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Landkreis Elbe-Elster Der Landrat Bekanntgabe nach §§ 8 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverord- nung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)

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Academic year: 2022

Aktie "Landkreis Elbe-Elster Der Landrat Bekanntgabe nach §§ 8 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverord- nung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)"

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Landkreis Elbe-Elster Der Landrat

Bekanntgabe nach §§ 8 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverord- nung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)1

Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am Freitag, 3. September 2021: 38,5, am Samstag, 4. September 2021: 56,4, am Sonntag, 5. September 2021: 71,2, am Montag, 6. September 2021: 71,1 und am Dienstag, 7. September 2021: 71,2. Da somit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überstiegen hat, wird der Zutritt zu bzw. die Teilnahme an folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig anwe- sende Besucherinnen und Besucher begrenzt:

 Veranstaltungen jeglicher Art (§ 8 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)

 Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologi- sche und Botanischen Gärten sowie Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Aus- stellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannah- mestellen) mit Ausnahme von Autokinos, Autotheatern, Autokonzerten und vergleichbaren Angeboten (§ 18 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);

 Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals.

Die Kapazitätsgrenzen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 2 Nr. 2 und 20 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2- UmgV (bei einer regulären Besucher- bzw. Gästekapazität von mehr als 1 000 Personen ist die Perso- nenzahl auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1 000 Personen hin- ausgehenden regulären Kapazität beschränkt) bleiben unberührt.

Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Elbe-Elster an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschreiten, was zur Folge hätte, dass die vorgenannten Beschränkungen wieder entfallen können, wird der Landkreis dies bekanntgeben.

Die Geltung der nach der 2. SARS-CoV-2-UmgV vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Übrigen bleibt von dieser Bekanntmachung unberührt. Dies gilt auch für die verschärften Testpflichten aufgrund Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 20.2

Herzberg (Elster), 7. September 2021

Christian Heinrich-Jaschinski Landrat

1 Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS- CoV-2-Umgangsverordnung - 2. SARS-CoV-2-UmgV) vom 29. Juli 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 75]) geändert durch Ver- ordnung vom 24. August 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 77]) im Internet abrufbar: https://bravors.brandenburg.de/ver- ordnungen/2__sars_cov_2_umgv

2 S. Bekanntgabe des Landkreis Elbe-Elster vom 26. August 2021, http://lkee.de/Aktuelles-Kreistag/PressPI-Be- kanntmachung-der-f%C3%BCnft%C3%A4gigen-%C3%9Cberschreitung-des-Inzidenzwertes-von-20.php?ob- ject=tx,2112.1.1&ModID=7&FID=2112.4324.1&NavID=2112.18&La=1

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