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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2001,16 (08.11.2001)

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(1)Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus. 16/2001. 08.11.2001. Inhalt Seite 1.. Prüfungsordnung für den Internationalen Studiengang World Heritage. 2. Studies (Master-Programm) vom 21.06.2001 2.. Studienordnung für den Internationalen Studiengang World Heritage Studies (Master-Programm) vom 21.06.2001. Herausgeber: Redaktion: Druck: Auflage:. Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Dezernat Studentische und Internationale Angelegenheiten BTU Cottbus 300. 15.

(2) Seite 2. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. PRÜFUNGSORDNUNG für den Internationalen Studiengang World Heritage Studies (Master-Programm) vom 21.06.2001 1 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Studiums § 2 Regelstudienzeit und Studienumfang § 3 Graduierung § 4 Fristen § 5 Prüfungs- und Studienleistungen § 6 Anmeldepflichtige Prüfungsleistungen § 7 Kreditpunkte § 8 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten § 9 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 10 Festlegungen zur Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen § 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 12 Prüfungsausschuss § 13 Prüferinnen oder Prüfer sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer II. Die Master-Prüfung § 14 Zulassungsvoraussetzungen zur MasterPrüfung § 15 Zulassung zur Master-Arbeit § 16 Art und Umfang der Master-Prüfung § 17 Ausgabe und Abgabe der Master-Arbeit § 18 Bewertung und Verteidigung der MasterArbeit § 19 Bestehen der Master-Prüfung und Bildung der Gesamtnote § 20 Wiederholung der Master-Prüfung § 21 Master-Zeugnis § 22 Master-Urkunde 1. Stellungnahme des Senates am 06.09.2001, genehmigt durch den Präsidenten am 17.09.2001 und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 17.09.2001 angezeigt.. 08.11.2001. § 23 Ungültigkeit der Prüfungen § 24 Einsicht in die Prüfungsakten III. Schlussbestimmungen § 25 Übergangsregelungen § 26 Inkrafttreten Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen im Master-Programm I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Studiums (1) Das Master-Programm vermittelt einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. Zugleich bildet es eine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. (2) Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Kultur- und Naturerbes erforderlichen Inhalte und Zusammenhänge überblickt, die Fähigkeit besitzt, entsprechend des angestrebten Abschlusses wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat mehrere Spezialgebiete interdisziplinär zusammenführen kann. § 2 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit im Master-Programm bis zum Erwerb des akademischen Grades „Master of Arts„ beträgt einschließlich der Master-Arbeit vier Semester. (2) Zur Einhaltung der Regelstudienzeit behält sich der Prüfungsausschuss vor, die Studierenden zu Beratungen zu verpflichten; insbesondere, wenn nach dem Ende des zweiten Semesters weniger als 60 Kreditpunkte erbracht worden sind..

(3) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. (3) Der Studienumfang im Master-Programm beträgt 80 SWS und 120 Kreditpunkte inklusive der Master-Arbeit.. Seite 3. Mutterschutzgesetzes sowie die Regelungen zum Erziehungsurlaub. § 5 Prüfungs- und Studienleistungen. § 3 Graduierung (1) Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus den Absolventinnen und Absolventen des Master-Programms den akademischen Grad Master of Arts (M.A.) in World Heritage Studies. § 4 Fristen (1) In der Studienordnung des Studienganges „World Heritage Studies„ sind die Lehrveranstaltungen so auszuweisen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kandidatin oder der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann. (2) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen zu festgelegten Zeiten abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig, d.h. zu Beginn jeder Lehrveranstaltung, sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch den Zeitraum, in denen sie zu erbringen sind, informiert werden. (3) Studien- und Prüfungsleistungen können grundsätzlich semesterbegleitend erbracht werden. Zusätzlich sind vor Beginn und nach Ende der Vorlesungszeit jeden Semesters Zeiträume vorzusehen, in denen die vorgesehenen Prüfungsleistungen abgelegt werden können. Die Fristen sind so zu setzen, dass das Master-Programm grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann. (4) Studien- und Prüfungsleistungen sind so zu planen, dass sie die Durchführung der MasterArbeit nicht behindern. (5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden Beurlaubungen geregelt; das betrifft u.a. die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des. (1) Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung der Studierenden erfolgt durch semesterbegleitende Studienleistungen. Studienleistungen (SL) werden von einer Studentin oder einem Studenten im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung (Vorlesung, Seminar, Workshop, Colloquium, Exkursion, Projekt) oder einem Studienprojekt erbracht. (2) Jede Studienleistung wird bewertet und im Regelfall auch benotet. Die Erbringung der bewerteten Studienleistung ist die Voraussetzung für die Erteilung der Kreditpunkte. Die Benotung erfolgt entsprechend § 8. (3) Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse an das Prüfungsamt sind die federführenden Lehrenden der jeweiligen Lehrveranstaltungen verantwortlich. (4) Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nicht-Bestehen sowie die Benotung der jeweiligen Studienleistungen. (5) Arten der Studienleistungen 1. Eine Studienleistung wird in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht. 2. Zulässige Formen sind Prüfungsgespräch, Präsentation, Seminarvortrag, Klausur, Hausarbeit, Essay. (6) Arten der Prüfungsleistungen 1. Mündliche Prüfungsleistungen im MasterProgramm 1.1. Mündliche Prüfungsleistungen im MasterProgramm werden in der Regel vor zwei Prüferinnen oder Prüfern als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Prüft nur eine Prüferin oder ein Prüfer, ist eine sachkundige Beisitzerin oder ein Beisitzer erforderlich. Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt mindestens 15 Minuten, höchstens 45 Minuten je Kandidat. 1.2. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Leistungserbringung in den.

(4) Seite 4. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben. 2. Schriftliche Prüfungsleistungen im MasterProgramm 2.1. Klausuren und Hausarbeiten sind in der Regel von einem Prüfer zu bewerten, der die Prüfungsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 hat. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. 2.2. Die Dauer von Klausuren soll in der Regel mindestens 90 und höchstens 135 Minuten betragen. 2.3. Klausuren auf Basis des Multiple-ChoiceVerfahrens sind ausgeschlossen. (7) Die Studierende oder der Studierende hat das Recht, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie oder er durch ärztliches Attest nachweist, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den entsprechenden Antrag der oder des Studierenden. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (8) Prüfungs- und Studienleistungen werden in der Regel in englischer Sprache erbracht. Über begründete Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In den Studienabschnitten an den Partneruniversitäten sind andere Sprachen zulässig. (9) Art und Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen in den einzelnen Fächern sind der Anlage 1 zu entnehmen. Bewertung und Benotung erfolgen gemäß § 8. (10) Fachprüfungen sind mündliche oder schriftliche Prüfungen, die auf Inhalte der Wahlpflichtveranstaltungen des Studienganges World Heritage Studies bezogen sind. Im Rahmen des Studienganges müssen insgesamt acht Fachprüfungen, je zwei pro Modul, abgelegt werden. Grundlagenveranstaltungen können nicht für Fachprüfungen genutzt werden.. 08.11.2001. § 6 Anmeldepflichtige Prüfungsleistungen Anmeldepflichtige Prüfungsleistungen sind die Master-Arbeit und die Verteidigung der MasterArbeit, die acht Fachprüfungen sowie die beiden Studienprojekte. § 7 Kreditpunkte (1) Kreditpunkte bewerten den individuellen Aufwand einer oder eines Studierenden. Gemäß den Vorgaben des ECTS-Systems (European Credit Transfer System) entspricht ein Kreditpunkt 1/60 des Jahresstudienaufwandes der oder des Studierenden. Der Gesamtumfang des Studiums umfasst 120 Kreditpunkte im Master-Programm. Dies entspricht einem Mittel von 1,5 Kreditpunkten pro SWS, wobei die Berechnung des Aufwandes gemäß der fachlichen Erfordernisse innerhalb der Module erfolgt. (2) Die Vergabe von Kreditpunkten setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, d.h. das Erbringen von Studienleistungen, voraus. Die Kreditpunkte für die Lehrveranstaltungen sind in der Anlage 1 der Studienordnung festgelegt. (3) Für äquivalente Veranstaltungen der Partneruniversitäten können maximal die Kreditpunkte der BTU Cottbus vergeben werden. (4) Die erbrachten Studienleistungen werden von den zuständigen Lehrenden auf dem jeweiligen Laufzettel (Course Record Book) bestätigt. (5) Die endgültige Übersicht über die erzielten Kreditpunkte ergibt sich aus der Registrierung der Studienleistungen beim Prüfungsamt (vgl. § 5, Absatz 4). Die registrierten Kreditpunkte entscheiden über die Zulassung zur MasterArbeit sowie die endgültige Aushändigung des Zeugnisses..

(5) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. § 8 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten (1) Die Bewertung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt durch die jeweilige Prüferin oder den jeweiligen Prüfer in Form von Noten. Folgende Noten sind zu verwenden: 1,0/1,3. = sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent). 1,7/2,0. = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good). 2,3. 2,7/3,0/3,3. 3,7/4,0. 5. = gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anfor derungen liegt (ECTS-Grade: C - good) = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient) = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (ECTS-Grade: F - fail). (2) Eine einzelne Prüfungs- oder Studienleistung ist bestanden („pass„), sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend„ („sufficient„) benotet wurde. Mit „nicht ausreichend„ bewertete Prüfungs- und Studienleistungen gelten als „nicht bestanden„ („fail„). (3) Bei der Gesamtnote wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Noten für die Gesamtnote lauten: bis 1,5:. sehr gut – eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent). Seite 5. über 1,5 bis 2,0: gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good) über 2,0 bis 2,5: gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C - good) über 2,5 bis 3,5: befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D – satisfactory) über 3,5 bis 4:. ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient). über 4:. nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (ECTS-Grade: F - fail). (3) Die Gewichtung der Noten der MasterPrüfung regelt § 19. § 9 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Meldung bzw. Einschreibung zur Prüfung, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend„ (5) bzw. „fail„ (F) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor oder innerhalb von drei Tagen nach der Prüfung schriftlich angezeigt werden. Dieser entscheidet über ihre Anerkennung. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest zu erbringen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch.

(6) Seite 6. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wirkt sie oder er bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend„ (5) bzw. „fail„ (F) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer bzw. den aufsichtsführenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten muss der Prüfungsausschuss die Feststellung überprüfen; dazu sind beide Seiten zu hören. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, können von der oder dem jeweiligen Prüferin oder Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; ihre oder seine Prüfungsleistungen werden mit „nicht ausreichend„ (5) bzw. „fail„ (F) bewertet. (5) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die oder der Studierende sein Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als „nicht ausreichend„ (5) bzw. „fail„ (F) gewertet. (6) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (7) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 10 Festlegungen zur Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Jede nicht-bestandene Studien- und Prüfungsleistung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Sie sind vor der Leistungserbringung bekannt zu geben. (2) Die erste Wiederholung der Studien- und Prüfungsleistung wird vor Beginn des jeweils folgenden Semesters bzw. im jeweils folgen-. 08.11.2001. den Semester durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Zweite Wiederholungen von Studien- und Prüfungsleistungen werden nur mündlich gemäß § 5 innerhalb der folgenden vier Wochen nach der ersten Wiederholung durchgeführt. § 11 Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Kreditpunkte im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen anerkannt. (2) Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Kreditpunkte in anderen Studiengängen oder an anderen als Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Prüfungs- und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für das Studium an Partnerhochschulen dieses Internationalen Studienganges gelten dabei die vereinbarten Äquivalenzfestlegungen. (4) Für Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Kreditpunkte in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Werden Prüfungs- und Studienleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Fach- und Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird bei eindeutig positivem Abschluss der Vermerk „bestanden„ („pass„).

(7) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (5) besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studentin oder der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 12 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern sowie je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter je Statusgruppe und setzt sich wie folgt zusammen: - drei Professorinnen oder Professoren aus den am Studiengang beteiligten Fakultäten, - einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, - einer Studentin oder einem Studenten des Internationalen Studienganges. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. (2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen betreffen, haben studentische Mitglieder nur beratende Stimme. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Master-Arbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Mitglieder des Prü-. Seite 7. fungsausschusses können Aufgaben desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. § 13 Prüferinnen oder Prüfer sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer (1) Die Prüferinnen oder Prüfer sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. (2) Professorinnen oder Professoren der BTU sind von Amts wegen Prüfer oder Prüferinnen ihrer Fächer. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen auch andere nach dem BbgHG berechtigte Personen bestellt werden, die eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. (3) Zu Beisitzerinnen oder Beisitzern der Master-Prüfung können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellt werden, die die entsprechende Master-Prüfung, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (4) Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges. (5) Für die Prüferinnen oder Prüfer sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. (6) Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur.

(8) Seite 8. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüferin oder der vorgeschlagene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer zu benennen. (7) Erstprüferin oder Erstprüfer der MasterArbeit ist in der Regel die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreuer.. 08.11.2001. § 15 Zulassung zur Master-Prüfung (1) Zur Master-Prüfung werden, wer. kann. zugelassen. 1. die Immatrikulation im Studiengang World Heritage Studies (Master-Programm) an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist und 2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Master-Prüfung gemäß § 14 erbracht hat.. II. Die Master-Prüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur MasterPrüfung ist von der oder dem Studierenden beim Prüfungsamt schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der im Abs. 1 genannten Zulassungsbedingungen beizufügen.. § 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Master-Prüfung. (3) Über die Zulassung Prüfungsausschuss.. (1) Die erforderlichen benoteten Studienleistungen in den Grundlagenfächern müssen erbracht worden sein (siehe Anlage 1).. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn. (2) Aus den Modulen 1, 2, 3 und 4 müssen Wahlpflichtfächer im Umfang von jeweils mindestens 4 SWS und mindestens 6 Kreditpunkten pro Modul als Zulassungsvoraussetzung zur Masterprüfung erbracht werden. Die Auswahl und Schwerpunktsetzung der Wahlpflichtfächer aus dem Lehrveranstaltungsangebot des Studienganges liegen im Ermessen der Studierenden.. 2. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem anderen geisteswissenschaftlichen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.. (3) Aus mindestens zwei der vier Module müssen weiterhin Wahlfächer im Umfang von insgesamt 8 SWS und 12 Kreditpunkten als Zulassungsvoraussetzung zur Masterprüfung erbracht werden. Die Auswahl und Schwerpunktsetzung der Wahlfächer liegt im Ermessen der Studierenden. Auf Antrag der Studierenden an den Prüfungsausschuss können Wahlfächer auch aus dem geistes- und sozialwissenschaftlichen Lehrveranstaltungsangebot der BTU eingebracht werden. (4) Zwei Studienprojekte sowie ein Praktikum müssen erfolgreich abgeschlossen sein. (5) Die acht Fachprüfungen müssen erfolgreich abgeschlossen sein.. entscheidet. der. 1. die Unterlagen nicht vollständig sind, oder. § 16 Art und Umfang der Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung zum Erwerb des Master-Grades besteht aus der Master-Arbeit einschließlich der Verteidigung. (2) In der Master-Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln ein Problem seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und die geläufigen Methoden des Faches beherrscht. (3) Die Master-Arbeit ist eine Prüfungsleistung mit der die oder der Studierende nachweisen muss, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet theore-.

(9) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. tische und praktische Kenntnisse zur Lösung eines Problems beitragen kann. Die MasterArbeit soll den fortgeschrittenen Wissensstand über die Inhalte des Studiums widerspiegeln und Lösungsstrategien für festgestellte Probleme im Kontext von Welterbe aufzeigen. (4) Die Verteidigung ist eine Prüfungsleistung mit der die oder der Studierende ihre oder seine Master-Arbeit vorstellt und im fachlichen Kontext diskutiert. § 17 Ausgabe und Abgabe der MasterArbeit (1) Die Master-Arbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Professorinnen oder Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. (2) Die Master-Arbeit dauert in der Regel 3 Monate. Eine Verlängerung um einen Monat ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Die MasterArbeit wird im 4. Semester des MasterProgrammes durchgeführt. (3) Die oder der gemäß § 13 zuständige Prüferin oder Prüfer gibt das Thema der Master-Arbeit in der Regel nach erfolgreichem Abschluss der Studienprojekte und erfolgreichen Fachprüfungen aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Master-Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. (4) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern. Der Antrag dazu ist von der oder dem Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. (5) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbst-. Seite 9. ständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (6) Die Master-Arbeit ist fristgemäß dem ausgebenden Lehrstuhl in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (7) Wird die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 als „nicht ausreichend" (5) bzw. „fail„ (F) bewertet. § 18 Bewertung und Master-Arbeit. Verteidigung. der. (1) Die Bewertung der Master-Arbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer und einer oder einem weiteren Prüfungsberechtigten gemäß § 13 vorgenommen. (2) Die Notenvergabe erfolgt analog § 8. Die Master-Arbeit ist bestanden, sofern sie und die Verteidigung mindestens mit der Note „ausreichend„ (4,0 bzw. „sufficient„) benotet wurden. (3) Nach Annahme der Arbeit erfolgt die Verteidigung. Diese wird in der Regel vor zwei Prüferinnen oder Prüfern und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 15 min, höchstens 45 min. (4) Für die Durchführung der Verteidigung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend. Studierende des Master-Programmes können an der Verteidigung der Master-Arbeit teilnehmen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat dagegen keinen Einspruch erhebt. An der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil. (5) Die Notenvergabe der Verteidigung erfolgt analog § 8. Die Verteidigung ist bestanden, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend„ (4,0 bzw. „sufficient„) benotet wurden..

(10) Seite 10. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. § 19 Bestehen der Master-Prüfung und Bildung der Gesamtnote (1) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Master-Arbeit und andere Prüfungsteile wie folgt gewichtet: 1. Noten der acht Fachprüfungen, Eingang in die Gesamtnote mit jeweils 5 %, 2. Noten der zwei Studienprojekte, Eingang in die Gesamtnote mit jeweils 10 %, 3. Note der Master-Arbeit inklusive der Verteidigung (Gewichtung: 0,75 schriftliche Arbeit und 0,25 Verteidigung), Eingang in die Gesamtnote mit 40 %. (2) Die Master-Prüfung ist dann nicht bestanden, wenn die Master-Arbeit oder deren Verteidigung mit der Note „nicht ausreichend„ (5) bzw. „fail„ (F) bewertet worden ist. § 20 Wiederholung der Master-Prüfung (1) Eine mit „nicht ausreichend„ bzw. „fail„ bewertete Master-Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (2) Eine Rückgabe des Themas der MasterArbeit in der in § 17 Abs. 4 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. § 21 Master-Zeugnis (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat alle Studienleistungen und Prüfungen bestanden sowie die Kreditpunkte (120) vollständig nachgewiesen, so erhält sie oder er über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben: -. Themen und Noten der Studienprojekte, Noten der Fachprüfungen, das Thema der Master-Arbeit, die Note der Master-Arbeit inklusive der Verteidigung, - die Gesamtnote des Master-Programms. 08.11.2001. (2) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Liste aller Wahlpflichtfächer und Wahlfächer mit Benotung („transcript of records„). (3) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln. (4) Das Master-Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen. § 22 Master-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts„ beurkundet. (2) Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen. (3) Die Master-Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen. § 23 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung beseitigt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätz-.

(11) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. lich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden„ erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 24 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist das Recht erteilt, Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Beurteilungen/Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.. III. Schlussbestimmungen § 25 Übergangsregelungen (1) Studierende, die das Studium im MasterProgramm vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können ihre Prüfungen und Studienleistungen nach dieser oder der Prüfungsordnung vom 12.05.1998 ablegen. (2) Die Studierenden haben ihre Entscheidung dem Prüfungsamt schriftlich bei der nächsten Prüfungsmeldung anzuzeigen. (3) Über die Anerkennung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Regelungen in § 11.. Seite 11. § 26 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.. Anlage 1: Übersicht über Prüfungs- und Studienleistungen im Master-Programm.

(12) Seite 12. Anlage 1:. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. 08.11.2001. Übersicht über Prüfungs- und Studienleistungen im Master-Programm. Weitere Angaben zur Art der Studien- und Prüfungsleistungen in § 5 der Prüfungsordnung.. Modul. Modul 1: Kulturwissenschaften. Themen der Lehrveranstaltungen. Introduction to Cultural Studies Phenomenology and Microsociology of Material Culture World Heritage and Theory of Culture Intercultural Communication Theory of Architecture, City, Space Sociology / Human Ecology Knowledge for the Future / Technology Assessment History of Religions / Ethnology Industrielles Erbe International Conventions for the Protection of Cultural Heritage and their Changes Culture and Strangeness in the Fine Arts Culture and Strangeness (History of Development). Kredit- Studienleistung / punkte Prüfungsleistung. 3 3. Minimum der zu erwerbenden Kreditpunkte. Grundlagenfächer mit benoteten Studienleistungen. 3 Kreditpunkte. 2 Wahlpflichtfächer mit Fachprüfungen. 6 Kreditpunkte für die Wahlpflichtfächer. +. +. 3 Kreditpunkte. 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3. Wahlfächer mit Studienleistungen. im Bereich der Wahlfächer müssen insgesamt 12 Kreditpunkte erbracht werden, die aus mindestens 2 der 4 Module stammen.

(13) 08.11.2001. Modul. Modul 2: Kunstgeschichte, Architektur und Denkmalpflege. Seite 13. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. Themen der Lehrveranstaltungen. Kredit- Studienleistung / punkte Prüfungsleistung. Architecture I Architecture II. 3 3. Conservation Landscape Planning / Planning of Recreational Areas Archaeology History of Architecture Geschichte der Bautechnik City Development and Conservation Urban Dynamics Art History and History of Culture. 3 3. Strategies for the Protection of Natural Heritage and Cultural Landscapes Conservation of Regional Modul 3: and Global Biodiversity Special Ecology Grundlagen General Ecology der Landuse and Habitat Erhaltung Management by Animals von KulturEnvironmental Informatics landschaften International Environmental Law Kulturlandschaften / Umweltgeschichte Environmental Geology Ethics and Ecology / Introduction to Philosophy of Nature. 3 3 3 3 3 3. Grundlagenfächer mit benoteten Studienleistungen. 3 Kreditpunkte 3 Kreditpunkte. 2 Wahlpflichtfächer mit Fachprüfungen. 6 Kreditpunkte für die Wahlpflichtfächer. +. im Bereich der Wahlfächer müssen insgesamt 12 Kreditpunkte erbracht werden, die aus mindestens 2 der 4 Module stammen. Wahlfächer mit Studienleistungen. 3 3 3 4 3 3 3 3 3 3. Minimum der zu erwerbenden Kreditpunkte. +. 3 Kreditpunkte Grundlagenfächer mit benoteten Studienleistungen. 2 Wahlpflichtfächer mit Fachprüfungen. 3 Kreditpunkte 6 Kreditpunkte für die Wahlpflichtfächer +. + Wahlfächer mit Studienleistungen. im Bereich der Wahlfächer müssen insgesamt 12 Kreditpunkte erbracht werden, die aus mindestens 2 der 4 Module stammen.

(14) Seite 14. Modul. Modul 4:. Management. Studienprojekte Masterarbeit und Verteidigung. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. Themen der Lehrveranstaltungen. Kredit- Studienleistung / punkte Prüfungsleistung. Introduction to Project Management of World Heritage Sites Introduction to Project Studies / Project Cycle Management Economic Sociology Sociology / Introduction to the Social Sciences Community and Social Management Discourse and Dialogue on the Environment Intercultural Management Culture, Environment and International Politics Marketing and Administration of World Heritage Sites International Economic Relations General Economics Management of World Heritage Sites Projektmanagement für Planer Promotion and Consulting of World Heritage Development of Tourism around World Heritage Sites Museology Kommunikations- und Kooperationstraining Moderation in Gruppen Public Relations New Media and World Heritage Studienprojekt 1 Studienprojekt 2 Masterarbeit. 3. 15 15 20. Verteidigung. 10. 3. 08.11.2001. Minimum der zu erwerbenden Kreditpunkte 3 Kreditpunkte. Grundlagenfächer mit benoteten Studienleistungen. 3 Kreditpunkte. 3 3 3 3 3 3. 2 Wahlpflichtfächer mit Fachprüfungen. 6 Kreditpunkte für die Wahlpflichtfächer. +. +. Wahlfächer mit Studienleistungen. im Bereich der Wahlfächer müssen insgesamt 12 Kreditpunkte erbracht werden, die aus mindestens 2 der 4 Module stammen. benotete Studienleistungen Masterarbeit und Prüfungsgespräch. 15 15 30. 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3.

(15) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. STUDIENORDNUNG. Seite 15. mente. Sie sind für die Lehrkräfte und Studierenden gleichermaßen verbindlich. § 2 Studienzugang. für den Internationalen Studiengang World Heritage Studies (Master-Programm) vom 21.06.20011 I. Allgemeines §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7. Geltungsbereich Studienzugang Regelstudienzeit Form des Studiums Studiengestaltung Studienberatung Prüfungen. II. Aufbau und Inhalt des Studiums §8. Aufbau des Studiums im Master-Programm § 9 Erweitertes Angebot im Wahlbereich § 10 Studieninhalte im Master-Programm III. Schlussbestimmung § 11 Übergangsregelungen § 12 Inkrafttreten Anlage 1: Stundentafel im Master-Programm I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt für die Studierenden des Master-Programms des Internationalen Studienganges „World Heritage Studies“ den Ablauf des Studiums sowie ihre grundlegenden Rechte und Pflichten. Studienordnung und Prüfungsordnung sind für das Studium an den am Internationalen Studiengang beteiligten Universitäten gültige Doku1. Stellungnahme des Senates am 06.09.2001, genehmigt durch den Präsidenten am 17.09.2001 und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 17.09.2001 angezeigt.. (1) Die Teilnahme am Studium setzt die Immatrikulation entsprechend den Rahmenbedingungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder einer der Partneruniversitäten voraus. (2) Für das Master-Programm werden Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen, die die Zugangsvoraussetzungen nach BbgHG oder gleichwertige Regelungen der Partnerländer erfüllen. Zugangsberechtigt sind Bewerberinnen oder Bewerber, die einen qualifizierten Bachelor-Abschluss oder einen qualifizierten FH-Abschluss in einem kulturwissenschaftlichen Studiengang oder äquivalente Studienleistungen besitzen. Über die Äquivalenz entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Ausländische und deutsche Bewerberinnen und Bewerber müssen die Sprachkundigkeit der Lehrsprache Englisch (TOEFL, paperbased mit mindestens 550 Punkten oder computer-based mit mindestens 213 Punkten; Cambridge Advanced, IELTS oder Äquivalent) zum Studienbeginn nachweisen. § 3 Regelstudienzeit (1) Das Studium zum Master-Programm beginnt im Winter- und im Sommersemester. Die Regelstudienzeit zum Erwerb des akademischen Grades „Master of Arts“ (M.A.) beträgt vier Semester (80 SWS) inklusive der MasterArbeit. Es sind 120 Kreditpunkte zu erbringen. (2) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich absolviert werden kann. § 4 Form des Studiums (1) Das Studium erfolgt in Form von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Workshops, Colloquien, Seminaren, Projekten, Exkursionen), Studienprojekten und Selbststudium..

(16) Seite 16. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. 08.11.2001. (2) Der Regelstudienplan weist die Anzahl der je Woche vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten (= eine Semesterwochenstunde, SWS) aus ( siehe Anlage 1).. leiter sowie durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt.. (3) Die vorlesungsfreie Zeit steht für die Durchführung von Praktika, Studienarbeiten und individuellem Studium zur Verfügung.. (1) Das Prüfungsverfahren wird in der Prüfungsordnung des Internationalen Studienganges „World Heritage Studies“ geregelt.. § 5 Studiengestaltung (1) Die oder der Studierende hat das Recht, ihren oder seinen Studienablauf individuell zu gestalten. Sie oder er ist jedoch verpflichtet, die Prüfungsordnung einzuhalten und die Prüfungs- und Studienleistungen zum Erwerb des akademischen Grades „Master of Arts“ zu erbringen. (2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen sind in der Prüfungsordnung aufgeführt. Über Einzelheiten informiert die oder der Lehrende zu Beginn des Semesters. (3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, ihre Sprachkenntnisse durch das Sprachenzentrum der Universität und das Selbstlernstudio des Lehrstuhls Interkulturalität zu erweitern. (4) Lehrveranstaltungen an der BTU Cottbus werden auch in Englisch angeboten und gehalten. Im Studiengang „World Heritage Studies“ werden mindestens 75 % der Veranstaltungen in Englisch angeboten. § 6 Studienberatung (1) Für den Studiengang World Heritage Studies steht eine allgemeine Studienberatung zu Beginn des Studiums durch den Prüfungsausschuss oder eine von ihm eingesetzte Kommission zur Verfügung. (2) Für den Studiengang World Heritage Studies wird eine allgemeine Studienberatung durch die Zentrale Studienberatung oder das Akademische Auslandsamt durchgeführt. (3) Die Fachstudienberatung wird durch die Studiengangsleiterin oder den Studiengangs-. § 7 Prüfungen. (2) Die Master-Prüfung zum Erwerb Grades „Master of Arts“ besteht aus Master-Arbeit inklusive der Verteidigung. Voraussetzungen zur Zulassung regelt Prüfungsordnung.. des der Die die. (3) Die Master-Prüfung ist an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus abzulegen. Über die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen, die an den Partneruniversitäten erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Gleichwertigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.. II. Aufbau und Inhalt des Studiums § 8 Aufbau des Programm. Studiums. im. Master-. (1) Das Master-Programm ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene, weitgehend wahlfrei im Studienverlauf plazierbare Lehreinheit sich fachlich nahestehender Lehrveranstaltungen. (2) Innerhalb der Module 1 bis 4 gibt es Grundlagenfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Alle Grundlagenfächer eines Moduls müssen belegt und erfolgreich mit benoteten Studienleistungen abgeschlossen werden. (3) Die oder der Studierende wählt Wahlpflichtfächer aus dem Angebot des jeweiligen Moduls und Wahlfächer aus dem Angebot aller Module unter Beachtung der zu belegenden Anzahl der SWS und zu erwerbenden Kreditpunkte entsprechend Anlage 1 aus. Die Wahlpflichtfächer werden mit Fachprüfungen abgeschlossen. Die Wahlfächer werden mit bewerteten Studienleistungen abgeschlossen..

(17) 08.11.2001. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. Mindestumfang des Studiums in den jeweiligen Modulen und Art der Prüfungen regelt die Prüfungsordnung. (4) Ergänzend zu den Wahlpflichtfächern aus den Modulen sind zwei Studienprojekte zu belegen und mit einer benoteten Studienleistung abzuschließen. Studienprojekte sind interdisziplinäre, problemorientierte Lehrveranstaltungen, die von Lehrenden aus mindestens zwei Modulen angeboten werden und die selbständige Arbeit der Studierenden beinhalten. (5) Die Ergebnisse der Studienleistungen werden im jeweiligen Course Record Book eingetragen. Sie erscheinen auch im „Transcript of Records„. § 9 Erweitertes Angebot im Wahlbereich. Seite 17. (4) Bis zur Anmeldung der Master-Arbeit ist eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von 6 Wochen nachzuweisen. Diese kann auch vor Studienbeginn geleistet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.. III. Schlussbestimmung § 11 Übergangsregelungen (1) Studierende, die das Studium im MasterProgramm vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, können ihre Prüfungen und Studienleistungen nach dieser oder der Studienordnung vom 12.05.1998 ablegen. (2) Die Studierenden haben ihre Entscheidung dem Prüfungsamt schriftlich bei der nächsten Prüfungsmeldung anzuzeigen.. (1) Die Studierenden können außer in den in Anlage 1 genannten Lehrveranstaltungen noch in weiteren an der BTU Cottbus oder während des Auslandsstudiums angebotenen einschlägigen Veranstaltungen Kreditpunkte erwerben und Studienleistungen erbringen.. (3) Über die Anerkennung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Regelungen in § 11 der Prüfungsordnung.. (2) Zusätzliche Wahlfächer sind im Vorab durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen.. § 12 Inkrafttreten. § 10 Studieninhalte im Master-Programm (1) Das Master-Studium bereitet auf den Erwerb des akademischen Grades „Master of Arts“ durch die Vermittlung spezifischer Kenntnisse vor. (2) Die Module 1 bis 4 des Master-Programms vermitteln theoretische und anwendungsbezogene Kenntnisse der in diesen Studiengang integrierten Geistes-, Sozial-, Wirtschafts-, Ingenieur- und Naturwissenschaften, die sowohl der Erweiterung des Fachwissens als auch der Spezialisierung dienen. Sie werden durch die praxisorientierten Studienprojekte ergänzt. (3) Im Masterstudium sind Fachexkursionen konstituierende Bestandteile einiger Lehrveranstaltungen. Näheres definieren die Lehrenden.. (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.. Anlage 1: Stundentafel im Master-Programm.

(18) Seite 18. Anlage 1:. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. 08.11.2001. Stundentafel im Master-Programm. Die Tabellen unterscheiden das Angebot im Winter- und im Sommersemester und weisen die Stundenzahl pro Semester sowie die Veranstaltungsform aus (erste Ziffer = Vorlesungen, zweite Ziffer = Seminare).. Module und Lehrveranstaltungen Modul 1: Kulturwissenschaften Grundlagenfächer Introduction to Cultural Studies Phenomenology and Microsociology of Material Culture Wahlpflichtfächer / Wahlfächer World Heritage and Theory of Culture Intercultural Communication Theory of Architecture, City, Space Sociology / Human Ecology Knowledge for the Future / Technology Assessment History of Religions / Ethnology Industrielles Erbe International Conventions for the Protection of Cultural Heritage and their Changes Culture and Strangeness in the Fine Arts Culture and Strangeness (History of Development) Modul 2: Kunstgeschichte, Architektur und Denkmalpflege Grundlagenfächer Architecture I Architecture II Wahlpflichtfächer / Wahlfächer Conservation Landscape Planning / Planning of Recreational Areas Archaeology History of Architecture Geschichte der Bautechnik City Development and Conservation Urban Dynamics Art History and History of Culture. WS. SS. SWS. Kreditpunkte. 1+1. 2 2. 3 3. 0+2 0+2 2+0. 2 2 2 2 2. 3 3 3 3 3. 0+2. 2 2 2. 3 3 3. 1+1 1+1. 2 2. 3 3. SS. SWS. Kreditpunkte. 1+1 1+1. 2 2. 3 3. 2+0 0+2. 2 2. 3 3. 1+1 1+1 2+0. 2 2 2 2 2 2. 3 3 3 3 3 3. 1+1. 0+2 1+1. 1+1 0+2. WS. 0+2 0+2 1+1.

(19) 08.11.2001. Modul 3: Grundlagen der Erhaltung von Kulturlandschaften Grundlagenfächer Strategies for the Protection of Natural Heritage and Cultural Landscapes Conservation of Regional and Global Biodiversity Wahlpflichtfächer / Wahlfächer Special Ecology General Ecology Landuse and Habitat Management by Animals Environmental Informatics International Environmental Law Kulturlandschaften / Umweltgeschichte Environmental Geology Ethics and Ecology / Introduction to Philosophy of Nature Modul 4: Management. Seite 19. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. WS. SS. SWS. Kreditpunkte. 2. 3. 2+0. 2. 3. 2+0. 2 2 2 2 2 2 2 2. 3 4 3 3 3 3 3 3. SWS. Kreditpunkte. 2. 3. 2. 3. 0+2 0+2. 2 2 2 2 2 2. 3 3 3 3 3 3. 1+1. 2. 3. 1+1. 2 2 2 2 2 2. 3 3 3 3 3 3. 2 2 2 2 2. 3 3 3 3 3. 1+1. 2+0 0+2 2+0 2+0 0+2 2+0 2+0 WS. SS. Grundlagenfächer Introduction to Project Management of World 1+1 Heritage Sites Introduction to Project Studies / Project Cycle Management Wahlpflichtfächer / Wahlfächer Social, Cultural and Political Aspects of Management Economic Sociology 1+1 Sociology / Introduction to the Social Sciences 1+1 Community and Social Management Discourse and Dialogue on the Environment 0+2 Intercultural Management Culture, Environment and International Politics Economical, Administrative and Legal Aspects of Management Marketing and Administration of World Heritage Sites International Economic Relations General Economics 1+1 Management of World Heritage Sites Projektmanagement für Planer 2+0 Promotion and Consulting of World Heritage 0+2 Development of Tourism around World Heritage 0+2 Sites Media and Didactical Aspects of Management Museology Kommunikations- und Kooperationstraining 0+2 Moderation in Gruppen 0+2 Public Relations New Media and World Heritage 0+2. 0+2. 0+2. 1+1. 0+2 0+2 0+2 0+2.

(20) Seite 20. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 16/2001. 08.11.2001. Studienprojekte und Master-Arbeit. WS. SS. SWS. 2 Studienprojekte (Wahlpflicht) Master-Arbeit inklusive Verteidigung. 10. 10 20. 20 20. SWS 16 4. Kreditpunkte 24 6. 4. 6. 4. 6. 4. 6. 8. 12. 20 20 80. 30 30 120. Gesamtübersicht Summe der Grundlagenfächer Module 1, 2, 3, 4 Summe der zu belegenden Wahlpflichtfächer Modul 1 Summe der zu belegenden Wahlpflichtfächer Modul 2 Summe der zu belegenden Wahlpflichtfächer Modul 3 Summe der zu belegenden Wahlpflichtfächer Modul 4 Summe der zu belegenden Wahlfächer Module 1, 2, 3, 4 2 Studienprojekte Master-Arbeit inklusive Verteidigung Summe. Kreditpunkte 30 30.

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