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Teil A Die Denkmäler Zur Einstimmung

DenkmalerhaltungisteineAngelegenheitvongroßerBreite.NichtwenigeAr- beits- und Lebensbereiche sind davon berührt. Denkmäler gibt es aus allen AbschnittenderMenschheitsgeschichte.

DenkmalerhaltungistaucheineSachederEinsichtunddesgutenWillens.Sie fordertvondenen,diedieZiele(ingroßenLinienundimEinzelnen)bestimmen undnichtwenigervondenen,diedieErhaltung,seiesvomSchreibtischaus, seies durchTätigkeitam Objekt,anregen(inExtremfällensogar anordnen) und definieren,Kenntnisse, Fähigkeiten, Einfühlungsvermögenund Geschick imUmgangmitUnterstützernundGegnernderZiele.

Denkmalerhaltungist–vielleichtsogarinersterLinie–eineSachederinneren Einstellung,der Geisteshaltungund eine Angelegenheit, die ein Mindestmaß anGemeinschaftssinnundVerständnisfürdienichtnurinGeldzubewerten- denGütereinesVolkesvoraussetzt.DiesesVerständnishatnachdenKriegen, besonders nachdemII.Weltkrieg, die Erhaltung und denWiederaufbauvon vielengroßenundkleinenDenkmälernmöglichgemacht,undebensovonden SiebzigerJahrendesvergangenen JahrhundertsandieInstrumentederDenk- malerhaltung,alsdasindVorschriften, geeignetePersonenaufallenEbenen, unddienotwendigenMittelgeschaffen.DiesegemeinsameGrundhaltung,die esindenmeistenLändernundStaatengibt,istauchheuteunerlässlich.Sieist nichtganz ungefährdet, weilsie zugegebenermaßenin manchen Fällen auch mitBeschränkungenundUnbequemlichkeitenfürdenEinzelnenverbundenist.

Aber Europa besteht nicht nur aus einer Währung und aus Geldinstituten, sondernausvielenVölkern,derenEigenartenundKulturen nichtderVerein- heitlichung,demVerfallundderAuflösungpreisgegebenwerdendürfen.Die bestehendenVorschriftenundRegelungenbezweckendieErhaltungderDenk- mäler und Denkmallandschaften auch für künftige Generationen; sie sind GrundlagefürdiegeistigeEntwicklung einesVolkes.DerMenschlebtweder vomBrotalleinnochvomGeldallein.

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Zuständigkeiten

AlleVorschriften,diesichfürodergegenDenkmälerauswirkenkönnen,müs- seneinenRahmensetzen,derflexibelgenugist,umunsereBaukultur,dieein sehrwesentlicherAnteilDeutschlandsandereuropäischenKulturist,weitest- möglich zu erhalten, das heißt lebendig zu erhalten, ohne die individuellen FreiheitenderBürgerzusehrzubedrängen.

I. Bundes-undLandesrecht

DeutschlandisteinaufderBasisföderalistischerGrundsätzeerrichteterStaat.

DiestaatsrechtlicheKonstruktionmachtesdenVorschriftengebernnichtleicht.

NachdemGrundgesetz(Art.70)habendieLänderdieGesetzgebungszustän- digkeit, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Zuständigkeiten verleiht.

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Auchdie Verwaltungshoheit liegtgrundsätzlich bei den Ländern(Art.83ff.

GG).DieLänderhabendieKulturhoheit.

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GleichwohlberuhtDenkmalschutz zueinemgutenTeilaufdemZusammenwirkenvonLändernundBund.

1. Bundesrecht

Unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art.14) und der verfassungsrechtlichen RechtsprechungergebensichGrundsätzeundRegelungenüberdieBehandlung desPrivateigentums.

DerBund hatimRahmen seinerZuständigkeitenauchfürBereiche, diemit Denkmalerhaltung primär nichts zu tun haben, weitreichende, demLandes- rechtvorgehende(Art.31GG)fürDenkmälermaßgebende/sichaufDenkmä- ler auswirkende Vorschriften erlassen: Raumordnungsgesetz,Baugesetzbuch, Fernstraßengesetz,VorschriftenzumUmweltschutz(auchzumkulturellenUm- weltschutz), und vor allem die Steuergesetze – auch zur Erleichterung von Spenden.EinschlägigseinkönnenauchVorschriftenausdenGebietendesGe- werbe-,Energie-,Berg-,Flurbereinigungs-,Datenschutz-undUrheberrechts.

DiehiereinschlägigenRegelungenfürdengrenzüberschreitendenVerkehrmit Kulturgütern(RN314-338)beruhenzumTeilaufeinerEU-Verordnung,diein DeutschlandundinderganzenEUunmittelbargeltendesRechtist.EU-Richtli- nien(wiediehierunterRN330behandelte)verpflichtenebensowieinternatio- nale Übereinkommen (s. zu dem auf weltweite Anwendung gedachten UNESCO-ÜbereinkommenzumKulturgüterschutzRN331)nurdenBundals Unterzeichner.

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Der Bund hat mit dem Kulturgüterrückgabegesetz der Ver- pflichtungzurUmsetzungdergenanntenRegelungeninnationalesRechtent- sprochenundsieinderumgesetztenFormfüralleverbindlichgemacht.

EinTeilderVorschriftendesVerfahrensrechtsist vomBunderlassenworden (Abgabenverordnung,Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung

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).

1 BVerfGBv.18.5.19882BvR579/84,BVerfGE78,205(211)=EzD2.3.3Nr.1,BVerwGUv.

21.11.1996 4 C33.94, BVerwGE102, 260 (265) = EzD 2.3.3 Nr.6, Jarass/Pieroth, GG 11.Aufl.2011,Erl.18zuArt.70.

2 AufdiedamitzusammenhängendenunterschiedlichenBezeichnungenfürdieeinzelnenDenkmal- arten,insbesonderefürMehrheitenvonDenkmälern,aufdieunterschiedlicheMehrzahlbildung desWortes„Denkmal“undaufdieunterschiedlicheKlein-undGroßschreibungderBezeichnun- genvonDenkmalbehördensollindiesemBuchnichteingegangenwerden.DieinDeutschland inzwischenweitgehendverbreiteteweiblicheFormvonPersonenbezeichnungenistausGründen derbesserenLesbarkeitindiesemBuchnichtverwendetworden.

3 BVerwGBv.13.12.20107B64,10NVwZ2011,752=EzD2.3.4Nr.14.

4 VwVfGBundi. d. F.v.23.1.2003BGBl.I102,z.g.14.8.2009BGBl.2827.

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1. Kapitel 6–8 Teil A

FürdasVerwaltungsverfahrengibtesfürdieTrägerderentscheidendenBehör- dendie Verwaltungsverfahrensgesetze derLänder,

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und das Verwaltungsver- fahrensgesetzdesBundes,diesichinhaltlichgleichen.

Dieinnerstaatliche Wirksamkeit der vonderUNESCO-Welterbekommission indieListedesKulturerbesderWeltaufgenommenenObjekteundKulturland- schaftenhateinenstaatlichenAktzurVoraussetzung,abernichtzwingendin FormeinesGesetzes.UnterschiedlicheAuffassungendarüberhabeninSNzu derweithin kritisiertenEntscheidungüberdieZulassungeiner dasElbtalbei DresdenüberquerendenBrücke geführt,die dieStreichung aus derListezur Folgehatte.

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2. Landesrecht

DieVerpflichtung,Denkmälerzuschützen,istinderMehrzahlderLänderbereits inderVerfassungenthalten.ZehnVerfassungenenthaltenausdrücklicheBestim- mungenzumSchutzderDenkmäler,

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vierweitereallgemeineKulturschutz-und Förderungsvorschriften.

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In denVerfassungenderStadtstaatenBEundHHfehlen entsprechende Bestimmungen. Nach den Verfassungen ist die Erhaltung und PflegederDenkmälereineAufgabedesStaatesundderKommunen.DieVerfas- sungsbestimmungensindnichtunverbindlicheProgrammaussagen,sondernall- gemeingeltendesunmittelbarverbindlichesRecht.

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Auchdort,wosiealsStaats- ziele interpretiert werden,

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binden sie die Organe der öffentlichen Hand.

AllgemeingehörtzueinemRechtsstaatdiePflicht,dieDenkmalschutzgesetze,die esinallen16Länderngibt,zubeachtenundfürihrenordnungsgemäßenVollzug zusorgen.BeientsprechendemWillenderVerwaltungkönntendieeinschlägigen VerfassungsbestimmungeneinegrößereRollespielenalsjetzt,wosieimVollzug immerwiederunbeachtetbleiben.

AlleLänderhabenvonihrerZuständigkeitdurchdenErlassvonDenkmalschutz- gesetzenGebrauchgemacht,

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die dem Änderungseiferder Landesgesetzgeber nichtwenigerunterliegenalsandereGesetze.ZunennensindindiesemZusam- menhangweiteru. a.dieLandesplanungsgesetze,Landesbauordnungen,Straßen- gesetze,Naturschutzgesetze.

Die Finanzierung der Denkmalerhaltung erfolgt nicht nur durchdie Länder (z. B.durchDenkmalpflegemittel,Einrichtungund UnterhaltungderFachbe-

5VwVfGeLänderindeneinzelnenGesetzblätternveröffentlichtLVwGSHi. d. F.v.2.6.1992, GVOBl.S.243,z.g.13.4.2007GVOBl.234.

6Esistnichtauszuschließen,dassmancherortseineAufnahmeindieWelterbelisteinVerbindung mitdendarauffolgendenZuschüssenvonlokalenundregionalenStelleninersterLiniealsEin- nahmequelleangesehenunddementsprechendausgewertetwirdentgegendenIntentionender UNESCO(besonderssorgfältigeundvorbildlicheDenkmalerhaltung).

7BWArt.3cAbs.2BYArt.3,141,BBArt.34Abs.2,HEArt.62,NWArt.18,RPArt.40 Abs.3,SLArt.34,SNArt.11,STArt.36Abs.4,THArt.30Abs.2.

8HBArt.11,MVArt.16,NIArt.6,SHArt.9,45.

9Z.B.BayVerfGHEv.21.2.1986Vf.6VII85undVf.7VII85,BayVBl.1986,298;Ev.

31.5.2006Vf.1VII05,BayVBl.2006,598=EzD11.2Nr.5.

10VerfGHBEBv.21.1.2010,VfGBB12/09EA,NVwZ-RR2010,337=EzD1.2Nr.9.

11BWi. d. F.v.6.12.1983(GBl.S.797),zuletztgeändert25.4.2007(GBl.S.252),BYv.25.6.1973 (GVBl.S.328BayRS2242-1-K),z.g.27.7.2009GVBl.S.385,BEv.24.4.1995(GVBl.S.274), z.g.8.7.2010(GVBl.S.396),BBi. d. F.v.24.5.2005(GVBl.I215),geänd.12.7.2007(GVBl.I 215),geänd.12.7.2007(GVBl.I125),HBv.27.2.1975(GBl.S.265),z.g.17.12.2002(GBl.

S.613),HHv.8.12.1973(GVBl.S.466),z.g.27.11.2007(GVBl.S.410),HEi. d. F.v.5.9.1986 (GVBl.I 270), z.g. 10.6.2011 (GVBl.I 291), MV i. d. F. v. 6.1.1996 (GVOBl. S.13), z.g.

17.2.2010(GVOBl.S.383),NIv.30.5.1978(GVBl.S.517),z.g.5.6.2011(GVBl.S.135,NW v.11.3.1980(GVNWS.248,SGVNW334),z.g.5.4.2005(GVNWS.274),RPv.23.3.1978 (GVBl.S.159,BS224-2),z.g.26.11.2008(GVBl.S.301),SLi. d. F.v.19.5.2004(ABl.S.1498), z.g.17.6.2009(ABl.S.1374),SNv.3.3.1993(GVBl.S.229),z.g.29.1.2008(GVBl.S.138),ST v.21.10.1991(GVBl.S.368),z.g.20.12.2005(GVBl.S.801),SHv.2.1.2012(GVOBl.S.33), THi. d. F.v.14.4.2004(GVBl.S.465),z.g.16.12.2008(GVBl.S.574).

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hörden),sondernininsgesamtnichtgeringeremUmfangauchdurchdenBund (z. B. Städtebauförderung, Dorferneuerung, Steuervergünstigungen). Immer wieder greifen Vorschriften und Programme ineinander. Der Bund gewährt auchZuschüssezurInstandsetzungvonBaudenkmälernvonnationalerBedeu- tung,was gelegentlichaus Kompetenzgründen kritisiert,aber allgemein gern hingenommenwurdeundwird.

II. Grundbegriffe.Grundvorstellungen

1. Denkmalschutz.Denkmalpflege

DieBegriffeDenkmalschutzundDenkmalpflegedurchziehenalleGesetze.

ZurDenkmalpflegegehörenalleMaßnahmenundTätigkeiten,die–gleichgültig vonwemsieausgeführtwerden–unmittelbarzurErhaltungundVerbesserung vonDenkmalsubstanzbeitragen(sollen),wieKonservierung,Restaurierung,Aus- wahlundBeauftragunggeeigneterPersonenundFirmen(Restauratoren,Hand- werker,Architekten,Ingenieure)sowiediefinanzielleFörderung.

Zum Denkmalschutzgerechnetwerdendie MaßnahmendesStaatesund der Kommunen,dieunterEinsatzvonhoheitlicherGewaltdieErhaltungundBe- wahrungvonDenkmälernallerArtsichernsollen.

2. SchutzgegenVorhabeninderUmgebungvonDenkmälern

Auchim Denkmalrechtbesteht –ähnlichwie bei vielenanderen Gesetzen – grundsätzlich,soweitnichtausdrücklicheineAusnahmezugelassenist(Popu- larklage, Verbandsklagen),keinAnspruch deseinzelnenBürgers aufVollzug und Einhaltung eines Gesetzes. Von der lange herrschenden Meinung, dass DenkmalschutzausschließlichderAllgemeinheitdient,sindjedochinjüngerer ZeitdieGerichtezunehmendabgewichen.GegenVorhabeninderUmgebung/

Nähe von Baudenkmälern,die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf be- nachbarte Denkmäler habenkönnen, sindin verschiedenenLändernaufder GrundlagedesArt.14Abs.1GGKlagenzugelassenworden,weileineBeein- trächtigungrechtlichgeschützterPositionenvorliegenkann,wennHandlungen die zulässigeNutzungeines Denkmals beeinträchtigenoderverhindern (z. B.

übermäßiger Lärm, Luftverunreinigungen, die das Denkmal schädigen oder gefährden)oderdurchzu naheandasDenkmalherangerückteoderzugroße oder in der Gestaltung nicht dazu passende Bauten das geschützte Erschei- nungsbildbeeinträchtigen(s.dazuuntenRN87ff.,92).

3. DenkmalschutzalsStaatsaufgabe

NachallenGesetzenmitAusnahmederStadtstaatenistDenkmalschutzStaats- aufgabe.

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SoweitGemeindenundanderekommunaleKörperschafteneinbezo- gen sind, handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises/

PflichtaufgabennachWeisung.DenkmalpflegefälltnachverschiedenenGeset- zenindeneigenenWirkungskreis derGemeinden(s.etwaBYArt.83Abs.2 Verf.,NI§22Abs.1,NW§22Abs.1).

III. DieBehörden

DieOrganisation undGliederung derhauptsächlichmit Denkmalschutzund Denkmalpflege befassten und nicht überall mit den gleichen Bezeichnungen versehenenBehördenistaus dernachfolgendenTabellezuersehen.Ihrliegen zumTeilunterschiedlicheVorstellungenzugrunde.

12BW§3Abs.3,BYArt.11Abs.5,BB§§3Abs.3,16Abs.1,HE§3Abs.2,MV§1Abs.2,NI

§§2,19Abs.2,NW§20Abs.2,RP§24Abs.2Nr.3,SN§3Abs.4,ST§4Abs.3S.2,SH

§2Abs.1S.2,TH§22Abs.3S.2.

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1. Kapitel 12 Teil A

Tabelle I: Übersicht über die Behörden und ihre Gliederung

Land Denkmalschutz- Denkmalfach- Weitere Stellen Denkmalrat behörden behörden

BW §§ 3, 4 oberste DSchB: Mi- Landesarchiv als – Denkmalrat je nisterium für Finan- Landesoberbe- bei den Regie- zen und Wirtschaft hörde für den rungspräsidien (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) DSch im Archiv- (§ 4) höhere DSchBen: wesen (§ 3

Regierungspräsi- Abs. 1 Nr. 4) dien (§ 3 Abs. 1 (Regierungsprä- Nr. 2) sidium Stuttgart untere DSchBen: zur Beratung der die unteren Bauauf- Denkmalschutz- sichtsbehörden (§ 3 behörden in be- Abs. 1 Nr. 3) stimmten Ange- legenheiten, § 3 Abs. 2 S. 2)

BY Art. 11–14 Oberste DSchB: Landesamt für Heimatpfleger Landesdenkmal- Staatsministerium f. Denkmalpflege (Art. 13) rat (Art. 14) Bildung, Kultus und (Art. 12)

Wissenschaft (Art. 11 Abs. 3) Höhere DSchBen:

Regierungen (Art. 11 Abs. 2) Untere DSchBen:

KreisVerw-Ben und solche kreisange- hörigen Gemein- den, denen die Auf- gaben der unteren Bauaufsichtsbehör- den übertragen sind oder werden (Art. 11 Abs. 1)

BE §§ 5–7 Oberste DSchB: Denkmalfachbe- Landesdenkmal-

Senatsverwaltung hörde, der rat (§ 7)

für Stadtentwick- obersten Denk- lung (§ 6 Abs. 1) malschutzbe- untere DSchB: Be- hörde nachge- zirksämter (§ 6 ordnet (§ 6

Abs. 3) Abs. 1)

Stiftung Preussi- sche Schlösser und Gärten BE-BB für ihr denkmalge- schütztes Stif- tungsvermögen (§ 6 Abs. 4)

BB 16, 17, 18 oberste DSchB: Mi- Landesamt für Beauftragte f. Beirat f. DPfl bei nisterium für Wis- Denkmalpflege DPfl (§ 18 der obersten, senschaft, For- und Archäologi- Abs. 5) Beiräte bei den

schung und Kultur sches Landes- unteren

(§ 16 Abs. 3) museum (§ 17) DSchBen (§ 18,

untere DSchBen: Abs. 1, 5)

Landkreise und kreisfreie Städte (§ 16 Abs. 1); für ihr denkmalgeschütz- tes Stiftungsver- mögen Stiftung Preußische Schlösser und Gär- ten BE-BB (§ 16 Abs. 2)

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Land Denkmalschutz- Denkmalfach- Weitere Stellen Denkmalrat behörden behörden

HB §§ 4–6 Obere DSchB: Se- Landesamt für Denkmalrat (§ 6)

nator für Kultur (§ 4 Denkmalpflege,

Abs. 2) Landesarchäo-

DSchB f. d. Bereich loge (§ 5 Abs. 1) d. Stadtgde. Bre-

men: Landesamt für Denkmalpflege;

f. d. Bereich d.

Stadtgde. Bremer- haven: Magistrat (§ 4 Abs. 1)

HH §§ 3, 4 Kulturbehörde, in- Denkmalpfleger, Denkmalrat (§ 4) Durchf. Anord- nerhalb dieser Bodendenkmal-

nung DSchAmt pfleger (§ 3)

HE §§ 3–5 oberste DSchB: Mi- Landesamt für Ehrenamtl. Ver- Denkmalrat (§ 5) nister für Bildung, Denkmalpflege trauensleute (§ 3 Beiräte bei den

Wissenschaft und (§ 4) Abs. 3) uDSchBen (§ 3

Kunst (§ 3 Abs. 1) Abs. 3)

untere DSchBen:

kreisfreie Städte (Gde-Vorstand), Landkreise (Kreis- ausschuss), kreis- angehörige Gden, denen die Bauauf- sicht übertragen ist (Gde-Vorstand) (§ 3 Abs. 2)

MV §§ 3, 4 oberste DSchBen: Landesamt für

Ministerium für Bil- Kultur und Denk- dung, Wissen- malpflege (§ 4 schaft und Kultur Abs. 1) (§ 3 Nr. 1)

untere DSchBen:

Landräte und (Ober-)Bürger- meister der kreis- freien und der großen kreisan- gehörigen Städte (§ 3 Nr. 2)

NI §§ 19–22 oberste DSchB: Mi- Landesamt für Beauftragte bei Beratende Kom- nisterium für Wis- Denkmalpflege den unteren missionen senschaft und Kul- (§ 21) DSchBen (§ 22 (§ 22a)

tur (§ 19 Abs. 1 Abs. 1)

Satz 2) untere DSchBen:

Gemeinden, de- nen die Aufgaben der unteren Bau- aufsichtsbehörden obliegen, i. Ü. die Landkreise (§ 19 Abs. 1 S. 2)

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1. Kapitel 12 Teil A

Land Denkmalschutz- Denkmalfach- Weitere Stellen Denkmalrat behörden behörden

NW §§ 20–24 Oberste DB: Minis- Landschaftsver- Beauftragte f. Landesdenkmal- ter für Bauen, Woh- bände durch DPfl bei d. Unte- rat (§ 23 Abs. 1) nen, Stadtent- Denkmalpflege- ren DBen (§ 24) Ausschüsse bei

wicklung und ämter (§ 22 den Unteren

Verkehr (§ 20 Abs. 2–4) DBen (§ 23

Abs. 1 Nr. 1) Gemeinden u.d. Abs. 2)

Obere DBen: Re- Gde-Verbände gierungspräsiden- (SelbstVerw- ten f. d. kreisfreien Aufgabe) (§ 22 Städte, i. Ü. die Abs. 1) (§ 22 Oberkreisdirekto- Abs. 2–4) (§ 22 ren als untere Abs. 1) staatl. VerwBen Eigenes BoD- (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) PflAmt für die Untere DBen: die Stadt Köln (§ 22 Gemeinden (§ 20 Abs. 5) Abs. 1 Nr. 3)

RP §§ 24, 25a– oberste DSchB: Mi- Generaldirektion Ehrenamtliche Landesbeirat f.

28 nister für Bildung, Kulturelles Erbe Denkmalpfleger DPfl (§ 26) Wissenschaft, (§ 25 Abs. 3) (untere

Weiterbildung und Landesarchiv- DSchBen), DFB Kultur (§ 24 Abs. 2 verwaltung (§ 27), von der Nr. 1) (§ 25a Abs. 1) obersten DSchB

obere DSchB: Auf- anerkannte

sichts- und Dienst- Denkmalpflege-

leistungsdirektion organisationen

(§ 24 Abs. 2 Nr. 2) (§ 38)

untere DSchBen:

Kreisverwaltungen und Stadtverwal- tungen der kreis- freien Städte (§ 24 Abs. 2 Nr. 3)

SL §§ 4–6 Landesdenkmalbe- Ehrenamtliche Landesdenkmal-

hörde: Ministerium Denkmalbeauf- rat (§ 5) für Bildung und Kul- tragte (§ 4)

tur (§ 3 Abs. 1) Landesarchiv für bedeutsame Ar- chive

SN §§ 3, 6, 7 oberste DSchB: Landesamt für Ehrenamtliche Denkmalrat (§ 6) Staatsministerium Denkmalpflege Beauftragte f.

für Wissenschaft und Landesamt DPfl (§ 7) und Kunst (§ 3 für Archäologie

Abs. 1 Nr. 1) (§ 3a) obere DSchBen

die Landesdirekti- onen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)

untere DSchBen die Landkreise und Kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sowie auf Antrag bestimmte Ge- meinden mit über- durchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkma- len (§ 3 Abs. 2)

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Land Denkmalschutz- Denkmalfach- Weitere Stellen Denkmalrat behörden behörden

ST §§ 3–7 oberste Denkmal- Landesamt für Ehrenamtliche Denkmalrat (§ 6 behörde: Kultusmi- Denkmalpflege Beauftragte (§ 6 Abs. 3) nisterium (§ 3) und Archäolo- Abs. 1) und eh- obere DSchB: Lan- gie (Landesmu- renamtliche Be- desverwaltungsamt seum für Vorge- auftragte f. d. ar- (§ 4 Abs. 2) schichte (§ 5 chäologische untere DSchBen: Abs. 1) Denkmalpflege

Landkreise und (§ 6 Abs. 2); be-

kreisfreie Städte so- stimmte Ver-

wie Städte und Ge- eine und andere

meinden, denen die juristische Per-

Aufgaben der unte- sonen (§ 7

ren Bauaufsichts- Abs. 1)

behörden übertra- gen sind (§ 4 Abs. 3), auf Antrag Kirchenbauämter für Kirchen und an- dere kultischen Zwecken dienende Bauten (§ 4 Abs. 4)

SH §§ 2–4 oberste DSchB: Mi- Vertrauensleute Denkmalrat (§ 4) nisterium für Justiz, für Kulturdenk-

Kultur und Europa male (§ 3)

(§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) obere DSchBen:

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesamt (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2), für Lübeck der Bür- germeister (§ 2 Abs. 2 S. 2) untere DSchBen:

Landräte und Bür- germeister für die Kreise und kreis- freien Städte (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3)

TH §§ 22, 24–26 oberste DSchB: Mi- Landesamt für Ehrenamtliche Denkmalrat nisterium für Bil- Denkmalpflege Mitarbeiter (§ 25);

dung, Wissen- und Archäolo- (§ 26) Beiräte bei den schaft und Kultur gie (§ 24 Abs. 1) Unteren

(§ 22 Abs. 1) DSchBen (§ 22

obere DSchB: Lan- Abs. 4)

desverwaltungsamt (§ 22 Abs. 3) untere DSchBen:

Oberbürgermeister i.d. kreisfreien Städ- ten, Landräte i.d.

Landkreisen; kreis- angehörige Ge- meinden mit mehr als 30 000 Ein- wohnern und mit be- sonders hohem und wertvollem Denk- malbestand, wenn eine qualifizierte personelle Ausstat- tung langfristig ge- währleistet ist (§ 22 Abs. 3)

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1. Kapitel 13–16 Teil A

IV. Denkmalschutzbehörden:Denkmalfachbehörden. Aufgaben.

Zuständigkeiten

1. Denkmalschutzbehörden

Die Denkmalschutzbehörden sind für Genehmigungen, Anordnungen und Maßnahmenzuständig.Siemüssengesetzlichbestimmtsein,sindabernichtin allenGesetzengenannt.ImHinblickaufdenbeiRegierungsneubildungenim- merwenigerseltenen WechselderZuständigkeitaufderoberstenEbenesind inachtGesetzen(BYArt.11Abs.3,BE§6Abs.2,BB§16Abs.3,HH§§3, 4,NW§20Abs.1,RP§24Abs.2,ST§3, TH§22Abs.1)nurnoch „die zuständigenBehörden“(derenNamenauchgelegentlichwechseln),inNI(§19 Abs.1)dasFachministerium,dieoberstenDenkmalschutzbehörden.Konkrete AngabenüberdasjeweilszuständigeMinisteriumfindensichinderGeschäfts- verteilungdereinzelnenLandesregierungenoderineinemAmtlichenAnzeiger. S.imEinzelnendieTabelleRN12.

JenachdemallgemeinenVerwaltungsaufbaueinesLandessinddieDenkmal- schutzbehördendrei- oder zweistufig gegliedert.In BB, HE, MV, NIund in den Stadtstaaten gibt es keine oberen Denkmalschutzbehörden. In SL, dem kleinsten Flächenland Deutschlands, besteht eine einzige Landesdenkmalbe- hörde(§3).InHBistdasDenkmalamtzuständigeDenkmalschutzbehördefür dieStadtBremen;inSHsinddieDenkmalfachbehördenobereDenkmalschutz- behörden.

DieDenkmalschutzbehördenentscheidennurindenVerfahrennachdenDenk- malschutzgesetzen. Fast alle Denkmalschutzgesetze sehen aus Gründen der VerwaltungsvereinfachungfürBürgerundBehördenvor,dassinallenFällen, in denen Vorhaben baugenehmigungspflichtig sind, anstelle der Denkmal- schutzbehördendieBauaufsichtsbehörden,derenGliederungderderDenkmal- schutzbehördenentspricht,zuentscheidenhaben,wennvonderEntscheidung Denkmälerbetroffenwerden.

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EntsprechendesgiltinVerfahrennachanderen Gesetzen,dieAuswirkungenaufDenkmälerhaben.InPlanfeststellungsverfah- renliegtdieEntscheidungszuständigkeitinderHandeinereinzigenBehörde.

Diesachliche ZuständigkeitderDenkmalschutzbehörden istin denGesetzen geregelt.DanachsindregelmäßigdieunterenDenkmalschutzbehördenfürdie AngelegenheitendesDenkmalschutzeszuständig.Ausnahmenbesteheninver- schiedenenLändernfürBaudenkmälerimEigentumdesBundes,desLandes, derBezirke, derLandkreise und z. T.sogar der Gemeinden. InFällen dieser ArtgehtdieZuständigkeitjeweilsaufdiehöhere/obereDenkmalschutzbehörde über–unterGleichheitsgesichtspunkten(Art.3GG)nichtunbedenklich.Son- derregelungenbestehenfürdieStadtLübeck(§2Abs.2S.2),dieStadtKöln (DenkmalfachbehördefürBodendenkmälerinihremGebiet(§22Abs,5)und dieStiftungPreußischeSchlösserundGärteninBEundBB(untereDSchBfür ihrdenkmalgeschütztesVermögen).

Die örtliche Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden ergibt sich aus den jeweilsanzuwendendenVerwaltungsverfahrensgesetzen, soweit dieDenkmal- schutzgesetzekeineRegelungenthalten.AllgemeingiltderGrundsatzderbele- genenSache.FürdiebeimAuffindenvonBodendenkmälernfürdieEntgegen- nahmedervorgeschriebenenAnzeigenzuständigenBehördens.RN248.

2. Denkmalfachbehörden

Maßnahmen,diesichaufDenkmälerauswirken,undEntscheidungeninDenk- malfragensetzenregelmäßigeinhohesMaßanSachkundevoraus,diebeiden

13BW§7Abs.2,BYArt.6Abs.3,BE§12Abs.3,BB§20Abs.1,HB§10Abs.6,HE§7Abs.3, MV§7Abs.3,NI§10Abs.4,NW§9Abs.3S.1(s.aberAbs.3S.3),SL§8Abs.8,SN§12 Abs.3,ST§14Abs.8,TH§12Abs.3.

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Verwaltungsbehördenunderstrechtbeim„aufgeschlossenenDurchschnittsbe- trachter“nichtalsgegeben angenommenwerdenkann.InfastallenLändern bestehendahermitFachleuten–vorallemKunsthistorikern,Archäologen,Ar- chitekten,Ingenieuren,Restauratoren–ausgestatteteBehörden(Denkmalfach- behörden),diediefachlichenAspektederDenkmalerhaltungzuvertretenha- ben.

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IneinigenLänderngibtesselbständigeArchäologischeLandesämter.

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a)Zuständigkeiten.DieZuständigkeitderDenkmalfachbehördeerstrecktsich regelmäßig aufdas ganzeLand,inNWaufdas Gebiet desjeweiligen Land- schaftsverbands(§22Abs.2).

In BW hat das Regierungspräsidium Stuttgart (allgemeine Verwaltungsbe- hörde, höhere Denkmalschutzbehörde) die Denkmalschutzbehörden in allen fachlichenAngelegenheiten vonlandesweiter Bedeutungzu unterstützen(§3 Abs.2).EshatabernichtwiedieDenkmalämterderanderenLänderdiefachli- chenAspekteinjedemEinzelfallzuvertreten.DieBeurteilungderFachfragen bleibtinBWalsohäufigdenunterenDenkmalschutzbehördenüberlassen,die mitdenunterenBauaufsichtsbehördenidentischsindundnachderenfachlicher Kompetenz(fürFragenderKunst-undArchitektur(-geschichte), derKonser- vierungundRestaurierung,derArchäologieusw.gefragtwerdendarf.

b)Aufgaben.VorundbeiRestaurierungenberatendieDenkmalfachbehörden dieEigentümer über Umfangund Artund Weise dervorzunehmenden(oder zuunterlassenden)ArbeitenanDenkmälern.AllgemeinwirkendieDenkmal- fachbehörden durch Beratung von Privatpersonen und von staatlichen und kommunalenStellendurchAnregungzurEinleitungvonVerfahren,durchStel- lungnahmenundGutachten.

Die praktisch wichtigste Aufgabeder Denkmalfachbehörden ist die Mitwir- kung am Vollzug derDenkmalschutzgesetze und derBauordnungen und in Verfahren nach anderen Gesetzen, die Auswirkungen aufDenkmäler haben können.DieMitwirkungderDenkmalfachbehördealsTrägeröffentlicherBe- lange–inLändern,indenendiesesegensreicheEinrichtungabgeschafftwurde, alsBehörde, ohnederen Stellungnahmeeinesachgerechte Entscheidungüber dieGenehmigungsfähigkeiteinesVorhabensnichtmöglichist–istunverzicht- bar.

In den Verfahren haben die Denkmalfachbehörden jeweils die Belange der DenkmalerhaltungdeutlichzuartikulierenunddabeiWesentlichesundUnwe- sentliches voneinander zu trennen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Denkmalfachbehörden,Kompromissangeboteabzugeben. Siehaben vielmehr (nur)dievonihnenwahrzunehmendenBelangezu vertretenund sichfür die Denkmalerhaltungsoeinzusetzen,wieesdie Gesetzeverlangen.Erstdieent- scheidenden(Denkmalschutz-odersonstigen)Behördenhabendieverschiede- nenBelangegegen-unduntereinanderabzuwägenunddabeifallserforderlich auchKompromissezufinden.DieDenkmalfachbehördenhabenauchnichtdie Aufgabe, den Entscheidungsträgern unangenehme Entscheidungen abzuneh- menoder durchnichtgenügenddenkmalfreundlicheStellungnahmen,aufdie späterBezuggenommenwerdenkann,anderenDenkmälernüberdenEinzel- fallhinauszuschaden.

ZudenAufgabenderDenkmalfachbehördengehörenweiterinsbesonderedie ErfassungundErforschungderDenkmäler,dazuinzwölfLändern

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dieErstel- lung eines zentralen Denkmalverzeichnisses. Inden übrigen Länderngibt es

14BYArt.12,BE§5,BB§17,HB§5,HH§3,HE§4,MV§4,NI§21,NW§22,RP§25(SL

§3),SN§3Abs.3,ST§5,SH§2Abs.5,TH§24.InNWsinddieDenkmalpflegeämterden Landschaftsverbändeneingegliedert.

15HB§5Abs.1,HH§3,SN§3a,SH§2Abs.2Nr.2.

16BY,BE,BB,HB,HH,HE,NI,SL,SN,ST,SH,ZH.

© 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart

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