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Mittwoch (Nachmittag), 27. November 2013

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Sitzungstitel7 2013.0694 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 27. November 2013

Volkswirtschaftsdirektion

58 2013.0694 Interpellation 138-2013 Imboden (Bern, Grüne)

„Nachtshopping avec plaisir!“ – wenig Vergnügen für die Verkäuferinnen und Verkäufer

Vorstoss-Nr: 138-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 31.05.2013

Eingereicht von: Imboden (Bern, Grüne) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 4

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 16.10.2013

RRB-Nr: 1346/2013

Direktion: VOL

«Nachtshopping avec plaisir!» – wenig Vergnügen für die Verkäuferinnen und Ver- käufer

Gemäss kantonalem Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) sind Ladenöffnungszeiten werktags von 6 bis 20 Uhr möglich, zusätzlich kann pro Woche ein Abendverkauf bis 22 Uhr gemacht werden. Die Ladenöffnungszeiten sind damit weitgehend liberalisiert. Am 31. Mai 2013 findet in der Berner Innenstadt gemäss Werbung bis 23.30 Uhr ein «Nacht- shopping AVEC PLAISIR» unter dem Motto «Ladiesnight» statt, das von einer Sonder- schau «Urban-Shopping» auf dem Waisenhausplatz begleitet wird. Daran beteiligt sind gemäss Homepage der Organisatorinnen und Organisatoren rund 150 Innenstadtgeschäf- te (www.berncity/nachtshopping). Begründet wird die Bewilligung des Anlasses durch den Kanton mit einer Ausnahmeregelung, gemäss der das Beco gestützt auf Artikel 14 Ab- satz 2 HGG befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen kann.

Wie bekannt ist, handelt es sich beim Detailhandel um eine Branche, die vor allem Frauen beschäftigt, die häufig Tieflöhne erhalten und teilweise mit prekären Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeit auf Abruf) konfrontiert sind. So sind im Kanton Bern viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Detailhandel keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Dies gilt auch für die Stadt Bern und die Mehrheit der beteiligten Geschäfte. Zusätzliche Abendverkäufe stellen für das Verkaufspersonal Zusatzbelastungen dar (z. B. schwierige Vereinbarkeit Familie/Beruf, Kinderbetreuung usw.). Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer im Detailhandel sind für Abendarbeit keine Zuschläge vorgesehen, welche die Zu- satzbelastungen kompensieren.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie viele Ausnahmebewilligungen von den geltenden Ladenöffnungszeiten gemäss kantonalem Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) wurden im Kanton in den letzten fünf Jahren bewilligt?

2. Nach welchen Kriterien erlaubt der Kanton «befristete Ausnahmen» (Art. 14 Abs. 2 HGG)?

3. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 und 2 des eidg. Arbeitsgesetzes ist für Abendarbeit bis 23 Uhr eine «Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer» notwendig. Für Arbeitseinsätze zwischen 23 bis 24 Uhr ist die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer notwendig. Liegen dem Beco von den rund 150 beteiligten Geschäften die zustimmenden Resultate der Anhörung bzw. Zustimmung

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Geschäfts-Nr.: 2013.0694 Seite 2/3

der betroffenen Beschäftigten vor?

4. Ist der Regierungsrat bereit, bei allfälligen Ausnahmen für die betroffenen Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer Kompensationen vorzusehen (z. B. Zuschlag für Abendarbeit, Entschädigung für Abendessen, Reiseentschädigungen für Taxi, Kinderbetreuung usw.)?

5. Welche Kontrollen wurden gemacht, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (u. a. Ruhezeiten) zu gewährleisten?

Antwort des Regierungsrats

In der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) wird die Kompetenz zur Bewilligung von befristeten Ausnahmen an das Amt für Berner Wirtschaft (beco) delegiert. Dem beco sind die Arbeitsbedingungen im Detailhandel bewusst, wes- halb Ausnahmen nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Die Bewilligungen werden mit den Vorgaben des eidgenössischen Arbeitsrechts koordiniert. Können aufgrund dessen Vorgaben keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden, wird auch die Bewilligung für die Ladenöffnung verweigert.

Die konkreten Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. In den vergangenen Jahren wurden im Kanton Bern jährlich eine bis drei Bewilligungen für allgemeine längere Öffnungszeiten erteilt. Dazu kommen jährlich 10 bis 25 Bewilli- gungen für einzelne Geschäfte. Diese Anlässe sind in der Regel nur für eingeladene Gäste zugänglich. Sie waren bis zur Revision der Ladenöffnungszeiten im Jahr 2006 ohne Bewilligung möglich. Als öffentliche Anlässe bewilligt werden beispielsweise Neu- eröffnungen von Geschäften.

2. Es wird jeder Einzelfall geprüft und beurteilt, ob eine Ausnahmesituation vorliegt. Kun- denanlässe für einzelne Geschäfte dauern nicht länger als bis 22.00 Uhr und werden je Geschäft und Kalenderjahr höchstens zweimal bewilligt.

3. In den Bewilligungen gestützt auf das HGG wird regelmässig auf die zu beachtenden Bestimmungen des Arbeitsrechts hingewiesen. Eine Bewilligung gestützt auf das Ar- beitsrecht ist dagegen nicht erforderlich. Deshalb sind die Resultate der Anhörung bzw.

die Zustimmungen dem beco nicht einzureichen.

4. Solche Kompensationen sind zwischen den Sozialpartnern zu vereinbaren. Der Kanton hat dazu keine Kompetenz, weil das Arbeitsrecht abschliessend durch den Bund gere- gelt wird.

5. Jährlich führt der Kanton Bern rund 770 Kontrollen der Arbeitszeiten durch. Davon sind 350 direkte Kontrollen der Arbeitszeiten und 420 Kontrollen erfolgen im Rahmen der Überprüfung der ASA Richtlinien1. Für die bewilligten Anlässe hat er keine besonderen Kontrollen durchgeführt.

1 ASA ist die Abkürzung für "Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit". Der Begriff ASA steht aber auch für den Aufbau des Sicherheitssystems in den Unternehmen und somit für systematische Prävention.

Präsident. Die Interpellantin ist mit den Antworten nicht zufrieden. Sie gibt eine Erklärung ab.

Natalie Imboden, Bern (Grüne). Obwohl ich mit den Antworten des Regierungsrats zufrieden bin, möchte ich trotzdem eine Bemerkung machen. Es geht in meiner Interpellation um das kantonale Gesetz über Handel und Gewerbe, das die Ladenöffnungszeiten im Kanton regelt. Dieses Gesetz ist vor ein paar Jahren vom Rat beschlossen worden. Inzwischen gibt es leider unschöne

Entwicklungen, indem man die im Gesetz festgehaltenen Ladenöffnungszeiten auszudehnen versucht. Es gibt so genannte Nachtshoppings. Sie sind vom Gesetz her möglich, und ich bin froh, dass der Regierungsrat in der Antwort schreibt, solche Ausnahmen werde er nur mit Zurückhaltung bewilligen.

Es gibt im Moment Bestrebungen, ganz konkret in der Stadt Bern, die Läden am Samstag bis 20

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Novembersession 2013 2013.0694 3

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Uhr offen zu halten. Das würde dem Gesetz widersprechen, und ich hoffe, dass der Regierungsrat oder der Volkswirtschaftsdirektor hier keine Ausnahme macht. Gemäss Gesetz sind die Läden am Samstag um 17 Uhr im ganzen Kanton zu schliessen. Ich appelliere an die Regierung, die

Zurückhaltung, die sie in der Antwort zur Interpellation zum Ausdruck brachte, auch bei weiteren Salamitaktikbegehren anzuwenden.

Präsident. Ich korrigiere meine einleitende Aussage: Die Interpellantin ist von der Antwort befriedigt.

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