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(1)Satzung der Stadt Zwickau über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr

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Satzung der Stadt Zwickau über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 103, Zwickau, Östlich Olzmannstraße / Ecke Reichenbacher Straße – Gewerbegebiet vom 22.02.2013

vom 17.02.2015

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 28.11.2013, zuletzt geändert am 02.04.2014 (SächsGVBl. 234, 237), und des § 17 Abs. 1 i. V. m. den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I. S. 1748) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 05.02.2015 folgende Satzung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 103, Zwickau, Östlich Olzmannstraße / Ecke Reichenbacher Straße – Gewerbegebiet vom 22.02.2013 beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Zwickau über die Veränderungssperre für den Bereich Bebauungsplan Nr. 103, Zwickau, Östlich Olzmannstraße / Ecke Reichenbacher Straße – Gewerbegebiet vom 22.02.2013 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Zwickau vom 27.02.2013), welche die vollständigen Flurstücke Nr. 543/7, 543/11 und 543/16 und teilweise die Flurstücke Nr. 537/1, 539/1, 543/14, 547/4 und 579/3 umfasst, wird bis zum 26.02.2016, 24:00 Uhr, verlängert. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan des Bauplanungsamtes 12/2014, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt, wobei die Innenseite der zeichnerischen Umrandung als Grenze des Geltungsbereichs gilt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

*************************************

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO und § 18 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Zwickau, den 17.02.2015 Dr. Pia Findeiß

Oberbürgermeisterin

(2)

(Plan ist nicht maßstabsgerecht, wurde nur zur bildlichen Darstellung in dieses Dokument eingefügt.)

(3)

Hinweise:

A

Der Übersichtsplan zur Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 103, Zwickau, Östlich Olzmannstraße / Ecke Reichenbacher Straße – Gewerbegebiet von 12/2014, der Bestandteil dieser Satzung ist, wird in der Stadtverwaltung Zwickau, Bauplanungsamt, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau, 3. OG, Zimmer 413 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden ausgelegt.

B

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

C

Es wird weiterhin hingewiesen auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung.

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