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Online- Seminar BZK Koblenz

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Online- Seminar BZK Koblenz

Update Zahnarztrecht 2021

RA Michael Lennartz

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Vorstellung & Einführung

lennmed.de Rechtsanwälte

Standorte Bonn, Berlin, Baden-Baden

Ganzheitliche Beratung und Vertretung von Heilberufen und Berufsverbänden im ausschließlichen Fokus.

Team von 9 spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Fachanwälte u.a. Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht)

Michael Lennartz

Gründer und Inhaber Kanzlei lennmed.de

Seit 1995 Justiziar Freier Verband Deutscher Zahnärzte

Seit 2008 Lehrbeauftragter am Institut für Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Regelmäßige Publikationen in Fachzeitschriften und Vorträge für Ärzte und Zahnärzte.

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Download Folien

www.lennmed.de Menuepunkt:

Veranstaltungen/Download Vorträge

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Agenda

Teil 1: Aktuelle Entwicklungen im Zahnarztrecht

Teil 2: Vorsorge für die Zahnarztpraxis

Teil 3: Wie komme ich zu meinem Honorar

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Teil 1: aktuelle Entwicklungen im Zahnarztrecht

I

II

III

IV

V

VI

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht IT-Richtlinie & Datenschutz

Arztbewertungsportale

Entwicklungen GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Aktuelle Entscheidungen Haftungsrecht

Berufsrecht, Wettbewerbsrecht und zahnärztliche Werbung

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis

Welches Datum muss ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis tragen ‒ das Erstellungs- oder das Austrittsdatum?

Beschluss LAG Köln 27.3.20 (7 Ta 200/19):

▪ Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

▪ Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Stillzeit über ein Jahr?

Urteil SG Nürnberg 04.08.2020 (AZ: S 7 KR 303/20):

▪ Beschäftigungsverbot bei BAG auch über das 1. Lebensjahr wegen Stillzeit und Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohns. Könne ein Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, dürfe er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

▪ Anspruch sei auch nicht auf die ersten 12 Monate nach der Geburt der Kinder begrenzt. In § 18 MuSchG sei eine derartige Befristung nicht enthalten.

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Stillzeit – Mutterschutzlohn für Zahnärztin ohne Attest?

SG Frankfurt am Main (SG, Beschl. v. 24.11.2020 – S 34 KR 2391/20 ER):

▪ Frage Erstattung von monatlichen Mutterschutzlohnkosten für eine stillende Zahnärztin.

▪ Ein Beschäftigungsverbot, als gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs nach § 18 S. 1 MuSchG, sei vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden.

▪ Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang und

die Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit vorlegen können.

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Weitergabe von Praxisinterna an Ärztekammer?

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.11.2020 - 9 Sa 426/20):

▪ Frage, ob einer Ärztin gekündigt werden kann, wenn diese nach ergebnislosen internen Gesprächen über Sicherheitsprobleme in der Praxis mit der Ärztekammer über eben diese Sicherheitsprobleme spricht.

▪ Ärztin wurde außerordentliche, hilfsweise ordentlich gekündigt (durch die nicht abgesprochene Anfrage an die Ärztekammer sei u. a. das Vertrauensverhältnis irreparabel geschädigt worden).

▪ LAG: Das Einschalten der Ärztekammer sei gerade im Falle eines Konfliktes zwischen

Ärzten zulässig und nicht zwangsläufig als Anzeige eines Fehlverhaltens zu

verstehen. Bei der Ärztekammer handle es sich nicht um eine

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Einbindung externer Mitarbeiter in Schweigepflicht?

Erfolgte Neufassung § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)

▪ Zahnarztpraxen benötigen bisweilen Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten.

Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen.

▪ § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt den Schutz von Geheimnissen vor unbefugter Offenbarung sicher, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden.

▪ Berufsgeheimnisträger trifft im Rahmen von Outsourcing die Pflicht, dass die extern einbezogene Person ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafbewehrt, wenn die einbezogene Person unbefugt ein Geheimnis

(11)

I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

„Fiktive“ Beitragspflicht auf nicht gezahlte Umsatzbeteiligungen bei Krankheit und Urlaub?

Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil 27.06.2016 (L 14 R 399/15):

▪ Bei den Entgeltfortzahlungsbeträgen an Feiertagen, Urlauben und Krankheitszeiten handele es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Der Schutzzweck des Sozialversicherungsrechtes sei nur dann gewährt, wenn er in seinem Bestand und seiner beitragsrechtlichen Ausgestaltung nicht von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgeltes abhängig sei.

▪ Im Fall wurde nur ein "Grundgehalt" als Grundlage für die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit herangezogen und Zuschläge nicht berücksichtigt. Die Beiträge seien regelmäßig auch aus Arbeitsentgelten zu zahlen, die dem Arbeitnehmer rechtlich geschuldet werden, ihm vom Arbeitgeber aber nicht ausgezahlt werden oder sonst wirtschaftlich vorenthalten werden, also nicht

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Mindert Kurzarbeit Urlaubsanspruch?

Urteil des LAG Düsseldorf, 12.03.2021 (AZ 6 Sa 824/20)

▪ In dem zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer wiederholt aufgrund der Corona Pandemie in Kurzarbeit. In der Zeit von Juni bis Oktober 2020 wurde der Arbeitnehmer sogar durchgehend in Kurzarbeit Null gesetzt.

▪ Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch anteilig mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht erarbeiten konnte. Der Arbeitnehmer wiederum wandte hiergegen ein, dass die Freistellung nicht freiwillig erfolgte und insoweit kein Urlaub gewesen sei.

▪ LAG: Kurzarbeit mindere nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Anspruch auf Erholungsurlaub. Deshalb sei eine Anspruchskürzung durch den Arbeitsgeber möglich.

Dies decke sich auch mit den Vorgaben zur Urlaubsgewährung des Europäischen Gerichtshofs. Da die Rechtsfrage im Hinblick auf das deutsche Arbeitsrecht neu ist, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

WhatsApp – Unbefugte Weitergabe von Patientendaten und die Konsequenzen LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 (12 Sa 22/16)

▪ Im konkreten Fall fotografierte eine Mitarbeiterin auf ihrem Bildschirm ein Terminblatt einer Patientin ab und leitete das Foto, mit einem Kommentar versehen, per WhatsApp an ihre Tochter weiter.

▪ Es stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt.

▪ Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot bei Angestellten – Fehlen Karenzentschädigung BAG, Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15):

▪ Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam bleiben kann, auch wenn für den Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung gezahlt wird.

▪ In seinem Urteil macht das BAG unmissverständlich klar, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet, was einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB darstelle. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer könnten aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten.

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I. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Kündigung einer medizinischen Fachangestellten – Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2016 (AZ.: 1 Sa 89/16):

▪ Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Koblenz kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arztes zulässig war.

▪ Das Kündigungsschutzgesetz habe die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gehe.

▪ Eine Kündigung verstoße deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletze, die von § 1 KSchG nicht erfasst seien. Es gehe vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV für Zahnarztpraxen (1)

▪ Anfang Februar 2021 ist die IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV für Zahnarztpraxen in Kraft getreten, in der die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragszahnärztlichen Versorgung, abgestuft nach Praxisgröße und -ausstattung, festgelegt werden.

▪ Unabhängig davon sehen die Regelungen der DSGVO in den Art. 24 und 32 DSGVO ausdrücklich für jede Verarbeitung personenbezogener Daten geeignete organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen vor, die von den Zahnarztpraxen einzuhalten sind.

▪ Die KZBV hat auf ihrer Website zudem „FAQ“ zur neuen Richtlinie veröffentlicht.

Zahnarztpraxen sollten abgleichen, ob ihre IT-Sicherheit den Anforderungen der

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV für Zahnarztpraxen (2) Überblick

Die einleitenden Regelungen enthalten zunächst Angaben zum Regelungsauftrag, dem Geltungsbereich und zum Abstufungskonzept, in den Anlagen werden sodann die einzelnen Vorgaben für die Praxen konkretisiert.

Nach Anlage 1 hat zunächst jede Praxis bzgl. bestimmter IT-Komponenten (z. B. Wechseldatenträger) explizite Grundanforderungen zu erfüllen (z. B. sicheres Löschen von Wechseldatenträgern nach Ende der Verwendung).

Mittlere Praxen (6-20 datenverarbeitende Mitarbeiter) und Großpraxen (ab 21 datenverarbeitende Mitarbeiter) haben zusätzlich die Anforderungen der Anlage 2 zu erfüllen, welche bezüglich der benannten IT-Komponenten weitere bzw. strengere Vorgaben gibt (z. B. restriktive Rechtevergabe bei der Nutzung von Endgeräten oder Regelung zur Mitnahme von Wechseldatenträgern).

Allein Großpraxen haben zusätzlich die Vorgaben der Anlage 3 zu erfüllen, welche wiederum noch strengere Vorgaben bezüglich der IT-Komponenten in der Praxis gibt (z. B. Wechseldatenträgerverschlüsselung).

Die Anlage 4 gibt unabhängig von der Praxisgröße Vorgaben bzgl. der Nutzung von medizinischen Großgeräten.

Allerdings dürften viele Zahnarztpraxen hiervon nicht betroffen sein, da laut Richtlinie mit„Großgerät“ u. a. CT, MRT

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

Datenschutz – Telefax noch sicher?

Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen:

▪ Für den Versand personenbezogener Daten müssten alternative, sichere und damit geeignete Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden.

▪ Telefax galt noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode galt, um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen. Diese Situation habe sich grundlegend geändert. Bisher seien beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende- Telefonleitungen genutzt worden. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgten jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.

▪ Zudem könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiert. Meist würden Systeme genutzt, die

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

Videoüberwachung im Wartebereich Zahnarztpraxis?

Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 06.04.2017:

▪ Eine wirksame Einwilligung der von der Videoüberwachung Betroffenen liege nicht vor.

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung sei nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

▪ Die Gefahr des Diebstahls von Rezeptblöcken, Betäubungsmitteln, Zahngold, EC- Lesegeräten könne durch deren Aufbewahrung in dem Mitarbeiterbereich hinter dem Anmeldetresen abgewendet werden könne und dadurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der durch eine Videobeobachtung des Eingangs- und

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

„Tracking-Cookies“ – richtige Einwilligung auf der Praxiswebsite (1)

Urteil LG Rostock, Urt. v. 15.9.2020 (3 O 762/19):

▪ Seit etwa zwei Jahren verleiden ausufernde Cookie-Banner das ungestörte Surfen im Internet; sie werden bei Aufruf vieler Homepages umfangreich vorgeschaltet und die Seitenbesucher sollen eine Auswahl treffen, ob und wenn ja welche Cookie-Nutzung sie den Betreibern einer Homepage erlauben wollen.

▪ Anwaltssuchdienst, schaltete auf seiner Homepage ursprünglich einen Cookie-Banner vor, welcher lediglich zwischen einem grün unterlegten „Ok“-Button sowie den vorangehakten Cookie-Kategorien „Präferenzen, Statistiken, Marketing“ unterschied, die wiederum erst unter einem weiteren Button „Details anzeigen“ näher beschrieben wurden und einzeln deaktiviert werden konnten.

▪ Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte diese Ausgestaltung des Cookie- Banners ab und die Plattform änderte es darauf dergestalt, dass das Cookie-Banner nun einen grauen Button „Nur notwendige Cookies verwenden“, einen grünen Button

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II. IT-Richtlinie & Datenschutz

„Tracking-Cookies“ – richtige Einwilligung auf der Praxiswebsite (2) Urteil LG Rostock, Urt. v. 15.9.2020 (3 O 762/19):

▪ Klickte der Nutzer den grünen Button an, wurden sämtliche Marketing- und Analysecookies aktiviert. Um einzelne nicht notwendige Cookies hingegen zu deaktivieren, mussten die Seitenbesucher nunmehr über den Reiter „Details anzeigen“

die vorangehakten Drittanbieter-Cookies einzeln deaktivieren.

▪ Nach dem LG Rostock stellen allerdings beide Varianten keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO dar, es verurteilte den Anwaltssuchdienst deswegen zur Unterlassung.

▪ Neben diesem Ergebnis ist vor allem der Hinweis aus den Entscheidungsgründen interessant, dass bei der zweiten Variante des „Cookie-Zulassen“-Buttons sämtliche Cookies vorausgewählt und durch Betätigung dieses Buttons aktiviert wurden. Zwar

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III. Arztbewertungsportale

Jeden Monat suchen mehr als sechs Millionen Internetnutzerinnen und -nutzer auf Jameda nach einer Ärztin oder einem Arzt“.

Beispiel Jameda

Damit zählt die Plattform zu den Top 50 der reichweitenstärksten Internetangebote Deutschlands. Laut der Jameda-Patientenstudie ist das Portal jedem dritten Deutschen bekannt.

Teil des global agierenden Medienkonzerns Hubert Burda Media mit einem Jahresumsatz von 2,26 Milliarden Euro.

Geschäftsmodell Jameda: Auf dem Portal zu Bewertungszwecken verzeichneten Ärzten gegen

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„inkompetente, geldgeile Person“ (über eine Zahnärztin)

„er (der Zahnarzt) redet mit dem Zahn, nicht mit dem Patienten“

„eine Zahnärztin, die absolut nichts von Zahnmedizin weiß“

„Herr Doktor verpackt seine Inkompetenz gekonnt“

„grottenhafte Praxisausstattung“

„zieht ein Grade (sic!) mal aus dem Studium entlassener (sic!) die Zähne so als versuchs Kännchen (sic!)“

III. Arztbewertungsportale

Fälle aus der Praxis

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III. Arztbewertungsportale

Grundsätzlich muss nahezu jeder in seiner beruflichen Sphäre eine öffentlich zugängliche Bewertung dulden.

Datenschutzrechtlich ist dabei nicht einmal erheblich, ob die Daten des Betroffenen zuvor bereits aus allgemein zugänglicher Quelle zu haben waren.

(Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13)

Grundlagen

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III. Arztbewertungsportale

- BGH Rechtsprechung

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08: „Spickmich-Entscheidung

Die Bewertung von Lehrern im Internet mittels eines Schulnotensystems stellt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, sofern diese

lediglich die berufliche Tätigkeit der Lehrer betreffen. Die Bewertungen sind auch nicht allein deshalb unzulässig, weil diese anonym abgegeben werden können. Denn die Möglichkeit, das Internet anonym zu nutzen, ist sowohl rechtlich als auch technisch durchaus vorgesehen.

Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Lehrer ist dann zulässig, wenn diese bereits an anderer Stelle öffentlich verfügbar waren. In diesem Fall stammen die Daten aus „allgemein zugänglicher Quelle“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

Der Veröffentlichung steht regelmäßig auch kein schutzwürdiges Interesse der Lehrer entgegen, da die Meinungsfreiheit und das berechtigte

Informationsinteresse an der Tätigkeit von Lehrern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.

Das Medienprivileg aus § 41 Abs. 1 BDSG gilt für Telemedien nur, soweit diese

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III. Arztbewertungsportale- BGH Rechtsprechung

BGH, Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13: (KEIN) Recht auf Löschung der eigenen Daten

Die Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit des Portals / Nutzers und dem Recht des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung geht zulasten des Arztes aus.

dass der Patient anonym bleibt, sei dem Internet immanent (§ 13 TMG) und erforderlich

Identifizierbarkeit hätte Abschreckungswirkung, im Interesse der

Leistungstransparenz im Gesundheitswesen sei aber eine Bewertung von Ärzten im Netz von erheblicher Bedeutung

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Im November 2011 entdeckte ein Arzt auf der Internetseite von Sanego eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden.

U.a. wurde behauptet, der Patient habe drei Stunden lang warten müssen und der Arzt lagere Patientenakten in Wäschekörben.

Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien erneut eine Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten.

Zusätzlich zum Löschen der Bewertungen verlangte der Arzt von Sanego, Name und Anschrift des Kommentators preiszugeben. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Auskunft zu erteilen?

Sachverhalt

Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale- BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Vorinstanz OLG Stuttgart vom 26. Juni 2013 (Az.: 4 U 28/13

Arzt hat Auskunftsanspruch , von wem der Kommentar mit unwahren Behauptungen stammt. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Sanego dazu verurteilte, die Bewertung nicht weiter zu verbreiten und Name und Anschrift ihres Verfassers mitzuteilen.

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Vorgehen

Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Internetdienste müssen die Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausgeben.

Die Anonymität der Nutzer dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden.

Auf strafrechtlicher Ebene könnte der Arzt die gewünschte Auskunft erhalten: Stellt ein Betroffener Strafanzeige gegen einen anonymen Kommentator und die Staatsanwaltschaft ermittelt

entsprechend, könnte der Betroffene die Identität erfahren.

BGH-Entscheidung am 01.07.2014

Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Anonymer Nutzer hatte unter "Jameda.de" geschrieben, er könne Zahnarzt "nicht empfehlen.

Ohne Einzelheiten der vermeintlichen Behandlung zu schildern, verteilte er für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils eine "6,0 (=ungenügend)".

Zahnarzt bestritt, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in Behandlung gewesen sei und verlangte von Jameda die Löschung, verweigert wurde.

BGH-Urteil am 01.03.2016 (VII ZR 34/15)

Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Jameda ist zur näheren Prüfung verpflichtet, wenn nach Beanstandung - deren Richtigkeit unterstellt - ein Verstoß gegen die Rechte des bewerteten Zahnarztes unschwer bejaht werden kann. Das sei jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Bewertete die angebliche Behandlung konkret in Abrede stellt.

In diesem Fall seien Portalbetreiber verpflichtet vom Nutzer eine genaue Beschreibung der angeblichen Behandlung zu verlangen, die Schilderung durch geeignete, ggf. anonymisierte Unterlagen belegen zu lassen UND Schilderung und Unterlagen dem Bewerteten zugänglich zu machen, soweit sich dies mit dem Recht des Nutzers auf Anonymität (§ 12 Telemediengesetz (TMG)) vereinbaren lässt.

Bloßer Verweis auf das interne Prüfverfahren mit dem Bemerken, der Nutzer habe die Behandlung

"bestätigt", genügt nicht.

BGH-Urteil am 01.03.2016 (VII ZR 34/15) – DIE ENTSCHEIDUNG Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Die Entscheidung ist im Übrigen voll umfänglich auf Google (meist sog. MyBusiness) übertragbar (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018, Az.: 2-03 O 123-17).

D.h. Google treffen dieselben Prüfpflichten wie Spezialportale wie Jameda oder Sanego!

BGH-Urteil am 01.03.2016 (VII ZR 34/15)

Urteil des BGH – „Sanego-Verfahren“ 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Löschung wegen Premiumpaket

Niedergelassene Dermatologin, die bei Jameda gegen ihren Willen aufgeführt war, hatte die Löschung ihrer auf dem Portal vorgehaltenen Daten (Name, Praxisanschrift, Sprechzeiten etc.) verlangt.

Mit dem Verkauf der Premiumpakete verlasse Jameda seine Rolle als Plattform zur reinen

Information für Patienten. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen.

Sachverhalt

BGH v. 20.02.2018 (VI ZR 30/17)

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III. Arztbewertungsportale - BGH Rechtsprechung

Löschung wegen Premiumpaket

Daten der Ärztin sind von Jameda zu löschen .

Veröffentlichung eines Profils mit diesen Daten ist zu unterlassen

Kommunikationsfreiheit von Jameda und seinen Nutzern überwiegt grundsätzlich das

informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes wegen der gesellschaftlich erwünschten Funktion der Hilfe bei der Auswahl von Behandlern.

Premiumpakete – Rolle „neutraler Informationsmittler“ verlassen, daher Löschungsanspruch.

Jameda entfernt in Folge die „Premiumpakete“ ……

Die Entscheidung

BGH v. 20.02.2018 (VI ZR 30/17)

(36)

III. Arztbewertungsportale - Weitere Entwicklung

OLG Köln hat Urteile des LG Bonn und LG Wuppertal mit Abstrichen

aufrechterhalten (Urt. v. 14.11.2019, Az.: 15 U 126/19 und 15 U 89/19):

Zwar sei nicht jede Kommerzialisierung unzulässig , aber für mit der Rolle als Informationsmittler unvereinbar sei

die Bewerbung örtlicher Konkurrenz auf dem Profil, von der man sich als Kunde

„freikaufen“ kann (war bereits nach BGH a. a. O. abgeschafft worden

unterschiedliche bildliche Darstellung von Kunden und anderen Ärzten

Hinweis auf Fachbeiträge anderer Ärzte auf dem Profil, von dem man sich als Kunde „freikaufen“ kann

Werbung auf Basisprofilen zu Spezialisierungen von Konkurrenten

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III. Arztbewertungsportale - Weitere Entwicklung

Urteil OLG Köln – Revision vor dem BGH

für beide Fälle ist Revision zum BGH zugelassen worden

genaue Reichweite des Löschanspruchs zu klären

Sollten die Urteile Bestand haben, wäre das aber ein echter Dammbruch zugunsten der Ärzte und Zahnärzte.

Denn dann wäre de facto eine kommerzielle Nutzung des Portals für Jameda nur noch durch Verkauf normaler Werbebanner möglich, nicht mehr durch die sog. Pakete für auf der Seite geführte Ärzte und Zahnärzte.

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III. Arztbewertungsportale - Wie reagiert man richtig auf Negativbewertungen

Monieren Sie niemals selbst (Google) oder nur insoweit, dass Sie die Behandlung des anonymen Nutzers in Ihrer Praxis bestreiten (Jameda).

Google löscht ohne anwaltliche Vertretung der Erfahrung nach eigentlich nie, Jameda nur noch selten.

Hat Jameda seinen Prüfprozess auf Monierung des Zahnarztes einmal durchgeführt, wird eine zweite Prüfung auch auf Forderung eines Anwaltes in der Regel abgelehnt.

Wenn Sie Bewertungen monieren, nennen Sie nie den Namen des Patienten, auch wenn Sie ihn hinter seinem Alias zu erkennen glauben (Schweigepflicht/Recht auf

Anonymität).

Kenntnisse der Berufsordnungen der Zahnärztekammern und des Vertragsarztrechts sind unverzichtbar, um die Brisanz vieler Bewertungen zu erkennen.

Einbindung Rechtsschutzversicherung? Wenn diese eintritt, übernimmt sie zumindest die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

(39)

III. Arztbewertungsportale - Wie reagiert man richtig auf Negativbewertungen

Stets bestreiten, dass der User überhaupt in Behandlung bei Ihnen war.

Jameda und Co sind dann verpflichtet, anonymisierte Nachweise beim Nutzer

anzufordern und an Sie weiterzuleiten. Vielen Nutzern ist der Aufwand bereits zu hoch. Dann werden die Bewertungen bereits mangels Rückmeldung des Nutzers bei dem Plattformbetreiber gelöscht.

Die Monierung sollte immer eng am Text bleiben. Aufregung über die schiere Existenz der „Prangerplattformen“ führt nicht weiter, da sie von den Gerichten abgesegnet sind.

Bestreiten der Behandlung auch immer machen, wenn nur benotet wird, also Schulnoten bei Jameda oder schlechte Bewertungen über die „Sterne“-Skala bei Google.

Benotung ist zwar grundsätzlich Meinungsäußerung und damit zu duldende Wertung.

ABER: auch Wertungen sind dann zu löschen, wenn sie mit falschen oder

unbewiesenen Tatsachen stehen und fallen (LG München I a. a. O.; vgl. i. Ü. OLG München, Beschl. v. 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14).

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III. Arztbewertungsportale - Wie reagiert man richtig auf Negativbewertungen

Mit jeder Benotung wird aber denknotwendig eine Behandlung behauptet, die Benotung „steht und fällt“ mit der Richtigkeit der Behauptung einer Behandlung.

Ist die Behandlung nicht beweisbar, ist auch die Benotung zu löschen.

Auch wenn der Inhalt beleidigend oder verleumderisch ist, führen Strafanzeigen in der Regel nicht weiter.

Sofern wirklich strafbare Inhalte enthalten sind, ist die Androhung einer Anzeige im Rahmen der inhaltlichen Monierung wesentlich effizienter.

Strafanzeigen nie ohne anwaltliche Beratung androhen. Eine unberechtigte Drohung kann als Nötigung ihrerseits strafbar sein.

Geduld aufbringen. Der interne Prüfprozess bei Jameda, Google und Co. dauert meist mehrere Wochen.

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IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Kommt die „Bürgerversicherung“?

Ende duales System PKV und GKV?

GKV-Versicherungen und PKV-Zusatzversicherungen?

Einheitlicher Versicherungsmarkt ohne PKV?

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IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Was versteht man unter Bürgerversicherung?

Einheitliches Krankenversicherungssystem für alle Bürger im Unterschied zum bestehenden dualen System von GKV und PKV

Deutschland ist einziges EU-Mitgliedsland, in dem es PKV mit Versicherungspflicht gibt.

Neben der sozialen Krankenversicherung eine private Vollkrankenversicherung für einen definierten Teil der Bevölkerung (Versicherungspflicht) besteht. In übrigen EU-Ländern Beschränkung PKV auf Zusatz- bzw. Komplementärversicherungen.

Idee Bürgerversicherung basiert auf der unter Bundeskanzler Schröder 2002 eingesetzten „Kommission Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme“ = „Rürup-Kommission“.

Unterschied zur DDR-Einheitsversicherung - gegliedertes GKV-System mit freier Kassenwahl soll bestehen bleiben.

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IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Was versteht man unter Bürgerversicherung?

Zwei Grundmodelle:

Beiträge werden als einheitliche Kopfpauschale erhoben. Arbeitgeberanteil entfällt oder wird als festgeschriebener Anteil an der Lohnsumme eines Unternehmens gezahlt. Der Sozialausgleich einschließlich der Versicherung von Kindern und Jugendlichen wird über Steuern finanziert.

GKV wird über einkommensbezogene Beitragssätze paritätisch finanziert. Beitragsfreie Mitfinanzierung Kinder, Jugendliche und nicht erwerbstätigen Ehepartner.

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IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Positionen der Parteien Bundestagswahl 2021:

FDP: Programmentwurf der Freien Demokraten (FDP) zur Gesund- heitspolitik/Bundestagswahl 2021

Entbürokratisierung des Gesundheitswesens vorantreiben. Bepreisung „der Bürokratie-und Berichtspflichten“. Bezahlen soll sie künftig derjenige, der sie anfordert.

Kontrollierte Freigabe von Cannabiskontrollierte Freigabe von Cannabis. Besitz und Konsum für volljährige Personen soll erlaubt werden.

Der Freie Beruf sei das Fundament einer liberalen Gesundheitsversorgung Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilmittelerbringer und Hebammen müssten in medizinischen Fragen autonom und frei von Weisungen Dritter entscheiden können.

Bessere Verzahnung und Vernetzung aller Versorgungsbereiche. Dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ müsse weiterhin konsequent Rechnung getragen werden.

Mehr Wettbewerb zwischen Krankenkassen ermöglichen. Dazu soll der gesetzliche Spielraum für Verträge zwischen

Krankenkassen und Leistungserbringern ausgeweitet werden, um innovative Versorgungsformen zu stärken. Krankenkassen sollen ihren Versicherten finanzielle Anreize wie bspw. Selbstbeteiligungen, Bonuszahlungen oder Beitragsrückerstattungen anbieten dürfen.

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IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Positionen der Parteien Bundestagswahl 2021:

SPD Wahlprogramm Bundestagswahl 2021:

Stärkere Öffnung Krankenhäuser für die ambulante Versorgung

Dienstleistungen könnten von niedergelassenen Teams und Krankenhäusern gemeinsam erbracht werden

Innovationen und neuen Methoden sollen verstärkt gefördert werden (gezielte Förderung der Forschung, auch im Bereich der personalisierten Medizin)

Digitalisierung soll weiter vorangetrieben werden

Bürgerversicherung soll eingeführt werden. „Mittelfristig“ soll eine Vollversicherung als

Bürgerversicherung auch alle pflegerischen Bedarfe und Leistungen abdecken. Damit soll unter anderem auch der Eigenanteil für die Pflege deutlich reduziert werden

(46)

IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Positionen der Parteien Bundestagswahl 2021 Bündnis 90/Die Grünen:

Grünes Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2021

Um die Versorgung in Stadt und Land zu stärken sollen ambulante und stationäre Angebote in Zukunft übergreifend geplant werden und Gesundheitsregionen mit enger Anbindung an die Kommunen gefördert werden.

Kliniken sollen in Zukunft nicht mehr nur nach Fallzahl, sondern auch nach ihrem gesellschaftlichen Auftrag finanziert werden. Neues Finanzierungssystem mit „Strukturfinanzierung“, verbleibender fallzahlabhängigen Vergütungsteil soll reformiert werden. Bund und Länder tragen

Investitionskosten gemeinsam.

Auf dem Weg zur Bürgerversicherung für Gesundheit und Pflege: „Unser Ziel ist eine solidarisch finanzierte Bürgerversicherung, in der jede*r unabhängig vom Einkommen die Versorgung bekommt, die er oder sie braucht. Die Bürgerversicherung bezieht alle in die Finanzierung eines leistungsstarken Versicherungssystems ein auch Beamte, Selbständige, Unternehmer*innen und Abgeordnete. Neben Löhnen und Gehältern sollen Beiträge auf Kapitaleinkommen erhoben werden“

(47)

IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Positionen der Parteien Bundestagswahl 2021 Die Linke:

Allgemeinwohl muss bei Gesundheit und Pflege im Vordergrund stehen nicht die

Profitmöglichkeiten einzelner Konzerne. Krankenhäuser und Pflegekonzerne sollen von der Börse genommen werden. Sie müssten nach Bedarf und Gemeinwohl organisiert werden

Solidarische Gesundheitsvollversicherung. Alle zahlen ein, Beiträge werden auf alle Einkommen erhoben, alle werden gut versorgt. Zuzahlungen und Eigenanteile fallen in Zukunft weg.

Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze. Beitrag für die Krankenversicherung soll von circa 15 Prozent auf weniger als 12 Prozent des Bruttolohns sinken. Bis zur Einführung einer Solidarischen Gesundheitsversicherung sollen sich die Beiträge für Selbstständige und andere freiwillig in der GKV Versicherte stärker am realen Einkommen orientieren.

Zweiklassenmedizin. Linke wollen die Trennung zwischen gesetzlicher und privater

(48)

IV. GOZ-GOÄ – Weg in Richtung Bürgerversicherung?

Positionen der Parteien Bundestagswahl 2021:

Bisherige Position Union – noch kein Wahlprogramm:

Bürgerversicherung wird ab. Beibehaltung PKV und GKV. Votum für schrittweise Einführung von Kopfpauschalen.

(49)

V. Aktuelle Entscheidungen Haftungsrecht

Ausgangspunkt: Patientenrechtegesetz

Erfahrungen mit dem Gesetz

Klagewelle?

Haftungsrisiko elektronische Partientenakte

(50)

V. Aktuelle Entscheidungen Haftungsrecht

Vorsicht vor Wunschbehandlungen - Patientenwunsch schützt vor Haftung nicht

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 26.04.2016 (Az.: 26 U 116/14)

Der behandelnde Zahnarzt habe die CMD mittels Schienentherapie und Stabilisierung der Seitenzähne behandeln müssen, um eine therapeutische Bisshöhe herbeizuführen.

Das habe der ZA indessen nicht bzw. jedenfalls nicht lang genug gemacht. Diese Unterlassung sei per se schon behandlungsfehlerhaft.

Darauf, ob die Patientin die Vorziehung der Frontzahnsanierung durch definitive Versorgung mit Zahnersatz ausdrücklich bei entsprechender Aufklärung über die gesundheitlichen Folgen gewünscht habe komme es gar nicht an. Ein zahnärztliche Behandlungsstandards unterschreitendes Behandlungskonzept dürfe der Zahnarzt selbst dann nicht initiieren, wenn der Patient dies ausdrücklich verlange.

(51)

V. Aktuelle Entscheidungen Haftungsrecht

Vorsicht fehlerhaftes Beschleifen von Milchzähnen OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2017 (26 U 3/17):

Beschleifen von Milchzähnen bei denen zu viel Material abgetragen wird und eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht ist ein grober Behandlungsfehler.

Bei der damals 18-jährigen Patientin, sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt. Die an der Stelle vorhandenen Milchzähne sollten solange wie möglich erhalten bleiben.

Später war die Ersetzung durch Implantate geplant. Zur Vorbereitung der

implantologischen Versorgung beschliff die angestellte Zahnärztin die Milchzähne in der Weise, dass sie in ihrer Breite reduziert wurden, um später passgenaue Implantate einsetzen zu können ("Slicen"). Der Sachverständige stellte fest, dass bei zwei

Milchzähnen zu viel Material entfernt worden ist und Dentinwunden entstanden sind.

Schmerzensgeld: 2.000,-€

(52)

V. Aktuelle Entscheidungen Haftungsrecht

Nutzung fehlerhaften Zahnersatzes – Honorarrückforderung?

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2016 (5 U 168/15):

Ein Zahnarzthonorar für die Herstellung und Eingliederung einer endgültigen

implantatgetragenen Brücke nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Brücke vom Patienten genutzt wurde.

OLG Köln macht deutlich, dass sich die Patientin im konkreten Fall ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Gerichts wendet, nach der die Rückforderung eines von einem Patienten im Rahmen des Dienstvertrags an den Zahnarzt geleisteten Honorars nicht nur voraussetzt, dass die eingegliederte prothetische Versorgung infolge eines

Behandlungsfehlers unbrauchbar ist, sondern auch, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt (Beschluss des OLG Köln vom 30.3.2015 - 5 U 139/14).

Die Patientin habe die endgültige Frontzahnbrücke über einen Zeitraum von

mittlerweile vier Jahren genutzt. Darüber hinaus sei nicht sicher absehbar, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Erneuerung der Fronzahnbrücke kommen werde.

(53)

VI. Wettbewerbsrecht und zahnärztliche Werbung

„Dr.-Titel“ als MVZ-Name?

Bundesgerichtshof, Urt. v. 11.02.2021 (I ZR 126/19):

Führt ein zahnärztliches Versorgungszentrum in seinem Namen einen "Dr.", muss dessen medizinischer Leiter auch Träger eines Doktortitels sein.

Die Beklagte habe gegen das Irreführungsverbot aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoßen, weil sie im Namen den Zusatz „Dr.“

führte, ohne in dem in Rede stehenden Versorgungszentrum einen promovierten Zahnarzt als medizinischen Leiter zu beschäftigen.

Insbesondere werde „Dr. Z“ von den angesprochenen potentiellen Patienten nicht als Fantasiebezeichnung ohne Bezug zu einer existierenden promovierten Person

verstanden, zumal Fantasiebezeichnungen im Bereich der medizinischen Versorgung durch niedergelassene (Zahn-)Ärzte noch immer unüblich seien.

(54)

VI. Wettbewerbsrecht und zahnärztliche Werbung

Unzulässige Bezeichnung als „Fachpraxis für Kieferorthopädie“

Landgericht (LG) Aurich mit Urteil vom 01.09.2020 - 3 O 25/20:

Die Verwendung der Begriffe „KFO-Fachpraxis“ und „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ in einer Stellenanzeige sowie auf dem vormaligen Praxisschild des Beklagten stelle eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, die geeignet sei, den

Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Diese sei vorliegend auch irreführend, da sie eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Befähigung der Person des Zahnarztes enthalte.

Der angesprochene Verkehr verstehe die Begriffe „KFO-Fachpraxis“ und „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ also tatsächlich so, dass durch die Verwendung des Präfixes „Fach-“

die Vermutung erweckt werde, in der Praxis wäre ein Fachzahnarzt im Sinne der Berufsordnung tätig.

(55)

VI. Wettbewerbsrecht und zahnärztliche Werbung

AU per WhatsApp

Landgericht Hamburg, Urt. v. 03.09.2019 (406 HK 56/19):

Das Angebot einer Firma sah vor, dass sich Nutzer im Falle einer Erkältung via

Ferndiagnose und per WhatsApp ihre Arbeitsunfähigkeit für 9,00 EUR testieren lassen können. Hierfür musste der jeweilige Nutzer online im Rahmen der „Untersuchung“

verschiedene Fragen beantworten.

Das Gericht sah in der konkreten Werbung einen Verstoß gegen die ärztliche

Sorgfaltspflicht. Gemäß § 25 der MBO-Ä haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Damit sei es jedenfalls nicht zu vereinbaren, über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen regelhaft ohne persönlichen

(56)

VI. Wettbewerbsrecht und zahnärztliche Werbung

Wettbewerbsverstoß Krankenkasse – Eingriff in freie Zahnarztwahl

Oberlandesgericht (OLG) Dresden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2020 – 14 U 807/20):

Eine Krankenversicherung hatte im Rahmen der Prüfung des Heil- und Kostenplans und ihrer Kostenübernahme den Versicherungsnehmer nicht nur auf einen anderen, mit ihr in einem Netzwerk kooperierenden, Zahnarzt und dessen „qualitativ hochwertiger

Behandlung mit preiswertem Zahnersatz“ hingewiesen. Sie hatte dem

Versicherungsnehmer zudem im Falle des Wechsels zu dem kooperierenden Zahnarzt eine höhere Kostenerstattung in Aussicht gestellt.

Die Krankenversicherung wirke unangemessen auf den Patienten der klagenden Gemeinschaftspraxis ein, da sie ihn mit ihrem Schreiben zu einer Änderung des

Entschlusses dränge, die Leistungen des gewählten Zahnarztes in Anspruch zu nehmen und insoweit seine freie Arztwahl beeinträchtige.

Grundsätzlich sind Angebote von Konkurrenten und sich hieraus ergebende

Umsatzeinbußen, etc. für sich genommen wettbewerbsimmanent. Unlauter ist eine

(57)

VII. Praxisübernahme

Steuerbegünstigte Veräußerung einer Arztpraxis und Zahnarztpraxis auch bei weiterer selbstständiger Tätigkeit im gleichen örtlichen Wirkungskreis

BFH-Beschluss vom 11.2.2020 (VIII 131/19)

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss entschieden, dass die steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis zum sogenannten „halben Steuersatz“ auch nicht gefährdet wird, wenn der Veräußerer weiter im gleichen örtlichen Wirkungskreis auch werbend freiberuflich tätig wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass die fortgeführte oder wieder aufgenommene freiberufliche Tätigkeit unterhalb der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent liegt (BFH Beschluss vom 11.2.2020 VIII 131/19).

Neben der grundsätzlich unschädlichen lediglich angestellten Tätigkeit, ist hiermit eine weitere alternative Möglichkeit der steuerunschädlichen Tätigkeit nach

Praxisveräußerung geschaffen worden. Im Einzelfall sind natürlich die Grenzen der

(58)

Teil 2: Vorsorge für die Zahnarztpraxis

I Vorsorgevollmacht

II Digitalen Nachlass regeln – warum?

III Ehevertrag – warum?

IV Versicherungen die man (nicht) braucht

V Lebensversicherungen und betriebliche Altersversorgung – Run Off

(59)

I. Vorsorgevollmacht

Ausfall des Praxisinhabers/Praxispartners:

▪ Handlungsfähigkeit gesichert?

▪ Gefahr Bestellung externer Betreuer?

▪ „Lähmung“ des Praxisbetriebes ausgeschlossen?

(60)

I. Vorsorgevollmacht

Beispiele aus der Praxis:

▪ Kein Praxisverkauf, da Betreuer nicht einwilligt

▪ Konten und Überweisungen sind blockiert.

▪ Erforderliche rechtliche Handlungen wie Widersprüche gegen Honorarkürzungen, Regresse, Kündigungen oder Verlängerungen von Verträgen können nicht wirksam vorgenommen werden.

Handlungsbedarf:

➢ Im Gesellschaftsvertrag oder in der Praxis sollte Klarheit darüber geschaffen werden, wer „im Falle eines Falles“ handeln kann!

(61)

I. Vorsorgevollmacht für die Praxis

Handlungsfelder:

▪ Bevollmächtigung und Vertretungsregelungen im Krankheitsfall

▪ Vollmachtsituation erfassen

▪ Bevollmächtigung, Eingrenzung und Entzug der Vollmacht

▪ Benennung eines Ersatzbevollmächtigten. Dieser tritt dann ein, wenn der Bevollmächtigte ausfallen sollte.

(62)

I. Vorsorgevollmacht

Handlungsfelder:

Bevollmächtigungen können auch aufgeteilt werden:

➢ Für die Arbeitsentscheidungen in der Praxis einen versierten Kollegen.

➢ Für die Verwaltungsarbeiten (z.B. Bankgeschäfte etc.) jemanden, dessen Tätigkeitsgebiet das ist.

▪ Festlegung Bedingungen und mit welchem Verfahren einem Bevollmächtigten die Vollmacht entzogen werden kann (z. B. unlauteres Verhalten, Gesundheitszustand).

(63)

I. Vorsorgevollmacht

Handlungsfelder:

▪ Dezidierte Regelungen hinsichtlich des Bankkontos.

➢ Klar definiert sein sollte: Wer, Wann und Wie über das Konto verfügen kann.

▪ Aufgrund Postgeheimnisses, sollte Regelung vorsehen, wer die Post (z.B. vom Finanzamt und der KZV) zu welchem Zeitpunkt öffnen darf.

▪ Keine Fremdbestimmung durch Betreuungsgericht. Für den Fall, dass auch eine Veräußerung der Praxis oder des Gesellschaftsanteils erforderlich ist, ist ggf. eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich – daher Bevollmächtigten bestimmen.

(64)

I. Vorsorgevollmacht

Handlungsbedarf:

▪ Nicht ausreichend, wenn Vollmacht im Außenverhältnis dahingehend beschränkt ist, dass sie nur gelten soll bei nachgewiesener Handlungsunfähigkeit (nicht praktikabel). Risiko, dass Gericht im Streitfall die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nicht anerkennt und daher einen gesetzlichen Betreuer bestellt.

▪ Fertigung einer „digitalen Mappe“ mit sämtlichen Accounts/ Passwörtern und Übergabe an den Bevollmächtigten oder Hinterlegung z.B. in Bankschließfach oder beim Notar, so dass unverzüglicher Zugriff im Bedarfsfall durch den Bevollmächtigen gesichert ist.

▪ Im Gegensatz zu Testament ist Vorsorgevollmacht formfrei; aus Nachweisgründen aber Schriftform (nicht notwendigerweise handschriftliche Form) mit Unterschrift

(65)

I. Vorsorgevollmacht

Handlungsbedarf:

Patientenverfügung zur Regelung der im Krankheitsfall/ Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vom Praxisinhaber gewollten Entscheidungen in medizinischer Hinsicht, z.B.

• lebenserhaltende Maßnahmen (künstliche Beatmung/ Ernährung) gewünscht

• bzw. in welchen Fällen ggfs. Maßnahmen nicht gewünscht sind (z.B. Organspende)

(66)

II. Digitalen Nachlass regeln – warum?

Digitale Medien, Dienste, Dienstleistungen und digitalisierte Kommunikationsmittel und -formen, wie…

Internet im Allgemeinen,

Daten auf Datenträgern der Praxis,

gespeicherte private Daten im Internet und auf Clouddiensten,

Codes von Mobiltelefonen, Tablets und Software,

Vertragsabschlüsse im Internet,

prägen immer mehr den Praxisalltag und den Privatbereich!

(67)

II. Digitalen Nachlass regeln – warum?

Ob der Facebook-Account (hier stellvertretend genannt für den digitalen Nachlass) und damit auch dessen Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als Teil des Nachlasses zu behandeln ist, war umstritten.

Zwischenzeitlich geklärt:

Facebook-Account ist grundsätzlich Gegenstand des Nachlasses (BGH NJW 2018, 3178);

(68)

II. Digitalen Nachlass regeln – warum?

Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht eindeutig

▪ Zwar ist erbrechtlich klar, dass digitale Inhalte des Nachlasses Gegenstand der Universalsukzession/ Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) sind und damit mit dem Erbfall auf den/ die Erben übergehen. Eine explizite Auflistung im Testament ist daher nicht zwingend nötig.

▪ Allerdings ist es in der Praxis zur Vermeidung von möglichen Auseinandersetzungen mit den Providern, die häufig umfangreiche Berechtigungsnachweise von den Erben verlangen, empfehlenswert, testamentarisch eine ausdrückliche Regelung zu treffen (vorsorglich ausdrückliche Vererbung des digitalen Nachlasses und Anordnung einer Befreiung von Datenschutz- und Fernmeldegeheimnis); hieran sind Provider gebunden.

▪ Ggfs. Vermächtnis des digitalen Nachlasses zugunsten einer bestimmten Vertrauensperson, die nicht unbedingt Erbe sein muss, wenn z.B. Geheimhaltung

(69)

II. Digitalen Nachlass regeln – warum?

Beispiele:

▪ Z.B. hat Microsoft die Herausgabe von Daten von der Vorlage eines Erbscheins bzw. einer gerichtlichen Verfügung abhängig gemacht (vgl. Support-Hinweise), was bei Fehlen einer ausdrücklichen Verfügung in einem Testament zu Problemen führen kann.

Vermeidung ungewollten Zugriffs von (Mit-)Erben auf persönliche oder praxisbezogene, digitale Nachlassgegenstände, so bei gesetzlicher Erbfolge z.B. von ungeliebten/ entfernten Verwandten.

Tipp: strikte Trennung von privaten und beruflichen Accounts

(70)

II. Digitales Testament – Warum?

Digitales Testament in Papierform

▪ Nicht zuletzt im Interesse seiner Erben und der Praxisfortführung sollte der Praxisinhaber oder Praxispartner ein schriftliches digitales Testament in Papierform verfassen.

▪ Hintergrund der Papierform ist, dass niemand garantieren kann, dass ein digitales Dokument, wie z.B.

➢ PDF,

➢ CD,

➢ Diskette usw.

in 20 -30 Jahren auf den Speichermedien noch lesbar ist.

(71)

II. Digitales Testament – Warum?

Handschriftliches Testament oder Vollmacht über den Tod hinaus

▪ Ein Testament, das digitalen Nachlass umfasst, unterliegt der allgemeinen Formvorschrift, muss also entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet werden (s.o.; § 2247 BGB)

Außerdem: am besten beides regeln (Testament und postmortale Vollmacht)

▪ Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament ist die Einhaltung der Formvorschrift (§

2247 BGB). Dieses muss entweder handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein oder notariell beurkundet werden. Ein „nur“ schriftliches Dokument reicht nicht aus und hat daher keinerlei rechtliche Bedeutung.

▪ Möglichkeit Bevollmächtigung über den Tod hinaus zu regeln (wer soll den digitalen Nachlass verwalten)

(72)

III. Ehevertrag – warum?

▪ Wenn kein Ehevertag, gilt gesetzliche Regelung, d.h. im Scheidungsfall Zugewinnausgleich. Diesem unterliegt auch die Praxis mit dem Wert, den diese während der Ehezeit „erworben“ hat (Wertsteigerung in der Zeit seit Eheschließung bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages).

▪ Ehepartner hat Anspruch auf Zahlung von 50 % einer möglichen Wertsteigerung

▪ Zur Vermeidung einer Zerschlagung der Praxis im Scheidungsfall empfiehlt es sich, die Praxis vom Zugewinn auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch bei Gemeinschaftspraxen zur Sicherstellung einer Fortführung der Praxis im Fall einer Scheidung eines von mehreren Praxisinhabern.

▪ Ehevertag ist formbedürftig, muss also notariell beurkundet werden.

(73)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Man kann sich gegen (fast) alles versichern:

• Hochzeits-Rücktrittskostenversicherung

• Handyversicherung

• Glasbruch

• Sterbegeldversicherung

• Steckenbleiben im Fahrstuhl

• Insassenunfallversicherung

(74)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Zahnarztpraxis – kein Schema „F“

Beispiel (-)

Falsche Absicherung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG):

• keine Absicherung über eine Haftpflichtversicherung

• Gesellschafter unterhalten unterschiedliche Haftpflichtversicherungen

• Chaos, wenn BAG von Patienten angegangen wird (komplizierter

Innenausausgleich/Streit bei Quoten Versicherungen, Zustimmung bei Vergleich)

(75)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Zahnarztpraxis – kein Schema „F“

Beispiel (-)

Rechtsschutzversicherung – kein Vorverfahren Wirtschaftlichkeitsprüfung Beispiel (-)

Rechtsschutzversicherung – kein Rechtsschutz bei Klagen gegen Versorgungswerk Beispiel (-)

Rechtsschutzversicherung – kein Rechtsschutz bei Problemen mit „Social Media“

(76)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Beispiele Absagen Rechtsschutzversicherungen:

• Vertragsrechtsschutz nur, wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt“

(DAS)

• „Rechtsschutz ist nachvertraglich eingetreten und erloschen“ (Allianz)

• „Rechtsschutzfall- die fehlerhafte Abrechnung – datiert spätestens aus dem 4.

Quartal 2014 – die Leistungsart ist erst seit dem 01.02.2015 versichert“ (R+V)

• Rechtsschutz Union: „Schadenfall kostet Erhöhung Selbstbeteiligung (300,- € statt 200,- €)

(77)

Versicherungen die man (nicht) braucht Nach Vertragsschluss :

• Versicherungen besser zusammenfassen?

• Versicherung inhaltlich bedarfsgerecht oder unsinnig?

• Sind die Versicherungssummen aktuell – Unterversicherung?

• Sind neue Risiken abgedeckt (z.B. Cyber-Kriminalität)?

• Einsparpotenzial

(78)

Versicherungen die man (nicht) braucht Im Schadensfall :

• Soll ich Schaden melden?

• Auch bei Bagatellfällen (z.B. Rechtsschutz, Haftpflicht) – Gefahr Kündigung!

• Rechtschutz – macht Absicherung von Bagatellsachen Sinn oder besser höhere SB?

• Haftpflicht Voraussetzung für Berufsausübung!

(79)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Cyber-Versicherung – wichtige Punkte

Macht eine „Cyber-Versicherung“ Sinn?

Fälle aus der Praxis:

- Virus und Erpressung Arzt

- Datenverlust und keine Abrechenbarkeit der Leistungen - Datenschutzgrundverordnung – Umgang mit hochsensiblen

Patientendaten

(80)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Cyber-Versicherung – wichtige Punkte (2)

Leistungsspektrum – Eigenschäden, u.a.:

• Schäden infolge einer Informationssicherheitsverletzung

• Schäden infolge einer nicht autorisierten Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder des Diebstahls von Daten

• Schäden infolge eines Angriffs, durch den der Betrieb des Netzwerks oder des Internets unterbrochen wird

(81)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Inhaltsversicherung/Betriebsunterbrechung – wichtige Punkte

• Feuer, EDV, Leitungswasser, Elementarschäden, Elektronik – jeweils mit Betriebsunterbrechungsabsicherung

• Wichtig ist eine „Neuwertabsicherung“

• Begriff Neuwert wird bei den Gesellschaften unterschiedlich definiert

• Gefahr der Leistungsminderung im Schadensfall, wenn nur zum

Zeitwert oder zum Buchwert geleistet werden soll!

(82)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Inhaltsversicherung/Betriebsunterbrechung – wichtige Punkte (2)

• Absicherung Einrichtung, EDV, Medizintechnik analog zum AfA-Verzeichnis unter Verwendung der AHK (Anschaffungs-und Herstellungskosten)

• Sonst Gefahr Unterversicherung!

• Wichtig: Jährliche Anpassung mittels aktualisiertem AfA Verzeichnis

• Betriebsunterbrechung - Umsatz (ohne Mat/Lab) ist Bemessungsgröße.

Jährliche Anpassung erforderlich – sonst Gefahr Unterversicherung

(83)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Krankentagegeld (KT) – wichtige Punkte

Angemessenheit Höhe des zu versichernden Krankentagegeldes wird von Versicherern unterschiedlich definiert, z.B.:

• Nur Absicherung des Nettoeinkommens nach Steuer

• oder nur Absicherung des Praxisgewinns

• oder Absicherung des Praxisumsatzes (ohne Mat/Lab) bis zu 75%

(84)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Krankentagegeld (KT) – wichtige Punkte (2)

Nach Abschluss (möglichst früh! Gesundheitsfragen) - Versicherer verzichtet regelmäßig auf Kündigungsrecht

Wichtig, dass Versicherung jährlich geprüft und je nach Umsatzentwicklung angepasst wird

Meldepflicht von Zweit/Drittversicherungen – sonst ggf. keine Leistung

Achtung: Bei Rentenbezug können einige Gesellschaften ordentlich kündigen

(85)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Krankentagegeld (KT) – wichtige Punkte (3)

Achtung – ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers in den ersten 3 Jahren bei separater KT Absicherung ,wenn nicht beim Versicherer der KV Vollversicherung

Folge – man findet nur sehr schwer einen neuen Versicherer

Reine Praxisausfallversicherung? – begrenzte Laufzeit/ i.d.R. vom Versicherer auch kündbar

(86)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Krankentagegeld (KT) und BU-Rente – wichtige Punkte

• Aussteuerung bei der Krankentagegeldversicherung bei Berufsunfähigkeit

• Wenn Krankentagegeldversicherer bei BU „aussteuert“, müssen seine

Bedingungen nicht kongruent zu den Bedingungen anderer BU Versicherer sein

• Evtl. wird keine BU akzeptiert – Zahnarzt erhält dann keine private BU-Rente

(87)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Krankentagegeld (KT) und BU-Rente – wichtige Punkte (2)

• Bei Abschluss von KT und BU-Rente bei einer Gesellschaft gibt es Gesellschaften, die eine nahtlose Leistung ermöglichen also KT wird ausgesteuert und die BU Rente gezahlt

• BU-Rente bis zum Zeitpunkt abschließen, ab dem Versorgungswerk

zahlt

(88)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Berufsunfähigkeit – wichtige Punkte

Reicht Absicherung über Versorgungswerk?

• Problem Verweisbarkeit

• Hohes Kostenrisiko im Rechtsstreit

• unterschiedliche Rechtsprechung

• Erfordernis Berufsunfähigkeit zu 100 %!

(89)

Versicherungen die man (nicht) braucht Berufsunfähigkeit – wichtige Punkte

Private BU-Versicherung sinnvoll - zahlen ab 50% Berufsunfähigkeit

Reduzierte Weiterarbeit möglich

Vorsicht bei Vertragsabschluss – „Falle“ Gesundheitsfragen

Abschluss BU-Versicherung und KT-Versicherung möglichst bei einem Versicherer

Versicherungshöhe ist individuell festzulegen

(90)

Versicherungen die man (nicht) braucht

Berufsunfähigkeit – wichtige Punkte (2)

Wichtige Leistungskriterien sind u.a.

• Verzicht auf „abstrakte Verweisung“

• „Keine Meldefrist und rückwirkende Leistung

• „Dynamische Anpassung der Rente / ohne neue Gesundheitsprüfung

(91)

Lebensversicherungen und betriebliche Altersversorgung – Run Off

Negativzinsen – schlechte Ertragslage

Die neueste Masche schwacher Versicherungen zur Risikominimierung ist ein sogenannter „Run Off“

Sie verkaufen die Lebensversicherungssparte oder einzelne Produkte an eine Fremdfirma. Bei diesem sogenannten Run Off wickeln die Versicherungen nur noch ab, ohne dass Neugeschäft angenommen wird.

(92)

Lebensversicherungen und betriebliche Altersversorgung – Run Off

Relevanz:

• Lebensversicherungsverträge

• Garantiezinsversprechen in Gefahr

• Zahlreiche Versicherungen stehen unter besonderer Beobachtung der BaFin

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