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Merkblatt Produktionsförderung für Projekte mit Herstellungskosten ab 1,5 Mio. Euro

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Academic year: 2022

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Allgemein

Nach der Richtlinie der HessenFilm und Medien (HessenFilm) kann für die Herstellung von programmfüllenden Kinofilmen, Fernsehprojekten und sonstigen audiovisuellen Projekten mit Herstellungskosten über 1,5 Millionen Euro Förderung gewährt werden. Programmfüllend gilt eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Dokumentar- Kinder- oder Jugendfilmen von mindestens 59 Minuten.

Dokumentarfilme mit einem Budget unter 1,5 Millionen Euro sind nach Rücksprache mit der HessenFilm ebenfalls aus diesem Finanzierungsfonds antragsberechtigt.

Die Förderbedingungen gemäß Punkt 2.2.2.2 der Richtlinien sehen vor, dass

• es sich um ein anspruchsvolles Projekt handelt, das zu einer erfolgreichen qualitätsvollen Programmgestaltung beiträgt,

• der Film einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt, bei dem Rückflussmöglichkeiten vorhanden sein müssen, und

• der nachweisbare Hessen-Effekt mindestens 150% beträgt.

Die Förderung erfolgt als bedingt rückzahlbares verzinsliches Darlehen.

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

Weitere Informationen siehe Infoblatt „Finanzierungsarten“.

Alle grundsätzlichen Regelungen zur Förderung finden sich in der Richtlinie. Darüber hinaus können spezifische Bestimmungen in dem Fördervertrag geregelt werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt nach Förderzusage durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Bei Kinofilmproduktionen müssen bei der Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an dem geförderten Film die Bedingungen der Richtlinien der Projekt-Filmförderung der Filmförderungsanstalt (FFA) zum Rückfall der Fernsehnutzungsrechte in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Begründung sowie der Zustimmung der HessenFilm.

Im Falle der Förderung ist auf allen die geförderte Maßnahme betreffenden Veröffentlichungen in angemessener Form auf die Förderung der HessenFilm hinzuweisen.

Die Premiere von Projekten, bei denen der Förderanteil der HessenFilm höher ist als der einer anderen Fördereinrichtung, soll in Hessen stattfinden. Ausgenommen sind Aufführungen bei Festivals.

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Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind vorrangig kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition und Angehörige der freien Berufe.

Antragstellung

Bitte vereinbaren Sie gemäß Richtlinie Punkt 7.1.3 vor Antragstellung ein persönliches Beratungsgespräch mit der zuständigen FörderreferentIn. Das Beratungsgespräch soll mindestens 1 Woche (5 Werktage) vor Ablauf der Einreichfrist geführt worden sein.

Die Einreichung zur Förderung erfolgt ausschließlich über das Online Portal der HessenFilm.

Den Link zum Online Portal finden Sie auf unserer Website www.hessenfilm.de.

Für die Online-Antragsstellung ist ein Beratungscode notwendig. Diesen erhalten Sie nach dem Beratungsgespräch mit Ihrer FörderreferentIn.

Für die rechtsverbindliche Antragstellung gelten folgende Bestimmungen:

Die digitalen Antragsdaten müssen spätestens am letzten Tag der jeweiligen Einreichfrist bis spätestens 12.00 Uhr mittags im Online Portal der HessenFilm eingehen. Entscheidend dabei ist der vom Online Portal protokollierte Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit).

Zusätzlich muss der HessenFilm ein ausgedrucktes Antragsformular mit der Originalunterschrift des Zeichnungsberechtigten bis spätestens zwei Werktage nach der jeweiligen Einreichfrist bis 18.00 Uhr zugegangen sein.

Projekte, deren Anträge nicht fristgerecht im Online Portal eingehen bzw. deren unterzeichnetes Antragsformular HessenFilm nicht fristgerecht vorliegt, gelten als nicht eingereicht und können der Vergabekommission nicht vorgelegt werden.

Nicht geförderte Projekte können einmalig, nach erneuter Beratung durch HessenFilm und nach substanziellen Änderungen am Projekt neu eingereicht werden. Dabei muss entsprechender Antrag erneut form- und fristgerecht eingereicht werden.

Die Entscheidungen der Vergabekommission werden nicht schriftlich begründet.

Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf Antrag durch die HessenFilm gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung wird daraus nicht abgeleitet.

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Benötigte Antragsunterlagen

Der Antrag soll insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

• aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (nicht älter als 6 Monate)

• Gesellschafter/Anteile

• Projektbezogene Bankverbindung

• Anschreiben zum Antrag

• Kurzbeschreibung des Projekts (nicht länger als eine DIN A4 Seite)

• Producer‘s Note/Director‘s Note

• Drehbuch (Spielfilm, Reihe, Serie, ggf. Animationsfilm) bzw. Treatment (bei Dokumentarfilm)

• ggf. Storyboard (ergänzend bei Animationsfilm) sowie sonstige Angaben zum Projekt (Visualisierungshilfen, Trailer, Musikbeispiele)

• Nachweise über den Erwerb der Rechte an dem Stoff bzw. Buch und ggf. Musik oder Titel

• Drehplan

• Anzahl der Drehtage mit besonderer Ausweisung der Drehtage in Hessen sowie voraussichtlicher Herstellungsplan und Projektzeitraum

• Detaillierte Kalkulation mit ausgewiesenem Hessen-Effekt sowie ggf. den Effekten weiterer Länderförderungen (insbesondere Baden-Württemberg Effekt)

• Ausführliche Begründung zum Hessen-Effekt sowie Angaben zum Hessen-Bezug

• Auflistung hessischer Dienstleister sowie ggf. entsprechende Kostenvoranschläge

• Finanzierungsplan inklusive aller bereits vorhandenen Finanzierungsbelege (weitere bewilligte Fördermittel, Rückstellungen, Beistellungen, Deal-Memos, Verträge, etc.) sowie aller weiteren geplanten Finanzierungsbausteine

• Recoupmentplan mit Darstellung der Verteilung der Rückflüsse aus dem Produzentennettoanteil bis zur Volltilgung des Förderdarlehen

• Stab- und Besetzungsliste mit Angaben zum Hauptwohnsitz sowie entsprechende Zusagen bzw. LOIs (sofern vorhanden)

• Filmografien Stab (ProduzentIn, Regie, AutorIn, Kamera, HauptdarstellerIn)

• Angaben zu Verleih und Vertrieb sowie entsprechende Auswertungsnachweise

• Marketing- und Auswertungskonzept

• Sofern vorhanden: Angaben zu KoproduzentInnen sowie entsprechende Nachweise

Fördersumme

Die Förderung kann in der Regel bis zu 50% der Gesamtherstellungskosten, maximal jedoch 1.000.000 Euro für Kinofilmproduktion bzw. 500.000 Euro für Fernsehproduktionen und sonstige audiovisuelle Projekte (siehe Merkblatt TV-Förderung) betragen.

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Fristen

Die Förderzusage der HessenFilm erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Förderzusage nachgewiesen wurde. Sie erlischt ferner, wenn die Kriterien, unter denen die Förderzusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

Mit der Produktion soll innerhalb von 18 Monaten nach Datum der Förderzusage begonnen werden.

Kalkulation

Die branchenübliche Kalkulation muss alle zur Produktion notwendigen Kostenpositionen enthalten (inklusive Eigenleistungen, Beistellungen, Rückstellungen o.ä.) und in Euro ausgewiesen sein.

Bei rein nationalen Produktionen beachten Sie bitte, dass die beiden Spalten "Gesamte Herstellungskosten (in Euro)" und "Davon Kosten des dt. ProduzentIn (in Euro)" in der Onlinemaske identisch befüllt werden sollen.

Bei internationalen Koproduktionen ist die Kalkulation hinsichtlich der auf die deutschen und der auf die weiteren KoproduzentInnen entfallenden Kosten aufzugliedern.

Als Grundlage für die Berechnung von Produzentenhonorar, Handlungskosten, Überschreitungsreserve ist bei internationalen Koproduktionen der deutsche Finanzierungsanteil oder - falls dieser höher ist - der deutsche Anteil der Kosten heranzuziehen.

Die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein.

Sofern Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann eine Bruttokalkulation, d.h. mit Mehrwertsteuer, vorgelegt werden.

Produzentenhonorar

Bei Kinofilmen mit anerkannten Herstellungskosten ab 500.000,01 Euro wird ein Produzentenhonorar von bis zu 5% der anerkannten Herstellungskosten, ohne Ansatz des Produzentenhonorars, höchstens aber 250.000,00. Euro anerkannt.

Bei Fernsehfilmen kann kein Produzentenhonorar, dafür aber ein Gewinn, angesetzt werden (siehe Merkblatt TV-Förderung).

Hinweis zur Mehrfachbetätigung

Bei Mehrfachbetätigung innerhalb des Herstellungsprozesses müssen die Gagensätze gekürzt

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Rückstellung und Beistellung

Rückgestellte und beigestellte Kostenpositionen sind in der Kalkulation aufzuführen, entsprechend zu kennzeichnen sowie im Finanzierungsplan als Finanzierungsbausteine darzustellen.

Bitte beachten Sie, dass bei Rückstellungen von Gagen eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Eigenleistung

Eigenleistungen sind Leistungen, die die HerstellerIn als kreative ProduzentIn, Herstellungsleitung, RegisseurIn, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann/frau zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte der HerstellerIn an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Sachliche Leistungen der ProduzentInnen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen mit einer Reduzierung der Beträge um 25% angesetzt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im FFG.

Handlungskosten

Für Kinoproduktionen können in der Regel Handlungskosten bis 7,5% der Fertigungskosten anerkannt werden. Übersteigen die kalkulierten Fertigungskosten den Betrag von 2.000.000 Euro so können pro weitere 50.000 Euro Herstellungskosten zusätzlich jeweils 2.500 Euro Handlungskosten kalkuliert werden, max. aber 350.000 Euro.

Bei Fernsehfilmen werden Handlungskosten von bis zu 6% auf die Fertigungskosten anerkannt. Bei Herstellungskosten, die über 1.000.000 Euro liegen, ist in der Regel darüber hinaus ein weiterer Ansatz für Handlungskosten in Höhe von 2.000 Euro pro weitere volle 50.000 Euro an Herstellungskosten, aber bis maximal 250.000 Euro, möglich (siehe Merkblatt TV-Förderung).

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Finanzierungskosten und Prüfgebühren

In der Kalkulation sind die anfallenden Zinsen in Höhe von 1% auf die beantragte Fördersumme pro Jahr zu berücksichtigen. Die Zinsen fallen auf die gesamte Darlehenslaufzeit, also 7 Jahre, an und entfallen erst, wenn das Darlehen vollständig getilgt ist.

Darüber hinaus erfolgt ein Einbehalt (Prüfgebühr) in Höhe von 3% auf die Fördersumme.

Die Prüfgebühr kann bis max. in der Höhe der Antrags- bzw. Vertragskalkulation als Hessen- Effekt zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Mindesthöhe des Regionaleffektes anerkannt werden.

Die Kosten für die Zinsen können höchstens für den Zeitraum bis zum Kinostart kalkuliert und anerkannt werden.

Überschreitungsreserve

Bei Kinofilmen kann in der Regel eine Überschreitungsreserve von max. 8% anerkannt werden.

Bei Fernsehfilmen kann keine Überschreitungsreserve anerkannt werden.

Gewinn

Für Kinofilmproduktionen kann kein Gewinn kalkuliert werden.

Bei Fernsehproduktionen kann ein Gewinn von bis zu 7,5% auf die Summe aus Fertigungskosten plus Handlungskosten angesetzt werden. Maximal ist ein Gewinnansatz von 500.000 Euro möglich (siehe Merkblatt TV-Förderung).

Hessen-Effekt

Der Hessen-Effekt muss mindestens 150% der Fördersumme betragen und in der Gesamtkalkulation detailliert in jeder Kostenposition aufgeführt sein.

Die Angaben zu den kalkulierten Kosten in Hessen sind mit der Förderzusage verbindlich (siehe Merkblatt Hessen-Effekt).

Zur Stärkung der filmwirtschaftlichen Strukturen darf der Hessen-Effekt grundsätzlich - von der Antragstellung und Förderzusage über den Darlehensvertragsabschluss bis zur

Schlussprüfung – qualitativ nicht abgeschwächt werden, da dies ansonsten zu

entsprechenden Kürzungen des Darlehens führen kann. Gewichtige Kriterien für einen messbaren qualitativen Hesseneffekt sind beispielsweise hessische Produktionsfirmen und ProduzentInnen, die Anzahl der Drehtage in Hessen, die Personalkosten für in Hessen versteuernde Teammitglieder und DarstellerInnen sowie die Kosten für filmspezifische

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Anerkennung von Ausgaben in Baden-Württemberg als Hessen-Effekt

Die Kooperationsvereinbarung der Filmförderungen in Hessen und Baden-Württemberg ermöglicht die wechselseitige Anerkennung von Regionaleffekten.

Der Hessen-Effekt kann bis zu einem Betrag, der max. 25% der Fördersumme entspricht, durch in Baden-Württemberg anfallende Ausgaben erbracht werden.

Voraussetzung ist, dass die in Baden-Württemberg anfallenden Ausgaben bereits bei Antragstellung mitkalkuliert und in der Gesamtkalkulation detailliert zu den jeweiligen Kostenpositionen ausgewiesen sind. Bei Förderzusage werden die kalkulierten Baden- Württemberg-Ausgaben Bestandteil des Fördervertrags.

Finanzierungsplan

Der Finanzierungsplan enthält alle Bausteine Ihrer Finanzierung (Eigenmittel, Fördermittel, Lizenzen, Koproduktionen, etc.) und muss in der Summe mit den Herstellungskosten Ihrer Kalkulation übereinstimmen.

Bei internationalen Koproduktionen müssen die jeweiligen Finanzierungsanteile der Länder an den Herstellungskosten ausgewiesen werden.

Die Höhe der Förderung wird am deutschen Finanzierungsanteil oder - falls dieser höher ist - am deutschen Anteil der Kosten bemessen.

Eigenanteil

Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% der Gesamtkosten soll erbracht werden. Dieser kann wie folgt dargestellt werden:

• Eigenmittel (Eigene Barmittel, Crowd-Funding, Sponsoring Barmittel)

• Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen Dritter, GAP-Finanzierungen)

• Rückgestellte Eigenleistungen (keine Sachleistungen)

• Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen wie Verleih- und Vertriebsgarantien, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden.

Bei Gemeinschaftsproduktionen mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender kann die Berechnungsschwelle des Eigenanteils herabgesetzt werden, in dem der Koproduktionsanteil des Senders von den Herstellungskosten abgezogen wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung eines privaten Senders.

Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der deutsche

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Finanzierungsnachweise

Sofern bereits vorhanden, müssen Finanzierungsverträge dem Antrag beigelegt werden. Des Weiteren müssen die im Finanzierungsplan aufgeführten Positionen durch geeignete Unterlagen (LOI, Deal-Memos, etc.) belegt werden. Sollte es sich um eine Gemeinschaftsproduktion mit einem Sender handeln, ist entsprechend ein substanzieller Nachweis vorzulegen. Gleiches gilt auch für die Beteiligung eines Auswertungspartners (Verleih oder Vertrieb), die mindestens über einen substanziellen LOI belegt sein muss.

Recoupmentplan

Dem Antrag muss ein Rückflussplan beigelegt werden, in dem dargestellt wird, wie die erwarteten Erlöse verteilt werden. Hierfür verwenden Sie bitte zum Zwecke der Vergleichbarkeit nur das von HessenFilm online bereitgestellte Recoupment-Schema (Merkblatt Recoupmentplan).

Auszahlung der Fördermittel

Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt in der Regel in fünf Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt. So können bis zu 20% bei Vertragsabschluss, bis zu 35%

bei Drehbeginn, bis zu 20% nach Rohschnittabnahme, bis zu 15% bei Vorlage des Verwendungsnachweis und bis zu 10% nach positiver Schlussprüfung ausgezahlt werden.

Näheres regelt der Fördervertrag.

Rückzahlung der Fördermittel

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt grundsätzlich aus sämtlichen Nettoverwertungserlösen aus der In- und Auslandsverwertung des geförderten Films.

Nach vorrangiger Rückführung des von der HessenFilm anerkannten Eigenanteils der ProduzentIn, sind für die Tilgung des Darlehens 50% der der AntragstellerIn zustehenden, Erlöse zu verwenden. Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. Näheres regelt der Fördervertrag.

Die Laufzeit der bedingt rückzahlbaren Darlehen beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Wenn im Rahmen der Darlehenslaufzeit keine vollständige Rückführung aus den Erträgen des Projektes erfolgt ist, kann die Laufzeit des Darlehens mit dem Ziel der Tilgung aus späteren Erträgen für drei Jahre verlängert werden. Sollten danach keine weiteren Verwertungserlöse erzielt worden sein, werden insoweit die Ertraglosigkeit und damit der Nichteintritt der Bedingung festgestellt. Eine Rückzahlung der Restdarlehensforderung entfällt damit.

Für die Dauer der Verlängerung der Darlehenslaufzeit werden keine Zinsen erhoben.

Referenzen

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