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RS-171207-Update-TI-Einfuehrung

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

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Vorstand

KVB-Servicetelefonie Online-Dienste Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 40 E-Mail: Online-Dienste@kvb.de

07.12.2017

Update zur Einführung der Telematikinfrastruktur:

Erste Installationen in den Praxen ab sofort möglich

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nach dem offiziellen Start des Telematikinfrastruktur (TI)-Rollouts Anfang Juli 2017 ist seit 06. Dezember 2017 das erste Komponentenpaket vollständig zugelassen. Da eine Anbindung an die TI nun praktisch möglich ist, möchten wir Ihnen einen Überblick zum Stand der Komponenten geben und aus unserer Sicht wichtige Punkte zusammenfas- sen, die Ihnen bei der Ausstattung mit TI-fähigen Komponenten weiterhelfen sollen.

Bereits Anfang November hatte die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Ge- sundheitskarte mbH (gematik) Zulassungen für ein erstes Komponentenpaket bestehend aus Konnektor, stationärem Kartenterminal, VPN-Zugangsdienst und Praxisausweis (SMC-B Karte) erteilt. Zusätzlich zu der gematik-Zulassung benötigt jeder Praxisaus- weis-Anbieter allerdings noch eine sogenannte Sektorzulassung von der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV). Diese erhielt der erste Kartenhersteller nun am 06. De- zember 2017.

Folgende Produkte und Dienste sind somit bislang zugelassen:

Konnektor „KoCoBox MED+“ des Unternehmens KoCo Connector GmbH

Stationäres Kartenterminal „ORGA 6141 online“ des Unternehmens Ingenico Healthcare

VPN-Zugangsdienst des Unternehmens CompuGroup Medical Deutschland

Elektronischer Praxisausweis (SMC-B Karte) der Bundesdruckerei

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zum Schreiben vom 07.12.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

In der ersten Jahreshälfte 2018 erwartet die gematik weitere Zulassungen für An- bieter von Konnektoren, stationären Kartenterminals, VPN-Zugangsdiensten und Praxisausweisen.

Die KBV bietet auf ihrer Internetseite (www.kbv.de) in der Rubrik Service / Service für die Praxis / Praxis-IT / Telematikinfrastruktur/ Technische Ausstattung für die TI eine Über- sicht zu den erteilten Zulassungen/Bestätigungen an.

Praxen erhalten mehr Zeit für den TI-Anschluss

Nachdem der Bundesrat die Frist zum Anschluss an die TI auf den 31.12.2018 verscho- ben hat, haben alle Praxen für die Anbindung an die TI nun ein halbes Jahr länger Zeit.

Somit ist das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend durchzuführen.

Die Entscheidung, wann der beste Zeitpunkt für die Anbindung Ihrer Praxis an die TI ist, können nur Sie treffen. Wenden Sie sich in erster Linie an den IT-Ansprechpartner Ihres Vertrauens. Wir empfehlen allen Praxen, vor dem Kauf von Komponenten und Diensten das Preis-Leistungs-Verhältnis und die vertraglichen Bedingungen der Anbieter genau zu prüfen, denn es wird nicht der tatsächliche Rechnungsbetrag erstattet, sondern aus- schließlich die auf Basis der TI-Finanzierungsvereinbarung festgelegten Pauschalen. Ei- nen Überblick zu den Pauschalen finden Sie auf unserer Internetseite unter

www.kvb.de/ti.

Diese Punkte sollten Sie beachten:

Ihr Softwarehaus ist Ihr erster Ansprechpartner für die Bestellung der Kompo- nenten, bei Fragen zur Installation und der Klärung, wann Ihr Praxisverwal- tungssystem (PVS) TI-fähig ist.

Fragen Sie bei Ihrem PVS-Hersteller aktiv nach, wann dieser mit seiner TI-

Bestätigung rechnet. Falls die PVS-Hersteller nicht bis Mitte August 2018 gegenüber der KBV nachweisen können, dass ihr System TI-fähig ist, wird den betroffenen Sys- temen nämlich die sogenannte KVDT-Zertifizierung entzogen. Im Klartext bedeutet das: Abrechnungsdateien, die mit PV-Systemen ohne erfolgtem TI-

Bestätigungsverfahren eingereicht werden, müssen abgelehnt werden.

Klären Sie vor Vertragsunterschrift und Vereinbarung des Installationstermins, ob alle notwendigen Komponenten wie Konnektor, VPN-Zugangsdienst, stationäres Kartenterminal und Praxisausweis lieferbar sind. Sobald eine Komponente fehlt, kann keine vollständige Installation erfolgen und das VSDM ist nicht möglich. Be- denken Sie in diesem Zusammenhang, dass die Höhe der Erstattungspauschale für den Konnektor abhängig ist von dem Quartal, in dem erstmalig ein VSDM-Abgleich durchgeführt wurde.

Den Praxisausweis (SMC-B Karte) können Sie nur über die Online-Portale zugelas- sener Kartenanbieter beantragen. Eine Bestellung direkt bei der KVB ist nicht möglich. Lassen Sie sich wegen der Anzahl der zu bestellenden Praxisausweise

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zum Schreiben vom 07.12.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

am besten von Ihrem Systembetreuer beraten, da die erforderliche Menge von der jeweiligen Praxiskonstellation und technischen Infrastruktur abhängt. Laut TI-

Finanzierungsvereinbarung wird lediglich ein Praxisausweis pro Betriebsstätte finan- ziert. Besteht Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal, wird hierfür ein weiterer Pra- xisausweis finanziert. Da aber bisher noch keine neuen mobilen Kartenterminals von der gematik zugelassen wurden, werden für diese Zwecke auch noch keine Praxis- ausweise benötigt.

• Beachten Sie bei der Vereinbarung des Installationstermins, dass der Praxisausweis nach der Beantragung im Online-Portal des Anbieters erst hergestellt und ausgelie- fert werden muss, was in der Regel zwei bis drei Wochen dauert. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt von Praxisausweis und PIN-Brief müssen Sie den Praxisaus- weis im Online-Portal des Karteninhabers freischalten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

In der Dezember-Ausgabe der KVB FORUM haben wir einige interessante Beiträge zum Titelthema „Telematikinfrastruktur“ für Sie zusammengestellt. Über den Weg der Erstat- tung der Einmal- und Quartalspauschalen sowie die Zahlungsmodalitäten werden wir Sie in einem gesonderten Schreiben ausführlich informieren. Auf unserer Internetseite unter www.kvb.de/ti finden Sie alle relevanten und aktuellen Informationen zur TI-Einführung sowie zu verfügbaren Komponenten und zertifizierten Praxisausweis-Anbietern.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. Dr. Krombholz gez. Dr. Schmelz gez. Dr. Ritter-Rupp

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

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