zuwegung zum Wohnhaus 3a dient und in seinem östlichen Bereich auf ungefähr der Hälfte gepflastert ist. Der übrige Bereich des Weges ist unversiegelt.

 Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Weg daher insgesamt eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) zugemessen.

(19)

d) Boden

Folgende Daten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden lassen sich aus dem Kartenservers des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), 2021) entnehmen:

Tab. 3: Naturbürtige Eckdaten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden Bodentyp 1: Mittlere Podsol-

Braunerde

Abb. 4: Bodentypen des Plangebiets

Bodenregion Geest

Bodengroßlandschaft Geestplatten und Endmoränen

Bodenlandschaft Fluviatile und glaziflu- viatile Ablagerungen

Bodentyp 2: Tiefer Podsol-Gley

Bodenregion Geest

Bodengroßlandschaft Talsandniederungen und Urstromtäler

Bodenlandschaft Talsandniederungen

Der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung zählt zu der naturräumlichen Region

„Lüneburger Heide und Wendland“ und hier wiederum zum Naturraum „Südheide“ (641) sowie der naturräumlichen Untereinheit „Munsterlager Sandgeest“ (641.14).

Der Naturraum der „Südheide“ besteht vorwiegend aus flachwelligen und welligen bis leicht hügeligen Grundmoränenplatten und Sanderflächen sowie aus überschobenen Endmoränen- zügen älterer Vereisungen. Die naturräumliche Untereinheit „Munsterlager Sandgeest“ ist ebenso durch sandige Bodentypen gekennzeichnet.

Das Plangebiet wird, wie für die „Munsterlager Sandgeest“ typisch, durch sandige Bodenver- hältnisse geprägt. Aus dem sandigen Ausgangsmaterial hat sich hier im Laufe der Zeit der Bodentyp „Mittlere Podsol-Braunerde“ entwickelt. Grundsätzlich sind Braunerden leicht zu be- arbeiten und haben meist einen pH-Wert im mäßig bis stark sauren Bereich. Demzufolge eig- nen sie sich für die landwirtschaftliche Nutzung (Acker- und Weidebewirtschaftung) sowie für die Forstwirtschaft. Der Einfluss des Podsols und damit sandige Bodeneigenschaften bewir- ken hingegen eine höhere Nitratauswaschungsgefahr sowie eine hohe Winderosionsgefahr.

Des Weiteren besteht mit dem Bodentyp „Tiefer Podsol-Gley“ in einem kleinen südwestlichen Bereich des Plangebietes einerseits durch den Gley ein grundwassernaher, staufeuchter Bo- denbereich, der auf den Niederungsbereich der in westliche Richtung fließenden Alvernschen Aue hindeutet, und anderseits deuten die Eigenschaften des Bodentyps Podsol auf die eher trockenen Verhältnisse der „Munsterlager Sandgeest“ hin. Aus dem sandigen Ausgangsma- terial konnte sich hier im Laufe der Zeit der Bodentyp „Tiefer Podsol-Gley“ entwickeln. Wie bereits erwähnt, ist für Podsolböden generell eine sehr hohe Nitratauswaschungsgefahr sowie eine hohe Winderosionsgefahr zu verzeichnen. Gleyböden hingegen sind grundwasserbeein- flusst und verfügen über einen relativ hohen Nährstoffgehalt.

Aufgrund der vorhandenen Bebauung und der damit verbundenen Versiegelung im Plangebiet ist es bereits zu einschneidenden Veränderungen der natürlichen Bodenverhältnisse gekom- men. Damit zeigt der Boden hier nur noch einen geringen Natürlichkeitsgrad auf. Wesentlich natürlicher, d. h. lediglich gering bis mäßig überprägt, dürften sich die Bodenstandorte des Weiteren Plangebietes darstellen, die als Grünflächen (zum Beispiel die Gehölzstrukturen) genutzt werden.

2 1

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Hinsichtlich der Bewertung der betrachteten Bodenstandorte werden im Weiteren die Para- meter "Besondere Werte" (z. B. kulturhistorische Bedeutung, Naturnähe) verwendet. Eine be- sondere Bedeutung der Böden des betrachteten Landschaftsausschnittes kann aufgrund der deutlichen Überprägung des Standortes durch die bestehenden Versiegelungen sowie die überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung nicht erkannt werden.

 Den gegenwärtig versiegelten und verdichteten Böden ist eine geringe Bedeutung (Wert- stufe 1) zuzumessen. Den Böden des verbleibenden Geltungsbereiches wird eine allge- meine Bedeutung (Wertstufe 2) zugeordnet.

e) Wasser

Das Schutzgut Wasser ist zu differenzieren in Grund- und Oberflächenwasser.

Im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindet sich westlich des Emmingerweges ein stra- ßenbegleitender Graben, der zur Zeit der Begehung im Mai 2021 kein Wasser führte. Der Graben wies vielmehr eine krautige Vegetation aus Süßgräsern auf. Zudem schien der Gra- benbereich erst kürzlich gemäht worden zu sein und unterliegt demnach einer eher intensiven Pflege. Der Straßengraben dient generell zur Entwässerung der bebauten Flächen im Plan- gebiet sowie der nördlich angrenzenden Flächen.

Hinsichtlich der Bedeutung eines Gebietes für das Grundwasser ist der Boden mit seinen Ei- genschaften, seiner Nutzung sowie seiner gegenwärtigen Bedeutung als Teil eines Gebietes zur Bildung und/oder Nutzung von Grundwasser für die menschliche Nutzung ausschlagge- bend.

Die anstehenden Böden des Plangebietes besitzen überwiegend ein bindiges Substrat. Im Vergleich zu Böden mit sandigem Substrat haben die Böden damit eine verminderte Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen. Demgegenüber stehen erhöhte Fähigkeiten in Bezug auf die Bindung und Pufferung von Nähr- und Schadstoffen.

Das Gebiet ist nach den Angaben der niedersächsischen Umweltkarten weder Bestandteil eines Trinkwasserschutzgebietes, noch eines Vorrang- oder Vorsorgegebietes für die Trink- wassergewinnung. Somit ist es für die Bedeutung von Grundwasser für die menschliche Nut- zung nicht ausschlaggebend.

 In der Zusammenschau wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Wasser eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2) zugeordnet.

f) Klima / Luft

Das Plangebiet liegt in der klimaökologischen Region des Geest- und Bördebereichs, die durch einen relativ hohen Austausch und mäßiger Beeinflussung lokaler Klimafunktionen durch das Relief gekennzeichnet ist. Dadurch, dass in der Umgebung des Plangebietes sowie in der Stadt Munster generell keine größeren Ballungszentren vorhanden sind, kann klimatisch von einer günstigen Situation ausgegangen werden.

Die durchschnittliche Lufttemperatur liegt im Jahresverlauf zwischen 8 - 9 °C, die jährliche Niederschlagssumme normalerweise über 700 mm (Arbeitsgruppe Land und Wasser, 2015).

Das Mesoklima im Untersuchungsraum wird in erster Linie durch die Art der Bodennutzung bestimmt. Im vorliegenden Fall herrschen durch die überwiegend unversiegelten Flächen keine gestörten Verhältnisse vor, die das lokale Klima negativ beeinträchtigen. Auch den vor- handenen Bäumen im Plangebiet kommt für das lokale Klima insofern eine Bedeutung zu, als dass sie zu einer Verringerung der Windgeschwindigkeiten beitragen und durch eine höhere Verdunstungsleistung ausgleichend auf die versiegelten Flächen im Plangebiet wirken.

Im Plangebiet besteht durch den Emminger Weg und die Straße Alvern sowie die nördlich angrenzende Bundesstraße 71 eine gewisse Vorbelastung auf das Schutzgut Klima / Luft.

Aufgrund der geringen Fahrverkehre im Plangebiet sowie den gegebenen Windgeschwindig- keiten ist dennoch von einer geringen Belastung auszugehen.

 Zusammenfassend ist dem Schutzgutes Klima/Luft für den Geltungsbereich der vorlie- genden Planung daher eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2) zuzuweisen.

g) Landschaftsbild

Das Landschaftsbild umfasst die sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen einer Landschaft.

Neben visuell wahrnehmbaren Reizen sind dies vor allem akustische und olfaktorische. Das

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Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches ist als Ortsbild Teil des Landschaftsbildes. Land- schaftsbildrelevant sind insbesondere alle naturraumtypischen Erscheinungen von Oberflä- chenausprägung, Vegetation, Nutzung und Bebauung.

Die Vorgehensweise bei der Bewertung des Schutzgutes Landschaft orientiert sich an der Methodik von Köhler & Preiß (2000) zur Landschaftsbildbewertung. Die Einstufung der Be- deutung des Schutzgutes Landschaft erfolgt in Anlehnung an diese Methodik anhand der Kri- terien:

• Natürlichkeit

• Vielfalt

• historische Kontinuität

• Freiheit von Beeinträchtigungen

Das Kriterium Natürlichkeit bezieht sich auf die Erlebbarkeit von naturraumtypischen Tierpo- pulationen, Geräuschen und Gerüchen sowie auf die Erlebbarkeit einer natürlichen Eigenent- wicklung der Landschaft.

Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem Wechsel von Strukturen und Elemen- ten, die für den jeweiligen Ausschnitt von Natur und Landschaft nach Art und Ausprägung landschaftsbildrelevant und naturraumtypisch sind.

Durch das Kriterium historische Kontinuität wird angegeben, in welchem Umfang ein Land- schaftsbild noch naturraumtypisches wiedergibt bzw. inwieweit es schon nivelliert ist. So wei- sen z. B. Naturlandschaften und alte Kulturlandschaften eine hohe historische Kontinuität auf.

Weiterhin ist bei der Bewertung des Landschaftsbildes von Bedeutung, in welchem Maße eine Freiheit von Beeinträchtigungen besteht. Als Vorbelastungen sind jegliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch das Vorkommen störend wirkender Objekte, Geräusche und Ge- rüche, die für den jeweiligen Naturraum nicht typisch sind, zu berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel große Straßen, Siedlungsränder mit moderner Bebauung ohne Eingrünung, Hochspannungsleitungen und Windenergieanlagen.

Diese Kriterien sind immer bezogen auf die Eigenart des Untersuchungsraums zu beurteilen.

Die naturräumliche Eigenart ist bei der Landschaftsbildbewertung als Maßstab für die genann- ten Kriterien anzuwenden.

Das Landschaftsbild des Plangebietes wurde vor allem in den nördlich und westlich angren- zenden Bereichen in den letzten Jahren von Erweiterungen des Reitervereines und eines Fe- rienhofes überprägt, so dass das Landschaftsbild der näheren Umgebung in erster Linie durch die dörflichen Siedlungsstrukturen geprägt wird. Die östlichen Flächen des Plangebietes wer- den derzeit in erster Linie als Acker intensiv genutzt und sind mit Kulturpflanzen bestanden.

Des Weiteren sind im Plangebiet mehrere Standorte von großkronigen Bäumen (vor allem Stieleichen) vorhanden. Ansonsten befinden sich in der näheren Umgebung ebenfalls land- wirtschaftliche Nutzflächen sowie in östliche Richtung größere Waldflächen. Hiermit kommt dem Plangebiet bezogen auf das Kriterium Natürlichkeit eine allgemeine Bedeutung zu.

Eine landschaftstypische Struktur des Plangebietes und seiner Umgebung ist insofern gege- ben, als dass es sich beim Plangebiet überwiegend um eine ackerbaulich bewirtschaftete Flä- che handelt, mehrere Bereiche mit altem Baumbestand und auch in der Umgebung größere Gehölz- und Waldbestände vorzufinden sind. Die Ackerfläche wird jedoch intensiv genutzt und im Plangebiet kommen insgesamt nur wenige Biotoptypen vor. Eine besondere Artenvielfalt kann daher nicht angenommen werden. Aus den genannten Gründen wird dem Kriterium Viel- falt eine geringe bis allgemeine Bedeutung zugeordnet.

Die Preußische Landesaufnahme von 1898 zeigt im östlichen Bereich des Plangebietes bzw.

östlich des Emmingerweges bereits eine Ackerfläche. Westlich des Emmingerweges wird das Plangebiet hingegen durch eine feuchtere Wiesenfläche und Nadelholzbestände eingenom- men. In der historischen Karte sind die heutigen Straßen und Wege bereits erkennbar. Sowohl der Emmingerweg als auch die Straße Alvern existierten bereits Ende des 19. Jahrhunderts und auch die nördlich vom Plangebiet bestehende Bundesstraße 71 war zu dieser Zeit bereits vorhanden. Ebenso ist die nördlich an das Plangebiet grenzende Hofstelle in der Preußischen Landesaufnahme verzeichnet, wenngleich damals weniger und kleinere Gebäude als heute

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