Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
Grundschule
- GPO II vom 03. November 2014, in der derzeit gültigen FassungLandeslehrerprüfungsamt
Außenstelle beim Regierungspräsidium
☐Stuttgart ☐Karlsruhe ☐Tübingen ☐Freiburg
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Beurteilung und Bewertung durch die Schulleiterin/den Schulleiter
§ 13 Absatz 5 und 6 GPO II
Anwärterin/Anwärter Familienname, ggf. Geburtsname Ausbildungsschule (vollständige Anschrift)
Vorname Geburtsdatum
Seminar Prüfung im Sommer Schulleiterin/Schulleiter
Unterrichtseinsatz der Anwärterin/des Anwärters im zweiten Ausbildungsabschnitt
1. Ausbildungsfach: Klasse(n): Wochenstunden:
2. Ausbildungsfach: Klasse(n): Wochenstunden:
Unterrichtsbesuche durch die Schulleiterin/den Schulleiter - mindestens ein Besuch je Fach
Datum Fach Klasse
Maßgeblich für die Beurteilung und Bewertung ist § 13 Absatz 5 und 6 GPO II:
Absatz 5: Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und beteiligen hierbei die Mentorinnen und Mentoren sowie die Ausbildungslehrkräfte nach § 12 Absatz 2. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem
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Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig die Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen und Schule Mitgestalten. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
Absatz 6 (Auszug): Die Schulleiterbeurteilung … schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht erteilt werden.
Bewertung der Prüfungsleistungen gemäß § 23 GPO II:
Sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden.
Beurteilung und Bewertung
Beurteilung
Kompetenzbereich "Unterrichten" (Planung, Durchführung, Reflexion)
Kompetenzbereich "Erziehen" (Erziehung, Klassenführung)
Kompetenzbereich "Schule mitgestalten" (dienstliche Pflichten, Schulkunde)
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Bewertung (gemäß § 23 GPO II, halbe Noten sind zulässig):
in Worten: _______________________________________________________ in Ziffern: _____________________________
_________________________________________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters
Bitte senden Sie das Original an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium und eine Kopie an das Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte.
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