• Keine Ergebnisse gefunden

ND-Programm

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "ND-Programm"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1.

2.

a.

b.

c.

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

und der Sächsischen Tierseuchenkasse

zur Bekämpfung der Newcastle Disease durch serologische Kontrolle der Impfung und Beratung zur Optimierung des Impfschutzes (ND-Programm)

Vom 3. Dezember 2012

Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest- Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. S. 3538) in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, sind nach § 7 alle Hühner und Truthühner gegen die Newcastle Disease (ND) zu impfen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität gegen die ND vorhanden ist. Die Verordnung schreibt somit die Impfungen gegen die ND vor, die durch „Bescheinigungen“ belegt sein müssen, sie gibt jedoch keinen Rahmen zur Kontrolle des erzielten Impfschutzes vor. Das Programm zur serologischen ND Kontrolle stellt durch die Untersuchung auf Antikörper gegen die ND eine Ergänzung zu der Verordnung dar. Die bisherigen

Untersuchungen zeigten immer wieder, dass in einigen Beständen auch nach erfolgter Impfung keine oder nur eine unzureichende Antikörperbildung erfolgte.

Ziel des Programms

Ziel des Programmes ist es, Bestände mit unzureichendem Impfschutz zu identifizieren, Fehler bei der Impftechnik und Lücken im Impfregime zu analysieren und durch geeignete Maßnahmen abzustellen. Das Programm sichert einen flächendeckenden Schutz gegen die ND und dient der Seuchenprävention. Den Tierhaltern werden durch die Kontrollen die Notwendigkeit und die Bedeutung der Impfung gegen die ND vermittelt. Das Verantwortungsbewusstsein der Halter wird dadurch sensibilisiert.

Beprobungsrahmen

Als Grundlage der Berechnung für die Anzahl der zu beprobenden Haltungen (Stichprobengröße je Landkreis) dienen die bei der Tierseuchenkasse erfassten Tierbestände. Die Kontrolle umfasst

Mastgeflügelbestände, Rassegeflügelhaltungen und Legehennenhaltungen verschiedener Bestandsgrößen.

Legehennen:

Die gemeldeten Legehennenbestände in den einzelnen Landkreisen werden in verschiedene Größenkategorien eingeteilt, von denen ein festgelegter Prozentsatz beprobt wird. Die Zahl der zu beprobenden Haltungen richtet sich nach den im Vorjahr gemeldeten Beständen und wird jeweils im Herbst durch den Geflügelgesundheitsdienst (GGD) neu errechnet. Die Auswahl der Betriebe und die Probenentnahme in Beständen ab 2000 Legehennen erfolgt durch den GGD.

Die Auswahl der Bestände in den beiden anderen Größenkategorien erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ).

– 20–99 Legehennen 5 Prozent der Bestände

mit je 10 Blutproben – 100–1999 Legehennen 10 Prozent der Bestände

mit je 20 Blutproben – Ab 2000 Legehennen 30 Prozent der Bestände

mit je 30 Blutproben Rassegeflügelhaltungen:

Von den gemeldeten Rassehühnerhaltungen in den einzelnen Landkreisen wird ein festgelegter Prozentsatz der Bestände ab einer Größe von 20 Tieren beprobt. Die Zahl der zu beprobenden Haltungen richtet sich wie bei den Legehennen nach den im Vorjahr gemeldeten Beständen und wird jeweils im Herbst durch den GGD neu errechnet. Die Auswahl der Bestände erfolgt durch die zuständigen LÜVÄ.

– Ab 20 Rassehühner 10 Prozent der Bestände

mit je 10 Blutproben Mastbestände:

ND-Programm

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2013 Seite 1 von 2

(2)

3.

4.

5.

6.

Die Überprüfung wird zum Ende der Mastperiode im Bestand oder zum Zeitpunkt der Schlachtung durchgeführt. Die für die Geflügelschlachthöfe Mockrehna und Mutzschen zuständigen LÜVÄ veranlassen die Schlachtblutprobenentnahme und legen fest, welche Mastherden zu beproben sind. Der GGD führt bei Bedarf eine Beprobung der Herden im Bestand durch.

– 20 Broilerherden mit je 30 Blutproben

– 15 Putenherden mit je 30 Blutproben

Untersuchung

Die entnommenen Proben sind an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und

Veterinärwesen Sachsen (LUA) einzusenden. Mittels eines Hämagglutinationshemmungstestes (HAH) werden die Blutproben auf Antikörper (Ak) gegen die ND untersucht. Die Untersuchungsbefunde erhalten der Tierhalter, das zuständige LÜVA und der GGD.

Finanzierung

Die Kosten für die Probenentnahmen werden nach der jeweilig geltenden Leistungssatzung durch die Sächsische Tierseuchenkasse getragen. Die Kostentragung für die Untersuchungen an der LUA regelt sich nach § 25 Nr. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist.

Ergebnisse

Die Amtstierärzte werten regelmäßig, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem GGD, die einzelnen Untersuchungsergebnisse aus und veranlassen bei auffälligen Befunden in den betroffenen Haltungen geeignete Maßnahmen, um einen belastbaren Schutz gegen die ND zu gewährleisten.

Die Zusammenfassung und Auswertung der Befunde erfolgt durch den GGD, der einen Abschlussbericht für das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verfasst. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm zur serologischen Kontrolle der Impfung gegen die Newcastle Disease vom 22. September 2003 außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2012 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Dr. Koch

Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse Gelfert

Vorsitzender des Verwaltungsrates

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

ND-Programm

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2013 Seite 2 von 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dieser im Grundsätzlichen unbestrittenen Aufgabe des Aufsichtsratsvorsitzen- den, die Aufsichtsratssitzungen vorzubereiten und zu leiten, stehen jedoch mit

Als Ausgangspunkt der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgten substantiellen Reform der abgeleiteten Rechtsetzung dien- te indes nicht das Regelungsverfahren

Ausb usbild ildung: ung: 3 Jahre, praktische Ausbildung bei der Großen Kreisstadt Ettlingen.. Neben der praktischen Ausbildung besuchen die Auszubildenden die Walter-Eucken-Schule

Die Losung «Go West» gilt mit Vögele Reisen im kommenden Jahr auch auf dem alten Kontinent wieder häufiger: Die Rundreisen führen wahlweise nach Schottland, auf die

Sie können aber auch Menschen spalte- risch darauf einschwören, sich als ‚Rechtgläubige’ zu bekennen und sich damit von anderen abzugrenzen, die dann als die

Richard Mergner, versicherte Staatsminister Helmut Brunner, dass Bayern bei der Agrarreform weiterhin klar zu den Beschlüssen der Agrarministerkonferenzen 2011 in Suhl und 2012

Wich- tig ist auch, dass sich Betroffene nicht hängen lassen, sondern sich mit Freunden treffen oder etwas unternehmen.. Trotz an- dauernder Müdigkeit sollten sie sich nicht

Schulministerin Yvonne Gebauer hat heute (8. Mai 2019) den offiziellen Startschuss für den im kommenden Schuljahr startenden Schulversuch Talentschulen gegeben und dazu