Rundschreiben
ergeht an alle niedergelassenen
ÄrztInnen in Kärnten
Klagenfurt, 3.11.2021 KAD-Stv. Mag. Mitterdorfer/ms
1. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmen-VO – Änderungen ab 8.11.2021 – 3G-Nachweis am Arbeitsplatz
Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor,
aufgrund der derzeitigen Entwicklung, erfolgen sehr zeitnahe Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Am 29. Oktober 2021 haben wir Sie über die Inhalte der 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung (in Kraft seit 1.11.2021) informiert (Anlage).
Am 2.11.2021 erfolgte nunmehr die Kundmachung der 1. Novelle dieser Verordnung, welche mit 8.11.2021 in Kraft tritt:
„Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf sowie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, gelten nicht mehr als 3G-Nachweis iSd Verordnung.“
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben ÖÄK.
Bitte um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen für die Ärztekammer für Kärnten:
Der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte:
(Dr. Wilhelm Kerber)
Die Präsidentin:
(Dr. Petra Preiss) Anlagen
Rundschreiben
ergeht an alle niedergelassenen
ÄrztInnen in Kärnten
Klagenfurt, 29.10.2021 KAD-Stv. Mag. Mitterdorfer/hbi
3. COVID-19-Maßnahmen-VO – Änderungen ab 1.11.2021 – 3G-Nachweis am Arbeitsplatz
Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor,
die 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung (BGBI II 2021/441) wurde am 25.10.2021 kundgemacht, sie tritt mit 01.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2021 außer Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Bis einschließlich 14.11.2021 besteht eine Übergangsregelung:
Arbeitnehmer/Inhaber/Betreiber die über keinen 3G-Nachweis verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
Gem. § 1 Abs. 2 gibt es folgende Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr:
1. 1G-Nachweis (Impfung mit zentral zugelassenem Impfstoff)
a. Zweitimpfung darf nicht länger als 360 Tage zurückliegen und zwischen der 1. und 2. Impfung müssen mind. 14 Tage gelegen sein
b. Ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
c. Impfung, sofern mind. 21 Tag vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurück liegen darf oder
d. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne lit. a. oder c. mind. 120 Tage oder lit. b. mind. 14 Tage verstrichen sein müssen
2. 2G-Nachweis
a. Genesungsnachweis – über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde
3. 2,5G-Nachweis
einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
4. 3-G-Nachweis
a. einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
b. über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2 Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
c. über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist
Der entsprechende Nachweis (1G-3G) ist vom Arbeitnehmer/Inhaber/Betreiber für die Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort bereit zu halten. Im Falle einer stichprobenartigen Prüfung durch die Gesundheitsbehörde liegt bei Nichteinhaltung eine strafbare Verwaltungsübertretung vor.
Der Arbeitgeber hat entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, mündliche und schriftliche Aufklärungen im Rahmen seiner Sorgetragungspflicht gem. § 8 Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz durchzuführen.
Auch Ordinationen zählen zu den Arbeitsorten, sodass die 3G-Vorgabe für MitarbeiterInnen bzw. den Betreiber gilt. Hinsichtlich der Maskenpflicht in Ordinationen ändert sich nichts: PatientInnen bzw. Begleitpersonen müssen (weiterhin) eine FFP2-Maske tragen. Ordinationsangestellte bzw. der Betreiber müssen zumindest einen MNS tragen, wobei unsererseits nach wie vor und angesichts steigender Zahlen umso mehr die Empfehlung ausgesprochen wird, ebenfalls eine FFP2-Maske zu tragen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem ÖÄK-Rundschreiben und den rechtlichen Begründungen zur 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums (Anlagen).
Mit freundlichen Grüßen für die Ärztekammer für Kärnten:
Der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte:
(Dr. Wilhelm Kerber)
Die Präsidentin:
(Dr. Petra Preiss)
Weihburggasse 10–12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406-3000, Fax: 3042 Dw, post@aerztekammer.at, www.aerztekammer.at DVR: 0057746, IBAN: AT91 1813 0500 0112 0000, BIC: BWFBATW1, Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG, Wien
278 / 2021 Rundschreiben
Ergeht per E-Mail an:
alle Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesärztekammern
alle Mitglieder der ÖÄK-Vollversammlung
alle Landesärztekammern
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Ärzte
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Ärzte
den Obmann der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte
den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei Bundessprecher
die Vorsitzenden der Ausbildungskommission und des Bildungsausschusses
den Obmann der Bundessektion Turnusärzte
die Geschäftsführer von Akademie, ÖQMED und Verlag
Wien, 03.11.2021 Mag.Sch/VP
Betrifft: Kundmachung der 1. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung Sehr geehrte Damen und Herren,
wir dürfen Sie über die am 02.11.2021 mit BGBl II 2021/456 erfolgte Kundmachung der 1. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung informieren, welche mit 08.11.2021 in Kraft tritt. Es wird insb auf folgende Änderungen hingewiesen:
Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (§ 1)
Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf sowie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, gelten nicht mehr als 3G-Nachweis iSd § 1 Abs 2 Z 4 o.g. Verordnung.
Darüber hinaus entfällt die Schlussbestimmung des § 1 Abs 2, der bisher die Möglichkeit der Durchführung eines SARS-CoV-2 Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers bspw einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (meint Ordinationen, Gruppenpraxen), für jene Fälle vorgesehen hat, in denen kein 3G-Nachweis vorgelegt werden konnte.
Ausnahmen (§ 19)
Dem § 19 o.g. Verordnung wird ein Absatz 11 hinzugefügt. Dieser regelt, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises nicht für Personen gilt, die über keinen solchen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
Die übrigen Änderungen der Novelle enthalten darüber hinaus keine weiteren Änderungen für den ärztlichen Bereich.
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In der Anlage erhalten Sie das Bundesgesetzblatt mit den Details zu Ihrer Information.
Mit freundlichen Grüßen
a.o. Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres Präsident
Anlage
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2021 Ausgegeben am 2. November 2021 Teil II
456. Verordnung: 1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19- MV) geändert wird (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der lit. a das Wort „oder“ angefügt; die lit. b und c entfallen und lit. d erhält die Literabezeichnung „b)“.
2. § 1 Abs. 2 Schlussteil entfällt.
3. In § 5 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge
„2G-Nachweis“ ersetzt.
4. Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS- CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1b) Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.“
5. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie a) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
einen 3G-Nachweis und
b) bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, einen 2G- Nachweis
vorweisen.“
6. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.“
7. In § 13 wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen“ angefügt.
8. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit
BGBl. II - Ausgegeben am 2. November 2021 - Nr. 456 2 von 2
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geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“
9. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ausnahmegrund“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe“ eingefügt.
10. Dem § 23 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.
(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.“
Mückstein
Unterzeichner serialNumber=932783133,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit 2021-11-02T20:50:52+01:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/verifizierung Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.