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Rundschreiben Honorar Ausgabe 06/2011 vom 22.08.2011
Einführung einer neuen Kennzeichnung für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärz- ten
Lesen Sie diesen Beitrag auch unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/Rundschreiben
Um für die Zukunft eine weitere Basis zur Ermittlung der Zusammenarbeit in BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten zu schaffen, führen wir zum 01.07.2011 eine neue bayerische Kennzeichnung (GOP 99215) ein. Mit dieser GOP sollen die Arzt-
Patientenkontakte abgebildet werden, bei denen keine RLV relevanten EBM-GOPen abrechenbar sind. Der Ansatz der GOP ist grundsätzlich freiwillig und soll ggf. als Nach- weis für das Folgejahr dienen.
Wann können Sie die GOP ansetzen?
Sie können die GOP 99215 ansetzen
• wenn ein Arzt-Patientenkontakt stattfindet und
• ein ambulant kurativer Fall vorliegt
Was Sie noch wissen sollten:
• der Ansatz der GOP ist freiwillig
• die GOP wird bei der Zählung der Arztfälle für das Folgejahr berücksichtigt
• die GOP kann je Arzt und Quartal angesetzt werden
• es genügt der einmalige Ansatz der GOP im Arztfall
• die GOP hat keinen Wert (ist eine reine Kennziffer)
• der Ansatz ist entbehrlich, wenn im Arztfall bereits eine RLV-Leistung abgerech- net wird
• die GOP kann bereits im ganzen Abrechnungsquartal 3/2011 eingetragen wer- den.
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Rundschreiben Honorar Ausgabe 06/2011 vom 22.08.2011
Beispiele:
- In einer Berufsausübungsgemeinschaft hat ein Arzt die Versicherten- oder
Grundpauschale berechnet - von einem zweiten Arzt wurden lediglich Leistungen aus dem Anhang 1 zum EBM erbracht. Der zweite Arzt kann nichts berechnen und trägt für den Nachweis der Kooperation die GOP 99215 in die Abrechnung ein.
- Ein Arzt rechnet die Grund- bzw. Versichertenpauschale ab, der zweite Arzt er- bringt eine weitere RLV-Leistung. Hier ist kein Eintrag der GOP 99215 erforder- lich, da jeder Arzt RLV-Leistungen berechnen kann und somit automatisch der Kooperationsgrad ermittelbar ist.
- In einer fachübergreifenden BAG ist jeweils ein Arzt einer Fachrichtung vertreten.
Beide behandeln den Patienten und setzen jeweils ihre Grund- bzw. Versicher- tenpauschale an. Hier ist der Ansatz der GOP 99215 nicht notwendig.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch unser Rundschreiben Honorar Ausgabe 03/2011 vom 11.05.2011. Sie finden das Rundschreiben und weitere Informationen unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/ Honorar/ Honorar ab 01.07.2010.
Freundliche Grüße
gez.
Herbert Zeiner Geschäftsführer
Honorar und Vertragspolitik