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Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ): Seefest; Wiederkehrender Beitrag für die Jahre 2015 bis 2018

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S t a d t r a t

Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2328

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ): Seefest; Wieder- kehrender Beitrag für die Jahre 2015 bis 2018

Bericht und Antrag des Stadtrats vom 18. November 2014

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit Bericht und Antrag betreffend Neuregelung des Seefestbei- trages an den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ) für die Jahre 2015 bis 2018.

Unseren Bericht gliedern wir wie folgt.

1. Ausgangslage

1.1 Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug 1.2 Seefest

2. Gesuch um Erhöhung des Seefestbeitrages 3. Antrag

1. Ausgangslage

1.1 Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug

Unter § 1 der Statuten des Vereins Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug sind Name und Zweck wie folgt geregelt:

Unter dem Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ)“ besteht mit Sitz in Zug ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die FFZ steht auf dem Boden der Freiwilligkeit und stellt sich zur Aufgabe, mit ihren Mit- gliedern den Feuerwehrdienst der Stadt Zug aktiv zu leisten, namentlich bei Ereignissen die nötige Hilfe bzw. Unterstützung zu leisten. Die Angehörigen der FFZ leisten ihren Ausbildungsdienst und ihre Einsätze für die Ortsfeuerwehr in der Regel unbesoldet.

Der Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (nachstehend FFZ genannt) repräsentiert die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug. Er pflegt die Kameradschaft und ist zuständig für die ausserdienstlichen Vereinsaktivitäten.

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Der Feuerwehrdienst wird durch die Mannschaft ehrenamtlich geleistet. Mit Beschluss Nr. 1329 vom 11. März 2003 (Vorlage Nr. 1711 vom 21. Januar 2003) bewilligte der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug (GGR) der FFZ einen jährlich wiederkehrenden Vereinsbeitrag von CHF 130‘000.00. Dieser Beitrag wird indexiert und in Anerkennung der grossen freiwilli- gen Leistungen sowie unabhängig vom Seefest ausgerichtet. Der Verein FFZ finanziert damit die Kosten der Generalversammlung sowie der Vereinsadministration und leistet Beiträge (Reisegeld: ca. CHF 400.00 pro Jahr und Aktivmitglied) an die einzelnen Korps und Löschzü- ge. Der Vereinsbeitrag gemäss Beschluss Nr. 1329 vom 11. März 2003 bedarf keiner Anpas- sung.

1.2 Seefest

Seit 1973 organisiert und veranstaltet die FFZ in der Stadt Zug das Seefest mit Feuerwerk. Als grösster regelmässiger Anlass in Zug hat das Seefest jeweils vor den Sommerferien im Veran- staltungskalender einen festen Platz. In der Bevölkerung ist das Fest bei Jung und Alt beliebt.

Mit Beschluss Nr. 1330 vom 11. März 2003 (Vorlage Nr. 1711 vom 21. Januar 2003) bewilligte der GGR folgende jährliche Beiträge an die FFZ für die Durchführung des Seefestes:

CHF 50‘000.00 Barbeitrag an die Kosten des Feuerwerks

CHF 25‘000.00 als Verzicht auf Verrechnung von Leistungen des städtischen Werkhofes

Die Beiträge (Total CHF 75‘000.00) sind indexiert. Im Gegenzug verzichtet die FFZ seit 2003 auf die Erhebung eines Eintrittsgeldes beim Publikum. Bei der Festlegung der Beiträge ging man davon aus, dass sämtliche Werkhofleistungen abgedeckt werden können. Mit Umset- zung der Kostenberechnung durch den Werkhof im Jahr 2004 zeigte sich aber, dass weitere Leistungen zu Lasten des Seefestes verrechnet werden müssen. Neue Werkhofleistungen aufgrund von Auflagen (z.B. Abdeckung der Rössliwiese) und Tarifanpassungen der letzten Jahre führten zudem dazu, dass die Gesamtkosten der Werkhofleistungen in den letzten Jahren trotz vielen Eigenleistungen und ohne Erweiterung der Festinfrastruktur durch die FFZ auf mittlerweile rund CHF 55‘500.00 (inkl. MWST) angestiegen sind und den ursprüngli- chen Beitrag der Stadt erheblich übersteigen.

Gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 510.14 vom 24. Juni 2014 werden Werkhofleistungen für Drit- te in Rechnung gestellt. Diese Leistungsbezüge können durch Finanzbeiträge an die Leis- tungsbezügerinnen bzw. –bezüger unterstützt werden.

Alle übrigen Aufwände müssen durch den Festbetrieb erwirtschaftet und durch die FFZ ge- deckt werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Aufwand für Waren, Infrastruktur, Gebühren und Versicherungen seit einigen Jahren auch neue Auslagen für die Abfallentsor- gung, Zusatzbusse der ZVB, Zusatz S-Bahnen der SBB, Sicherheitsdienste und weiteres. Erheb- liche Kostensteigerungen bei verschiedenen Zulieferern belasten die Seefestrechnung in den letzten Jahren zusätzlich. Ausserdem müssen ausreichende Rückstellungen für „Schlechtwet- ter-Feste“ gemacht werden. Nach Möglichkeit wird bei einem guten finanziellen Ergebnis ein Beitrag in die Reisekassen der Korps – zusätzlich zum jährlichen Beitrag gemäss Ziff. 1.1 – überwiesen.

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Um die Fixkosten zu reduzieren, hat die FFZ Anpassungen im Festkonzept vorgenommen. Im Wesentlichen wurden logistische Abläufe optimiert und ein Ausweichdatum bei schlechter Wetterprognose ist nicht mehr vorgesehen. Damit entfallen erhebliche Fixkosten für das Reservedatum, welchem dann eventuell ebenfalls kein Wetterglück beschieden ist. Das See- fest wird also vorbehältlich sicherheitsrelevanter Faktoren bei jedem Wetter am definierten Datum durchgeführt. Dies im Bewusstsein, dass bei einem verregneten Seefest nur ca. 30%

des Umsatzes gegenüber einem Seefest bei optimalen Wetterbedingungen erzielt werden kann. In Zahlen bedeutet das für die FFZ als Veranstalterin, dass sich bei schlechtem Wetter ein Verlust zwischen ca. CHF 30‘000.00 bis CHF 50‘000.00 (trotz Sponsoringbeiträgen aus der Privatwirtschaft in der Grössenordnung von ca. CHF 40‘000.00) ergeben kann, der den Rück- stellungen belastet werden muss. Die FFZ verfügt zurzeit (Stand nach Abrechnung Seefest 2013) über Rückstellungen in der Höhe von ca. CHF 80‘000.00. Auszahlungen an die Korps und Löschzüge entfallen in Jahren mit negativen Ergebnissen.

2. Gesuch um Erhöhung des Seefestbeitrages

Die finanzielle Belastung und das finanzielle Risiko des Seefestes ist für die FFZ als Veranstal- terin mittlerweile sehr hoch. Um den Verlust nach einem verregneten Fest zu kompensieren, braucht es mindestens zwei Folgeveranstaltungen bei günstigen Wetterbedingungen. Be- rücksichtigt man dabei noch die ca. 4‘000 Stunden Fronarbeit der FFZ-Mitglieder für das Fest, steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag.

Die FFZ, vertreten durch deren Präsidenten Martin Kümmerli, ersucht daher um eine Neure- gelung der Beiträge an das Seefest wie folgt:

Neu: Bisher:*

Barbeitrag an das Feuerwerk CHF 50‘000.00 CHF 50‘000.00 Beitrag an Rechnung für Werkhofleistungen

bis zu einem Kostendach von CHF 60‘000.00 CHF 25‘000.00

Seefestbeitrag total CHF 110‘000.00 CHF 75‘000.00

* basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexstand Dezember 2002)

Die Rechnungen werden jeweils direkt durch die FFZ bezahlt. Mit Einreichung der Rech- nungskopie des Werkhofes wird der FFZ im Rahmen des Seefestbeitrages der entsprechende Betrag, maximal aber CHF 60‘000.00 zurückerstattet. Mit dieser Lösung soll sichergestellt werden, dass die Kosten für die Werkhofleistungen wieder vollumfänglich durch die Stadt getragen werden können. Die Beiträge sollen auf vier Jahre (2015 bis 2018) befristet und danach erneut überprüft werden.

Der Seefestbeitrag soll bis zur Höhe der effektiv entstandenen Kosten – maximal aber in der Höhe der bewilligten Beiträge – auch dann ausbezahlt werden, wenn das Seefest aus sicher- heitsrelevanten Gründen abgesagt werden muss. Dies darum, weil das Feuerwerk – auch wenn es nicht gezündet wird – vorbereitet und bereitgestellt werden muss und nicht einfach kostenlos zurückgeschoben werden kann. Bei den Werkhofleistungen werden ebenfalls ver- schiedene Positionen und Annullierungskosten fällig, auch wenn das Seefest nicht durchge- führt werden kann.

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Den übrigen Aufwand für Waren, Infrastrukturen und Drittleistungen sowie Rückstellungen in den „Schlechtwetter-Fonds“ wird die FFZ wie bis anhin über den Ertrag des Seefestes sel- ber finanzieren. Die Stadt hat keine weiteren Defizitbeiträge zu leisten. Bei einem Ertrags- überschuss werden nach Möglichkeit Auszahlungen an die Reisekassen der Korps und Lösch- züge vorgenommen.

Der Stadtrat begrüsst die Neuregelung des Seefestbeitrages. Das grosse Engagement aller FFZ-Angehörigen für das traditionelle Zuger Seefest verdient grosse Anerkennung und eine angemessene finanzielle Unterstützung.

3. Antrag

Wir beantragen Ihnen,

auf die Vorlage einzutreten, und

dem Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug sind für die Jahre 2015 bis 2018 folgende jährlich wiederkehrende Beiträge zu bewilligen:

CHF 50‘000.00 als Barbeitrag an die Kosten des Feuerwerks;

CHF 60‘000.00 als Kostendach für die Verrechnung von städtischen Werkhofleistungen.

Zug, 18. November 2014

Dolfi Müller Martin Würmli

Stadtpräsident Stadtschreiber

Beilage:

1. Beschlussesentwurf

2. Übersicht Finanzergebnis Seefest 2006-2014

3. Übersicht Verrechnung Werkhofleistungen 2003-2014

Die Vorlage wurde vom Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit verfasst. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Stadtrat Andreas Bossard, Departementsvorsteher, Tel. 041 728 22 51.

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Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug Nr.

betreffend Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ): Seefest; Wiederkehrender Beitrag für die Jahre 2015 bis 2018

Der Grosse Gemeinderat von Zug beschliesst in Kenntnis von Bericht und Antrag des Stadt- rats Nr. 2328 vom 18. November 2014:

1. Dem Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug werden für die Organisation des Seefes- tes folgende jährlich wiederkehrende Beiträge zugesichert:

a) CHF 50‘000.00 Barbeitrag an die Kosten des Feuerwerks;

b) CHF 60‘000.00 als Kostendach für städtische Werkhofleistungen.

2. Diese Beitragsregelung gilt für die Jahre 2015 bis 2018.

3. Die Beiträge werden der Laufenden Rechnung, Konto Nr. 3636.72/KST 1800, Seefest, be- lastet.

4. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.

5. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

6. Gegen diesen Beschluss kann

a) gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 39 ff. des Verwal- tungsrechtpflegegesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

b) gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 67 ff. des Wahl- und Ab- stimmungsgesetzes wegen Verletzung des Stimmrechts beim Regierungsrat des Kan- tons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Zug,

G r o s s e r G e m e i n d e r a t

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