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ANTRAG auf Pflegefreistellung gemäß§ 76 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

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Academic year: 2022

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Zu- und Vorname des Antragstellers Straße, Nummer

PLZ., Ort

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Postfach 65

1010 Wien

ANTRAG auf Pflegefreistellung gemäß

§ 76 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 29 f des Vertragsbediensteten-Gesetzes

§ 59 des Landeslehrer-Dienstgesetzes

An der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz beschäftigt als

vollbeschäftigt

Beschäftigungsausmaß / WST Antrag auf Pflegefreistellung am / vom (Datum UND

Uhrzeit) bis zum (Datum UND Uhrzeit) Stundenanzahl

Ich habe im laufenden Kalenderjahr bereits Pflegefrei- stellung in Anspruch genommen

Tage Stundenanzahl

Beim pflegebedürftigen Angehörigen, der mit mir im

gemeinsamen Haushalt lebt, handelt es sich um: Zu- und Vorname

den Ehegatten

das Kind (Wahlkind, Pflegekind, Enkelkind)

meine Mutter / meinen Vater

meine Großmutter / meinen Großvater

den bei mir polizeilich gemeldeten Lebensgefährten

Außer mir steht keine geeignete Person zur Pflege des erkrankten Angehörigen zur Verfügung.

Wenn berufstätige Angehörige im gemeinsamen Haushalt leben:

Haben (hat) diese(r) Angehörige(n) ihren / seinen Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht:

ja

nein

Eine kassenärztliche Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit des erkrankten Angehörigen liegt vor (Bestätigung auf der Rückseite dieses Formulares).

Datum: Unterschrift des Antragstellers

(2)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Postfach 65

1010 Wien

Die Erkrankung der umseitig näher bezeichneten Person und deren krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit im Zeitraum werden bestätigt:

Pflegefreistellung am / vom bis zum

Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

Hinweise zur Rechtslage

§ 76 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§ 29 c des Vertragsbediensteten-Gesetzes / § 43 b des Lan- deslehrer-Dienstgesetzes) lautet:

“ (1) Der Beamte (der Vertragsbedienstete), der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstlei- stung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 74 (§29 a / § 43 b), Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Absatzes (1) sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten (Vertragsbediensteten, Landeslehrer) in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwi- ster, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte (Vertragsbedienstete, Lan- deslehrer) in Lebensgemeinschaft lebt.

3) § 66, Abs. 1 und 2 BDG (§ 27 c Abs. 1 und 2 Vertragsbediensteten-Gesetz), § 67 sowie § 78 BDG (§

27 d Vertragsbediensteten-Gesetz) sind auf den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.“

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