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F a H rpersonalrec H tlic H e V orsc H ri Ften FÜ r H andwerksbetriebe e ine i n Forma tion FÜ r u nterne H mer und F a H rer

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Academic year: 2022

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F a H rpersonalrec H tlic H e V orsc H ri Ften r H andwerksbetriebe e ine i n Forma tion r u nterne H mer und F a H rer

Ü

berblick

„H

andwerkerausnaHme

Fahrzeuge einschl. Anhänger bis 2,8 t zulässiger Höchst- masse unterliegen nicht den Sozialvorschriften im Straßen- verkehr. Für die Fahrer dieser Fahrzeuge gelten ausschließ- lich die Regelungen des Ar-

beitszeitgesetzes (ArbZG). bis 2,8 t Fahrzeuge einschl. Anhänger

mit mehr als 2,8 t bis 3,5 t zuläs- siger Höchstmasse sind aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßen- verkehr ausgenommen, wenn Transporte von Material, Aus- rüstungen oder Maschinen durchgeführt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Fahrzeuge die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört,

• in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder

• deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt

wurde, fallen ebenfalls unter die Ausnahme.

2,81 t bis 3,5 t

Fahrzeuge einschl. Anhänger mit einer zulässigen Höchst- masse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unterneh- mens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet

werden, sind aus dem Anwendungsbereich der Sozialvor- schriften im Straßenverkehr ausgenommen.

3,51 t bis 7,5 t

Für Fahrzeuge einschl. Anhänger über 7,5 t zulässiger Höchstmasse gibt es keine „Handwerkerausnahme“. Diese Fahrzeuge unterliegen den Sozialvorschriften im Straßen- verkehr.

k

ontaktdaten

Landesamt für Verbraucherschutz

Fachbereich 5 - Arbeitsschutz Leiter: Günter Laux

Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau Telefon 0340-6501-0, Fax: 0340-6501-294 E-Mail: FB5@lav.ms.sachsen-anhalt.de

Dezernat 51 - Technischer und Sozialer Arbeitsschutz Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau

Telefon: 0340-6501-0, Fax: 0340-6501-294 Dezernat 52 - Stoffliche/Physikalische Gefahren, Medizinischer Arbeitsschutz

Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau Telefon: 0340-6501-0, Fax: 0340-6501-294 Dezernat 53 - Gewerbeaufsicht West Klusstr. 18, 38820 Halberstadt

Telefon: 03941-586-3, Fax: 03941-586-454 E-Mail: ga-west@lav.ms.sachsen-anhalt.de Dezernat 54 - Gewerbeaufsicht Ost Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau Telefon: 0340-6501-0, Fax: 0340-6501-294 E-Mail: ga-ost@lav.ms.sachsen-anhalt.de Dezernat 55 - Gewerbeaufsicht Mitte

Große Steinernetischstraße 4, 39104 Magdeburg Telefon: 0391-2564-0, Fax: 0391-2564-202;

Email: ga-mitte@lav.ms.sachsen-anhalt.de Dezernat 56 - Gewerbeaufsicht Nord Priesterstraße 14, 39576 Stendal Telefon: 03931-494-0, Fax: 03931-212018 E-Mail: ga-nord@lav.ms.sachsen-anhalt.de Dezernat 57 - Gewerbeaufsicht Süd Dessauer Str. 104, 06118 Halle (Saale) Telefon: 0345-5243-0, Fax: 0345-5243-214 E-Mail: ga-sued@lav.ms.sachsen-anhalt.de

LAV 05/2013/208

Inhaltliche Zusammenstellung durch die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt

www.regierung.schwaben.bayern.de, gaa@reg-schw.bayern.de

(2)

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usnaHmen FÜr

H

andwerker

Fahrzeuge von über 2,8 t bis einschl. 3,5 t sind ausgenommen, wenn diese zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Führen des Fahr- zeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt (keine km-Begrenzung).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 b FPersV vom 31.01.2008 unterliegen Fahrzeuge von über 3,5 t bis einschl. 7,5 t nicht den Sozial- vorschriften im Straßenverkehr, wenn diese in der Nahzone (Umkreis von 50 km um den Standort des Unternehmens) zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, eingesetzt werden. Vo- raussetzung hierfür ist, dass das Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Die Pflicht zur Benutzung eines Kontrollgerätes entfällt durch diese Ausnahmeregelung.

Für Fahrzeuge über 7,5 t gibt es keine Ausnahmen.

Folgende Vorschriften sind zu beachten, wenn die Ausnahmen nicht greifen:

1. Wann ist ein Tageskontrollblatt zu führen?

Das Tageskontrollblatt ist bei Fahrzeugen mit einem zulässi- gen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t vom Fahrer zu führen. Ist ein Schaublatt- bzw. EG-Kontrollge- rät eingebaut, muss dieses auch betrieben werden (das Füh- ren eines Tageskontrollblattes entfällt dann).

2. Wann benötige ich ein Kontrollgerät?

Übersteigt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug + Anhänger) 3,5 t, ist der Einbau und der ordnungsgemäße Betrieb eines EG- Kontrollgerätes zwingend erforderlich.

3. Betreiben des Kontrollgerätes Analoges Kontrollgerät:

Es müssen sämtliche Eintragungen auf dem Schaublatt vorhanden sein: Name, Vorname, Abfahrts- und Entnahmeort, Einlege- und Entnahmedatum, Kennzeichen, Abfahrts- und Entnahmekilometer. Der Zeitgruppenschalter muss auf die einzelnen Tätigkeiten eingestellt werden.

Digitales Kontrollgerät:

Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Gewerbeaufsicht- samt oder einer anderen kompetenten Stelle.

Fahrzeuge über 2,8 t (Fahrpersonalverordnung, VO (EG) Nr.

561/2006)

• Tageslenkzeit max. 9 Stunden (2 x pro Woche max. 10 Stunden), höchstens 6 x 24-Stunden-Zeiträume hinter- einander

• Fahrtunterbrechung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden für 45 Minuten (Aufteilbar in 2 Unterbrechungen von: 1.

Pause mind. 15 Minuten, 2. Pause mind. 30 Minuten)

• Tagesruhezeit (im 24-Stunden-Zeitraum) mind.

11 Stunden (darf 3 x pro Woche auf mind. 9 Stunden ver- kürzt werden)

• Wochenruhezeit 45 Stunden einschließlich einer Tages- ruhezeit, Verkürzung bis auf 24 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen möglich!

Fahrpersonalrechtliche Vorschriften sind von den Fahrern und dem Betriebsinhaber gleichermaßen zu beachten, wenn sie mit Fahrzeugen außerhalb der Ausnahme nach § 18 FPersV unterwegs sind.

4. Was muss bei Kontrollen vorgezeigt werden

Die Fahrer müssen bei Verkehrskontrollen dem Kontrolleur die Nachweise für den Kontrolltag sowie die in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Nachweise vorlegen.

Nachweise sind: Schaublätter, Tageskontrollblätter, Fahrerkarten Kann der Fahrer für Tage des vorgenannten Zeitraumes keinen Nachweis vorweisen, muss ihm der Unternehmer für diese Zei- ten eine Bescheinigung nach § 20 FPersV vor Fahrtantritt aus- stellen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich sein und muss vom Aussteller und Fahrer unterschrieben werden.

5. Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig von den fahrpersonal- rechtlichen Vorschriften, da Lenkzeit immer auch Arbeitszeit ist.

6. Sonstiges

Gewerblicher Güterverkehr auf Fahrzeugen (auch Zugfahrzeug + Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist erlaubnispflichtig. Weitergehende Auskünfte hierzu erteilt das für den Betrieb zuständige Landratsamt bzw. die Gemeinde.

7. Noch Fragen?

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Gewerbeauf- sicht.

Hinweis:

Für vorgenannte Gewichtsangaben gilt immer das zulässige gesamte Gewicht der komplet- ten Fahrzeugeinheit. Das Arbeitszeitgesetz gilt für jeden Arbeitnehmer.

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estätigungÜberarbeitsFreie

t

age nacH

§ 20 Fp

ers

V

Der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin Herr/Frau

...

hat(te) in der Zeit (am) vom ...

bis ...

( ) Urlaub ( ) Krank

( ) Fahrzeug gelenkt, wofür keine Nachweispflicht besteht ( ) anderweitige Gründe kein Fahrzeug gelenkt

Bestätigung vom Arbeitgeber

___________________________________________________

Ort, Datum

(Unterschrift des Unternehmers oder bevollmächtigten Vertreters, Stempel)

_________________________________________________

Ort, Datum

(Unterschrift des Fahres)

Für internationale Fahrten ist die Bescheinigung nach VO (EG) 561/2006 zu verwenden.1

1 http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/form_attestation_activities_en.htm

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