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Zweite Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

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Deutscher Verein für öffentliche

und private Fürsorge e.V.

Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D-10179 Berlin-Mitte Seite 1 von 2 www.deutscher-verein.de

DV 12/12 AF III 25. September 2012

Zweite Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

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Zusammenfassung

Seit Veröffentlichung der ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Auslegung der neuen Regelungen im SGB II und XII sowie im Bundeskindergeldgesetz haben sich bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets weitere rechtliche und verfahrensorientierte Fragestellungen ergeben.

Eine Entwicklung gab es auch bei der Sozialgerichtsbarkeit, die zu zweitinstanzlichen Entscheidungen bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe geführt hat. Der Deutsche Verein hat sich der konkreten Fragestellungen angenommen und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung sowie vielfältiger Praxishinweise und Beispielsfälle „Zweite Empfehlungen zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ erarbeitet.

Für eine verbesserte Lesbarkeit und Übersicht haben die zweiten Empfehlungen eine neue Struktur erhalten. Die Darstellung erfolgt getrennt nach Rechtskreisen mit einem Schwerpunkt auf dem SGB II. Die Unterschiede im SGB XII und Bundeskindergeldgesetz werden ebenso wie Ausführungen zum Asylbewerberleistungsgesetz und der Jugendhilfe in gesonderten Kapiteln behandelt.

Mit den Bildungs- und Teilhabeleistungen sollen Kindern aus einkommensschwachen Familien bessere Bildungs- und Entwicklungschancen eröffnet und die materielle Basis für Chancengerechtigkeit hergestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, die Antragstellung so einfach wie möglich auszugestalten. Der Deutsche Verein hat die Besonderheiten sowohl der konkludenten Antragstellung wie auch des „Globalantrages“,

1 Verantwortliche Referentin im Deutschen Verein: Bojana Marković. Die Empfehlungen wurden von der Arbeitsgruppe „Bildungs- und Teilhabepaket“ erarbeitet, im Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie im Fachausschuss „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten und am 25. September 2012 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

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Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D-10179 Berlin-Mitte Seite 2 von 2 www.deutscher-verein.de

bei dem die Leistungen zunächst nur dem Grunde nach beantragt werden, in seinen Empfehlungen dargestellt.

Darüber hinaus greifen die Empfehlungen rechtliche Abgrenzungsfragen bei den einzelnen Leistungskomponenten auf und führen sie Lösungsansätzen zu. Durch Darstellung der Pro- und Contra-Argumentation gibt der Deutsche Verein den zuständigen kommunalen Leistungsträgern eine Hilfestellung, die es der Praxis ermöglicht, Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und der örtlichen Gegebenheiten zu treffen. Hierbei werden die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen unter Einbeziehung bereits vorhandener Rechtsprechung der Landessozialgerichte erörtert.

Auch bei der Leistungserbringung liegt das Augenmerk der Empfehlungen auf einer möglichst unbürokratischen Umsetzung der Leistungen. Wenngleich die Ansprüche leistungsberechtigter Kinder und Jugendlicher ganz überwiegend durch Sachleistungen zu erfüllen sind, kann im Einzelfall dennoch eine Erstattung vorfinanzierter Leistungen in Betracht kommen. Der Deutsche Verein stellt Sachverhaltskonstellationen dar, in denen eine sinn- und zweckmäßige Auslegung der Vorschriften die Abweichung vom Sach- und Dienstleistungsprinzip zulässt.

Die Empfehlungen enthalten Praxisbeispiele zur Abrechnung des Leistungsträgers mit dem Anbieter und stellen verschiedene elektronische Umsetzungswege vor, mit denen sich der administrative Aufwand bei der Bearbeitung der Bildungs- und Teilhabeleistungen reduzieren lässt. Um der Praxis eine Arbeitshilfe zu bieten, hat der Deutsche Verein die Empfehlungen um eine umfassende Darstellung zur Bedarfsberechnung und Bedürftigkeitsprüfung erweitert. Auch die Thematik der Rückforderung von Leistungen wird aufgegriffen und unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation bei einem rückwirkenden Wegfall von Kinderzuschlag oder Wohngeld im Abschnitt zum Bundeskindergeldgesetz noch einmal vertieft. Bei der Darstellung der Leistungsansprüche von Kindern, die dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, hat der Deutsche Verein die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 in ihrem Aussagegehalt berücksichtigt.

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