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Rundschreiben Honorar Ausgabe 02/2012 vom 26.07.2012

Vergütung labormedizinischer Leistungen ab 01.10.2012 - Vergütung für „Nicht-Laborärzte“ ab Quartal 4/2012

Lesen Sie diesen Beitrag auch unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/Rundschreiben

Weiterhin gleiche Vergütung im Speziallabor für Laborärzte und „Nicht- Laborärzte“

Gesonderte Anträge nicht erforderlich

In Ausgabe 7-8/2012 der KVB Infos hatten wir Sie über die Neuerungen bei der Vergü- tung der labormedizinischen Leistungen zum Quartal 4/2012 informiert. Auslöser war ei- ne entsprechende Änderung der KBV-Vorgaben.

Hier noch einmal die wichtigsten Eckpunkte:

• Die Konsiliar- und Grundpauschale für „Labormediziner“ (GOP 12210 und 12220) werden weiterhin zu einer festen Quote von 146 Prozent vergütet. Dies entspricht ei- ner Vergütung zu einem Punktwert von 5,11 Cent.

• Der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) wird unverändert ohne Quotierung zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.

• Die Laborpauschalen des Akutlabors gem. GOP 32025, 32026, 32027, 32035- 32039, 32097 und 32150 werden unverändert ohne Quotierung zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.

• Die sonstigen Laborpauschalen des Allgemeinlabors (Kap. 32.2) werden ab 4/2012 mit einer bundeseinheitlichen Quote „Q“ vergütet. Sie wird von der KBV auf Grundla- ge des im Vorjahr sowie im Jahr 2008 abgerechneten Leistungsbedarfs unter Be- rücksichtigung der für die morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) relevanten Größen ermittelt.

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Rundschreiben Honorar Ausgabe 02/2012 vom 26.07.2012

• Die gleiche Quote „Q“ gilt auch für die Vergütung der Laborpauschalen des Spezial- labors (Kap. 32.3).

Die Quote "Q" beträgt für das Quartal 4/2012 95,36 Prozent

Vergütung für Nicht-Laborärzte:

Offen war bisher noch die nähere Ausgestaltung zur Vergütung der Leistungen im Spe- ziallabor für „Nicht-Laborärzte“.

Nach den Vorgaben der KBV ist zusätzlich zur Quotierung der Vergütung für Kap. 32.3 mit „Q“ für Fachärzte, die nicht Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin oder ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sind, eine Begrenzung des Honorarvolumens für das Speziallabor auf ein fall- wertbezogenes Budget vorgesehen.

Zwischenzeitlich hat die KBV ihre Vorgaben vom 27.04.2012 am 11.06.2012 erneut ge- ändert und das ursprünglich vorgesehene Antragsverfahren, welches zur Erweiterung oder Aussetzung der Fallzahlbudgets für das Speziallabor vorgesehen war, aus den Vorgaben gestrichen und den KVen diesbezüglich wieder regionale Gestaltungsmöglich- keiten eingeräumt.

Die Vertreterversammlung hat aus diesem Grund am 25.07.2012 über die Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 4. Quartal 2012 zum Thema Labor bera- ten und sich dafür entschieden, die fallzahlabhängige Laborbudgetierung für "Nicht"- Laborärzte auszusetzen.

Damit werden die Leistungen des Speziallabors nach Kapitel 32.3 EBM weiterhin unab- hängig vom Fachgebiet des Erbringers mit einer bundeseinheitlichen, quartalsabhängi- gen Quote "Q" vergütet. (Quartal 4/2012: 95,36 Prozent. siehe oben).

Eine individuelle Antragsstellung zur Aussetzung des Budgets ist nicht erforderlich.

Freundliche Grüße

gez. gez. gez.

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Enger

Vorsitzender 1. stv. Vorsitzender 2. stv. Vorsitzende

des Vorstandes des Vorstandes des Vorstandes

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