• Keine Ergebnisse gefunden

Informationsschreiben Nr. 97/2014 Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen hier: Ansprechpartner in der Schulaufsicht

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationsschreiben Nr. 97/2014 Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen hier: Ansprechpartner in der Schulaufsicht"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eingang: Dienstgebäude: Bus / Straßenbahn: Sprechzeiten: Bankverbindungen:

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestellen Hauptbahnhof montags bis freitags Bremer Landesbank Sparkasse Bremen 28195 Bremen von 9:00 - 14:00 Uhr Konto-Nr. 1070115000 Konto-Nr. 1090653

BLZ 290 500 00 BLZ 290 501 01

Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen

Schulleitungen der

Schulen in der Stadtgemeinde Bremen

Leitungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Bremen

Nachrichtlich:

Landesinstitut für Schule Bremen Zentralelternbeirat Bremen

Gesamtschülervertretung Bremen

Auskunft erteilt Herr Genthe-Welzel Zimmer 216 T (04 21) 3 61-6476 F (04 21) 469 - 6476 E-mail

olaf.genthe

@Bildung.Bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 24-8

Bremen, den 28.04.2014

Informationsschreiben Nr.97/2014

Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendli- chen hier: Ansprechpartner in der Schulaufsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es bei den im Erlass Nr. 02/2011 genannten An- sprechpartnern (Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendli- chen) in der Schulaufsicht eine Änderung gegeben hat.

Ansprechpartnerin für Sie als Schule ist Frau Birgit Neumann, Tel. 361- 4161, wenn Schülerin- nen betroffen sind. Herr Olaf Genthe-Welzel, Tel. 361- 6476 ist ab sofort der neue Ansprechpart- ner, wenn Schüler als Opfer betroffen sind.

Beide übernehmen die Befragung der betroffenen und der beschuldigten Personen und anderer möglicher Zeugen, protokollieren alle Gespräche und bewerten den Sachverhalt, ehe er an die zu- ständige Dienstaufsicht zur Entscheidung gegeben wird.

Der Personalrat- Schulen und die Frauenbeauftragte-Schulen gehören zur ständigen Arbeitsgruppe und werden sofort einbezogen.

Die Broschüre „… und wenn es ein Kollege ist?“ wird überarbeitet und Ihnen danach online und im Druck zur Verfügung stehen.

(2)

Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, wie Sie die folgenden Beratungsstellen telefonisch erreichen:

„Schattenriss“ - Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen e.V. , Tel. 61 71 88

„Bremer JungenBüro“ – Beratungsstelle für Jungen und junge Männer, die sexuelle, kör- perliche oder seelische Gewalt erleben Tel. 59 86 51 60

Fachstelle für Gewaltprävention – Beratung, Einzel- und Gruppentherapie, Tel. 79 42 56 7

Kinderschutzzentrum Bremen, Tel. 24 01 12 21

Mädchenhaus Bremen e. V. – Anlauf- und Beratungsstelle für Mädchen, die von physi- scher, psychischer und/ oder sexueller Gewalt betroffen sind, Tel. 33 65 44 4

Mit freundlichen Grüßen i.A.

Petra Perplies

Leiterin der Schulaufsicht allgemeinbildende Schulen

Petra Jendrich

Leiterin der Schulaufsicht berufsbildende Schulen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass häusliche- oder auch familiäre Gewalt als ein Verhalten angesehen wird, welches das Ziel hat, einer Person, die mit dem Täter oder

a) Das Strafgesetzbuch verankert im Sexualstrafrecht die Nichteinverständnislösung – den Grundsatz „Nein heißt Nein“. Damit macht sich nicht nur strafbar, wer sexuelle

Ein Einschalten der Polizei ist immer notwendig, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung von Eltern oder Geschwistern vorliegt oder unmittelbare Gefahr für andere minderjährige

1 Tatkomplex 1 Die Tatkomplexe 1, 2 und 3 betreffen einen Geschädigten, der jetzt maximal 13 Jahre alt ist.. Aufnahmezeit frühestens ab dem

Die Beklagte meint, die europäischen Grundfreiheiten stünden oberhalb des Grundgesetzes. Wenn der Europäische Gerichtshof ausführe, dass die Entscheidung, eine

131 Kartusch, Das Geschäft mit der Ware Frau – Maßnahmen gegen den Frauenhandel und zum Schutz der Opfer, in Gabriel (Hrsg), Frauenrechte – Einführung in den internationalen

Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, führen bei Verdacht auf eine mögliche Gefährdung von Kindern eine sogenannte..

Und auch für die große Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen, die für einen vielfältigen öffentlichen Dienst einstehen, ist es nicht einfach, gegen Übergriffe aus dem kollegialen