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Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

n

Der Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmit- telüberwachung und Landwirtschaft erlässt folgende

Tierseuchenallgemeinverfügung

zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei mehreren Wildschweinen im Land- kreis Meißen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i.V.m.

der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - Schw- PestV) in der derzeit gültigen Fassung nachstehende Maßnah- men bekannt gegeben und verfügt:

1. Die mit Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 15.10.2021 festgesetzte Sperrzone I (Pufferzone), welche die Ge- meinde Großthiemig in ihrer gesamten Flächenausdehnung umfasst, wird um nachfolgende Gemeinden und Teilgebiete von Gemeinden erweitert:

Gemeinde Hirschfeld südlich der L59, Gemeinde Gröden süd- lich der L59 und westlich der Pulsnitzstraße, die gesamte Ge- meinde Merzdorf und Gemeinde Wainsdorf östlich der Bahnlinie Dresden- Berlin.

Die Sperrzone I ist in dem folgenden Kartenausschnitt mit fol- genden Grenzen dargestellt:

2. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I:

a. Bewegungsjagden sind der zuständigen unteren Jagdbe- hörde mindestens drei Tage vor Beginn anzuzeigen. Bei kurzfristigen Bewegungsjagden zur Wildschadensbegren- zung ist eine nachträgliche Meldung zulässig.

b. Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wild- schweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone I ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Fleisch, Fleischer- zeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für den privaten Gebrauch oder die in kleinen Mengen von Wild- schweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endver- braucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wer- den. Die o. g. Behörde kann schriftlich Ausnahmen für das Verbringen aus der Sperrzone I in das sonstige Inland ge- nehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen ge- wonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Er- legen virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der ASP untersucht wurden.

c. Aufgrund der in der Sperrzone I erforderlichen Suche nach verendeten Wildschweinen (verstärkte Fallwildsuche) wird angeordnet:

i. Der Jagdausübungsberechtigte, dem im Rahmen seiner Hegepflicht die Fallwildsuche obliegt, hat im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit an der Fallwildsuche mit- zuwirken. Er kann diese Pflicht an andere Jäger über- tragen.

ii. Wird die verstärkte Fallwildsuche durch andere von der o.g. Behörde benannte Personen durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten diese in ihrem Revier zu dulden. Zudem sind das Mitführen und die Nutzung von Waffen durch den amtlich beauftragten Jäger zu dulden. Jagdausübungsberechtigte haben die amtli- chen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu unterstüt- zen.

d. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fall- wildsuche verwendet werden, sind, soweit sie mit Wild- schweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihre Halter bzw. durch die Jagdaus- übungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

e. Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie je- des krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg anzu- zeigen.

f. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Mög- lichkeiten bei der Kennzeichnung, der Entnahme von Pro- ben zur Untersuchung auf ASP sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 2.e. genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Mitarbeiter der o. g. Behörde mitzu- wirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dul- den.

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b. Veranstaltungen mit Schweinen sind untersagt (z. B. Mes- sen, Versteigerungen usw.).

c. Die temporäre Errichtung von Absperrungen mit einem wildschweinsicheren Zaun ist zu dulden.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung wird angeordnet, so- fern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m.

§ 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) kraft Gesetz gilt.

6. Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung wird auf der In- ternetseite des Landkreises und im Amtsblatt des Land- kreises verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekannt- gabe in Kraft.

Der vollständige Inhalt der Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann auch zu den Geschäftszeiten des Landkreises Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung u. Landwirt- schaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg eingesehen werden.

Begründung I. Sachverhalt

Seit Ende Oktober 2020 wurden in Sachsen bis zum gestrigen Tag 713 Wildschweine positiv auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest getestet.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat am 13. Oktober 2021 be- stätigt, dass ein im Landkreis Meißen am 5. Oktober geschos- senes Wildschwein mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infiziert war. Dies ist im Freistaat Sachsen der erste Nachweis der Afrikanischen Schweinepest außerhalb des Landkreises Görlitz. Das infizierte Wildschwein wurde östlich der Bundes- autobahn 13 in der Nähe der Anschlussstelle Radeburg erlegt.

Seit der amtlichen Bestätigung durch das FLI sind insgesamt 16 Wildschweine auf das ASP-Virus im Landkreis Meißen positiv befundet worden. Der letzte Fall eines auf das Virus der ASP positiv beprobten Wildschweines wurde am 07.12.2021 west- lich der Bundesautobahn 13 in der Gemeinde Schönfeld (LK Meißen) vom FLI bestätigt. Der Fund westlich der A 13 deutet darauf hin, dass sich das ASP-Geschehen im Freistaat Sachsen nicht nur in nördlicher Richtung, sondern auch in nordwestlicher Richtung bewegt und somit das ausgedehnte Waldgebiet süd- lich der Gemeinden Merzdorf, Gröden und Hirschfeld sowie die Pulsnitzniederung durch emigrierende infizierte Wildschweine aus dem Freistaat Sachsen mit hoher Wahrscheinlichkeit leicht zu erreichen ist. Bei diesen Gebieten handelt es sich um Regio- nen, in denen Wildschweine in großer Zahl einstehen, was durch amtlich beauftragte Drohnenflüge in der 49.KW zuletzt bestätigt wurde, und in die durch Bewegung dieser Population als auch der Populationen im Freistaat Sachsen die ASP in den Landkreis Elbe-Elster eingetragen werden könnte.

Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemein-Krankheit der Haus- und Wild- schweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restrikti- onszonen erforderlich macht.

Bei der aktuellen Festlegung des Sperrzone I wurden die Ergeb- nisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Han- dels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungs- möglichkeiten berücksichtigt.

II. Rechtliche Würdigung

Der Landkreis Elbe-Elster ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG).

Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Wild- schweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Haus- schweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe im Landkreis und über die Grenzen des Landkreises hinaus verbunden ist.

Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 der SchwPestV liegt ein Ausbruch der ASP vor, wenn diese durch virologische oder serologische g. Für die Anzeige gemäß Punkt 2.e. wird eine Aufwandsent-

schädigung in Höhe von 100,00 EUR je Wildschwein gewährt.

Der Antrag ist bei der o. g. Behörde zu stellen. Die Aufwands- entschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt.

h. Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund er- legte Wildschwein unverzüglich zu kennzeichnen, Blutpro- ben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von der o.g. Behörde vorgegebenen Begleitschein auszu- stellen. Die Proben sind der o. g. Behörde zu übergeben.

i. Der Aufbruch und die Schwarte jedes erlegten Wild- schweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 8 a) v) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 a) der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die un- schädliche Beseitigung hat durch Abgabe des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweins in hierfür vorgesehenen Ton- nen nach näherer Anweisung des Amtes für Veterinärwe- sen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster zu erfolgen.

j. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder de- ren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.

3. Vorgaben für Schweinehalter*innen in der Sperrzone I:

a. Halter von Schweinen haben der o.g. Behörde unverzüg- lich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder er- krankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzu- zeigen.

b. Gehaltene Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.

c. Es sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten ein- zurichten.

d. Verendete, erkrankte und insbesondere fieberhaft erkrank- te Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind nach näherer Anweisung der o. g. Behörde virologisch und ggf. serologisch auf Afrikanische Schweinepest zu unter- suchen.

e. Das Verbringen von Schweinen, die in den Betrieben, wel- che sich in der Sperrzone I befinden, gehalten wurden, aus dieser Zone ist verboten. Ausnahmen können bei der o. g.

Behörde beantragt werden.

f. Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwe- cke des innergemeinschaftlichen Handels bzw. der Ausfuhr nicht aus der Sperrzone I verbracht werden. Ausnahmen können bei der o. g. Behörde beantragt werden.

g. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind durch den Halter so aufzubewahren, dass sie für Wildschweine unzu- gänglich sind.

h. Wer einen Hund auf dem Betriebsgelände eines Schwei- nebestandes hält, hat sicherzustellen, dass der Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt.

i. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen nicht getrieben werden, ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege.

j. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder de- ren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Hausschweine haltenden Betrieb verbracht werden.

k. Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen sind verboten.

i. Wildschweine dürfen nicht aus der Sperrzone I verbracht werden.

4. Anordnungen an die Allgemeinheit in der Sperrzone I:

a. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der o. g. Behörde durchzuführen.

Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen davon in Berührung gekommen sind.

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Untersuchung amtlich festgestellt wurde. Im Freistaat Sachsen wurden gesund erlegte Wildschweine sowie Fallwild auf das ASP-Virus beprobt. Weiterhin wurden im Rahmen von Fallwild- suchen und von Entnahmen in Restriktionszonen des Freistaa- tes Sachsen Proben von zahlreichen Tierkörpern bzw. Tierkör- perteilen entnommen. Die anschließenden Untersuchungen ergaben im Landkreis Meißen mehrere positive Befunde auf das Virus der ASP. Mit Blick auf die Fundstellen aus jüngster Vergan- genheit muss festgestellt werden, dass sich das Infektionsge- schehen weiter Richtung Brandenburg ausbreitet. Dies macht die Einrichtung einer Sperrzone I im Landkreis Elbe-Elster, des- sen Kreisgrenze sich etwa 7 km vom Fundort eines auf das ASP- Virus positiv befundeten Wildschweins befindet, und die damit verbundenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich.

Zu 1. Restriktionszone (Sperrzone I):

Das oben dargestellte Gebiet um die im Freistaat Sachsen ge- legene Schutzzone (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)) wird als Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 68 Abs. 1 c); Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV ist um die Schutzzone eine Sperrzone I anzulegen.

Vorliegend handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Zwar „hat“ die Behörde die Sperrzone I festzulegen, aber die Größe des Gebietes ist - anders als bei Sperrbezirk und Beob- achtungsgebiet im Falle des Ausbruchs der ASP beim Haus- schwein - nicht festgelegt. Insoweit hat die Behörde Ermessen hinsichtlich des Umfangs der festzulegenden Pufferzone.

Die amtlichen Tierärzte der o.g. Behörde haben bei der mög- lichen Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopu- lation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berück- sichtigt. Die Festlegung der vorliegenden Sperrzone I erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamt- situation.

In die Entscheidungsfindung sind die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infra- struktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingegangen.

Zu 2. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I:

Gemäß § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14a Abs. 10 der SchwPestV kann die zuständige Behörde in der Sperrzone I die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Jagd auf alle Arten von Wild (auch Schwarzwild) kann in der Sperrzone I erfolgen.

Die Ausübung der Jagd wird jedoch aus Gründen der Tierseu- chenbekämpfung eingeschränkt.

Die jeweilige Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten auch von anderen Jägern, die ihr Jagdrecht von dem Jagdausübungsberechtigten ablei- ten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgelt- licher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) bei der o. g.

Behörde geltend gemacht werden.

Nach Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 verbieten die zuständigen Behörden das Verbringen von frischem Fleisch Fleischerzeugnissen und andere Erzeug- nissen tierischen Ursprungs, Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wild- schweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Ver- zehr bestimmt sind innerhalb von Sperrzonen I, II, III und aus diesen Zonen. Dies gilt auch für den privaten Gebrauch und für die Abgabe von Jägern an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endver- braucher.

Nach Art. 48 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 können unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen zuge-

lassen werden. Die Einschleppung der ASP in die Wildschwein- population erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschlie- ßen, darf Wildbret von in der Sperrzone I erlegten Wildschwei- nen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersu- chungsbefundes auf ASP in Verkehr gebracht werden.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art.

5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m.

Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 wird die verstärkte Fallwildsuche in der Sperrzone I angeordnet. Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infekti- ös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Insbesondere sollten hier Prädilektionsstellen wie Sümpfe oder Wasserläufe betrachtet werden, da fiebernde Tiere vorzugsweise Wasserstellen aufsuchen. Es ist unabdingbar, die Fallwildsuche zu intensivieren, um verendete Wildschweine zu finden und nach Probenahme und Untersuchung unschädlich beseitigen und da- mit als Infektionsquelle ausschließen zu können. Die Pflicht zur Anzeige verendet aufgefundener Wildschweine ist mit umfasst.

Ist eine verstärkte Fallwildsuche durch den Jagdausübungs- berechtigten oder von ihm beauftragte Jäger nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die zuständige Behörde Dritte be- auftragen kann, damit die Fallwildsuche, die entsprechende Probennahme und die Entsorgung der Tierkörper durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist im Falle des Auftretens einer Wildseuche unverzügliches Handeln, einerseits durch jagdliche/

tierseuchenrechtliche Maßnahmen und andererseits durch flan- kierende Maßnahmen (z. B. aktive Suche nach verendeten, für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Tieren, Einzäunung etc.) angezeigt, um zu verhindern, dass sich die Seuche ausbreitet.

Insoweit soll mit der Möglichkeit einer Beauftragung „Dritter“

gewährleistet werden, dass eine intensive Fallwildsuche auch dann stattfinden kann, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst dies nicht leisten kann.

Die jagdrechtliche Hegepflicht des Jagdausübungsberechtig- ten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) umfasst auch die Sorge um einen gesunden Wildbestand im Jagdbezirk. Daher gehört die wirksame Unterstützung einer Schweinepestbekämpfung zur Erfüllung der Hegepflicht eines Jagdausübungs-berechtigten. Soweit der Jagdausübungsbe- rechtigte andere Jäger beauftragt hat, sind diese ebenfalls zur Mitwirkung und zur Anzeige verpflichtet.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art.

65 Abs. 1 f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdaus- übungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

Die Grundlage für die Anordnungen ergibt sich aus Art. 70 Abs.

1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 c) Verordnung (EU) 2016/429.

Aufgrund der Funde mehrerer positiv auf das Virus der Afrika- nischen Schweinepest getesteten Wildschweine im angrenzen- den Landkreis Meißen, im Freistaat Sachsen, sind Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Eintrages in den Wildschwein- bestand des Landkreises Elbe-Elster zu ergreifen.

Der Eintrag der ASP in die Wildschweinepopulation in angren- zenden Landkreisen verdeutlicht, wie hoch die Gefahr einer Verschleppung des Tierseuchenerregers aus bereits infizierten Gebieten ist. Von daher kommt der Früherkennung eines mög- lichen Eintrags eine sehr hohe Bedeutung zu. Die ASP ist für Wildschweine in der Regel tödlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit, eine Infektion bei totem, krank erlegtem oder Unfallwild nachzuweisen, am höchsten. Daher ist es ange-

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Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um den Aus- bruch der ASP zeitnah festzustellen und schnellstmöglich Maß- nahmen gegen die weitere Verbreitung der ASP zu treffen.

Zur Früherkennung der ASP im Landkreis wird zusätzlich ange- ordnet, dass Jagdausübungs-berechtigte, jedes gesund erleg- te Wildschwein zu kennzeichnen und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen haben. Die Proben sind an die o.g. Behörde mit vorgegebenen Begleitschein zuzuleiten.

Diese Maßnahmen gehen über das bislang durchgeführte Mo- nitoring nach der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (Schw- PestMonV) hinaus. Sie sind zur frühzeitigen Erkennung und unverzüglichen Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Probennahme und Untersuchung auch bei gesund erlegten Wildschweinen entsteht soweit möglich ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden. Dies ist aufgrund der un- mittelbaren räumlichen Nähe zu den angrenzenden Landkreisen, in denen die ASP bereits ausgebrochen ist, besonders wichtig.

Ziel der Probennahme bei gesund erlegten Wildschweinen ist die Sicherstellung einer frühst möglichen Erkennung der Ein- schleppung des ASP-Virus in den Wildschweinbestand des Landkreises Elbe-Elster. Dies ist, mit Blick auf die Risikobewer- tung durch das FLI notwendig. Die Inkubationszeit ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es über einen gewissen Zeitraum hinweg sich ohne Zeichen ei- ner Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung ei- ner Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.

Auch die Schwarte kann geeignet sein, ASP zu übertragen. Es ist daher auszuschließen, dass Teile eines möglicherweise infizierten Tieres in der Natur verbleiben. Diese Maßnahmen orientieren sich bereits an denen im Ereignisfall zu ergreifenden Anforderungen.

Auch wenn die Maßnahmen im Vorfeld eines Seuchenverdachtes anzuwenden sind, sollte, insofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Tierkörper oder die Tierkörperteile des Wildschweines nicht von einem infizierten Tier stammen, die Ent- sorgung anfallender Aufbrüche und Schwarten unter seuchenhy- gienisch einwandfreien Bedingungen stattfinden.

Durch die Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte wird dem Aufbau einer potentiellen Infektionskette entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt. Ein Ver- graben des Aufbruchs und der Schwarte am Erlegungsort hat zu unterbleiben, da hiervon eine Gefahr der Weiterverbrei- tung des Virus ausgehen kann.

Gemäß Art 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Teilen von Wildtieren, einschließlich Häuten und Fellen, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.

Bei gesund erlegten Wildschweinen hat die Entsorgung von Auf- bruch und Schwarte nach näherer Anweisung durch die o. g.

Behörde, über die Firma SecAnim, gemäß § 3a S. 1 Nr. 4 Schw- PestV, in den dafür vorgesehenen Kadavertonnen zu erfolgen.

Diese geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Ge- fahren sind notwendig, um den Ausbruch der ASP zeitnah fest- zustellen und schnellstmöglich Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung der ASP zu treffen.

Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futter- mittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen wird empfohlen, das Wildbret von den erlegten Wildschweinen erst nach Vorlie- gen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes auf ASP in Verkehr zu bringen.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Anzeige eines verendet aufgefundenen Wildschweins (Fall- oder Un- fallwild) bzw. eines krank erlegten Wildschweins sowie für die Mitwirkung bei Bergung und Beseitigung soll den entstehenden Mehraufwand des Jagdausübungsberechtigten oder anderen Personen ausgleichen.

zeigt, das Monitoring bei diesen sogenannten Indikatortieren zu intensivieren.

Zur Früherkennung der ASP wird deshalb angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I, jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungs- ortes anzuzeigen haben.

Der Tierkörper ist nach näherer Anweisung der zuständigen Be- hörde zu kennzeichnen und Proben zur virologischen Untersu- chung auf ASP zu entnehmen. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständi- gen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.

Schließlich haben die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tier- körpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.

Diese Maßnahmen sind zur Erkennung und Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Anzeige von tot aufgefundenen oder krank erlegten Wildschweinen sowie die nach Anweisung der o.g. Behörde, durchzuführende Probennahme und Untersu- chung entsteht - soweit möglich - ein aktuelles Bild des Erkran- kungsgeschehens im Landkreis. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden.

Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Er- kennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.

Durch die Entsorgung der Tierkörper wird dem Aufbau einer In- fektionskette so schnell wie möglich entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt.

Es besteht eine Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. S. 5 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Tier- NebG) auch für verendete wildlebende Tiere, soweit die zustän- dige Behörde eine Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbe- kämpfung angeordnet hat.

Die Beseitigungspflicht obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Tierische-Neben- produkte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG).

Gemäß Art. 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Wildtieren, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit ei- ner auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.

Nach Risikobewertung des FLI ist durch das Auftreten der ASP in den unmittelbar angrenzenden Landkreisen das Risiko eines Eintrags durch migrierende, infizierte Wildschweine nochmals deutlich gestiegen. Verendet aufgefundene Wildschweine hier- zu zählen auch die verunfallten Wildschweine gelten ebenso wie die krank erlegten Wildschweine als Indikatortiere für das Auftreten von ASP. Darum ist bei jedem verendet aufgefun- denen Wildschwein (Fall- und Unfallwild) und jedem erlegten Wildschwein zunächst von der Möglichkeit auszugehen, dass es mit dem ASP-Virus infiziert sein kann. Die Untersuchung der jeweils zu nehmenden Proben für die Früherkennung von ASP nimmt einige Zeit in Anspruch. Äußerlich erkennbare Anzeichen (punktförmige Blutungen in Haut- und Schleimhaut, Nasenblu- ten, Bindehautentzündung) sind schwer festzustellen und treten auch nicht in jedem Fall auf. Es kann daher das Vorhandensein des Virus bei dem Tierkörper nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. In der Folge besteht die Möglichkeit, dass von dem Tierkörper die Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus ausgeht.

Wenngleich die Maßnahmen vorliegend im Vorfeld eines Seu- chenverdachtes getroffen werden, sind die Indikatortiere (krank erlegte Wildschweine, Fallwild, Unfallwild) unter Berücksichti- gung der gegenwärtigen Risikobewertung des FLI als potentiell infektiöse Wildschweine anzusehen und sollten daher nach der Beprobung unschädlich beseitigt werden.

Durch die Anordnung der Beseitigung sind die Jagdausübungs- berechtigen verpflichtet, verendet aufgefundene Wildschweine (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Sie haben an der Beseitigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken bzw.

die Maßnahme zu dulden.

(5)

führungsverordnung (EU) 2021 /605. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen, Art. 9 Abs. 2 Durchführungs- verordnung (EU) 2021/605. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrund- satz zu entsprechen, können auf gesonderten Antrag Ausnah- men zugelassen werden.

f) Verbot des Verbringens von Zuchtmaterial

Das Verbringen von Sendungen von Zuchtmaterial (z. B.: Eizel- len und Embryonen) das von Schweinen gewonnen wurde, die in der Sperrzone I (Pufferzone) gehalten wurden aus der Sperr- zone I (Pufferzone) ist untersagt, Art. 10 i. V. m. Art. 2 Satz 2 b) Durchführungsverordnung (EU) 2021 /605. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen. Um dem Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen, können auf gesonder- ten Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

g) Lagerung Futter und Material

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art.

60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 5 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen Futter, Einstreu und sonstige Ge- genstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren hat.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

h) Hunde aus schweinehaltenden Betrieben

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 SchwPestV wird angeordnet, dass Hunde, die auf dem Betriebsgelände eines Schweinehal- ters gehalten werden, dieses nur unter Aufsicht verlassen.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

i) Treiben von Schweinen

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder We- gen nicht getrieben werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

j und l) Verbringung von Wildschweinen oder Gegenständen Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 c) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass lebende, erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb und aus der Sperrzone I ver- bracht werden dürfen.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

k) Verbot der Auslauf- und Freilandhaltung

Bereits erteilte Genehmigungen für Freilandhaltungen werden gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Schweine-haltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) für die Dauer des Bestehens der Restriktionszo- ne in Form der Sperrzone I aufgehoben.

Auch die Haltung von Schweinen in Form einer Auslaufhaltung gemäß § 3 SchHaltHygV ist bis auf weiteres verboten, da ein Kontakt der gehaltenen Schweine mit Wildschweinen nicht si- cher ausgeschlossen werden kann.

Daher sind die gehaltenen Schweine aufzustallen.

Die Anordnung erfolgt nach Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht nur ein- mal pro Wildschwein. Bei mehreren Anzeigen desselben Wild- schweines, erhält der erste anzeigende Jagdausübungsberech- tigte die Aufwandsentschädigung.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung erfolgt nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesund- heit, Integration und Verbraucherschutz vom 24. September 2021 (Afrikanische Schweinepest (ASP), finanzielle Unterstüt- zung für das Auffinden verendeter Wildschweine und die Ent- nahme von Schwarzwild in Restriktionsgebieten).

Zu 3. Vorgaben für Schweinehalter*innen in der Sperrzone I:

Nach Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art.

5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m.

Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde für die in einer Sperrzone sonstige Maßnahmen und Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung auf ein Minimum ergreifen.

a) Meldepflichten

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass die Halter von Schweinen in der Pufferzone unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut- zungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine bei der o.g. Behör- de anzeigt. Diese Angaben dienen der Gewinnung von Infor- mationen über die Lage im betroffenen Gebiet und der früheren Erkennung eines Erkrankungsgeschehens.

b) Absonderung der Schweine

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV wird angeordnet, dass die Schweine so abzusondern sind, dass sie nicht mit Wild- schweinen in Berührung kommen können. Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

c) Desinfektion

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, geeignete Desinfekti- onsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten haben. Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung in den Bestand und der Ver- hinderung der Weiterverbreitung der ASP.

d) Untersuchung auf ASP

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.

1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.

§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, verendete und erkrankte, insbeson- dere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der o. g. Behörde virologisch auf Afri- kanische Schweinepest untersuchen zu lassen haben. Die Pro- be kann durch den bestands-betreuenden Tierarzt entnommen werden.

Die Anordnung dient der früheren Erkennung eines Erkran- kungsgeschehens.

Die Untersuchung muss im Landeslabor Berlin- Brandenburg erfolgen. Die Kosten der Laboruntersuchung trägt das Land Brandenburg.

e) Verbot des Verbringens von Schweinen

Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in der Sperrzone I (Pufferzone) liegt, ist verboten, Art. 9 Abs. 1 Durch-

(6)

Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von den aus dem Freistaat Sachsen migrierenden Wildschweinen und die Weiterbewegung in Richtung Nordwesten eine hohe Infektionsgefahr für die um- liegenden Wildschweinpopulationen und die Hausschweinebe- stände ausgeht.

Die Anordnung dient der Abgrenzung des Gebietes. Anders kann die Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindert wer- den. Weitere geeignete und gleich wirksame Möglichkeiten zur Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP gibt es nicht.

Die Interessen der betroffenen Bürger treten, soweit notwendig, gegenüber der wirksamen Bekämpfung der ASP zurück. Der Ausbruch der ASP führt zu erheblichen Einschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe in Brandenburg und nachgelager- ten Bereichen, wie z. B. bei Futtermittelherstellern, Tiertranspor- teuren sowie Schlacht- und Zerlegebetrieben.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Maßnahmen zur Ab- sperrung unerlässlich.

Eine konkrete Beschreibung des Verlaufs weiteren Verlaufs der Absperrung ist nicht möglich, da die Maßnahmen bei Änderung der Lage kurzfristig angepasst werden müssen.

Zu 5.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Vor- aussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiter- verbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftli- che Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interes- sen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit die- sen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener einge- griffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztier- bestände zurückstehen.

Zu 6.

Die Bekanntgabe der Tierseuchen-Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinver- fügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden,

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde un- ter Ziffer 5 dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnah- men keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Die vollständige Begründung kann im Internet und beim Land- kreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwa- chung und Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünf- tigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe ange- sprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der o. g. Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzule- gen.

60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV. Danach haben Schweinehalter die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Dies gilt auch für den Kontakt mit Kadaverteilen. Eine solche Absonde- rung ist bei Auslauf- und Freilandhaltungen nicht sicher möglich.

Die vorliegend getroffenen Anordnungen für die Schweinehalter in der Sperrzone I dienen der Vermeidung der Einschleppung des Erregers aus der Schwarzwildpopulation in einen Hausschweine haltenden Betrieb. Vorliegend besteht neben dem hohen Risiko der Einschleppung mittels kontaminierter Futtermittel, Kleidung oder Fahrzeuge durch den Personen- und Fahrzeugverkehr ins- besondere auch ein hohes Risiko der Einschleppung durch di- rekten Kontakt mit Wildschweinen, aber auch durch indirekten Kontakt, da ein Risiko des Eintrags über Vögel nicht von der Hand zu weisen und schwer zu begrenzen ist. Gemäß der Risi- koeinschätzung des FLI vom 19.04.2021 zur Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf oder Freilandhaltungen entstehen der Land- und Fleischwirtschaft bei Ausbruch der ASP in einem Hausschweinebestand durch weitreichende Sperrmaßnahmen enorme wirtschaftliche Verluste.

Aus o. g. Gründen kann gem. der zitierten Risikobewertung in Restriktionsgebieten auf Grund der Nähe zu Gebieten, in denen ASP bei Wildschweinen vorkommt, nur die Aufstallung aller in Auslauf- oder Freilandhaltungen lebenden Schweine empfohlen werden (einschließlich der neuen Haltungssonderformen, die Außenauslauf beinhalten).

Zu 4. Anordnungen an die Allgemeinheit in der Sperrzone I:

a) Reinigung und Desinfektion

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art.

60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass Personen, die mit Wildschweinen in Be- rührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaß- nahmen durchführen.

Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Tei- len von Wildschweinen in Berührung gekommen sind. Die An- ordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

b) Verbot von Veranstaltungen mit Schweinen

Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone I verbo- ten, Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1a) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art.

65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429.

Das Verbot ist zur Bekämpfung der ASP erforderlich, da jeder Kontakt mit Tieren aus anderen Haltungen soweit wie möglich zu vermeiden ist.

c) Duldung von Absperrungen

Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2, i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) ii) i.V.m.

Art. 5 Abs. 1 a) iii) i.V.m. Art. 60 b) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Verord- nung (EU) 429/2016 i.V.m. § 14d Abs. 2 c SchwPestV kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- bekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung ins- besondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten.

Unerlässlich bedeutet, dass es keine andere, weniger ein- schneidende Möglichkeit gibt, den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest zu bekämpfen.

Vorliegend besteht die Gefahr, dass eine Weiterverbreitung der ASP durch Kontakt von Wildschweinen miteinander oder mit Blut und sonstigen Ausscheidungen von Wildschweinen, Kada- vern sowie kontaminiertem Erdreich erfolgt.

Infizierte Tiere bewegen sich auch nach der Aufnahme des Virus weiter. Sie ziehen sich erst mit akuter Erkrankung zurück.

Der feste Wildabwehrzaun dient dazu, dass Wildschweine aus dem Freistaat Sachsen nicht tiefer in das Land Brandenburg und somit in den Landkreis Elbe-Elster eindringen können. Die Errichtung von Absperrungen (im Inland) dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP nach Norden bzw. Nordwesten durch die Bewegung der Tiere.

(7)

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt wer- den. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Ver- wendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://

www.lkee.de/Quickmenu/Impressum („Elektronischer Verwal- tungszugang“) aufgeführt sind.

Hinweis:

Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeord- neten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Wider- spruchs kann entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, beantragt werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum („Elektroni- scher Verwaltungszugang“) (Behörde) bzw. unter

www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufge- führt sind.

- Im Auftrag - Mareike Wohlert amtliche Tierärztin

Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster über zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Absenkung des Infektionsgeschehens im Landkreis Elbe-Elster

Gemäß §§ 32, 28 Abs. 1, 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek- tionsschutzgesetz - IfSG) und § 27 Abs. 3 der Zweiten Verord- nung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2.SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes für das Land Brandenburg {VwVfGBbg) sowie§

35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes {VwVfG), erlässt der Landrat des Landkreises Elbe-Elster folgende Allgemeinverfü- gung:

Auf den nachfolgenden öffentlichen Wegen und Plätzen wird die Ansammlung von Personen am Silvestertag, 31.12.2021, 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Neujahrstag, 01.01.2022, 0.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie die Verwendung von pyrotechni- schen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 untersagt:

Stadt Finsterwalde:

Gesamter Marktbereich (einschließlich des Bereiches hinter dem Rathaus).

Stadt Herzberg (Elster):

Gesamter Marktbereich.

Stadt Doberlug-Kirchhain:

Ortsteil Kirchhain: Gesamter Marktbereich einschließlich des Straßenzuges „Am Markt“;

Ortsteil Kirchhain: Schützenplatz an der Karl-Liebknecht-Straße;

Ortsteil Doberlug: Gesamtes Schloßarreal;

Ortsteil Doberlug: Gesamter Marktbereich und Grünfläche im Bereich der Hauptstraße von Kantorstraße bis Am Graben.

Die Geltung aller Regelungen der 2. SARS-CoV-2-EindV bleibt unberührt.

Zwangsgeldandrohung:

Für Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung wird ein Zwangs- geld in Höhe von 100,00 € angedroht.

Sofortvollzug:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 lfSG, § 16 Abs. 8 lfSG). Rechtsbehelfe

haben keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Gem. § 27 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV sollen die Land- kreise und kreisfreien Städte im Wege einer Allgemeinverfügung 1. die Ansammlung von Personen am Silvester- und Neujahrs-

tag,

2. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022

auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen unter- sagen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch ei- nen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Nach den Erfahrungen der Städte Finsterwalde, Herzberg (Els- ter) und Doberlug-Kichhain haben sich in der Vergangenheit auf den im Tenor dieser Allgemeinverfügung benannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen regelmäßig zum Jahreswechsel Menschen spontan getroffen um, teils mit erheblichem Alko- holkonsum, gemeinsam zu feiern und Pyrotechnik abzufeuern.

Dabei wurden bei der Verwendung von Pyrotechnik vielfach die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt, z. B. in- dem Raketen parallel zum Boden abgeschossen oder Böller in Menschenansammlungen geworfen wurden.

Bei diesen zu erwartenden Ansammlungen ist zu erwarten, dass das Abstandsgebot und die sonstigen Regelungen der 2. SARS- CV-2-EindV nicht eingehalten werden.

Als Ansammlung im Sinne dieser Allgemeinverfügung gilt eine Mehrzahl von Personen, die in einem inneren Bezug zusammen- kommen (insbesondere, um den Jahreswechsel zu begehen), nicht aber eine bloß zufällige gleichzeitige Ansammlung von Menschen im Interesse der individuellen Bedarfsdeckung, wie beim Einkau- fen oder auch bei einem bloßen Spaziergang im öffentlichen Raum (OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2021- 2 Ss (OWi) 68/21).

Das Abbrennen von Feuerwerken in Bereichen, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, führt zu einer größeren Verlet- zungsgefahr. Dies gilt umso mehr, wenn zu befürchten ist, dass dabei die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht einge- halten werden. Es ist unbedingt erforderlich, die ohnehin schon überlasteten Kapazitäten der Krankenhäuser und des Rettungs- dienstes nicht weiter zu belasten. Gemäß § 27 Abs. 1 Verwal- tungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt.

Gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 VwVgBbg sind Zwangs- mittel vor ihrer Anwendung schriftlich und in bestimmter Höhe anzudrohen.

Für die zwangsweise Durchsetzung der unter Nummer 1. ange- drohten Maßnahmen wird das Zwangsgeld als Vollstreckungs- mittel gewählt.

Gemäß § 30 Absatz 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuld- ner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Da- bei beträgt das Zwangsgeld mindestens 10,00 € undhöchstens 50.000,00 €.

(8)

Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist mit 100,00 Euro an- gemessen.

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus §§ 28 i.V.m. 16 Abs. 8 lfSG.

Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentli- chung im Amtsblatt des Landkreises ElbeElster als bekannt ge- geben, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. DerWider- spruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig- Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster) einzulegen. Die Schriftform

kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be- sondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/lmpressum auf- geführt sind.

Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Christian Heinrich-Jaschinski, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

Pressestelle:

Tel.: 03535 46-1243;

Internet: http://www.landkreis-elbe-elster.de, E-Mail: amtsblatt@lkee.de - Verlag:

LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Tel.: 03535 489-0, www.wittich.de/agb/herzberg

- Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat: Christian Heinrich-Jaschinski, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

Für den Inhalt der Rubrik - Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände - sind diese selbst verantwortlich.

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf in elektronischer Form unter https://www.lkee.de/Unser-Landkreis/Kreisanzeiger-Amtsblatt

Der Versand von Einzelexemplaren kann auf Anforderung unter amtsblatt@lkee.de kostenfrei per Mail oder gegen Kostenerstattung auf dem Postweg erfolgen.

IMPRESSUMIMPRESSUM

Das nächste Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster er- scheint am 19. Januar 2022. Abgabetermin für Veröffentli- chungen ist der 14. Januar 2022, bis spätestens 10 Uhr beim Landkreis Elbe-Elster, Pressestelle, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg. E-Mail: amtsblatt@lkee.de

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