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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2000,22 (27.11.2000)

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(1)22/2000. Mitteilungen. 27.11.2000. Amtsblatt der BTU Cottbus. INHALT. Seite 1.. Prüfungsordnung. 2. für den Studiengang Landnutzung und Wasserbewirtschaftung an der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 06.09.2000 2.. Studienordnung. 23. für den Studiengang Landnutzung und Wasserbewirtschaftung an der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 06.09.2000. _________________________________________________________________________________________________ Herausgeber: Der Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Dezernat Bau und Betriebstechnik Druck: BTU Cottbus Auflage: 300.

(2) Seite 2. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 27.11..2000. PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG. VOM 06. 09. 2000 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Diplomprüfung § 2 Diplomgrad § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang § 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen § 5 Prüfungs- und Studienleistungen § 6 Ziel der Prüfungen § 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten § 8 Mündliche Prüfungen § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten § 10 Festlegungen zu Wiederholungsprüfungen § 11 Prüfungsausschuss § 12 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer § 13 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung § 15 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und Zulassungsverfahren § 16 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung § 17 Bewertung der Diplom-Vorprüfung § 18 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung. 3 3 3 3 4 5 5 6 6 7 7. 1). III. Diplomprüfung § 19 Diplomprüfung und Zulassung zur Diplomprüfung § 20 Umfang und Art der Diplomprüfung § 21 Diplomarbeit § 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung § 24 Zusatzfächer § 25 Freiversuch § 26 Wiederholung der Diplomprüfung § 27 Zeugnis über die Diplomprüfung § 28 Diplomurkunde. 12 13 13 13 14 14. IV. Schlussbestimmungen § 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung § 30 Einsicht in die Prüfungsakten § 31 Inkrafttreten. 14 14 14. 11 11 11 12. 8 8 9. 9 10 10 11. Anlagen Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen im Grundstudium (Vordiplom) Anlage 2 Prüfungs- und Studienleistungen im Hauptstudium (Diplom) Anlage 3 Bildung der Diplomnote Anlage 4 Muster für das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung Anlage 5 Muster für das Zeugnis über die Diplom-Prüfung Anlage 6 Muster für die Diplomurkunde. 15 16 18 19 20 22. 1) Stellungnahme des Senates der Brandenburgischen Technischen Universität vom 12.10.2000, genehmigt durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität am 28.09.2000 und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 04.10.2000 angezeigt..

(3) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Diplomstudiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung”. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin und der Kandidat die Zusammenhänge ihres/seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse eigenständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.. § 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus Absolventen den akademischen Grad “DiplomIngenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur” (abgekürzt: Dipl.-Ing.).. § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit, in der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. (2) Das Studium gliedert sich in - Grundstudium - Hauptstudium. 4 Semester 5 Semester. Die Regelstudienzeit des Grundstudiums beträgt einschließlich der Ablegung der Diplom-Vorprüfung und des Vorpraktikums 4 Semester. Die Regelstudienzeit des Hauptstudiums beträgt einschließlich der Diplomprüfung und eines 6-wöchigen Praktikums in einem Betrieb der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung 5 Semester. Das Grundstudium wird mit der DiplomVorprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab.. Seite 3. (3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” erforderlichen Lehrveranstaltungen in Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlveranstaltungen und Projektarbeit beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS), davon 16 SWS für insgesamt zwei Studienprojekte im Hauptstudium und 8 SWS Fachübergreifendes Studium. Das 9. Semester ist in der Regel für die Diplomarbeit vorgesehen. (4) In der Studienordnung des Studienganges ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” sind die Studieninhalte so auszuweisen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kandidatin und der Kandidat im Rahmen dieser Diplomprüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann. (5) Durch die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschaftsgesetzes, sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub wird die Regelstudienzeit entsprechend verlängert.. § 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen und alternativen Prüfungsleistungen und soll in der Regel bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. (2) Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, den beiden Studienprojekten und der Diplomarbeit. Eine Teilnahme an Prüfungen, die Bestandteil der Diplomprüfung sind, setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Diplom-Vorprüfung im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” oder äquivalente Leistungen anderer Hochschulen voraus. Dies regelt der Prüfungsausschuss. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung finden in den Prüfungszeiträumen statt, die im jeweiligen Semester liegen. Der Termin der Verteidigung der Diplomarbeit wird individuell vereinbart. Diese sollte in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach der Abgabe erfolgen..

(4) Seite 4. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. (3) Eine Kandidatin und Kandidat kann die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fachprüfungen auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen ablegen, sofern die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen nachgewiesen wurden und Abs. 2 beachtet wird. (4) Prüfungsleistungen können durch alternative Prüfungsleistungen ersetzt werden, sofern diese nach Anforderungen und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Auf alternative Prüfungsleistungen finden insbesondere die Vorschriften über die Bewertung und die Wiederholung von Prüfungsleistungen Anwendung. Die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung können nicht vollständig durch alternative Prüfungsleistungen ersetzt werden. Sie sind in der Prüfungsordnung (Anlage 2) ausgewiesen. (5) Studierende haben das Recht, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den bei der Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (6) Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Fristen sind so zu setzen, dass die Diplom-Vorprüfung in der Regel zum Ende des 4. Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. (7) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungen in den festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin und der Kandidat rechtzeitig, d. h. zu Beginn jeder Lehrveranstaltungsreihe, sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und zu absolvierende Fachprüfungen, als auch über den Zeitraum, in dem sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden (8) Tritt der Studierende die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des dritten Studienjahres an, so hat er sich einer Pflichtberatung zu unterziehen.. 27.11.2000. § 5 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Prüfungs- und Studienleistungen in dieser Prüfungsordnung sind: a) anmeldepflichtige Fachprüfungen, auch Komplexprüfungen (für Module). Es handelt sich dabei um benotete, schriftliche oder mündliche Prüfungen, die einen Teil der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung darstellen. b) anmeldepflichtige alternative Prüfungsleistungen (Studienarbeiten, Projektarbeiten, Diplomarbeit). Es handelt sich dabei um benotete, schriftliche oder mündliche Prüfungsleistungen, die einen Teil der Diplomprüfung darstellen. c) nicht anmeldepflichtige Prüfungsvorleistungen. Es handelt sich dabei um eine bewertete aber nicht notwendigerweise auch benotete individuelle Leistung. (2) Prüfungsleistungen 1. Unter Prüfungsleistungen wird das Ergebnis des einzelnen konkreten anmeldepflichtigen Prüfungsvorganges verstanden. 2. Die Leistung wird in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung erbracht. 3. Bei mündlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten angewandt: - das Prüfungsgespräch, - die Verteidigung. 4. Eine Prüfungsleistung wird bewertet und benotet. 5. Eine Fachprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) in einem Prüfungsfach oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet, die in einem Modul zusammengefasst sind..

(5) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 6. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), wird die Fachnote aus den in den einzelnen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) erzielten Noten gebildet. Hierbei können die einzelnen Prüfungsleistungen gewichtet sein. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung (Teilprüfung) für sich bestanden ist. Ist eine Prüfungsleistung für sich mit ”nicht ausreichend” bewertet, so ist nur diese zu wiederholen. 7. Die Fachnote bzw. die Note eines als Modul ausgewiesenen Faches wird in das Zeugnis aufgenommen und ist Grundlage für die Berechnung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung. Besteht eine Fachprüfung aus nur einer Prüfungsleistung, sind Prüfungsleistung und Fachprüfung identisch. (3) Studienleistungen 1. Studienleistungen sind Leistungen, die von einem Studierenden im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (Übungen, Praktikum, Seminar) erbracht und bescheinigt werden (Scheine). 2. Eine Studienleistung setzt eine bewertete - aber nicht notwendigerweise auch benotete - individuelle Leistung voraus. 3. Die Prüfungsordnung regelt Studienleistungen grundsätzlich nur insoweit, als sie Zulassungsvoraussetzung in Form von Prüfungsvorleistungen für Teil- bzw. Fachprüfungen sind. Das heißt, jede Teil- bzw. Fachprüfung kann nur abgelegt werden, wenn die als Prüfungsvorleistung zu erbringende Studienleistung nachgewiesen ist. 4. Prüfungsvorleistungen sind ohne Einfluss auf die jeweilige Fachnote. 5. Eine Prüfungsleistung kann durch eine andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistung ersetzt werden. Es handelt sich dann um eine sogenannte alternative Prüfungsleistung. Insbesondere die Vorschriften über die Anmeldung, die Bewertung, Benotung und die begrenzte Wiederholung von Prüfungsleistungen finden dann ebenfalls Anwendung.. Seite 5. § 6 Ziel der Prüfungen (1) In Prüfungen soll die Kandidatin und der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln ein Problem ihres/seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Sie/Er soll nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und die geläufigen Methoden des Faches beherrscht. (2) Jede und jeder Studierende, der an einer angekündigten Prüfung oder Teilprüfung teilnehmen möchte, hat sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin im Prüfungsamt dafür anzumelden. Das Prüfungsamt prüft das Vorliegen der für die Prüfungsteilnahme notwendigen Voraussetzungen und übergibt die Prüfungsliste dem jeweiligen vom zuständigen Prüfungsausschuss bestätigten Prüfer.. § 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und/oder sonstigen schriftlichen Arbeiten soll die Kandidatin und der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres/seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Klausurarbeiten, alternative Prüfungsleistungen und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen soll in der Regel mindestens zwei und höchstens vier Stunden betragen..

(6) Seite 6. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 27.11.2000. § 8 Mündliche Prüfungen. Folgende Noten sind zu verwenden:. (1) Mündliche Prüfungen werden im Grundstudium in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten.. 1 = sehr gut. eine hervorragende Leistung. 2 = gut. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 3 = befriedigend. eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt. (2) Die mündlichen Prüfungen im Hauptstudium werden vor einem oder zwei Prüferinnen oder Prüfern (dann als Kollegialprüfung) und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten.. 4 = ausreichend. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. (3) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse und unter der Voraussetzung, dass sie das nötige Fachwissen besitzen, als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Gruppenprüfungen (Grundstudium) müssen die Einzelleistungen aus dem Prüfungsprotokoll erkennbar und nachvollziehbar sein. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.. § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten (1) Jede Prüfungsleistung ist von der bestellten Prüferin oder vom bestellten Prüfer zu bewerten. (2) Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen hat bis spätestens vier Wochen nach dem Prüfungstermin zu erfolgen. (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch die jeweilige Prüferin oder durch den jeweiligen Prüfer in Form von Noten.. 5 = nicht ausreichend. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen sind Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zu bilden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Handelt es sich um einzelne Prüfungsleistungen, die später zu einer Fachnote zusammengefasst werden, so errechnet sich diese aus dem arithmetischen oder gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit ”ausreichend” (4) bewertet wurde. Einzelne Prüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, sind vor der Bildung der Fachnote unter Beachtung von § 10 Abs.1 zu wiederholen. Die Fachnote lautet: sehr gut. bei einem Durchschnitt bis 1,5. gut. bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5. befriedigend. bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5. ausreichend. bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0. nicht ausreichend. bei einem über 4,0. Durchschnitt. Bei der Notenbildung wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4) ist..

(7) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. § 10 Festlegungen zu Wiederholungsprüfungen (1) Die Fachprüfung kann jeweils in den Prüfungsfächern, in denen sie nicht bestanden wurde oder gemäß § 9 als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung in der Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig. (2) Erste Wiederholungsprüfungen werden grundsätzlich in der Form der ersten Prüfung durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bewertung erfolgt nach § 9. (3) Zweite Wiederholungsprüfungen werden nur als mündliche Prüfungen gemäß § 8 durchgeführt. Die Durchführung der Prüfungen erfolgt in den Prüfungszeiträumen oder in Absprache mit dem Prüfer auch außerhalb dieser. Die Bewertung erfolgt nach § 9. (4) Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist nur diese Teilprüfung zu wiederholen. (5) Eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Die Diplomprüfung ist ebenfalls endgültig dann nicht bestanden, wenn die erste Wiederholung der Diplomarbeit nicht erfolgreich war. (6) Die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen nicht anmeldepflichtigen Prüfungsvorleistungen (PVL) können in unbegrenzter Anzahl wiederholt werden. Hierbei ist jedoch § 17 (3) zu berücksichtigen. (7) Die Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine der beiden folgenden Semester abgelegt werden. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Prüfers einen späteren Termin festlegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin und der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.. Seite 7. § 11 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: - drei Professorinnen oder Professoren, - einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, - einer Studentin oder einem Studenten. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses muss das Grundstudium abgeschlossen haben. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffen, haben studentische Mitglieder nur beratende Stimme. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät offen zulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen..

(8) Seite 8. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (7) Der Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig.. § 12 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Zu Prüfern dürfen Professorinnen oder Professoren und andere nach § 12 Abs. 3 BbgHG berechtigte Personen bestellt werden. Zu Beisitzern können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellt werden, die die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder die Prüfer und den Beisitzer oder den Beisitzer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. (3) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges. (4) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 11 Abs. 5 entsprechend. (5) Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüferin oder der vorgeschlagene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer zu benennen. (6) Die Kandidatin und der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüferin oder den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.. 27.11.2000. § 13 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten im gleichen Studiengang1) an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen oder einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatin und der Kandidat an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen anerkannt. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (4) Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung, die die Kandidatin und der Kandidat an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen anerkannt. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 1) Nur solche Studiengänge, die derselben Rahmenordnung unterliegen, gelten als dieselben Studiengänge..

(9) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. (5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.. § 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn die Kandidatin und der Kandidat nach Meldung bzw. Einschreibung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft werden. Dieser entscheidet über ihre Anerkennung. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist bis spätestens 5 Werktage nach der Prüfung ein ärztliches Attest zu erbringen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, sind die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse anzuerkennen.. Seite 9. (3) Versucht die Kandidatin und der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wirkt er bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten muss der Prüfungsausschuss die Feststellung überprüfen; dazu sind beide Seiten zu hören. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; seine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (= Note 5) bewertet. (4) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Die Kandidatin und der Kandidat kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin und dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.. II. Diplom-Vorprüfung § 15 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und Zulassungsverfahren (1) Zu Prüfungen der Diplom-Vorprüfung wird zugelassen, wer: 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, 2. die Immatrikulation im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist,.

(10) Seite 10. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 3. ein 6-wöchiges Vorpraktikum erbracht hat. Dieses Praktikum sollte ein einem in der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung tätigen Betrieb durchgeführt werden. 4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise in Form von Prüfungsvorleistungen über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat (Anlage 1). (2) Der Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung ist vom Studierenden mit der Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplom-Vorprüfung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der im Abs.1 genannten Zulassungsbedingungen, 2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin und der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” bzw. in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die Unterlagen nicht vollständig sind oder 2. die Kandidatin und der Kandidat die DiplomVorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder 3. die Kandidatin und der Kandidat sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.. 27.11.2000. § 16 Ziel, Umfang und Art der DiplomVorprüfung (1) Mit der Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin und der Kandidat sich während des Grundstudiums Wissen und Können angeeignet hat, das eine Fortsetzung mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt. Der Erwerb des Vordiploms ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. (2) Die Diplom-Vorprüfung weist einen modularen Aufbau auf, wobei jedes Modul inhaltlich in sich abgeschlossen ist. Die Prüfungen zu den Einzelmodulen (einzelne Fachprüfungen oder Komplexprüfungen) werden zeitlich und inhaltlich unabhängig voneinander abgelegt. (3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer Prüfung für die in Anlage 1 genannten Module und 2 Leistungsnachweisen im Wahlpflichtfach, Fachübergreifendes Studium/Science & Technology Studies (STS) nach Vorgabe der betreffenden Lehrstühle. (4) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Lehrgebieten entsprechend Abs. 3 sind Anlage 1 zu entnehmen. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.. § 17 Bewertung der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle aus Anlage 1 ersichtlichen Prüfungen für die Module des Grundstudiums erbracht und sämtliche Prüfungen mindestens mit ”ausreichend” (= Note 4) bewertet wurden. (2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten aus den Prüfungen wie in § 16 (3) genannt. (3) Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung der DiplomVorprüfung voraus. Tritt der Studierende die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Ende des dritten Studienjahres an, so hat er oder sie sich einer Pflichtberatung zu unterziehen..

(11) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. § 18 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von sechs Wochen ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über die in den Prüfungen erzielten Noten, die Gesamtnote; die Leistungsnachweise und, auf (formlosen) Antrag an den Prüfungsausschuss, die Zusatzfächer enthält. Das Zeugnis (Anlage 4) ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten dieses in einem Bescheid, einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. (3) Hat die Kandidatin und der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.. Seite 11. 5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise in Form von Prüfungsvorleistungen (Anlage 2) über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat.. § 20 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht entsprechend Anlage 2 aus: 1. der Diplomarbeit einschließlich der Verteidigung, 2. zwei Studienprojekten mit je einer schriftlichen Ausarbeitung und je einer mündlichen Verteidigung, 3. je einer Prüfung für die Pflichtmodule 7A, 8A, 9A, 10A, 11A, 12A, 13A und 13B sowie für drei der sechs Wahl-Pflichtmodule 7B, 8B, 9B, 10B, 11B und 12B des Hauptstudiums. Davon sollte eines der Module aus 11B und 12B sein.. III. Diplomprüfung § 19 Diplomprüfung und Zulassung zur Diplomprüfung (1) Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. (2) Die Diplomprüfung im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” kann nur ablegen, wer: 1. für diesen Studiengang an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus immatrikuliert ist, 2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” bestanden hat, 3. gleichwertige Leistungen an einer anderen Hochschule nachweist, 4. die Absolvierung eines 6-wöchigen Praktikums in einem Betrieb der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung nachweist,. § 21 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die Kandidatin und der Kandidat nachweisen muss, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet zur Lösung theoretischer und praktischer Probleme beitragen kann. Die Diplomarbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Diplomarbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Professorinnen oder Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit und die Gutachter zu machen. Die Befolgung dieser Vorschläge ist Ermessenssache des Prüfungsausschusses..

(12) Seite 12. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. (3) Die gemäß Abs. 2 zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer gibt das Thema der Diplomarbeit aus. Sollte die Diplomarbeit an Einrichtungen außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Diplomarbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. (4) Die Diplomarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen und in Verantwortung der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt in der Regel sechs Monate. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass: 1. die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist und 2. das Thema und die Anforderungen an die Bearbeiterin oder den Bearbeiter dem fortgeschrittenen Stand im Fachgebiet entspricht. (6) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern; der Antrag dazu ist vom Studierenden schriftlich bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers ist diesem Antrag beizufügen. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin und der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.. 27.11.2000. § 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit und die dazugehörigen Thesen sind fristgemäß dem ausgebenden Lehrstuhls in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs.3 mit ”nicht ausreichend” (5) bewertet. (3) Die Diplomarbeit ist in der Regel von der Prüferin oder Prüfer und der Betreuerin und dem Betreuer oder auch von zwei Prüfern zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer ist derjenige, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Stimmen die beiden Bewertungen nicht überein, so ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu bilden. Unterscheiden sich die Bewertungen um 2 oder mehr bzw. ist eine der Bewertungen ”nicht ausreichend”, so ist die Diplomarbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer zu bewerten. Bewertet die weitere Prüferin oder der weitere Prüfer ebenfalls mit ”nicht ausreichend”, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. Im anderen Falle ergibt sich die Bewertung der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. § 9 gilt sinngemäß. (4) Die Kandidatin und der Kandidat hat die Ergebnisse seiner Diplomarbeit vor einer Prüfungskommission zu verteidigen und sich inhaltlich mit den Gutachten auseinander zu setzen. Die Bewertung der Verteidigung erfolgt nach § 9. Die Gutachten sind der Kandidatin und dem Kandidaten spätestens eine Woche vor der Verteidigung zugänglich zu machen.. § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Fachnoten gilt § 9 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit oder deren Verteidigung mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet worden ist..

(13) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Diplomarbeit und andere Prüfungsteile wie folgt gewertet: - Diplomarbeit und Verteidigung. 30 %. - 1. Projektarbeit. 15 %. - 2. Projektarbeit. 15 %. - 1. Vertiefungsbereich 10 % (Module 13A+13B, Landnutzungstechnologie) - 2. Vertiefungsbereich 10 % (aus den Modulen 7A+7B, 8A+8B, 9A+9B, 10A+10B, 11A+11B, 12A+12B) - 3. Vertiefungsbereich 10 % (aus den Modulen 7A+7B, 8A+8B, 9A+9B, 10A+10B, 11A+11B, 12A+12B) - 4. Vertiefungsbereich 10 % (aus den Modulen 7A+7B, 8A+8B, 9A+9B, 10A+10B, 11A+11B, 12A+12B) Als ”Vertiefungsbereich” wird hier jeweils die Gesamtheit aus einem der 5 Pflichtmodule 7A, 8A, 9A, 10A, 11A, 12A, 13A und des jeweiligen, inhaltlich ergänzenden Wahl-Pflichtmoduls 7B, 8B, 9B, 10B, 11B, 12B, 13B bezeichnet. Der ”Vertiefungsbereich” stellt somit eine aus inhaltlichen Gründen gebotene Kombination zweier organisatorisch selbstständiger Module dar. Die Teilleistungen gehen mit gleicher Gewichtung in die Note ein. Die Note der einzelnen ”Vertiefungsbereiche” wird aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen für die beiden beteiligten Module gebildet. Bei der Gesamtnote für die Diplomarbeit wird die schriftliche Arbeit mit 75 % und die mündliche Verteidigung mit 25 % (Vortrag 10 %, Verteidigung 15 %) gewertet. (3) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil ”mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden.. § 24 Zusatzfächer (1) Die Kandidatin und der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen.. Seite 13. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf formlosen Antrag der Kandidatin und des Kandidaten an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. (4) Die Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. (5) Für die Wiederholbarkeit der Prüfungen in Zusatzfächern gilt § 10 Abs.1.. § 25 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden als nicht unternommen, wenn sie innerhalb des 5. bis 7. Semesters der Regelstudienzeit (bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden (Freiversuch). Der Freiversuch gilt nicht für die Diplom-Vorprüfung. (2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zur nächsten angebotenen Prüfung erfolgen. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. (3) Es sind maximal 3 Fachprüfungen als Freiversuche möglich.. § 26 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Fachprüfungen können bei nicht ausreichenden Leistungen bis zu zweimal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 10. (2) Eine mit ”nicht ausreichend” bewertete Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen..

(14) Seite 14. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. § 27 Zeugnis über die Diplomprüfung (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über das Ergebnis ein Zeugnis (Anlage 5). Das Zeugnis enthält Angaben über die Fachnoten: - die Vertiefungsbereiche und die jeweils erzielte Note, - Thema und Note der beiden Studienprojekte, - das Thema der Diplomarbeit, - die Note der Diplomarbeit, - die Gesamtnote, - die Zusatzfächer (auf Antrag). (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.. § 28 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin und dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. (2) Die Urkunde wird von der Präsidentin dem Präsidenten und von der Dekanin oder Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit Siegel der Brandenburgischen Technischen versität Cottbus versehen.. oder dem dem Uni-. 27.11.2000. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung beseitigt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.. § 30 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Beurteilungen/Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.. IV. Schlussbestimmungen. § 31 Inkrafttreten. § 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.. (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.. Anlagen Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen im Grundstudium (Vordiplom) Anlage 2 Prüfungs- und Studienleistungen im Hauptstudium (Diplom) Anlage 3 Bildung der Diplomnote Anlage 4 Muster für das Zeugnis über die DiplomVorprüfung Anlage 5 Muster für das Zeugnis über die Diplomprüfung Anlage 6 Muster für die Diplomurkunde.

(15) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 15. Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen im Grundstudium (Vordiplom) Veranstaltungen im GRUNDSTUDIUM. Form und Art der Prüfung. Modul 1A: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Mathematik, Physik Mathematik/ Statistik schriftlich (Klausur) Physik Modul 1B: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Chemie Allgemeine und Anorganische Chemie schriftlich (Klausur) Physikalische Chemie Modul 1C: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Biologie Allgemeine Biologie schriftlich (Klausur) Angewandte Biologie Modul 2A: Ökologie und Umwelt / Teil Ökologie Ökosystemökologie schriftlich (Klausur) Populations- und Biozönoseökologie Modul 2B: Ökologie und Umwelt / Teil Boden und Wasser Hydrologie und Limnologie schriftlich (Klausur) Geologie und Bodenkunde Modul 2C: Ökologie und Umwelt / Teil Landnutzungssysteme Landnutzungssysteme 1 schriftlich (Klausur) Landnutzungssysteme 2. Dauer der Prüfung / Abschluss. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. Modul 3A: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Volks- und Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre schriftlich (Klausur) 120 min Betriebswirtschaftslehre Modul 3B: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Geisteswissenschaften/Humanökologie Umweltrecht und -politik schriftlich (Klausur) 120 min Sozialwissenschaften/ Humanökologie Modul 3C: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Planung und Naturschutz Planungstheorie und -methodik schriftlich (Klausur) 120 min Naturschutz und Landschaftspflege Modul 4A: Ingenieurtechnische Grundlagen / Teil Ingenieurtechnische Grundlagen 1 Technische Mechanik und Festigkeitslehre schriftlich (Klausur) Technische Thermodynamik u. Hydromechanik Modul 4B: Ingenieurtechnische Grundlagen / Teil Ingenieurtechnische Grundlagen 2 Konstruktion und Werkstofftechnik Regelungstechnik schriftlich (Klausur) Vermessungskunde. 120 min. 180 min. Modul 5: Wahlpflichtfach, Fachübergreifendes Studium/ Science & Technology Studies (STS) Historische Landschaftsentwicklung Systemtheorie/ Wissenschaftstheorie 1 alternative Prüfungsleistung Technikphilosophie Technikgeschichte Klausur/ Hausarbeit/ Referat/ mündliche Prüfung, nach Baugeschichte Vorgabe der Lehrstühle Bautechnikgeschichte Denkmalpflege Kunstgeschichte Arbeitswissenschaften Betriebliche Bildung Industriesoziologie Exkursionen. Teilnahmebestätigung.

(16) Seite 16 Anlage 2. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 27.11.2000. Prüfungs- und Studienleistungen im Hauptstudium (Diplom). Veranstaltungen im HAUPTSTUDIUM. Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung /. ggf. Abschluss Studienprojekte 1. Studienprojekt 2. Studienprojekt Modul 7A: Landschaftsökologie 1 Landschaftsökologie und Landnutzungssysteme Angewandte Ökologie Modul 7B: Landschaftsökologie 2 Ökologisches Praktikum Renaturierungsökologie Theorie und Praxis der Umweltverträglichkeitsprüfung Integrierte Landnutzungsplanung Ökosystemanalyse und Systemtheorie Modellierung von Ökosystemen Ökotechnologie Modul 8A: Landnutzungsstrategien 1 Landnutzungsstrategien Diversifizierung und Optimierung v. Produktionszielen Modul 8B: Landnutzungsstrategien 2 Neue Landnutzungssysteme, -regional und international Erholung und Tourismus Nachwachsende Rohstoffe Agro-Forstsysteme Waldbaustrategien Grünlandbewirtschaftung Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gewässern Modul 9A: Ökonomie und Management 1 Projektmanagement Land- und forstwirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre Modul 9B: Ökonomie und Management 2 Bewertung alternativer Landnutzungskonzepte Betriebs- und Unternehmensorganisation Marketing Ökobilanzen Bewertungslehre Kommunikation Umwelt- und Qualitätsmanagement für Land- u. Forstwirtschaft Modul 10A: Ressourcenschutz 1 Wasserhaushalt in Landnutzungssystemen Pflanzenernährung und Stoffumsatz in LN Modul 10B: Ressourcenschutz 2 Ökotoxilogie Stoffbilanzen-Stoffflußmodelle i. Landnutzungssystemen Erosion und Landnutzungssysteme Umweltrelevanz von Düngungs- u. Pflanzenschutzmaßnahmen Rohstoffökonomie/ Nachhaltiges Wirtschaften Kreislaufwirtschaft Regionale und globale Umweltprobleme - Zukunftsszenarien. 1 mündliche Prüfung 1 mündliche Prüfung. 30 min 30 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min.

(17) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Modul 11A: Landnutzung und Gewässerschutz 1 / Wasser-Land-Interaktionen 1 Grundlagen der Hydrologie und Wasserwirtschaft 1 mündliche Prüfung Landnutzung und Gewässerschutz Modul 11B: Landnutzungstechnologie 2 Wasserdargebot und Prozesse in Oberflächen-/Grundwässern Kurzfristvorhersage und Steuerung Langfristige Bewirtschaftung und Planung Stoffumwandlungs- und Transportprozesse in Gewässern Wassergütebewirtschaftung der Gewässer 1 PVL Abwasserbehandlung und Wasserwirtschaft/Gewässerschutz Landwirtschaft und Wasserwirtschaft/Gewässerschutz Tourismus und Wasserwirtschaft/Gewässerschutz Spezielle Nutzung, Schutz, Pflege von (Oberflächen-)Gewässern Modul 12A: Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 1 Vorsorgender Bodenschutz 1 mündliche Prüfung Gefahrenabwehr Modul 12B: Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 2 Erkundung und Recherche Probenahme (in Böden, Bodenmaterialien sowie von Bodenluft sowie von Sicker- und Grundwasser) Bodenverwertung (§ 12 BBodSchV) 1PVL Gefährdungsabschätzung und Risikoanalyse für die Wirkungspfade Boden-Mensch, -Pflanze, -Grundwasser Sanierungsplanung Sanierungstechnologien Spezieller Nichtstofflicher Bodenschutz Modul 13A: Landnutzungstechnologie 1 Biotechnologie 1 mündliche Prüfung Land- und Forsttechnik Modul 13B: Landnutzungstechnologie 2 / Pflichtmodul (3 Veranstaltungen mit 6 SWS wählbar) Verwertungstechniken Energietechnik für den ländlichen Raum Prozess- und Systemtechnik für die Lebensmittelproduktion 1 PVL Produktionsanlagen im ländlichen Raum Aufbereitungstechnik für nachwachsende Rohstoffe Landwirtschaftl. Verfahrens- und Produktionstechnik Spezielle Werkstoffkunde/Verbundwerkstoffe. Seite 17. 60 min. 60 min. 60 min. 60 min. 60 min. 60 min. Modul 14: Fachübergreifendes Studium / Science & Technology Studies (STS), 2 Veranst. mit 4 SWS wählbar Technikphilosophie Technikgeschichte Baugeschichte 1 alternative Prüfungsleistung Bautechnikgeschichte Prüfung, nach Vorgabe der Lehrstühle Denkmalpflege Kunstgeschichte Arbeitswissenschaften Betriebliche Bildung Industriesoziologie Interkulturalität Exkursionen. Teilnahmebestätigung.

(18) Seite 18. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 27.11.2000. Anlage 3 Bildung der Diplomnote Prüfungsfach Vertiefungsbereiche Studienprojekte Diplomarbeit. Teilprüfungen 1. Vertiefungsbereich 2. Vertiefungsbereich 3. Vertiefungsbereich 4. Vertiefungsbereich 1. Studienprojekt 2. Studienprojekt schriftliche Diplomarbeit, mündliche Verteidigung. Wichtung der Teilprüfung. Wertung für die Diplomnote 10 % 10 % 10 % 10 % 15 % 15 %. 0,75 0,25. 30 %.

(19) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 19. Anlage 4 Muster für das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung. Brandenburgische Technische Universität Cottbus ZEUGNIS FRAU ODER HERR DIONYS MUSTER GEBOREN AM 18.10.1979 IN SCHLIEBEN HAT DIE DIPLOM-VORPRÜFUNG IM STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG IM ORDNUNGSGEMÄSSEN VERFAHREN ABGELEGT PRÜFUNGEN FÜR DIE MODULE: NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN MATHEMATIK UND PHYSIK CHEMIE BIOLOGIE. NOTE NOTE NOTE. ÖKOLOGIE UND UMWELT ÖKOLOGIE BODEN UND WASSER LANDNUTZUNGSSYSTEME. NOTE NOTE NOTE. ANTHROPOGENE ASPEKTE DER LANDNUTZUNG VOLKS- UND BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE GEISTESWISSENSCHAFTEN/ HUMANÖKOLOGIE PLANUNG UND NATURSCHUTZ. NOTE NOTE NOTE. INGENIEURTECHNISCHE GRUNDLAGEN INGENIEURTECHNISCHE GRUNDLAGEN 1 INGENIEURTECHNISCHE GRUNDLAGEN 1. NOTE NOTE. FACHÜBERGREIFENDES STUDIUM/ SCIENCE & TECHNOLOGY STUDIES (STS) GESAMTNOTE:. NOTE. FAKULTÄT UMWELTWISSENSCHAFTEN UND VERFAHRENSTECHNIK. COTTBUS, DEN. VORSITZENDE ODER VORSITZENDER DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DEN STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG. ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN EINZELNOTEN FACHNOTEN GESAMTNOTE 1,0 1,3 SEHR GUT BIS 1,5 SEHR GUT 1,7 2,0 2,3 GUT ÜBER 1,5 BIS 2,5 GUT 2,7 3,0 3,3 BEFRIEDIGEND ÜBER 2,5 BIS 3,5 BEFRIEDIGEND 3,7 4,0 AUSREICHEND ÜBER 3,5 BIS 4,0 AUSREICHEND.

(20) Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 20. 27.11.2000. Anlage 5 Muster für das Zeugnis über die Diplomprüfung. Brandenburgische Technische Universität Cottbus ZEUGNIS FRAU ODER HERR DIONYS MUSTER GEBOREN AM 18.10.1979 IN SCHLIEBEN HAT DIE. DIPLOM-PRÜFUNG IM STUDIENGANG. LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG IM ORDNUNGSGEMÄSSEN VERFAHREN ABGELEGT. 1. VERTIEFUNGSBEREICH:. LANDNUTZUNGSTECHNOLOGIE. NOTE. 2. VERTIEFUNGSBEREICH:. LANDNUTZUNGSSTRATEGIEN. NOTE. 3. VERTIEFUNGSBEREICH:. SACHVERSTÄNDIGER FÜR .... NOTE. 4. VERTIEFUNGSBEREICH:. LANDSCHAFTSÖKOLOGIE. NOTE. DIPLOMARBEIT (Thema: “ ”). BETREUENDE HOCHSCHULLEHRERIN ODER HOCHSCHULLEHRER: PROF.-DR. RER. NAT.. NOTE.

(21) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 21. IN FOLGENDEN FÄCHERN WURDEN LEISTUNGSNACHWEISE ERBRACHT: (Liste der betreffenden Fächer). 1. STUDIENPROJEKT (Thema: ... ). NOTE. 2. STUDIENPROJEKT (Thema: ... ). NOTE. FACHÜBERGREIFENDES STUDIUM/ SCIENCE & TECHNOLOGY STUDIES (STS) (Fach). NOTE. GESAMTNOTE:. NOTE. FAKULTÄT UMWELTWISSENSCHAFTEN UND VERFAHRENSTECHNIK. COTTBUS, DEN. VORSITZENDE ODER VORSITZENDER DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DEN STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG. _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Bewertung der Prüfungsleistungen Einzelnoten Urteil Gesamtnote Gesamturteil 1,0 1,3 sehr gut bis 1,5 sehr gut 1,7 2,0 2,3 gut über 1,5 bis 2,5 gut 2,7 3,0 3,3 befriedigend über 2,5 bis 3,5 befriedigend 3,7 4,0 ausreichend über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

(22) Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 22. 27.11.2000. Anlage 6 Muster für die Diplomurkunde. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus VERLEIHT MIT DIESER URKUNDE. FRAU ODER HERRN DIONYS MUSTER GEBOREN AM 18.10.1979 IN SCHLIEBEN DEN AKADEMISCHEN GRAD. DIPLOM-INGENIEUR oder DIPLOM-INGENIEUR (DIPL.-ING.) NACHDEM DIE DIPLOMPRÜFUNG IM STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG IM ORDNUNGSGEMÄSSEN VERFAHREN ABGELEGT WURDE. COTTBUS, DEN. DER PRÄSIDENT. FAKULTÄT UMWELTWISSENSCHAFTEN UND VERFAHRENSTECHNIK Die Dekanin oder DER DEKAN. in.

(23) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 23. STUDIENORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG LANDNUTZUNG UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG VOM 06. 09. 2000 1). §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11. Vorbemerkungen Studienzugang Studienzeit Form des Studiums Studiengestaltung Prüfungen Aufbau des Studiums Grundstudium Hauptstudium Projektstudium Geltungsbereich. Anlagen Anlage 1 Anlage 2. Stundentafel des Grundstudiums Stundentafel des Hauptstudiums. Anlage 3 Praktikumsordnung. 24 24 24 24 24 24 25 25 25 26 26. 27 28. 30. 1) Stellungnahme des Senates der Brandenburgischen Technischen Universität vom 12.10.2000, genehmigt durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität am 28.09.2000 und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 04.10.2000 angezeigt..

(24) Seite 24. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. § 1 Vorbemerkungen. Diese Studienordnung regelt für die Studierenden des Studienganges ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” den Ablauf des Studiums sowie ihre grundlegenden Rechte und Pflichten. Studienordnung und Prüfungsordnung sind für das Studium an der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik gültige Dokumente. Sie sind für die Lehrkräfte und Studierende gleichermaßen verbindlich.. § 2 Studienzugang Aufzunehmen sind Bewerber nach § 30 Abs. 3 BbgHG.. § 3 Studienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester, von denen vier Semester auf das Grundstudium entfallen. (2) Im Hauptstudium (5. bis 9. Semester) ist ein 6-wöchiges Praktikum in einem in der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung tätigen Betrieb nachzuweisen. (3) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich absolviert werden kann.. § 4 Form des Studiums. 27.11.2000. (4) Die vorlesungsfreie Zeit steht für die Durchführung von Projektarbeiten, Praktika, Studienarbeiten und individuellem Studium sowie der Ablegung von Prüfungen zur Verfügung. (5) Als Unterrichtssprache wird grundsätzlich Deutsch und/oder Englisch angeboten.. § 5 Studiengestaltung (1) Die im Regelstudienplan angegebene Reihenfolge der Lehrveranstaltungen hat orientierenden Charakter. Sie garantiert bei entsprechenden Studienleistungen die Einhaltung der Regelstudienzeit. (2) Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Prüfungsordnung einzuhalten und die in den Stundentafeln ausgewiesenen Studienleistungen bis zur Diplom-Vorprüfung bzw. bis zur Diplomprüfung zu erbringen. (3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen wird den Studierenden dringend empfohlen, ist aber keine Voraussetzung für die zu erbringenden Prüfungsund Studienleistungen. (4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen (Projektarbeiten, Praktika, Studienarbeiten etc.) sind in der Prüfungsordnung aufgeführt. Über Einzelheiten informiert der Lehrende zu Beginn der Vorlesungs- bzw. Veranstaltungsreihe. (5) Die Studierenden haben die Möglichkeit, im Rahmen eines individuellen Studiums eine Sprachausbildung zu absolvieren.. (1) Die Teilnahme am Studium setzt die Immatrikulation entsprechend den Rahmenbedingungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus voraus.. (6) Den Studierenden wird die Absolvierung eines Studiensemesters an einer ausländischen Hochschule mit vergleichbarem Studiengang empfohlen.. (2) Das Studium erfolgt in Form von geeigneten Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, Exkursionen), Projektarbeiten und im Selbststudium.. § 6 Prüfungen. (3) Der Regelstudienplan weist die Anzahl der je Woche vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten (= eine Semesterwochenstunde SWS) aus.. (1) Das Prüfungsgeschehen wird in der Prüfungsordnung des Studienganges Landnutzung und Wasserbewirtschaftung geregelt. (2) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt am Ende des 4. Semesters. Sie besteht aus Prüfungs- und Studienleistungen, die in der Prüfungsordnung ausgewiesen sind..

(25) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 25. (3) Die Diplomprüfung besteht aus:. Es endet mit der Diplom-Vorprüfung.. - 4 Fachprüfungen (Komplexprüfungen für die Vertiefungsbereiche) - 2 Studienprojekten - 1 Diplomarbeit, einschließlich der Verteidigung.. Im Grundstudium werden wesentliche Grundlagen der Natur-, Umwelt- und Ingenieurwissenschaften sowie anthropogener Landnutzungsaspekte vermittelt.. (4) Die in der Anlage 1 der Prüfungsordnung aufgeführten Fächer erscheinen auf dem Zeugnis des Vordiploms, die in der Anlage 2 der Prüfungsordnung aufgeführten Fächer auf dem des Diploms.. Es bildet die Grundlage für die Weiterführung des Studiums im Hauptstudium.. (5) Die Bekanntgabe von Prüfungsterminen sowie die Organisation der Einschreibung für Prüfungen erfolgen durch das Prüfungsamt.. § 7 Aufbau des Studiums Das Studium des Studienganges ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” umfasst 9 Semester und beginnt mit einem Wintersemester. Es ist in zwei Studienabschnitte gegliedert: I. Grundstudium - 1. - 4. Semester - Abschluss Diplom-Vorprüfung II. Hauptstudium - 5. - 9. Semester - Abschluss von Prüfungs- und Studienleistungen - Abschluss der Diplomprüfungen - Bearbeitung und Verteidigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 9. Semesters. Die Bearbeitungsdauer für die Diplomarbeit beträgt in der Regel 6 Monate. III. Fachübergreifendes Studium Das Fachübergreifende Studium/Science & Technology Studies (STS) umfasst insgesamt 8 SWS, die im Grund- und Hauptstudium absolviert werden können. Davon sind 2 SWS entweder im Fach Historische Landschaftsentwicklung oder im Fach Systemtheorie zu belegen. 6 SWS sind aus dem Angebot des Moduls 5 (Grundstudium) bzw. des Moduls 14 (Hauptstudium) wählbar.. § 8 Grundstudium (1) Charakterisierung des Grundstudiums Das Grundstudium ist für die Studierenden des Studienganges ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” einheitlich.. Es sind die laut Prüfungsordnung festgelegten Abschlüsse nachzuweisen. (2) Stundentafel des Grundstudiums siehe Anlage 1 der Studienordnung (3) Prüfungsfächer des Grundstudiums Es sind die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungs- und Studienleistungen zu absolvieren. Die zugehörigen Lehrgebiete sind aus der Anlage 1 zur Prüfungsordnung ersichtlich.. § 9 Hauptstudium (1) Charakterisierung des Hauptstudiums a) Das Hauptstudium baut auf dem Grundstudium auf und beginnt mit dem 5. Semester. Nach dem 5. Semester wählt die Studierende oder der Studierende zur weiteren Vertiefung vier der sieben angebotenen Vertiefungsbereiche. Die Wahl gilt in der Regel für das gesamte Hauptstudium. Ein beabsichtigter Wechsel zwischen den Vertiefungsbereichen ist der Studienkommission anzuzeigen und durch diese zu genehmigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Studienund Prüfungsleistungen erbracht werden können. b) Die Fachvorlesungen werden durch das fachübergreifende Studium ergänzt. Die Auswahl der Fächer im fachübergreifenden Studium erfolgt durch den Studierenden des Moduls 14 wählbar. c) Im Mittelpunkt des Hauptstudiums steht das Kennenlernen der wissenschaftlichen Methoden des Ingenieurs für ”Landnutzung und Wasserbewirtschaftung” sowie die individuelle Bearbeitung von Projektaufgaben aus verschiedenen Bereichen der Landnutzung und Wasserbewirtschaftung..

(26) Seite 26. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. d) Die Projektarbeiten stellen für jeden Studierenden eine Pflichtveranstaltung dar. Die von den Studierenden erarbeiteten Lösungsvorschläge, Vorträge und Diskussionsbeiträge werden bewertet und gehen in die Diplomnote mit ein. e) Die Vertiefungsbereiche, aus denen zwei Lehrbereiche zur weiteren Vertiefung auszuwählen sind, werden den Studierenden im 5. Semester in geeigneter Form eingehend vorgestellt. f) Als einer der vier Vertiefungsbereiche des Hauptstudiums ist der Vertiefungsbereich ”Landnutzungstechnologie” verpflichtend zu belegen. Dieser Vertiefungsbereich ist nicht durch einen anderen Vertiefungsbereich ersetzbar. (2) Stundentafel des Hauptstudiums siehe Anlage 2 der Studienordnung (3) Prüfungsfächer des Hauptstudiums Es sind die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungs- und Studienleistungen zu absolvieren. Die zugehörigen Lehrgebiete und deren Gewichtung für die Bildung der Gesamtnote des Diploms sind aus den Anlagen 2 und 3 zur Prüfungsordnung ersichtlich.. § 10 Praktika und Projektstudium (1) Bis zum Vordiplom ist ein 6-wöchiges Praktikum in einem Betrieb der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung zu absolvieren (Anlage 3). (2) Im Hauptstudium ist ebenfalls ein 6-wöchiges Praktikum (Anlage 3) in einem Betrieb der Landnutzung oder der Wasserbewirtschaftung durchzuführen. (3) Im Hauptstudium sind zwei Projektarbeiten zu absolvieren. Diese werden benotet und stellen einen Teil der Diplomprüfung dar. a) Die Studienprojekte sind interdisziplinär anzulegen. Sie werden federführend von einem Hochschullehrer in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern betreut. b) Sie bestehen aus Plenarveranstaltungen, Arbeitsgruppen, Spezialveranstaltungen und praktischer Einzel- und Gruppenarbeit.. 27.11.2000. § 11 Inkrafttreten Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3. Stundentafel des Grundstudiums Stundentafel des Hauptstudiums Praktikumsordnung.

(27) 27.11.2000. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. Seite 27. Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen im Grundstudium (Vordiplom) Veranstaltungen im GRUNDSTUDIUM. Form und Art der Prüfung. Modul 1A: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Mathematik, Physik Mathematik/ Statistik schriftlich (Klausur) Physik Modul 1B: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Chemie Allgemeine und Anorganische Chemie schriftlich (Klausur) Physikalische Chemie Modul 1C: Naturwissenschaftliche Grundlagen / Teil Biologie Allgemeine Biologie schriftlich (Klausur) Angewandte Biologie Modul 2A: Ökologie und Umwelt / Teil Ökologie Ökosystemökologie schriftlich (Klausur) Populations- und Biozönoseökologie Modul 2B: Ökologie und Umwelt / Teil Boden und Wasser Hydrologie und Limnologie schriftlich (Klausur) Geologie und Bodenkunde Modul 2C: Ökologie und Umwelt / Teil Landnutzungssysteme Landnutzungssysteme 1 schriftlich (Klausur) Landnutzungssysteme 2. Dauer der Prüfung / Abschluss. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. 120 min. Modul 3A: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Volks- und Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre schriftlich (Klausur) 120 min Betriebswirtschaftslehre Modul 3B: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Geisteswissenschaften/Humanökologie Umweltrecht und -politik schriftlich (Klausur) 120 min Sozialwissenschaften/ Humanökologie Modul 3C: Anthropogene Aspekte der Landnutzung / Teil Planung und Naturschutz Planungstheorie und -methodik schriftlich (Klausur) 120 min Naturschutz und Landschaftspflege Modul 4A: Ingenieurtechnische Grundlagen / Teil Ingenieurtechnische Grundlagen 1 Technische Mechanik und Festigkeitslehre schriftlich (Klausur) Technische Thermodynamik u. Hydromechanik Modul 4B: Ingenieurtechnische Grundlagen / Teil Ingenieurtechnische Grundlagen 2 Konstruktion und Werkstofftechnik Regelungstechnik schriftlich (Klausur) Vermessungskunde. 120 min. 180 min. Modul 5: Wahlpflichtfach, Fachübergreifendes Studium / Science & Technology Studies (STS) Historische Landschaftsentwicklung Systemtheorie/ Wissenschaftstheorie 1 alternative Prüfungsleistung Technikphilosophie Technikgeschichte Klausur/ Hausarbeit/ Referat/ mündliche Prüfung, nach Baugeschichte Vorgabe der Lehrstühle Bautechnikgeschichte Denkmalpflege Kunstgeschichte Arbeitswissenschaften Betriebliche Bildung Industriesoziologie Exkursionen. Teilnahmebestätigung.

(28) Seite 28. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22/2000. 27.11.2000. Anlage 2 Prüfungs- und Studienleistungen im Hauptstudium (Diplom) Veranstaltungen im HAUPTSTUDIUM. Studienprojekte 1. Studienprojekt 2. Studienprojekt Modul 7A: Landschaftsökologie 1 Landschaftsökologie und Landnutzungssysteme Angewandte Ökologie Modul 7B: Landschaftsökologie 2 Ökologisches Praktikum Renaturierungsökologie Theorie und Praxis der Umweltverträglichkeitsprüfung Integrierte Landnutzungsplanung Ökosystemanalyse und Systemtheorie Modellierung von Ökosystemen Ökotechnologie Modul 8A: Landnutzungsstrategien 1 Landnutzungsstrategien Diversifizierung und Optimierung v. Produktionszielen Modul 8B: Landnutzungsstrategien 2 Neue Landnutzungssysteme, -regional und international Erholung und Tourismus Nachwachsende Rohstoffe Agro-Forstsysteme Waldbaustrategien Grünlandbewirtschaftung Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gewässern Modul 9A: Ökonomie und Management 1 Projektmanagement Land- und forstwirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre Modul 9B: Ökonomie und Management 2 Bewertung alternativer Landnutzungskonzepte Betriebs- und Unternehmensorganisation Marketing Ökobilanzen Bewertungslehre Kommunikation Umwelt- und Qualitätsmanagement für Land- u. Forstwirtschaft Modul 10A: Ressourcenschutz 1 Wasserhaushalt in Landnutzungssystemen Pflanzenernährung und Stoffumsatz in LN Modul 10B: Ressourcenschutz 2 Ökotoxikologie Stoffbilanzen-Stoffflußmodelle i. Landnutzungssystemen Erosion und Landnutzungssysteme Umweltrelevanz von Düngungs- u. Pflanzenschutzmaßnahmen Rohstoffökonomie/ Nachhaltiges Wirtschaften Kreislaufwirtschaft Regionale und globale Umweltprobleme - Zukunftsszenarien. Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung / ggf. Abschluss. 1 mündliche Prüfung 1 mündliche Prüfung. 30 min 30 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min. 1 mündliche Prüfung. 60 min. 1 PVL. 60 min.

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