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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

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Academic year: 2022

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INHALT:

• Jugendhilfeausschuss 1996 bis 2002

• Sozialhilfeausschuss-Sitzung

• Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8134 für das Gebiet südlicher Schlossberg, Gemarkung Starnberg

• Satzung über eine Veränderungssperre betreff Bebauungsplan Nr. 8134 in der Stadt Starnberg

Jugendhilfeausschuss 1996 bis 2002 Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses findet

am Dienstag, 18.09.2001 um 14.30 Uhr im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Starnberg statt.

TAGESORDNUNG:

1. Protokoll der Jugendhilfeausschusssitzung vom 20.06.2001 2. Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2002

3. Information zum Stand der Jugendhilfeplanung 4. Jugendarbeitslosigkeit

5. Kurzinformation zum SGB IX 6. Verschiedenes

Sozialhilfeausschuss-Sitzung Die nächste Sitzung des Sozialhilfeausschusses findet am

Montag, dem 24.09.2001, um 14.30 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes,

Zi. Nr. 200 im 1. Obergeschoss, statt.

TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung 1. Einzelplan 4 – Sozialhilfe

2. Weihnachtsbeihilfen 2001 in der Sozialhilfe 3. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

LANDRATSAMT STARNBERG Heinrich F r e y , Landrat

Bekanntmachungen der Stadt Starnberg Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8134 für das Gebiet

südlicher Schlossberg, Gemarkung Starnberg

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 19.07.2001 die Änderung des Pla- nungsumgriffes, sowie die Änderung der Planungsziele dieses Bebauungs- plans beschlossen, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches).

Geänderte Ziele sind der Erhalt des Gebietscharakters und die Sicherung der Bebauung des südlichen Schlossberges unter Berücksichtigung der topo- graphischen Gegebenheiten und des Erhalts der offenen gründurchlässigen Bebauung mit Blickbeziehungen auf die ortsbildprägende Stadtkrone mit Kirche, Schloss und Schlossmauer.

Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Stadt den Bürgern Ziele und Zwecke öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

Zeit und Ort werden ortsüblich bekannt gemacht.

Starnberg, 06.09.2001

STADT STARNBERG H. T h a l l m a i r , 1. Bürgermeister

Satzung über eine Veränderungssperre betreff Bebauungsplan Nr. 8134 in der Stadt Starnberg

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 29.08.1997 (GVBl. S. 520, BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

SATZUNG ÜBER EINE VERÄNDERUNGSSPERRE

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Er liegt in einem Gebiet, für das der Bau- und Umweltausschuss am 19.07.2001 die Änderung des Geltungsbereiches und der Ziele des Bebauungsplanes Nr.

8134 für das Gebiet „Südlicher Schlossberg“ beschlossen hat.

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 des Baugesetz- buches, die von der Veränderungssperre nicht berührten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 des Baugesetzbuches.

Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuches zugelassen werden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlos-

sen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung.

Die Stadt kann die Geltungsdauer der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches um ein Jahr verlängern.

Nach den Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches kann für entstandene Vermögensanteile eine Entschädigung zu leisten sein, wenn die Veränderungs- sperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus dauert.

Gemäß § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann der Entschädigungsberech- tigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bauge- setzbuches bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent- schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Starnberg) beantragt.

Starnberg, 06.09.2001

STADT STARNBERG H. T h a l l m a i r , 1. Bürgermeister

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg; verantwortlich: Landrat Heinrich Frey;

Redaktion: Stefan Diebl; Satzherstellung: Druckerei Josef Jägerhuber GmbH, Starnberg.

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Freitag, 14. September 2001 Nr. 38

Kurzzeitpflege

Zur Entlastung der häuslichen Pflege bieten die Altenpflegeeinrichtungen des Land- kreises Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu 4 Wochen an.

Auskunft über freie Kurzzeitpflegeplätze er- teilt das Landratsamt Starnberg/Sozialamt,

Tel.: (0 81 51) 148 - 251.

Kinder-, Jugend- und

Familienberatungsstelle des Landkreises Starnberg

Hilfe für Familien, Elternpaare, Jugendliche und Kinder bei Schwierigkeiten:

• in der Erziehung

• in der Partnerschaft

• bei schulischen Schwierigkeiten der Kinder

• bei Ablösungsproblemen von Jugendlichen Alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.

Die Beratung ist kostenlos.

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 28 vom 6. Juli 2001 2

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