Neue TI-Anwendungen 2021
Elektronische Patientenakte (ePA) Elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Elektronisches Rezept (eRezept) Verfügbarkeit Bei Fragen zur technischen Verfügbarkeit wenden Sie sich bitte an Ihren IT-Systembetreuer/TI-Anbieter.
Verpflichtung für Praxen
Ja. Vertragsärzte und Vertragspsychothera- peuten sind seit 1. Juli 2021 gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen vorzuhalten. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent.
Auf Wunsch des Patienten sind Ärzte und Psychotherapeuten zudem zur Befüllung der ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext verpflichtet (§ 341 SGB V).
Ja. Vertragsärzte sind seit 1. Oktober 2021 beziehungsweise 1. Januar 2022 (Übergangs- phase) verpflichtet, die eAU über die TI an die Krankenkassen zu senden.
Ja. Vertragsärzte sind zunächst verpflichtet für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eRezepte auszustellen und für deren Übermittlung die TI zu nutzen. Aktuell befindet sich das eRezept weiterhin in der Testphase. Der Termin für die verpflichtende eRezept- Einführung ist noch nicht bekannt.
Details Die ePA unterstützt Patienten dabei, Ärzten und Psychotherapeuten medi- zinisch relevante Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen.
Die Datenhoheit liegt beim Patienten, der den Zugriff auf die eAkte gezielt freigibt.
Daten zu Befunden, Diagnosen, durch- geführten und geplanten Therapiemaß- nahmen, ebenso wie Behandlungs- berichte, Arztbriefe, eine Kopie des Not- falldatensatzes oder des elektronischen Medikationsplans sowie sonstige unter- suchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen können auf Wunsch des Patienten in der ePA gespeichert werden.
Im Januar 2022 wurde die ePA je nach Anbieter um weitere Ausbaustufen erwei- tert. Dazu gehören unter anderem der Impfausweis und der Mutterpass.
In weiteren Schritten wird die ePA um die eAU-Daten und eRezepte erweitert.
Die eAU ist die digitale Form der bis- herigen papiergebundenen Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung.
Der elektronische Versand der eAU erfolgt mittels des TI-Kommunikations- dienstes „Kommunikation im Medizin- wesen (KIM)“.
In der ersten Einführungsstufe sind Vertragsärzte dazu verpflichtet, die qualifiziert elektronisch signierte eAU an die Krankenkassen zu senden. Es werden weiterhin Papierbescheinigungen für den Patienten und dessen Arbeitgeber ausgedruckt. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber leitet der Patient wie gehabt an diesen weiter.
In der zweiten Ausbaustufe ab 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen den Arbeit- gebern die AU-Daten elektronisch zur Verfügung. Die Bescheinigung für den Patienten erhält dieser auch weiterhin in Papierform.
Der bisherige vierteilige Formularsatz (Muster 1 „Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung“) entfällt. Stattdessen werden die Papierbescheinigungen anhand einer Formatvorlage im Praxisverwaltungs- system (PVS) erstellt und auf normales Papier ausgedruckt.
Das eRezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärzt- lichen Verordnung.
Das eRezept wird wie bisher im PVS erstellt, mittels des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) qualifiziert elektronisch signiert und an den eRezept Fachdienst in der zentralen TI übermittelt.
Der Patient erhält die Zugangsdaten zum eRezept (sogenannter Token) in seiner eRezept-App oder per Ausdruck mit QR-Code und kann diese in jeder Apotheke einlösen.
Das papiergebundene Rezeptformular Muster 16 wird zunächst weiterhin un- ter anderem für Hilfsmittel und die Ver- ordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verband- mittel und Teststreifen) eingesetzt.
In weiteren Ausbaustufen werden unter anderem auch Betäubungsmittel- und T-Rezepte, Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige apotheken- pflichtige Arzneimittel, die Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) sowie Heil- und Hilfsmittel- verordnungen digitalisiert.
Stand: Februar 2022 Gestaltung: KVB Kommunikation
Elektronische Patientenakte (ePA) Elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Elektronisches Rezept (eRezept) Technische
Voraussetzungen
Anbindung an die TI
Update des Konnektors mit ePA- Funktionalität (Updatestufe PTV 4, sogenannter ePA-Konnektor)
ePA-PVS-Modul/-Update eHBA G2 (gesetzlich vorgeschrieben
und technisch zur Signatur bestimmter Datensätze)
Für die Zugriffsfreigabe durch den Patien- ten: ePA-App und/oder eGK mit Patien- ten-PIN (erhält der Patient von seiner Krankenkasse)
Anbindung an die TI
Update des Konnektors mindestens auf den E-Health-Konnektor (Updatestufe PTV3), für die Komfortsignatur mindes- tens ein weiteres Update (Updatestufe PTV4/PTV4+, sogenannter ePA-Konnektor) Kommunikationsdienst „KIM“
eAU-PVS-Modul/-Update eHBA G2 für die Signatur
Anbindung an die TI
Update des Konnektors mit Komfort- signatur-Funktionalität (Updatestufe PTV4/PTV4+, sogenannter ePA- Konnektor)
eRezept-PVS-Modul/-Update eHBA G2 für die Signatur
ein Drucker, der den Token-Ausdruck mit mindestens 300 dpi drucken kann (auch Tintenstrahldrucker möglich)
Finanzierung (Erstattungs- pauschalen)
ePA-Update des Konnektors:
einmalig 400 Euro je Betriebsstätte ePA-PVS-Modul/-Update:
einmalig 150 Euro je Betriebsstätte
Erhöhung der TI-Betriebskosten- pauschale um 4,50 Euro pro Quartal je Betriebsstätte
KIM-Einrichtungspauschale:
einmalig 100 Euro je Betriebsstätte Die TI-Finanzierung enthält keine zusätzli-
che Pauschale zur Kostenerstattung des eAU-PVS-Moduls/-Updates
KIM-Betriebskostenpauschale:
23,40 Euro pro Quartal je Betriebsstätte Die Kosten für das E-Health-Konnektor-
Update werden über die NFDM/eMP- Pauschalen finanziert.
eRezept-PVS-Modul/-Update:
einmalig 120 Euro je Betriebsstätte
Erhöhung der TI-Betriebskosten- pauschale um einen Euro pro Quartal je Betriebsstätte
Auszahlung (Erstattungs- pauschalen)
Die Anspruchsberechtigung wird automatisch durch das PVS mittels der eingereichten Abrechnungsdatei nachgewiesen.
Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt automatisch mit der Restzahlung und wird im Honorarbescheid ausgewiesen.
Vergütung GOP 01647 – Zusatzpauschale zu den Ver- sicherten-, Grund- und Konsiliarpauscha- len sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der ePA: 15 EBM-Punkte; 1,67 Euro GOP 01431 – Zusatzpauschale zu den
GOPen 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA: 3 EBM-Punkte; 0,33 Euro GOP 01648 – Sektorenübergreifende Erst-
befüllung einer elektronischen Patienten- akte: 89 EBM-Punkte; 10,03 Euro
Für den Versand von AU-Bescheinigungen per Post können folgende GOPen angesetzt werden:
GOP 40130 (0,81 Euro): für den Versand von AU-Bescheinigungen an die Kranken- kasse bei technischen Störungen, wenn kein Nachversand bis zum folgenden Werktag möglich ist und der Patient be- reits die Praxis verlassen hat.
GOP 40131 (0,81 Euro): für den Versand der AU-Ausdrucke an den Patienten nach einem Hausbesuch.
Derzeit ist keine zusätzliche eRezept- Vergütung geplant.