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Archiv "Ministerium hat kein Recht auf Fachaufsicht" (09.10.2009)

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A 2032 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 41

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9. Oktober 2009 Propofol ist als kurz wirkendes,

intravenöses Anästhetikum wegen seiner raschen Wirkung, guten Se- dierung und Verträglichkeit ge- schätzt und wird häufig eingesetzt.

Die Nebenwirkungen bei der Gabe von Propofol findet man in der anästhesiologischen Literatur be- schrieben. So berichtet Canaday von sexualbezogenen Halluzina - tionen, die eine Patientin nach der Einnahme von Propofol im Auf- wachraum hatte. Auch Kent et al.

weisen auf diese Nebenwirkung hin:

„The potential danger of legal ac- tion from patients who have halluci- nated during anesthesia is very real.“ In der Fachinformation der Hersteller über Propofol heißt es ebenfalls: „In der Aufwachphase treten Übelkeit, Schwindel sowie

Euphorie und eine Herabsetzung der sexuellen Hemmschwelle auf.“

Besonders akzentuiert hatte schon vor mehr als zehn Jahren die Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft im Deutschen Ärzteblatt unter der Überschrift

„Sexuelle Fantasien bei kurzen Ein- griffen unter Narkose“ auf die Ge- fahr der Strafverfolgung nach Pro- pofol-Narkosen aufmerksam ge- macht (DÄ, Heft 12/1998).

Die Aussagen der betroffenen Patientinnen weisen übrigens bei der Schilderung der vermeintlichen Geschehnisse charakteristische Über - einstimmungen auf: In dem von Ca- naday berichteten Fall behauptete die Patientin – wie im Fallbeispiel –, sie sei in der Aufwachphase für die Dauer von fünf Minuten miss- braucht worden, dabei aber unfähig gewesen, sich verbal oder aktiv da- gegen zu wehren.

Empfehlung zur Haftungsprävention

Die Verteidigungsposition des be- schuldigten Arztes ist tendenziell ungünstig, weil er sich oft kaum an die Situation erinnert und die Vor- würfe bloß „abstreiten“ kann. Hilf- reich ist es deshalb, wenn der

Nachweis gelingt, dass der Arzt mit der Patientin zu keinem Zeitpunkt der Behandlung allein war. Als vor- beugende Maßnahme ist zu emp- fehlen, bereits bei der Narkose und der anschließenden Überwachung organisatorisch routinemäßig si- cherzustellen, dass eine dritte Per- son ständig anwesend ist, deren Na- me auch in der jeweiligen Patien- tendokumentation festgehalten ist.

Dies gilt besonders bei Tätigkeiten

des Arztes, die Raum für Fehlinter- pretationen lassen, wie etwa Hand- griffe, mit denen die Patientin bei der Umlagerung vom Operations- tisch, beim Gang in den Aufwach- raum oder bei der Lagerung im Aufwachraum unterstützt wird.

Auch der Körperkontakt zur Beru- higung der Patientin kann fehlge- deutet werden.

Kommt es ungeachtet dieser Vor- kehrungen aufgrund einer Anzeige durch eine Patientin zu staatsan- waltschaftlichen Ermittlungen, so besteht seitens des Arztes in der Re- gel das verständliche Bedürfnis, im Weg einer sofortigen Gegendarstel- lung den unberechtigten Vorwürfen entgegenzutreten. Davon muss dem Arzt dringend abgeraten werden.

Mündlichen, zumeist noch sponta- nen und unbedachten Erklärungen zur Sache gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft wohnt stets die Gefahr inne, dass die Aussagen missverstanden, fehlinterpretiert oder auch nur ungenau protokolliert wer- den. Solche womöglich dann unge- wollt belastenden Aussagen lassen sich erfahrungsgemäß im weiteren Ermittlungsverlauf nur schwer kor- rigieren. Daraus resultiert die Emp- fehlung, stets nur schriftlich – nach Akteneinsicht und nach rechtlicher Prüfung – zur Sache Stellung zu

nehmen. ■

RA Dr. Sebastian Almer, RA Dr. Maximilian Warntjen, Ulsenheimer und Friederich – Rechtsanwälte, München

Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Bun- desministeriums für Gesundheit (BMG) gemäß

§ 94 Absatz 1 SGB V sind auf eine Rechtskon- trolle beschränkt. Das Ministerium ist nicht berechtigt, die Richtlinienbeschlüsse des Ge- meinsamen Bundesausschusses (G-BA) unab- hängig von einem Rechtsverstoß alleine aus – fachaufsichtlichen – Zweckmäßigkeitserwä- gungen heraus zu beanstanden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die Regelungen im SGB V entsprechen dem Grundsatz, dass die Staatsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungsträgern prinzipiell nur auf ei-

ne Rechtsaufsicht begrenzt ist. Für eine weiter- reichende Kontrolle bleibt nur Raum, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich angeordnet hat. Auch die richterliche Kontrolle unterge- setzlicher Normen beschränkt sich regelmäßig darauf zu prüfen, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch die Normgesetzgeber eingehalten wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die getroffenen Regelungen auf eine ausreichende Ermächti- gungsgrundlage stützen können und die maß- geblichen Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Grenzen des dem Normgeber zu-

kommenden Gestaltungsspielraums beachtet worden sind.

Im entschiedenen Fall ging es um die An- wendung der Protonentherapie bei der Indika- tion „Mammakarzinom“ im Krankenhaus. Der Richtlinienbeschluss, wonach diese Leistung nicht erbracht werden darf, beruht nach An- sicht des G-BA darauf, dass die Anwendung der Protonentherapie hier aufgrund fehlender Wirksamkeitsbelege nicht die Kriterien des § 137 c Absatz 1 SGB V erfüllt. Damit hat der G-BA den ihm zukommenden Gestaltungs- spielraum nicht überschritten. (Bundessozial- gericht,Urteil vom 6. Mai 2009, Az.: B 6 KA

1/08 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Ministerium hat kein Recht auf Fachaufsicht

Es ist hilfreich, wenn der Nachweis gelingt, dass der Arzt mit der Patientin zu keinem Zeitpunkt der Behandlung allein war.

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