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Handlungsplan bei Verdacht auf körperliche Misshandlung, sexuellen Missbrauch, bedrohliche Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen

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Academic year: 2022

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Kinderschutzkonzept

Handlungsplan bei Verdacht auf körperliche Misshandlung, sexuellen Missbrauch,

bedrohliche Vernachlässigung von Kindern

und Jugendlichen

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Mitarbeiter interdisziplinären Arbeitsgruppe

¨ E-Mail_Verteiler: 8a@kjhz-grossboernecke.de

¨ WhatsApp Gruppe: 8aKJHZ_GrossBoernecke

Name Mitarbeiter Team Mobil E-Mail

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Grundsatz - Kinderschutz

Kinderschutz liegt im Verantwortungsbereich aller Institutionen und Fachpersonen, die beruflich mit Kindern zu tun haben.

Im Kinder- und Jugendhilfezentrum ist der Kinderschutz integrierter Teil des Leistungsauftrages.

Aufmerksamkeit und der nachfolgende Schutz der Opfer setzt verschiedenes voraus:

• Aufmerksamkeit und Courage

• fachliche Kenntnisse der verschiedenen Misshandlungsformen,

• rationale Einschätzung und Bewertung

• Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaften,

• ein strukturiertes, fachgerechtes Vorgehen der Verdachtsabklärung

• Kompetenzen in Kinderschutz der Erfassung und Beurteilung von familiären Risiken und Ressourcen,

• Rechtssicherheit und die Bereitschaft zu multiprofessionellem Handeln Aufgaben der Kinderschutzgruppe

Erkennen von Gewalt/Misshandlung

Genaueste und fundierte schriftliche, grafische und Fotodokumentation (Referenzobjekte Bsp. Zentimetermaß, Kugelschreiber)

Standardisierte Spurensicherung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Operationalisierung der Risiken (Schulnoten)

Planen der Vorgehensweise, koordiniert und abgestimmt

• Standardisiertes Vorgehen bei Verdachtsfällen, Kontrolle des Vorgehens (Vier-Augen- Prinzip)

• Rasche Entscheidung bezüglich Gefährdungsmeldung ans Jugendamt, unter Umständen polizeiliche Anzeige

• Einschätzung der Gefährdung von Geschwistern

• Erstellung individueller Abklärungspläne

• Standardisiertes Vorgehen bei Aufklärungsgesprächen mit Eltern

• Einbeziehung angrenzender Fachgebiete

Schulen der eigenen Kräfte

Diskussion, Reflexion,Training der Fälle in regelmäßigen Sitzungen (Jahresplanung)

Aus- und Fortbildung aller Berufsgruppen im eigenen Wirkungsbereich

Regionale Zusammenarbeit und Kontakt mit Kinderschutzdiensten, beispielsweise in multiprofessionellen (Kooperations-) Arbeitskreisen

Entwicklung einrichtungsspezifischer Curricula inklusive Wissensrückkopplung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Konzepte und Handlungsrichtlinien

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Nutzen der Kinderschutzgruppe

Sicherstellung einer multiprofessionellen

Herangehensweise Daraus ergibt sich eine:

• breitere, multiprofessionelle und fundiertere, professionellere Basis für Entscheidungen,

• weniger Anfälligkeit für emotionale Reaktionen und Fallstricke eines Einzelnen

• Mehr Ansprechpartner gewährleisten Versorgung auch bei Abwesenheit Einzelner.

• Strukturierte Vorgehensweisen, Handlungsrichtlinien und Abläufe vermeiden individuelle

Fehleinschätzung und Versäumnisse und sind ein Beitrag für

Qualitätssicherung im Kinderschutz.

Entlastung des Einzelnen Die komplexe, teils emotional stark belastende Kinderschutzarbeit kann allein stark überfordernd sein– KSG Arbeit dient somit auch der Burnout-Prophylaxe!

Rasche Abklärung durch verbesserte

Kommunikation Aus der fachlichen und persönlichen Kenntnis verschiedener Teams innerhalb der KSG resultiert eine verbesserte Kommunikation.

Dies führt auch in Krisenfällen zu geringeren Zeit-, Informations- und Reibungsverlusten und ermöglicht eine potenziell raschere Abklärung von Verdachtsfällen.

Missverständnisse sind schneller auszuräumen.

Erweiterung des persönlichen und

beruflichen Horizonts In den Diskussionen (kollegiale

Fallberatung, Team hilft Team) bringt jedes Teammitglied seine persönliche und

berufliche Erfahrung ein; dadurch kann eine Situation aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden.

Durch regelmäßige Teambesprechungen erfolgt ein Kennenlernen der Sichtweise des Anderen zur gleichen Fragestellung. Dies erleichtert eine gemeinsame Sprache zu finden und andere Sichtweisen für dieselbe Problematik kennen und verstehen zu lernen.

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Erfahrungsgewinn Alle Verdachtsfälle von Misshandlung, Missbrauch der einzelnen Teams werden im Team vorgestellt und besprochen.

Durch die größere Zahl von besprochenen Fällen ist der Erfahrungszuwachs für die einzelnen Teammitglieder somit größer.

Transfer der Erkenntnisse in die KJHZ- Methodendatenbank.

Mögliche verstärkte Sensibilisierung für

Verdachtsfälle in den Teams Die Existenz einer Kinderschutzgruppe führt generell zu einem Anstieg der

Meldefrequenz von Verdachtsfällen durch die Pädagogen.

Bei Unsicherheit und bloßem Verdacht ist der Einzelne häufig überfordert und neigt dazu, den Verdacht zu verdrängen.

Fachliche Unsicherheit, eigene

Betroffenheit und die Befürchtung, durch falsche Handlungen Eltern zu Unrecht zu verdächtigen oder das Leid der Patienten noch zu vergrößern, führen zu Angst den Verdacht anzuzeigen. Keiner will der Denunziant sein.

Daraus ergibt sich Unsicherheit in der Betreuung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen. Durch die Existenz einer Kinderschutzgruppe und entsprechender Richtlinien ist eine deutlich höhere Handlungssicherheit und fachliche Sicherheit gegeben.

Dies führt dazu, dass Verdachtsfälle seltener verdrängt werden und einer fachlichen Klärung zugeführt werden können.

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Rechtslage – Kinderschutz

Bei Kindesmisshandlung handelt es sich um ein Offizialdelikt.

Gelangt es zur Kenntnis von Polizei und Staatsanwaltschaft, so müssen diese ermitteln.

Dabei sind Schutzvorschriften gegenüber dem kindlichen Gewaltopfer zu beachten, die in der StPo festgelegt sind.

Dazu gehört die Vermeidung mehrfacher Befragungen, die Möglichkeit der

Videovernehmung und der zwingende Hinweis, dass eine Person des Vertrauens zugegen sein darf.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen häusliche Gewalt dient auch dem

Schutz Minderjähriger und ermöglicht akut ein Aufenthaltsverbot des Gewalttäters in der Wohnung sowie in der Umgebung jener Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält.

Sind Tatverdächtige die sorgeberechtigten Eltern, so kann über das zuständige Familiengericht das Sorgerecht entzogen und ein Betreuer eingesetzt werden.

Um dem Kind ein wiederholtes Auftreten in Gerichtsverfahren zu ersparen, lassen die prozessualen Regelungen einerseits eine Videovernehmung zu und andererseits können Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens schon im Strafverfahren geltend gemacht werden, so dass ein erneutes Verfahren vor einem Zivilgericht entfällt.

Generell gilt nach den RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) die Vorgabe, dass Verfahren mit minderjährigen Gewaltopfern beschleunigt durchgeführt werden sollen.

Ein Einschalten der Polizei ist immer notwendig, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung von Eltern oder Geschwistern vorliegt oder unmittelbare Gefahr für andere minderjährige Geschwister vorzuliegen scheint oder wenn es geboten scheint, sofort eine Spurensicherung im häuslichen Umfeld zur Verhinderung weiterer Straftaten durchzuführen, zur

Sicherstellung von Suchtmitteln, Wäschestücken oder Waffen, Überprüfung unmittelbarer Tatbestände bei nicht zufälligen Verletzungen wie Verbrühungen und Verbrennungen und zur Spurensicherung im häuslichen Bereich im Falle pornographischen Materials wie Fotos, Filme, elektronische Daten.

Die Entscheidung einer polizeilichen Anzeige, wird durch feststellenden Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Bereitschaftsdienst oder der Geschäftsführung und dem Jugendamt getroffen. Bei Gefahr in Verzug 110, per Online

(https://polizei-web.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizei-interaktiv/erevier/anzeige-erstatten)

oder persönlich.

Bei Tatverdächtigen außerhalb des Familienkreises wird im Regelfall eine Strafanzeige erfolgen. Das Strafrecht fokussiert auf die Bestrafung des Täters und nicht primär auf den Schutz des Opfers. Die Strafanzeige befriedigt die Rechtsbedürfnisse der Gesellschaft und verfolgt somit andere Ziele als der Kinderschutz.

Ein Strafverfahren nützt dem Opfer dann, wenn zum Beispiel im Hinblick auf eine

Entschädigung ein Drittverschulden (z.B. Opferschutzgesetz) nachgewiesen werden soll.

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Im Falle bereits aufgenommener polizeilicher Ermittlungen sollten die Eltern gut informiert werden, was auf sie zukommt.

Essentielle Voraussetzung für eine derartige erst im Verlauf erfolgende Strafanzeige, ist die primäre, forensischen Ansprüchen genügende und genaueste Dokumentation der

Verletzungen und der dabei angegebenen Umstände.

Da die Polizei eine Ermittlungspflicht hat, kann eine Anzeige bzw. Information der Ermittlungsbehörden nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Das Jugendamt muss tätig werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen. Der Begriff

„Gewichtige Anhaltspunkte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber ein wichtiger Bestand- teil des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII. „Anhaltspunkte“

können sein, Mitteilungen, Beobachtungen, Schlussfolgerungen aus verschiedenen Informationsquellen und nach Abschätzung des Gefährdungsrisikos.

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Verhaltenskodex Mitarbeiter - Kinderschutz Selbstverpflichtung - Wir handeln verantwortlich!

Name Vorname Team

1. Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch zu schützen. Wir achten dabei auf Vernachlässigung.

2. Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen

Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen wahr und ernst.

3. Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber.

4. Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen die Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen.

5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um.

6. Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung.

7. Wir werden uns gegenseitig und im Team auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder Team zu schaffen und zu erhalten.

8. Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch in Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen.

9. Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeitern, Eltern, Praktikanten und anderen Personen ernst.

Ort, Datum Unterschrift

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Kindesmisshandlung: Definition, körperliche Leitsymptome, Risikobewertung = Schweregradeinteilung x Häufigkeit (Link zu Checkliste und Risikomatrix)

Vernachlässigung Misshandlung Sexueller Missbrauch

Körperlich:

nicht hinreichende Versorgung und

Gesundheitsfürsorge, die zu Entwicklungs- und Gedeihstörungen führen

Emotional:

fehlendes, nicht hinreichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht ausreichendes emotionales Beziehungsangebot

Körperlich:

direkte Gewalteinwirkung durch Betreuungspersonen auf das Kind durch Schlagen, Verbrennen, Verätzen, Schütteln, Schädigung durch Intoxikation

Münchhausen-by-proxy Syndrom:

Misshandlungsform durch die Vorspiegelung falscher Krankheitssymptome durch die Bezugsperson

Sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (bes.

Brust- und Genitalbereich; sog. Hands- on-Taten) sowie das Vorzeigen bzw. das Herstellen von

pornographischen Fotos, Filmen usw.

Ferner Exhibitionismus (hands-off-Taten) durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person.

Besonders zu berücksichtigen sind Handlungen unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen!

Gleichrangige Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden sind ausgenommen.

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Körperliche Leitsymptome, äußeres Erscheinungsbild

¨ Schlechter Allgemeinzustand und Ernährungszustand bis zur vitalen Gefährdung

¨ starke Unterernährung

¨ Zu niedriger BMI oder Körpergröße

¨ Katastrophaler hygienischer Zustand

¨ witterungsunangemessene und/oder verschmutzte Kleidung.

¨ Massive und/oder wiederholte Zeichen von Verletzungen

¨ Verletzungen an untypischen Stellen (v. a. Kopf, Gesäß, Rücken, Genitale, Innenflächen der Oberschenkel, bevorzugt linke Körperhälfte)

¨ Verletzungen unterschiedlichen Alters (insb. Hämatome und Frakturen)

¨ Auffällige Verletzungsmuster (z.B. thermische Verletzung, Griffmarken an Oberschenkeln und Oberarmen, Stockabdrücke, Abschnürungen)

¨ Schmerzen bei stumpfen, äußerlich nicht sichtbaren Traumata (insb. Bauchtraumata)

Psychische und psychopathologische Leitsymptome, Verhalten des Kindes

¨ Charakteristische Auffälligkeiten in der Interaktion, z.B. sogenanntes eingefrorenes Lächeln, eingefrorene Wachsamkeit

¨ Häufig Störung der Nähe-Distanz-Regulation, sozialemotionale Verhaltensauffälligkeiten

¨ Bei vernachlässigten Kindern: Störungen des Ernährungszustandes, des Pflegezustandes, des Schlafes usw.

¨ Altersinadäquate Ängste oder Verweigerung bei körperlicher Untersuchung, z.B. bei der Anwendung von Instrumenten

¨ Angst in Situationen, die an den Misshandlungskontext erinnern, z. B. körperlich berührt, gebadet oder geduscht werden

¨ Sexualisiertes Verhalten (z.B. unangemessenes Sexualwissen, sexualisierte Sprache, sexuelle Handlungen an Gleichaltrigen oder sexualisierte Distanzlosigkeit gegenüber erwachsenen Betreuungspersonen)

¨ Entwicklungsretardierung

¨ Benommenheit/Rauschzustand; wiederholtes apathisches und ängstliches Verhalten;

¨ Äußerungen des Kindes, die auf Kindeswohlgefährdung hinweisen könnten (z. B. „Der Papa hat mich schon wieder geschlagen/ verhauen“; „Die Mama hat mich schon wieder so dolle angeschrien“,...);

¨ altersungemäßes Aufsuchen von gefährdenden Orten oder Fernbleiben aus dem elterlichen Haus

¨ Schulbummelei, Schulverweigerung

¨ gehäuftes, straffälliges Verhalten

Verhalten der Erziehungspersonen

¨ wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen;

¨ fehlende Bereitstellung von Nahrungsmitteln;

¨ physische Gewalt gegenüber dem Kind (z. B. in Form von Schütteln, Schlagen und Einsperren);

¨ psychische Gewalt gegenüber dem Kind durch massives Beschimpfen, Ängstigen, Einsperren etc. •

¨ Verweigerung von Krankheitsbehandlungen.

Familiäre Situation

¨ Verletzung der Aufsichtspflicht durch Alleinlassen von Kindern oder Einsatz ungeeigneter Dritter (z.

B. kleine Geschwister)

¨ Missbrauch des Kindes zur Begehung von Straftaten oder anderen verwerflichen Taten

¨ Armut und/oder Obdachlosigkeit.

Persönliche Situation der Erziehungspersonen

¨ Psychische Störungen bspw. in Form eines stark verwirrten Erscheinungsbildes

¨ Drogen-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch bzw. -sucht.

Wohnsituation

¨ erschmutzte, vermüllte Wohnung mit/ohne Spuren äußerer Gewaltanwendung

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¨ Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. defekte Stromkabel)

¨ Fehlender Schlafplatz bzw. Spielzeug für Kinder

Risikoverstärkung

¨ Je geringer die finanziellen und materiellen Ressourcen und

¨ Je schwieriger die soziale Situation und

¨ Je desorganisierter die Familiensituation (Trennung und Scheidung) und

¨ Je schwieriger die persönliche Situation der Eltern/Sorgeberechtigten und

¨ Je herausfordernder die Situation und das verhalten des Kindes (z. B. Krankheit , Behinderung)

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Risikobewertung - Kinderschutz

Schweregradeinteilung (Intensität der

Einwirkung, Ausmaß der Folgen) Häufigkeit der Tat

(1) Leicht: gelegentlich körperliche Züchtigung, fehlende Impulssteuerung

(2) Mittel: wiederholte körperliche Züchtigung, emotional feindselige Ablehnung des Kindes, sexuelle Handlungen (z.B. Berühren der Brüste, Kontakte mit Exhibitionismus) (3) Schwer: Misshandlungen können Kinder in

akute Lebensgefahr bringen und/oder zu bleibenden Schädigungen führen (4) Besonders schwer: Gewalteinwirkungen,

Vergewaltigungshandlungen mit Verletzungen und dem Einsatz brutaler körperlicher Gewalt, um die Gegenwehr des Opfers zu brechen

(1) Einmalige Taten: meist akute Ereignisse, deren Hergang relativ klar zu ermitteln sind und einer dringenden Akutversorgung sowie einer Nachsorge bedürfen (2) Sehr häufig unklares Symptombild mit

unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten, mit unterschiedlich alten Spuren von Misshandlung, mit widersprüchlichen Angaben aus dem Umfeld;

(3) Bei Nähe des Täters besteht für das Kind ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere psychische Folgen;

(4) Gefahr einer Re-Traumatisierung bei psychischer Aufarbeitung

(Anpassungsstörung, reaktive Bindungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung).

Schweregradeinteilung

Tathäufigkeit

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Minuten

1. Fallgeber

Anliegen schildern, Fokusfragen stellen

¨ Was ist der Hintergrund?,

¨ Was ist die Schlüsselsituation?

¨ Wer sind die Beteiligten?

¨ Wann tritt die Situation ein?

2

2. Fallgeber

Auftrag an die Gruppe

Wenn ich diese Frage …….. für mich geklärt hätte, dann wäre

ich für mich weiter? 2

3. Kollegenteam

Verständnisfragen klären

Verständnisfragen, keine Deutungen, neutral bleiben Habe ich dich richtig verstanden, dass ….

Was mir noch nicht ganz klar geworden ist, ….

15

4.

Kollegenteam (Fallgeber schweigt)

Hypothesen zur Ursache

Alles ist erlaubt! Hypothese = Annahme + These

Könnte es sein, dass …. 5

5. Fallgeber

Stellungnahme

¨ Welche Hypothesen waren für mich neu?

¨ Welche Hypothesen hat mich besonders angesprochen?

¨ Welche hypothese erscheint mir wichtig weiter zu verfolgen?

2

6.

Kollegenteam (Fallgeber schweigt)

Lösungen aus der Gruppe

Wenn ich (Name des Fallgebers nennen) wäre, dann könnte ich mir vorstellen, ……

Ich würde, …….

Entwicklung von Lösungen und Handlungs-alternativen. Dabei werden eigene Vorschläge nicht begründet, die Vorschläge anderer nicht kommentiert oder bewertet.

Ziel ist es, dem Fallgeber unterschiedliche Lösungsideen anzubieten.

Es gibt nicht die „eine“ Lösung.

5

7. Fallgeber

Lösungsfeedback, Resonanz:

Was war mein Nutzen?

…. war mir neu, das werde ich ausprobieren.

…. nehme ich mit.

2

8.

Kollegenteam (Fallgeber schweigt)

Erkenntnisrunde (keine Floskeln):

¨ Welchen Impuls habe ich erhalten?

¨ Was ist mein Nutzen?

Würfelrunde

5

9. Teamleiter

Methodentransfer in die Praxis, Konkretisierung Folgende drei Methoden, Maßnahmen nehmen wir in den Handlungsplan auf!

1. …..

2. …..

3. …..

3

Gesamtzeit

41

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Pädagogen, Erzieher – Kinderschutz

Pädagogen können wichtige Informationen und Kenntnisse über das Kind beisteuern, die z. B.

Ärzten, Polizisten vorenthalten bleiben. Dies ergibt sich aus dem deutlich engeren zeitlichen, aber auch emotionalen Kontakt zum Kind. Vertrauen kann bei den Aktivitäten des täglichen Lebens entstehen. Besonders wichtig ist es, im Umgang mit den Kindern und vor allem den Eltern und möglichen Tätern, sich nicht von der eigenen Betroffenheit und seinen Emotionen leiten zu lassen. Nur so kann ein möglichst objektives Bild der Gesamtsituation zusammengetragen werden.

Das Hauptaugenmerk liegt auf der möglichst sachlichen und wertfreien Beobachtung und Dokumentation (vgl. Liste unten) des Verhaltens des Kindes und der Eltern-Kind-Interaktion.

Wichtig ist dabei, die elterlichen Fähigkeiten im Umgang mit ihrem Kind zu beschreiben:

• Art und Intensität der Kommunikation mit dem Kind und zwischen den Eltern selbst.

• Ausmaß an Zeit und Kommunikation, die sie ihrem Kind widmen.

• Interesse der Eltern am Zustand des Kindes und dem stationären Verlauf.

• Fähigkeit Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und ihren eigenen Wünschen voranzustellen.

• Freundlicher, liebevoller oder unangemessener Umgangston? Verbale Aggressionen?

• Fähigkeit zur Impulskontrolle.

Die meisten Eltern spüren anhand des Verhaltens des Personals und der (unbewussten) Stimmung in der Gruppe, dass sie verdächtigt werden. Bei Gesprächen mit den Eltern ist es daher wichtig, die Sorge um das Kind nicht durch einen unbewusst aggressiven oder

vorwurfsvollen Ton zum Ausdruck zu bringen. Misshandelnde Eltern sind zumeist Eltern-in- Not, oft mit eigener Gewalterfahrung als Kind. Sie spüren meist recht genau das Misstrauen des Personals. Dennoch beinhaltet der professionelle Umgang mit der Situation, ein

Interesse für die Eltern und ihre Probleme mit dem Kind zu entwickeln. Dies bedeutet, Hinweise auf Überforderung zu registrieren und darauf einzugehen. Den Eltern positiv gegenüberzutreten und sie ernst zu nehmen, heißt nicht sie von ihrer Verantwortung freizusprechen. Es bedeutet aber auf lange Sicht, durch einen vertrauensvollen Ansatz, dem Kind besser helfen zu können. Pädagogen haben hier eine fachliche Verantwortung und Fürsorgepflicht. Dies erfordert Mut und Selbstbewusstsein.

Jeder Pädagoge ist angehalten sich einmal jährlich in der Dokumentation und im Verhalten- und Umgangsaspekte schulen zu lassen.

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Gesprächsleitfaden Eltern bei Verdacht auf Kindeswohl

Grundhaltung

1. Balance zwischen Empathie und Distanz

à verstehen aber nicht einverstanden sein, immer auf das Kind bezogen bleiben 2. Wertfreies Herangehen, d.h. klare aber sachliche Beschreibung der Beobachtungen à keine Anschuldigungen, keine Vorwürfe

3. Vertrauensvoller Ansatz

à Eltern haben prinzipiell die nötigen Fähigkeiten für den Umgang mit ihrem Kind 4. Offenheit für Perspektivwechsel

à Not der Eltern wahrnehmen und anerkennen 5. Transparenz

à Informationen, eigene Handlungsschritte nachvollziehbar darstellen, Grenzen aufzeigen

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www.kjhz-grossboerne Gesprächsbausteine

die Gründe für das Gespräch klar benennen und Sorge formulieren

„Ich bin in Sorge um Ihr Kind, weil ich beobachtet habe, dass ...“

Verdacht klar benennen

„Ich vermute, dass ...“Haltung der Eltern dazu erfragen „Wie erklären Sie sich das?“

Herausarbeitung des Unterschiedes in der Wahrnehmung des Arztes und der Eltern

„Ich verstehe, was Sie meinen, ich sehe das aber etwas anders/ich vermute eher, dass ...“

Gemeinsames Ziel annehmen: Schutz und gute Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes

„Sie wollen, dass es Ihrem Kind gut geht, dies ist auch mein Anliegen.“

Entpathologisieren: Kinder fordern uns heraus

„Es gibt viele Eltern, die hin und wieder an ihre Grenzen stoßen.“

Verantwortung klar vermitteln

„Es ist trotzdem wichtig, dass Sie in solchen Momenten die Bedürfnisse des Kindes wahrnehmen.“

Aufklärung über die Aufgaben von Sorgeberechtigten

„Es ist Ihre Aufgabe als Mutter, für das körperliche und seelische Wohl des Kindes zu sorgen.“

Ressourcen abfragen und gemeinsam Ideen für Verbesserung der Situation entwickeln

„Wie sahen schöne gemeinsame Zeiten aus? Steht Ihnen jemand zur Seite?“

Hilfsmöglichkeiten (Beratung, Jugendamt...) aufzeigen und Kontaktdaten mitgeben bzw.

Kontakt telefonisch vermitteln, bereits in der Praxis einen Termin vereinbaren

„In Ihrem Fall kann ich mir gut vorstellen, dass Ihnen ... hilft.“

Psychisches Befinden des Kindes gemeinsam reflektieren (mögliche Traumatisierung) und Eltern in den Aufbau einer optimalen Erholungsumgebung des Kindes einbeziehen

„Können Sie sich vorstellen, was ihr Kind jetzt brauchen könnte?“

Klare Vereinbarung über das weitere Vorgehen: zeitliche Festlegung

„Ich erwarte, dass Sie das nächste Mal am ... zu mir kommen. Bis dahin machen Sie bitte ....“

Aufzeigen von Konsequenzen, z.B. Jugendamt informieren

„Ich bin verpflichtet zu handeln, so dass ich mir keine Sorgen um das Kind mehr machen muss...“

Parallel dazu:

Einschätzung, ob die Eltern kooperativ („Bereitschaft“) und ausreichend kompetent („Fähigkeit“) sind. Konfrontation vermeiden, aber Haltung klar vermitteln. Wenn Eltern nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, zu kooperieren, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten, sind weitere Schritte notwendig, über die sie die Eltern informieren sollten.

Empfehlung, skalieren Sie Bereitschaft und Fähigkeit (Schulnoten).

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Prüfung Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

Familienform

¨ Kernfamilie

¨ Alleinerziehender Vater

¨ Alleinerziehende Mutter

¨ In Trennung lebend

¨ In Scheidung lebend

¨ Wiederverheiratete Eltern

¨ Mehrgenerationenfamilie

¨ Patchworkfamilie

¨ Regenbogenfamilie

¨ Wohngemeinschaft

¨ Sonstige Form von Zusammenleben mit dem Kind

Status Sorgerecht:

¨ Gemeinsames Sorgerecht der Eltern

¨ Alleiniges Sorgerecht bei Mutter

¨ Umgangsrecht bei Mutter / Vater / ggf.

Großeltern

¨ Besonderheiten bei

Aufenthaltsbestimmungsrecht

¨ Sonstige familiengerichtliche Festlegungen

¨ Vormundschaft / Pflegschaft

¨ Sonstiges (z.B. laufendes Verfahren bei Familiengericht)

Daten der Familie Name der Familie:

Name des Kindes:

Alter des Kindes:

Anzahl der Kinder

Im Haushalt der Sorgeberechtigten lebend:

In einer Jugendhilfeeinrichtung lebend:

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Einschätzung zu den Kindern Name des Kindes

1. Grundversorgung des Kindes

Gefährdungsgrad

0 Gefährdungsgrad

1 Gefährdungsgrad 3

Strukturiertes Alltagsleben (regelmäßiges Essen, angemessene Ernährung, Schlafenszeiten)

Körperpflege/ Kleidung (alters- und witterungsbedingt)

Sicherung der medizinischen Versorgung/

Behandlung von Erkrankungen/

U-Untersuchungen/ Impfungen Gesicherter Lebensunterhalt

Zuwendung durch Eltern (emotional/ körperlich)

Gewährung der Sicherheit (Aufsicht)

Summe Einzelbewertungen

Gesamtsumme

(21)

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2. Symptome des Kindes

Gefährdungsgrad

0 Gefährdungsgrad

1 Gefährdungsgrad

3

Einnahme gesundheitsgefährdender Substanzen

Selbstverletzendes Verhal ten

Altersuntypisches Spielverhalten (kleinkindhaft/

Gewaltspiele)

Altersuntypische Sprache (geringer Wortschatz/unklare Aussprache)

Altersuntypische Sozialverhalten (aggressiv, manipulierend, sexualisiert, depriviert

Schulverweigerung

Leistungsabfall in der Schule

Soziale Anbindung (Freunde, Vereine, Hobbys)

Summe

Gesamtsumme

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3. Einschätzung zu den Eltern

Gefährdungsgrad

0 Gefährdungsgrad

1 Gefährdungsgrad 3

Überforderung in der Erziehung

Finanzielle Notlage [Schulden/ Kürzungen des Leistungsbezugs/ fehlende Antragstellungen]

Desolate Wohnsituation

(keine ausreichende Gas-Wasser-

Stromversorgung/ unzureichendes Mobilar/ „Messi- Verhalten]

Traumatisierende Lebensereignisse (Unfall/Tod/Missbrauch)

Mitwirkung im Hilfeprozess

Gesundheitliche Risiken (chronische Erkrankungen /Suchterkrankungen der Eltern]

Instabile Familienverhältnisse (häufig wechselnde Lebenspartner durch Scheidungen, Trennungen, ...]

Summe

Gesamtsumme

Die Bewertung soll von beiden Elternteilen vorgenommen werden, sollte das nicht möglich sein oder Verweigerung festzustellen sein, ist dies als fehlende Mitwirkung einzuschätzen.

(23)

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Auswertung, Errechnung des Gefährdungsgrades

Insgesamt 21 Kriterien, Addition der Gesamtwerte aus den Gefährdungsdimensionen

1. Punktzahl, Grundversorgung des Kindes

2. Punktzahl, Symptome des Kindes

3. Punktzahl, Einschätzung zu den Eltern

Gesamtbewertung Gefährdungsgrad

Gefährdungsgrad = GG/0 - GG/III

Ergebnis: 63 - 50 = bis 80% Besteht eine hohe Gefährdung GG/III

Ergebnis: 49 - 38 = bis 60% Besteht eine mittlere Gefährdung GG/II Ergebnis: 37-25 = bis 40% Besteht eine geringe Gefährdung GG/I

Ergebnis: 24 - 0 Besteht keine Gefährdung GG/0

GG/III, hohe Gefährdung

¨ Information an das Jugendamt ist sofort erforderlich

¨ Intervention durch das Jugendamt wird empfohlen

¨ Inobhutnahme in Verantwortung des Jugendamtes wird empfohlen Weiterer Beratungsbedarf ist gegeben

¨ Familie hat sich zur Zusammenarbeit mit dem KJHZ bereit erklärt Sonstige Kooperationspartner

sollen einbezogen werden

¨ Bedarf der Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. KJHG ist gegeben

¨ Weitergehende Betreuung in anderen Formen der Hilfe zur Erziehung ist erforderlich

¨ Drogenscreening erforderlich

Einbeziehung Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich

¨ Einbeziehung Polizei erforderlich

¨

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ToDo

• Vorstellung im Teamerfolgte am:16.05.2019

• Ergebnis: Muitidisziplinäre Faiibesprechung erforderlich

• Muitidisziplinäre Faiibesprechung erfolgte am: 23.05.2019

• Einbeziehung einer„erfahrenen Fachkraft" zur diagnostischen Absicherungam:

23.05.2019

• Ergebnis: auf Basis der vorgenannten Prüfungskriterien Anzeige Kindeswohlgefährdung erforderlich

Einbindung Polizei und KJP (geschützte Unterbringung)

• Rücksprache mit der Leitung der Einrichtungam: 24.05.2019

• letztes Hiifepiangespräch am: 19.03.2019 Ergebnis: Protokoll liegt nicht vor

• Hilfsangebote angenommen

• Hilfsangebote nicht angenommen, da Erreichbarkeit der Kindesmutter nicht gegeben ist

• Kontrakt:

o Beendigung der HzE § 34

o Erstellung Abschlussbericht Kontakterzieher

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Was passiert bei der med. Erstversorgung, welche Dokumente können Sie vorbereiten

Med. Erstversorgung / Abklärung bei Vorstellung in der Ambulanz Erhebung der ersten Daten (Stammblatt):

¨ Anamnese, Gelbes Heft!

¨ Beschreibung des Allgemeinzustandes des Kindes

¨ Allgemeine, ganzkörperliche Untersuchung

¨ Äußerlich sichtbarer Befund, Symptome, insbesondere Verletzunge

¨ Angaben zu Geschehen und Ursachen durch Kontaktpersonen/Eltern Verhaltensauffälligkeiten und psychoemotionaler Zustand des Kindes (sihe Fallberatung und Bewertungsbögen)

¨ Besteht eine gestörte Kommunikation/Interaktion der Begleit-/Bezugspersonen?

¨ Sonstige Anzeichen einer Gefährdung, z.B. auch Folgezustände früherer Gewalteinwirkung

¨ ggf. Fotodokumentation, Vermessung..., Verhalten und Kommunikation des Untersuchers:

¨ Ruhiges, sachliches, klares, erklärendes Ansprechen ärztlichen Maßnahmen

¨ gegen-über Eltern/ Begleitpersonen/ Kind

¨ Kindgerechtes Untersuchungsverhalten

¨ Eskalation und Schuldzuweisungen vermeiden

¨ Wertungsfreie Befunddokumentation

¨ Wohl, Sicherheit, Schutz des Kindes haben Vorrang, nicht die Suche nach dem Täter!

¨ Sekundäre Traumatisierung des Kindes vermeiden

Bei sich erhärtenden Verdacht auf eine KMH - angemessene Gefahrenabschätzung:

¨ Immer Information des Vorgesetzen

¨ In der Regel immer stationäre Aufnahme veranlassen

¨ Säuglinge sollten immer stationär aufgenommen werden Sicherheit, Schutz des Kindes. Zeit, Ruhe zur differentialdiagnostischen Abklärung

¨ Zeitnahes Einholen interner u. externer Expertise/n (Rechtsmedizin; ggfs.

Fotodokumentation, Vermessung usw.

Am Vorstellungstag, spätestens am Folgetag immer umgehende Information der Kinderschutzgruppe, die Mitarbeiter treffen in einer Fallbesprechung weitere

Entscheidungen zum weiteren Vorgehen. Kontakt E-Mail oder 8aKJHZ_GrossBoernecke

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Einschalten von Polizei

Die Polizei hat eine Ermittlungspflicht, eine Anzeige bzw. Information an die Ermittlungsbehörden kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Notwendig wenn:

¨ wenn Selbst- oder Fremdgefährdung von Eltern oder Geschwistern vorliegt (rechtfertigender Notstand) oder

¨ unmittelbare Gefahr für andere minderjährige Geschwister vorzuliegen scheint (Abwendung einer Gefahr) oder

¨ wenn es geboten scheint, sofort eine Spurensicherung im häuslichen Umfeld zur Verhinderung weiterer Straftaten durchzuführen,

¨ zur Sicherstellung von Suchtmitteln, Wäschestücken oder Waffen,

¨ Überprüfung unmittelbarer Tatbestände bei nicht akzidentellen Verletzungen wie Verbrühungen und Verbrennungen und

¨ zur Spurensicherung im häuslichen Bereich im Falle pornographischen Materials wie Fotos, Filme, elektronische Daten.

(27)

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