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Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer

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BLÄK amtliches

Bayerisches Ärzteblatt 12/2014

699

Bayerns durch die Arbeitsgemeinschaft zur Qualitätssicherung in der Reproduktions- medizin

1,-- bis 3,-- pro Datensatz“

e) Folgende Nummer 7.6 wird nach 7.5 an- gefügt: „Prüfung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen und Diplomen anderer Staaten 125,-- bis 175,--“

II.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weiden, den 25. Oktober 2014 Dr. med. Max Kaplan, Präsident

Ausgefertigt, München, den 10. November 2014 Dr. med. Max Kaplan, Präsident

dung, erbringt sowie für die Inanspruchnah- me von Kammereinrichtungen.“

2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „das Mitglied eines Ärztlichen Kreisverbandes“ durch die Worte „den Kostenschuldner“ ersetzt.

3. Das Gebührenverzeichnis – Anlage zur Ge- bührensatzung wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4.7 wird der Betrag „1.000,--“ durch den Betrag „1.500,--“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 4.11.3 wird nach 4.11.2 angefügt:

„4.11.3 Anerkennung/Teilanerkennung gleichwertiger curricularer ärztlicher Quali- fizierungen in der Hygiene und/oder Mikro- biologie sowie Zulassung zur Fortbildungs- prüfung „Krankenhaushygiene“

50, -- bis 200,-- pro Antrag“

c) In den Nummern 6.1 und 6.2 wird je- weils der Betrag „160,--“ durch den Betrag

„1.000,--“ ersetzt.

d) Folgende Nummer 6.6 wird nach 6.5 angefügt: „Entgegennahme der Meldun- gen nach der Berufsordnung für die Ärzte

Der 73. Bayerische Ärztetag hat am

25. Oktober 2014 folgende Änderungen der Gebührensatzung der Bayerischen Lan- desärztekammer in der Fassung der Än- derungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2011 („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2011, Seite 732) beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Be- scheid vom 30. Oktober 2014, G32b- G8507.2-2011/1-6, die Änderungen ge- nehmigt.

I.

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Leistungen und Tätigkeiten, die die Bayerische Landesärz- tekammer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbil-

Gebührensatzung der

Bayerischen Landesärztekammer

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