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Archiv "Magnetresonanztomographie: Empfehlungen" (09.12.2005)

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ie Abrechnung der Ma- gnetresonanztomogra- phie (MRT) nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenhei- ten zwischen Ärzten und der privaten Krankenversicherung geführt. Insbesondere die Ab- grenzung zwischen Grundlei- stungen (Nummern 5700 bis 5730 GOÄ) und Zuschlagslei- stungen (Nummern 5731 bis 5733 GOÄ) war oft eine Streitfrage zwischen den Be- teiligten.

Um unterschiedliche Aus- legungen möglichst zu ver- meiden und eine Hilfestellung für eine sachgerechte Abrech- nung der Leistungen nach GOÄ zu geben, gleichzeitig auch eine Grundlage für eine sachgerechte Erstattung zu bieten, hat die Bundesärzte- kammer (BÄK) in Zusam- menarbeit mit dem Berufs- verband der Deutschen Ra- diologen e.V. und der Deut- schen Röntgengesellschaft e.V. Grundsätze zur Abrech- nung der Magnetresonanz-

tomographie am Beispiel des Kniegelenks erstellt, die in DÄ, Heft 46/2005 veröffent- licht wurden.Viele der grund- legenden Überlegungen sind grundsätzlich auch auf ande- re Gebührenpositionen der MRT übertragbar.

Die Leitlinien der Bundes- ärztekammer zur Qualitätssi- cherung bei der Magnetreso- nanztomographie (vergleiche www.bundesaerztekammer.de/

30/Richtlinien/Leitidx/Mrt/in dex.html) sind nicht identisch mit den gebührenrechtlichen Bestimmung der GOÄ. Eine Eins-zu-eins-Übertragung der Anforderungen aus den Leit- linien auf die Grundleistun- gen nach den Nummern 5700 bis 5730 GOÄ ist nicht mög- lich. Eine Abgrenzungsan- leitung, was Bestandteil einer Grundleistung ist und welche

Leistung einen Zuschlag aus- löst, wurde in der Abrech- nungsempfehlung dargestellt.

Dass eine Abrechnungs- empfehlung, auch wenn sie mit viel Sachkenntnis und un- ter Berücksichtigung der ge- bührenrechtlichen Anforde- rungen erstellt wurde, nicht allen Einzelfällen gerecht werden kann, ist offensicht- lich. Sollten sich über die Grundsätze dieser Abrech- nungsempfehlung hinaus Fra- gen bei der Abrechnung oder Erstattung ergeben, wird eine medizinisch und gebühren- rechtlich detaillierte, auf den Einzelfall ausgerichtete An- frage in der Regel zur Auf- klärung beitragen. Im Zwei- fels- oder Streitfall können sich die Beteiligten an ihre zuständige Landesärztekam- mer zur Klärung wenden.

Pauschale Zurückweisun- gen von Liquidationen sind ebenso abzulehnen wie pau- schale Vorwürfe der Falsch- abrechnung. Eine Aufforde- rung an den Patienten, die Rechnung nicht zu bezahlen, ist rechtswidrig. Die Bundes- ärztekammer geht davon aus, dass dies in Zukunft nicht mehr vorkommt.

Oftmals ist strittig, ob ne- ben MRT-Leistungen des Ab- schnitts O III (Magnetreso- nanztomographie) der GOÄ Beratungs- und Untersu- chungsleistungen nach den Nummern 1 und 5 GOÄ sowie Leistungen für ei- nen ausführlichen schrift- lichen Krankheits- und Be- fundbericht nach Nummer 75 GOÄ berechnet werden dürfen oder ob die Berech- nung grundsätzlich ausge- schlossen ist. Dazu wird der Ausschuss Gebührenordnung BÄK eine Abrechnungsemp- fehlung veröffentlichen, die ebenfalls in Zusammenarbeit mit den oben genannten Be- teiligten erstellt wurde.

Dr. med. Anja Pieritz V A R I A

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 49⏐⏐9. Dezember 2005 AA3441

Magnetresonanztomographie:

Empfehlungen

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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