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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2012,29 (17.08.2012)

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Herausgeber: Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Präsidialabteilung, Referat Lehre

Druck: BTU Cottbus

29/2012

Mitteilungen

Amtsblatt der BTU Cottbus

17.08.2012

I n h a l t

Seite Verwaltungsvorschrift zu Nr. 3.4 der Richtlinie des Ministeriums für

Wissen-schaft, Forschung und Kultur zur Forschung mit Mitteln Dritter (Drittmittel-richtlinie - DMRl) vom 27.08.2010 bezüglich der Verteilung von Gemeinkos-tenzuschlägen (Overhead), programm- bzw. projektbezogenen Pauschalen und Gewinnanteilen aus Drittmittelprojekten (siehe auch zu Nr. 4.1.3 der DMRl)

(2)

Verwaltungsvorschrift zu Nr. 3.4

der Richtlinie des Ministeriums für

Wissenschaft, Forschung und

Kultur zur Forschung mit Mitteln

Dritter (Drittmittelrichtlinie - DMRl)

vom 27.08.2010 bezüglich der

Ver-teilung von

Gemeinkostenzu-schlägen (Overhead), programm-

bzw. projektbezogenen

Pauscha-len und GewinnanteiPauscha-len aus

Dritt-mittelprojekten (siehe auch zu Nr.

4.1.3 der DMRl)

Inhalt

A) Begriffsbestimmungen und Struktur... 2

B)Aufteilungsmaßstäbe nach Gruppen ... 3

1. Wirtschaft und Sonstige (wirtschaftliche

Tätigkeit)... 3

2. EU – 7. Forschungsrahmenprogramm

und Folgeprogramme ... 3

3. Öffentliche und vergleichbare Förde-

rungen (ohne DFG-Programm- pauschale und ohne BMBF-Projekt-pauschale), sofern sie keine wirt-schaftlichen Tätigkeiten nach

Art. 107 AEUV sind ... 4

4. DFG-Programmpauschale ... 4

5. BMBF-Projektpauschale... 4

C) Verwendung der Mittel in den Fakul- täten ... 5 D) Verwendung der Mittel in zentralen

Fonds ... 5

A) Begriffsbestimmungen und Struktur

1. Gemeinkostenzuschläge, programm- bzw. projektbezogene Pauschalen und Gewinnan-teile nach Nr. 3.4 i. V. m. Nr. 4.1.3 der Richtli-nie des Ministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kultur zur ForFor-schung mit Mitteln Dritter vom 27.08.2010 werden an der BTU Cottbus den folgenden Gruppen zugeordnet: - Wirtschaft und Sonstige (wirtschaftliche

Tä-tigkeit),

- EU – 7. Forschungsrahmenprogramm und

Folgeprogramme,

- Öffentliche und vergleichbare Förderungen,

- DFG-Programmpauschale, - BMBF-Projektpauschale.

2. Empfänger von Entgelten (Kostenerstat-tungen) sind wegen ihrer Rolle im Rahmen der Einwerbung, Durchführung, Verwaltung und sonst. Unterstützung von Maßnahmen regel-mäßig:

- die projektverantwortliche Struktureinheit (z. B. vertreten durch den Lehrstuhlinhaber, ver-treten durch den Leiter der zentralen Einrich-tung, vertreten durch den Leiter des sonsti-gen, DM-einwerbenden Bereiches),

- die Fakultäten (vertreten durch den Dekan),

- die zentralen Fonds (vertreten durch den

Kanzler).

3. Berücksichtigungsfähige Entgelte im Sinne dieser VV sind:

- die Gemeinkostenzuschläge, - die Gewinnanteile,

- die programm- bzw. projektbezogenen Pau-schalen und

- die Erstattungen für aus Haushaltsmitteln ge-leistete indirekte Personalkosten.

4. Die der BTU zentral zufließenden Mittel sollen teils der Deckung zentral anfallender Aufgaben, teils der Förderung von Forschung und Lehre dienen.

5. 1Entgelte für haushaltsfinanziertes

Projekt-personal, die vollständig oder anteilig von Auf-traggebern bei wirtschaftlicher Tätigkeit und von Mittelgebern bei bestimmten Förderpro-grammen zur Kostenerstattung ausgezahlt werden, stehen grundsätzlich der BTU Cottbus

zu. 2Aus Wirtschaftlichkeitsaspekten des

BTU-internen Ablaufes werden diese Entgelte bei der projektverantwortlichen Struktureinheit be-lassen.

6. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen wird auf die Umbuchung von Gemeinkostenzuschlägen und Gewinnanteilen von den Projektkonten in den Fällen verzichtet, bei denen der angebote-ne bzw. vereinbarte Auftragswert ohangebote-ne Um-satzsteuer unter 1.000 € liegt.

7. 1Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit

Wir-kung vom 22.06.2012 in Kraft.

2Bei BMBF- und DFG-Projekten werden die

nach Mittelabruf vereinnahmten Entgelte für projekt- bzw. programmbezogene Pauschalen

(3)

nach den in den Abschnitten B) bis D) be-stimmten Maßstäben aufgeteilt.

3Bei Projekten mit wirtschaftlicher Tätigkeit

oder solchen mit EU- bzw. öffentlicher Förde-rung, deren Projektabschluss nach dem 21.06.2012 liegt, werden die in den Abschnit-ten B) bis D) dargestellAbschnit-ten Aufteilungsmaßstä-be auf Gemeinkostenzuschläge, etwaige Pau-schalen und Gewinnanteile angewandt. 8. Über unbillige Härten und im Einzelfall ent-scheidet der Kanzler auf Antrag.

B) Aufteilungsmaßstäbe nach Gruppen 1. Wirtschaft und Sonstige

(wirtschaftli-che Tätigkeit)

1

Wirtschaftliche Tätigkeiten nach Artikel 107 AEUV und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovationen werden anhand vorliegender

Angebote oder Verträge beurteilt. 2Diese

wer-den auf Basis der Vollkostenkalkulation oder zu marktüblichen Preisen erstellt.

3Der anzuwendende Gemeinkostenzuschlag

für wirtschaftliche Projekte, wird jährlich ermit-telt und ist im Zuge der zu fertigenden Vorkal-kulation zu Vollkosten für das jeweilige Projekt anzuwenden.

4Die Beträge für den Gemeinkostenzuschlag

und Gewinnzuschlag bilden die

Bemessungs-grundlage für die Verteilung. 5Für jedes Projekt

ist eine Vorkalkulation zu Vollkosten

einzurei-chen. 6Bei Angeboten/Verträgen müssen

fol-gende Bedingungen erfüllt sein:

Der Angebots-/Vertragspreis darf nicht unter dem Marktpreis liegen.

Der Angebots-/Vertragspreis muss mindes-tens die Einzelkosten (die aus Haushalts- oder Drittmitteln geleisteten indirekten Per-sonalkosten, die durch das Projekt finanzier-ten direkfinanzier-ten Personalkosfinanzier-ten, die Sachkosfinanzier-ten des Projektes, die projektfinanzierten Ab-schreibungen von Geräten/Anlagen) beinhal-ten.

7

Die Summe der vorkalkulierten Anteile aus Gemeinkostenzuschlag und Gewinnzuschlag wird zu

- 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen Struktureinheit,

- 5% zu Gunsten der Fakultät, der der Lehr-stuhl angehört,

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „Wirtschaft und Sonstige“

aufgeteilt.

8

Werden Leistungen zu marktüblichen Preisen angeboten, so werden vom Nettovertragspreis (hilfsweise vom Nettoangebotspreis) 40% als Bemessungsgrundlage für die Summe von

Gemeinkosten und Gewinn gesetzt. 9Davon

werden

- 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen Struktureinheit,

- 5% zu Gunsten der Fakultät, der der Lehr-stuhl angehört,

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „Wirtschaft und Sonstige“

aufgeteilt.

10Führt die projektverantwortliche

Strukturein-heit das Projekt außerhalb des Zuständigkeits-bereiches einer Fakultät durch, wird der aus-gewiesene Fakultätsanteil dem zentralen Fond „Wirtschaft und Sonstige“ zugeteilt.

2. EU – 7. Forschungsrahmenprogramm und Folgeprogramme

1Projekte im 7. Forschungsrahmenprogramm,

dessen Laufzeit 2013 endet, werden in Anbet-racht der geringen Projektzahl und der sehr dif-ferenzierten Förderbedingungen der Projekttei-le nicht in den Regelungsumfang einbezogen.

2Im Vorgriff auf die noch festzulegenden

För-derbedingungen des 8. Forschungsrahmen-programms wird die Aufteilung anhand der Bemessungsgrundlage des zugewandten Ge-meinkostenzuschlagsatzes, der vorab um an-fallende, nicht anderweitig erstattungsfähige Projektkosten (z. B. nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer, nicht förderfähige Restwerte von angeschafften Wirtschaftsgütern, nicht produktive Stunden) vermindert wurde, zu - 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen

Struktureinheit,

- 5% zu Gunsten der Fakultät,

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „EU-Förderprogramme“

(4)

3

Führt die projektverantwortliche Strukturein-heit das Projekt außerhalb des Zuständigkeits-bereiches einer Fakultät durch, wird der aus-gewiesene Fakultätsanteil dem zentralen Fond „EU-Förderprogramme“ zugeteilt.

3. Öffentliche und vergleichbare Förde-rungen (ohne DFG-Programmpau-schale und ohne BMBF-Projektpau-schale), sofern sie keine wirtschaftli-chen Tätigkeiten nach Art. 107 AEUV sind

1Bei Projektzuwendungen der öffentlichen

Hand und vergleichbarer Förderer (z. B. DBU, AiF) können Gemeinkostenzuschläge und pro-jekt- bzw. programmbezogene Pauschalen

enthalten sein. 2Nicht erstattungsfähige

Pro-jektkosten sind zunächst - soweit nicht ander-weitig finanzierbar - aus den Gemeinkostenzu-schlägen und projekt-/programmbezogenen Pauschalen zu decken.

3Die Aufteilung erfolgt anhand der

Bemes-sungsgrundlage des Entgelts für Gemeinkos-ten bzw. für Pauschalen, welches vorab um anfallende, nicht anderweitig erstattungsfähige Projektkosten (z. B. nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer, nicht förderfähige Restwerte von angeschafften Wirtschaftsgütern, nicht produktive Stunden) vermindert wurde, zu - 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen

Struktureinheit,

- 5% zu Gunsten der Fakultät,

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „Öffentliche Förderprogramme“.

4

Führt die projektverantwortliche Strukturein-heit das Projekt außerhalb des Zuständigkeits-bereiches einer Fakultät durch, wird der aus-gewiesene Fakultätsanteil dem zentralen Fond „Öffentliche Förderprogramme“ zugeteilt.

4. DFG-Programmpauschale

1

Die Bemessungsgrundlage für die Verteilung bildet das zum Ausgleich von Gemeinkosten von der DFG zugewandte Entgelt in Form der DFG-Programmpauschale.

2Die DFG-Programmpauschale wird zu

- 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen Struktureinheit,

- 5% zu Gunsten der Fakultät,

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „DFG-Programmpauschale“

aufgeteilt.

3

Führt die projektverantwortliche Strukturein-heit das Projekt außerhalb des Zuständigkeits-bereiches einer Fakultät durch, wird der aus-gewiesene Fakultätsanteil dem zentralen Fond „DFG-Programmpauschale“ zugeteilt.

4Die projektverantwortliche Struktureinheit

kann frei über die Mittel im Rahmen der DFG-Richtlinien, jedoch nicht für das geförderte Pro-jekt, verfügen.

5Der PK-Beschluss 4/1 - 17.07.2008 ist

letzt-malig auf bis zum Ablauf des 21.06.2012 statt-gefundene Mittelflüsse anzuwenden und ist mit PK-Beschluss am 05.07.2012 aufgehoben.

5. BMBF-Projektpauschale

1Hochschulen erhalten für vom BMBF

geför-derte Forschungsvorhaben eine Projektpau-schale für vom Projekt in Anspruch genomme-ne Infrastruktur oder für nicht als Projektperso-nal abrechenbares PersoProjektperso-nal.

2Die Projektpauschale muss analog zur

Zu-wendung innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung verwendet werden (vgl. Nr. 1.4

ANBest-P). 3Da es sich um eine Pauschale

handelt, stellt bereits die Umbuchung der Mittel vom Projektkonto auf ein Konto, das die Aus-gaben für indirekte Projektkosten umfasst, eine

Verwendung dar. 4Für die Ausgaben, die unter

die Projektpauschale fallen, ist kein

Einzel-nachweis erforderlich. 5Die Hochschulen

müs-sen jedoch im Verwendungsnachweis eine Er-klärung über die zweckentsprechende

Ver-wendung der Projektpauschale abgeben. 6Aus

den Beleglisten zum Zwischen- und Verwen-dungsnachweis muss die zweckentsprechende Verwendung durch einen entsprechenden Bu-chungsvorgang dokumentiert werden.

7

Die Projektpauschale muss im Gesamtfinan-zierungsplan beantragt werden.

8

Bemessungsgrundlage für die Verteilung bil-det das zum Ausgleich von Ausgaben für indi-rekte Projektkosten zugewandte Entgelt in Form der BMBF-Projektpauschale.

9Die BMBF-Projektpauschale wird zu

- 50% zu Gunsten der projektverantwortlichen Struktureinheit,

(5)

- 45% zu Gunsten des Zentralen Drittmittel-fonds „BMBF-Projektpauschale“

aufgeteilt.

10Führt die projektverantwortliche

Strukturein-heit das Projekt außerhalb des Zuständigkeits-bereiches einer Fakultät durch, wird der aus-gewiesene Fakultätsanteil dem zentralen Fond „BMBF-Projektpauschale“ zugeteilt.

C) Verwendung der Mittel in den Fakultäten

Unter der Verantwortung des Dekans werden die Mittel aus Gemeinkostenzuschlägen, Ge-winnanteilen und Pauschalen zweckgerichtet und termingerecht nach den Bedingungen der Mittelgeber (insbes. bei DFG und BMBF) zur Sicherung und Förderung von Lehre und For-schung in der Fakultät eingesetzt.

D) Verwendung der Mittel in zentralen Fonds

1. Unter der Verantwortung des Kanzlers werden die Mittel aus Gemeinkostenzuschlä-gen, Gewinnanteilen und Pauschalen zweck-gerichtet und termingerecht nach den Bedin-gungen der Mittelgeber (insbes. bei DFG und BMBF) zur Sicherung von Lehre und For-schung in der Fakultät eingesetzt.

2. Grundsätzlich gelten für alle Fonds (Wirt-schaft und Sonstige, EU-Förderprogramme, Öffentliche Förderprogramme, DFG-Pro-grammpauschale, BMBF-Projektpauschale) bei der Verwendung der Mittel folgende Auftei-lungsmaßstäbe:

20% der dem einzelnen Fond zur Verfügung gestellten Mittel bilden den Innovationsanteil, der zur Förderung bzw. Anschubfinanzierung neuer Projekte unter Beachtung ggf. vorhan-dener Zweckbindungen und Anforderungen der Mittelgeber zu verwenden ist.

80% der dem einzelnen Fond zur Verfügung gestellten Mittel bilden den Infrastruktur- und Wagnisausfallanteil. Mit diesen Mitteln erfolgt insbesondere die (Teil-)Finanzierung von inf-rastrukturellen Aufgaben wie z. B. Drittmittel-verwaltung, zentrales Beschaffungswesen, Personalverwaltung, Prüfaufgaben der In-nenrevision, Aufgaben im Zuge der EU-Trennrechnung oder Gebäudemanagement/-unterhalt. Fondgebundene Ausgleichsmaß-nahmen für Wagnisausfälle werden erst nach Einzelfallprüfung und nach Ausschöpfen der Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Projekt und aus sonstigen frei verfügbaren Drittmit-teln ganz oder teilweise, ggf. zeitlich gestaf-felt, erwogen.

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