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UVP: Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit

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Academic year: 2022

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Amt für

Umweltkoordination und Energie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Office de la coordination environnementale et de l'énergie Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie du canton de Berne

Reiterstrasse 11, 3011 Bern Telefon 031 633 36 51 Telefax 031 633 36 60

e-mail info.aue@bve.be.oh Internet www.be.oh/aue

Amt für Wasser und Abfall (AWA) im Hause

Flavio Turolla Direktwahl . e-mail

031 633 36 5454 flavio.turolla@bve.be.ch

Geschäfts Nr. der Leitbehörde: -

UVP-Nr. 756.1

UVP: Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit

Gemeinde (n) Vorhaben Leitverfahren

Konzessionärin Unterlagen UVP-Pflicht

Inhaltsverzeichnis

Innertkirchen, Gadmen, Guttannen Pumpspeicherwerk Grimsel 3

Konzessionsverfahren nach Wassernutzungsgesetz (An- passung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962)

Kraftwerke Oberhasli A G (KWO), 3862 Innertkirchen Konzessionsgesuchsdossier mit Bericht zur Umweltverträg- lichkeit vom 2. September 2010

Anhang UVPV und KUVPV, Ziffer 21.3 Speicher- und Lauf- kraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW.

Änderungen bestehender Anlagen (Art. 2 UVPV)

1. Das Vorhaben und das Verfahren Seite 2 2. Beurteilung der Umweltauswirkungen des

Konzessionsprojektes 2

3. Koordination mit weiteren Bewilligungen 6 4. Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit 6 5. Antrag nach Art. 13 Abs. 3 UVPV 6

6. Bedingungen 6

7. Auflagen 7

8. Anforderungen ans Bauprojekt und die 2. Stufe UVP 7

9. Schlussbemerkungen 11

Teilbeurteilungen der Umweltfachstellen Anhang Eingangsdatum:

Termin gemäss Leitverfügung:

Eingang letzter Fachbericht:

Ausgangsdatum:

20. Oktober 2010

April 2010 (abschliessender Antrag) 28. Juni 2011

30. Juni 2011

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1. Das Vorhaben und das Verfahren 1.1. Das Vorhaben

Das Vorhaben ist Bestandteil des Investitionsprogramms KWO plus der Kraftwerke Oberhasli A G (KWO). Mit dem Investitionsprogramm sollen die bestehenden Anlagen mit verfahrens- mässig voneinander unabhängigen Einzelprojekten aufgewertet werden. Insgesamt wird damit die installierte Turbinenleistung um 900 MW, die Energieproduktion um 150 GWh/a und die speicherbare Energiemenge um 240 GWh/a erhöht. Die gesamte Investitionssumme beträgt ca. 1.25 Milliarden Franken.

Das hier beurteilte Vorhaben «Pumpspeicherwerk Grimsel 3» umfasst den Bau von mehreren unterirdischen Anlagen (Druckschächte, Stollen, Maschinenkaverne, Transformatorenkaver- ne, Unterwasserschloss, Ein- und Auslaufbauwerk), mit denen mit einer installierten Leistung von rund 600 MW das Wasser zwischen den bestehenden Stauseen Oberaar und Räterichs- boden verarbeitet werden soll. Die Investitionssumme beträgt rund 600 Millionen Franken, die Bauzeit rund 6 Jahre.

Weil die Umsetzung des Investitionsprogramms rund 1.5 Millionen Kubikmeter Ausbruchmate- rial vor allem aus den zahlreichen Kavernen und Stollen verursacht, wurde von der KWO ein umfassendes Materialbewirtschaftungskonzept erarbeitet. Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der einzelnen Projekte wird aufgezeigt, wie mit dem jeweils anfallenden Ausbruchmate- rial umgegangen werden soll.

1.2 Zum Verfahren

Die Konzessionierung des vorliegenden Vorhabens eri'ordert eine Anpassung und Ergänzung der gültigen Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962, weil das Vorhaben über kein konze- diertes Wassernutzungsrecht verfügt. Der Neubau des Pumpspeicherwerkes Grimsel 3 stellt eine Neukonzessionierung dar, bei der stufengerecht zu beurteilen und zu prüfen ist, ob sie den geltenden Vorschriften entspricht. Über das Bauprojekt entscheidet das Amt für Wasser und Abfall (AWA) im späteren Baubewilligungsverfahren (UVP der 2. Stufe).

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist gemäss Anhang zur UVP-Verordnung bei diesem An- lagetyp anzuhören. Dessen Stellungnahme haben wir in der vorliegenden UVP-Gesamtbeur- teilung berücksichtigt (siehe Ziff. 2.14).

Die Leitbehörde hat das Geschäft gemäss Art. 7 NHG dem Sekretariat der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zur Stellungnahme unterbreitet, weil von der Neukonzessionierung ein BLN-Gebiet betroffen ist. Die Leitbehörde hat in der Folge das ENHK-Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung des BLN-Objektes in ihrer Interessenabwägung einzubeziehen und im Konzessionsentscheid zu würdigen. Das Gutachten der ENHK ist deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden UVP-Gesamtbeurteilung.

1.3 Zur Vorgeschichte

Zum Projekt «Pumpspeicherwerk Grimsel 3» wurde keine UVP-Voruntersuchung mit Pflich- tenheft für die Hauptuntersuchung erarbeitet und eingereicht.

2. Beurteilung der Umweltwirkungen des Konzessionsprojektes

Wir fassen im Folgenden die Aussagen in den Amts- und Fachberichten der zuständigen Fachstellen (siehe Anhang) zusammen und kommentieren sie wo nötig. Gestützt darauf neh- men wir unter Ziffer 4 die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens vor.

2.1 Naturgefahren

Die Abteilung Naturgefahren des Amtes für Wald (8) stellt fest, dass sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in allen Jahreszeiten verschiedenen Naturgefahrenprozessen (Lawinen, Stein- und Blockschlag, Felssturz, Hochwasser, Wildbäche, Murgänge) ausgesetzt ist. Relevant für die Beurteilung aus Sicht Naturgefahren sind nur die oberirdischen Anlagen- teile (Zugänge, Installationsplätze, Deponien). Die absehbaren Risiken und Konflikte lassen

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sich mit entsprechenden Schutzmassnahmen bewältigen. Die entsprechenden Analysen und Schutzmassnahmenplanungen sind in die Folgeplanungen zu integrieren, wobei die Abteilung Naturgefahren die diesbezüglichen Vorgaben formuliert (siehe Ziff. 8).

2.2 Immissionsschutz (Luft, Lärm, Erschütterungen)

Das beco/lmmissionsschutz (1) stellt fest, dass auf der 1. Stufe UVP (Konzessionsverfahren) aus der Sicht Luftreinhaltung, Lärmschutz und Erschütterungen nichts gegen die Erteilung der Konzession spricht. Im Rahmen der 2. Stufe UVP ist nur das Thema Luftreinhaltung bei den Bautransporten zu vertiefen (siehe Ziff. 8).

2.3 Nichtionisierende Strahlung NIS

Das beco/lmmissionsschutz (1) stellt fest, dass das Vorhaben den Anschluss an bestehende Leitungen vorsieht. Damit ist das Vorhaben bezüglich NIS umweltrechtlich unbedenklich.

2.4 Störfalivorsorge

Das beco/lmmissionsschutz (1) stellt fest, dass das Vorhaben nicht unter die Bestimmungen der Störfall-Verordnung fällt.

2.5 Wasserbau/Hochwasserschutz/Wassergefahren

Das Tiefbauamt/Oberingenieurl<reis I TB/VOIKI (3) stellt fest, dass die Installationsplätze und Bauerschliessung, die Deponien Gerstenegg, Summerloch und Stäibenden sowie die Ein- und Auslaufkanäle der neuen Zentrale in den beiden Seen gewässerrelevant sind. Für den An- schluss des neuen Unterwasserkanals muss der Räterichsbodensee entleert werden. Dabei ist mit kurzzeitigen Abflüssen im Bereich von einigen 10 m^/s sowie einer Sedimentfracht in der Aare von 25'000 bis 30'000 m^ zu rechnen. Der Wasserhaushalt im Einzugsgebiet der Aare wird im Betriebszustand durch das Vorhaben nicht verändert, weil kein zusätzliches Wasser genutzt wird. Das TBA/OIK I bemängelt, dass wichtige Aspekte (Bauten im geschütz- ten Uferbereich, Vertegung von Gewässern, Überdeckung von Gewässern etc.) im UVB der 1.

Stufe nicht behandelt werden und damit die Beurteilungsuntertagen unvollständig sind. Nach Rücksprache mit der Leitbehörde hat das TBA/OIK I entschieden, trotzdem einen Amtsbericht zu erstellen und diese Aspekte nach eigener Beurteilung abzuhandeln, da davon nicht die Hauptbestandteile des geplanten Projekts betroffen sind. Das TBA erachtet die vorgesehenen gewässerökologischen Massnahmen als realisierbar, sofern die entsprechenden hydrauli- schen Nachweise (Hochwasser und Geschiebe) erbracht werden. Allerdings sei es unklar, ob die SNP-Massnahme Nr. 64, Aufweitung Hasliaare bei Stäibenden, die im Konflikt mit der De- ponie Stäibenden steht, venworfen wurde oder nicht. Das TBA formuliert in seinem Fachbe- richt die aus seiner Sicht notwendigen Vorgaben für die Bauprojekte und die UVP der 2. Stufe.

Trotz gewisser Bedenken stimmt das TBA/OIK I dem Vorhaben aus Sicht Wasserbau, Hoch- wasserschutz und Wassergefahren mit Auflagen zu.

Kommentar AUE: Die stufengerechten Auflage des TBA/OIK 1 haben wir unter Ziff. 7 über- nommen. Weitere Auflagen und die Anliegen des TB/VOIK I betreffend das Bauprojekt haben wir unter Ziff. 8 aufgenommen. Die Bedenken des TBA bezüglich der SNP-Massnahme Nr.

64, Aufweitung Hasliaare bei Stäibenden, sind gegenstandslos, weil diese Massnahme nicht mehr aufgeführt wird.

2.6 Fischerei/Gewässerökologie

Das Fischereiinspektorat (5) ist der Auffassung, dass das voriiegende Vorhaben als techni- scher Eingriff für den Fachbereich Fischerei/Gewässertebensräume nicht sehr relevant und mit den üblichen Auflagen und Vorsichtsmassnahmen umweltverträglich realisierbar ist. Auch der Betrieb des Werks wird voraussichtlich keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen haben. Als viel gravierender erachtet das Fischereiinspektorat jedoch die vorgängige Entlee- rung des Räterichsbodensees. Im Bereich Hasliaare und Seitengewässer (Rotloui) sind zur- zeit wasserbauliche Vorhaben in Ausführung und Planung, die die Gewässer zusätzlich über längere Zeit mit Schwebstoffen belasten werden. Deshalb sind für die Stauabsenkung noch einige Optimierungen sowie eine Koordination mit den Hochwasserschutzprojekten und ihren Schutz-, Wiederherstellungs- und Schutzmassnahmen nötig. Das Fischereiinspektorat erach-

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tet zudem die diesem Projekt zugeordneten Ersatzmassnahmen nicht in allen Teilen als sinn- voll. Sie sind teilweise durch andere Massnahmen zu ersetzen oder zu ergänzen. Die übrigen im UVB vorgeschlagenen Massnahmen werden vom Fischereiinspektorat begrüsst und gut geheissen. Das Fischereiinspektorat beurteilt das Vorhaben mit Auflagen und Bedingungen als umweltverträglich. Die beantragte fischereirechtliche Bewilligung kann es mit Bedingungen und Auflagen in Aussicht stellen.

Das Amt für Wasser und Abfall AWA (2) stellt bezüglich Gewässerökologie fest, dass sowohl das vorliegende Projekt, als auch das Projekt «Tandem» gemäss technischem Bericht und UVB eine vollständige Entleerung des Räterichsbodensees nötig machen. Es ist der Auffas- sung, dass eine diesbezügliche Koordination der beiden Projekte zwingend ist (und vor der Bauherrschaft auch so vorgesehen ist). Einer zweimaligen vollständigen Entleerung des Räte- richsbodensees könnte es nicht zustimmen.

Kommentar A U E : Wir haben darauf verzichtet, die Auflagen und Hinweise des Fischerei- inspektorates in unsere UVP-Gesamtbeurteilung aufzunehmen, weil sie nicht die Konzessio- nierung, sondern das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren betreffen. Sie werden auf der 2. Stufe UVP allenfalls zu ergänzen bzw. zu präzisieren und aufzunehmen sein. Die Bedin- gungen des Fischereiinspektorates haben wir stufengerecht aufgenommen, entweder als Auf- lagen unter Ziff. 7 oder unter Ziff. 8 als Anforderungen für die 2. Stufe UVP. Die Forderung des AWA (2) bezüglich Absenkung des Räterichsbodensees haben wir als Auflage unter Ziff.

7 aufgenommen.

2.7 Gewässerschutz/Abfall

Das Amt für Wasser und Abfall AWA (2) äussert sich in seinem Fachbericht Wasser und Ab- fall zu den Aspekten Grundwasserschutz, gewerblich/industrieller Gewässerschutz, Abfallent- sorgung, Abfall und Rohstoffe, Bodenschutz und Gewässerökologie. Es kommt insgesamt zum Schluss, dass keine konzessionsrelevanten Mängel und Lücken vorhanden sind, die zu- sätzliche Abklärungen erfordern oder die Umweltverträglichkeit des Vorhabens infrage stellen würden. Es stellt allerdings verschiedene Forderungen, die das Bauprojekt bzw. den Umwelt- bericht der 2. Stufe UVP betreffen.

Kommentar A U E : Wir haben die stufengerechten Forderungen und die Hinweise des AWA unter Ziff. 8 aufgenommen.

2.8 Landschaftsschutz/Sachplanung ADT

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR (7) stellt fest, dass die landschaftlichen Auswirkungen dieses Vorhabens durch die grossen Mengen an Ausbruchmaterial (ca.

450'000 m^fest), die in der Region deponiert werden sollen, verursacht werden. Es weist auf verschiedene Lücken und Mängel im vortiegenden Materialbewirtschaftungskonzept hin, die auf der nachfolgenden UVP der 2. Stufe zu korrigieren sind (siehe Ziff. 8). Zur Landschaftsver- träglichkeit des Vorhabens stellt das AGR fest, dass sie insbesondere davon abhängt, ob das BLN-Objekt Nr. 1507 Berner Hochalpen ungeschmälert erhalten, bzw. mit geeigneten Wie- derherstellungs- und Ersatzmassnahmen grösstmöglich geschont wird. Das AGR kann dem Vorhaben zustimmen, unter dem Vorbehalt einer positiven Beurteilung durch die ENHK und der Gesamtwürdigung der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen durch alle Fachstel- len im Bereich Biosphäre.

Kommentar A U E : Die gemäss Aussagen des AGR noch offene Frage der Landschaftsverträg- lichkeit hat die Leitbehörde in Kenntnis des Gutachtens der ENHK zu beantworten. Wir stellen fest, dass die Fachstellen im Bereich Biosphäre den vorgesehenen Massnahmen zustimmen.

2.9 Flora, Fauna, Lebensräume

Die Abteilung Naturförderung ANF des LANAT (6) kann sich den Aussagen im UVB vorbehalt- los anschliessen. Sie ist der Auffassung, dass mit dem im UVB der 1. Stufe und dem im vor- liegenden Pflichtenheft der 2. Stufe UVP bzw. im Projekt skizzierten Vorgehen betreffend der zu realisierenden Massnahmen die massgeblichen Naturschutzbestimmungen grundsätzlich eingehalten werden können. Die ANF kommt zum Schluss, dass das Vorhaben für den Be-

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reich Flora und Fauna umweltverträglich realisiert werden kann. Sie formuliert gewisse Vorga- ben für die 2. Stufe UVP (siehe Ziff. 8).

2.10 Wildtierschutz

Das Jagdinspektorat (10) beurteilt das Vorhaben aus der Sicht des Schutzes der Wildtiere und ihrer Lebensräume als umweltverträglich. Es formuliert verschiedene Anträge und Ergänzun- gen zum Pflichtenheft zur 2. Stufe UVP (siehe Ziff. 8).

2.11 Walderhaltung

Die Stabsabteilung des KAWA (9) stellt fest, dass der UVB der 1. Stufe und die Projektunter- lagen aus der Sicht der Walderhaltung nur eine teilweise Beurteilung der Umweltverträglich- keit zulassen. Die Ausgangslage ist im Bezug auf den Wald nicht vollständig dargestellt, da für den südlichen Teil der vorgesehenen Deponie Summerioch eine Waldfeststellung fehlt. Die Folgen des Projektes für den Wald sind zwar in Grundzügen nachvollziehbar, lassen sich aber konkret noch nicht abschliessend für alle betroffenen Standorte bewerten. Deshalb kann das Vorhaben aus der Sicht der Walderhaltung noch nicht abschliessend als umweltverträglich bezeichnet werden. Das KAWA nimmt lediglich eine summarische Beurteilung der grundsätz- lichen Rodungsvoraussetzungen vor. Es stellt fest, dass das öffentliche Interesse am Vorha- ben gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich übenviegt. Die voraussicht- lichen Rodungen werden aber nur für die Deponierung von Ausbruchmaterial und allenfalls für Installationsplätze zum Projekt beansprucht. Deren Bedarfsnachweis und vor allem deren Standortgebundenheit sind im Einzelfall für die Rodungsvoraussetzungen nachzuweisen.

Gleichzeitig sind auch die Aspekte der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Umweltgefährdung zu prüfen und als Rodungsvoraussetzung als unbedenklich oder umweltverträglich nachzuweisen. Aufgrund der heute vortiegenden Erkenntnisse kann das KAWA noch keine Beurteilung der Voraussetzungen für eine Rodung abgeben und damit noch keine Ausnahmebewilligung zur Rodung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG) 1991 in Aussicht stellen.

Kommentar A U E : Das KAWA hat uns mitgeteilt, dass zwar die Unteriagen fehlen, um eine Rodungsbewilligung bereits verbindlich in Aussicht zu stellen, allerdings auch keine «Killler- Kriterien» absehbar sind, die den Rodungen im Wege stehen würden. Wir kommen deshalb zum Schluss, dass die stufengerechte Umweltverträglichkeit des Vorhabens bezüglich Wald- erhaltung auf der 1. Stufe UVP (Konzessionierung) gegeben ist. Die Anträge des KAWA, die die 2. Stufe UVP betreffen, haben wir unter Ziff. 8 aufgenommen.

2.12 Kulturgüterschutz/IVS

Das Tiefbauamt/Oberingenieurkreis I TB/VOIK I (11) stellt fest, dass mehrere Deponien ein im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz enthaltenes Objekt von nationa- ler Bedeutung mit Substanz bzw. viel Substanz tangieren, wobei die vortiegenden Beurtei- lungsuntertagen keine Klarheit über den Grad der Beeinträchtigung geben. Das TBA ist der Ansicht, dass die Baubewilligung erst erteilt werden kann, wenn klar ist, inwiefern auf die Schutzobjekte nach VIVS (Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrs- wege der Schweiz) bei den Deponien Stäbenden und Gerstenegg Rücksicht genommen wird.

Dies ist auf der UVP der 2. Stufe unter Einbezug der Fachorganisation ViaStoria nachzuholen.

Das TBA/OIK I weist auf mögliche Lösungsansätze hin und formuliert gewisse Vorgaben für die 2. Stufe UVP (siehe Ziff. 8).

2.13 Fuss-und Wanderwege

Das Tiefbauamt/Oberingenieurkreis I TB/VOIK I (12) stellt fest, dass die Deponien Stäibenden und Gerstenegg voraussichtlich die Hauptwanderroute Guttannen-Grimselpass tangieren wird. Es stimmt dem Vorhaben zu und formuliert gewisse Vorgaben für die 2. Stufe UVP (sie- he Ziff. 8).

2.14 Anhörung BAFU

Der Entwurf der vortiegenden Gesamtbeurteilung inkl. Stellungnahmen der kantonalen Fach- stellen haben wir dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Anhörung nach UVPV unterbreitet.

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Das BAFU (12) äussert sich nicht explizit zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Es stellt jedoch im Hinblick auf einen positiven Entscheids der Leitbehörde verschiedene Anträge, die wir sinngemäss als Auflagen (Ziff. 7) oder als Vorgaben für die UVP der 2. Stufe (Ziff. 8) in die voriiegende Gesamtbeurteilung aufgenommen haben.

3. Koordination mit weiteren Bewilligungen

Das Vorhaben bedarf auf der Stufe Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 lediglich einer fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0). Deren Erteilung stimmt das Fischereiinspekto- rat mit Bedingungen und Auflagen grundsätzlich zu. Vorbehalten bleiben müssen allerdings weitere Auflagen, die sich aus der UVP der-2. Stufe ergeben könnten.

Es braucht auch eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG, eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Entleerung des Räterichsboden nach Art. 40 GschG sowie allfällige weitere umweltrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen. Sie werden erst für die Erteilung der späteren Baube- willigung und die Umsetzung der Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen eingeholt.

4. Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit

Die negativen Auswirkungen der Neukonzessionierung des «Pumpspeichenwerks Grimsel 3»

halten sich gemäss Teiibeurteilungen der beteiligten Umweltfachstellen in allen Umweltberei- chen in Grenzen. Die gemäss Aussagen des AGR noch offene Frage der Landschaftsverträg- lichkeit ist von der Leitbehörde aufgrund des ENHK-Gutachtens zu beantworten.

Die negativen Umweltauswirkungen des Vorhabens können unseres Erachtens mit geeigne- ten Schutz-, Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen genügend kompensiert werden. Die be- stehenden Mängel können mit Auflagen geheilt werden. Damit werden durch die Erteilung der Konzession keine umweltrechtlichen Bestimmungen verietzt. Zur Genehmigungsfähigkeit der Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) nach Art. 32 Bst. c Gewässerschutzgesetz haben wir uns in unserer UVP-Gesamtbeurteilung zum KWO plus-Projekt «Vergrösserung Grimselsee»

positiv geäussert.

Allerdings gibt es zum «Pumpspeicherwerk Grimsel 3», wie es zur Neukonzession eingereicht worden ist, noch offene Fragen, die stufengerecht auf der Stufe Baubewilligungsverfahren im Rahmen der 2. Stufe UVP zu beantworten sind. Dort werden auch die vorgesehenen und ver- fügten Massnahmen zu konkretisieren sein. Es spricht zum heutigen Zeitpunkt nichts dage- gen, dass das Vorhaben nicht auf eine umweltverträgliche Art und Weise realisiert werden kann. Wir kommen deshalb zum Schluss, dass das Vorhaben «Pumpspeicherwerk Grimsel 3»

auf der 1. Stufe UVP umweltverträglich ist.

5. Antrag nach Art. 13 Abs. 3 UVPV

Die Neukonzession für das Vorhaben «Pumpspeicherwerk Grimsel 3» der KWO A G ist um- weltverträglich. Wir beantragen der Leitbehörde, die folgenden Bedingungen und Auflagen (Ziff. 6 und 7) in den Entscheid aufzunehmen.

6. Bedingungen

Die folgende Bedingung ersetzt die Bedingungen in den Amts- und Fachberichten der Um- weltfachstellen vollumfänglich.

1. Im Interesse eines integralen Risikomanagements ist die Bereithaltung von Retensionsvo- lumen der Stauanlagen für das Auffangen von Hochwassern verbindlich festzulegen.

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7. Auflagen

Die folgenden Auflagen ersetzen die Auflagen in den Amts- und Fachberichten der Umwelt- fachstellen vollumfänglich.

1. Ersatzmassnahmen: Die Ersatzmassnahme Nr. 69, Brunnenquellen, ist durch die Mass- nahme Nr. 45, Aufwertung Auenlandschaft Fuhren Nord, zu ersetzen. Weiter ist die ver- worfene Massnahme Nr. 14, Rückbau Fassung Fuhren, als weitergehende, übergeordnete Synergiemassnahme zu integrieren und als Schwerpunktmassnahmenpaket Fuhren fest- zusetzen.

2. Absenkung Räterichsbodensee: Die Massnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Eintrags von Sedimenten sind mit den betroffenen Fachstellen zu überprüfen. Die Mass- nahmen sind zusammen mit den betroffenen Fachstellen festzulegen. Eine zweimalige vollständige Entleerung des Räterichsbodensees für die beiden Projekte „Tandem" und

„Pumpspeicherwerk 3" ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Koordination der beiden Pro- jekte ist zwingend.

3. Absenkung Räterichsbodensee: Der Zeitpunkt und der Ablauf der Entleerung des Räte- richsbodensees ist wegen der Erhöhung der Hochwassergefahr und der Veriagerung von Feststoffen sowie bestehenden Baustellen in der Aare gemeinsam mit dem TBA/OIK 1 festzulegen. Ohne dessen Zustimmung darf die Entleerung nicht erfolgen.

4. Absenkung Räterichsbodensee: Der Zustand der Aare (Sohlenlage, Kornzusammenset- zung, Zustand Böschungen usw.) zwischen Räterichsboden und Aareschlucht ist vor und nach der Entleerung des Räterichsbodensees in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Sollten sich durch die Seeentleerung Erosionen oder Geschiebeakkumulationen ergeben, die die Hochwassersicherheit gefährden, so hat die Konzessionärin die Kosten zu deren Behebung vollumfänglich zu übernehmen.

5. Innerhalb der Konzessionierung der Anlagen ist entsprechend Art. 54 WRG die Beteili- gung der Konzessionärin an den Unterhalt und die wasserbaulichen Massnahmen festzu- legen.

6. Mehrkosten im Wasserbau und Gewässerunterhalt, die durch die Inanspruchnahme von Ausnahmebewilligungen entstehen, gehen vollumfänglich zulasten der Konzessionärin oder ihrer Rechtsnachfolgerin.

7. Über den normalen bzw. bisherigen Gewässerunterhalt hinausgehende Pflege- und Un- terhaltsarbeiten, namentlich bei ökologischen Massnahmen, sind durch die Konzessionä- rin vollumfänglich während der gesamten Konzessionsdauer zu tragen. Diesbezüglich sind mit den zuständigen Wasserbaupflichten frühzeitig Vereinbarungen abzuschliessen.

8. Sollte das Gewässer jemals im öffentlichen Interesse verbaut oder umgestaltet werden, so hat der Bauwerkseigentümer die Bauten und Anlagen auf eigene Kosten den neuen Ver- hältnissen anzupassen.

9. Die in den Amts- und Fachberichten der beteiligten Fachstellen enthaltenen Hinweise zur UVP der 2. Stufe sind bei der Detailprojektierung und der Erarbeitung des UVB der 2. Stu- fe zu berücksichtigen (siehe Ziff. 8).

10. Die Auflagen, die sich aus dem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren (UVP der 2.

Stufe) ergeben, bleiben vorbehalten.

8. Anforderungen ans Bauprojekt und die 2. Stufe UVP

Folgende Hinweise der beteiligten Fachstellen zur UVP der 2. Stufe (Baubewilligungsverfah- ren) sind zu beachten. Die geforderten Abklärungen und Untersuchungen sind rechtzeitig vor- zunehmen. Deren Ergebnisse sind im UVB der 2. Stufe UVP auszuweisen und nötigenfalls im Bauprojekt umzusetzen (z.B. Schutzmassnahmen Naturgefahren). Unklarheiten sind durch die Konzessionärin frühzeitig zusammen mit den zuständigen Fachstellen zu beseitigen.

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1. Analyse Naturgefahren: Die möglichen Einwirkungen der Naturgefahren sind zu analysie- ren. Gestützt darauf sind die notwendigen Schutzmassnahmen für die betroffenen Bauten und Anlagen zu planen.

2. Sicherheitskonzept Naturgefahren: Es ist ein Sicherheitskonzept mit geeigneten organisa- torischen und baulichen Massnahmen zu erarbeiten, um die Sicherheit der Bauarbeiter während der Bauphase zu gewährieisten (Summerioch, Stäibenden).

3. Die Installationsplätze sind so zu planen, dass keine Gewässer überdeckt werden und ein minimaler Abstand von 5 m zu kleinen Gewässern eingehalten wird. Zur Aare ist ein Ab- stand von 10 m einzuhalten. Der Zugang zu den Gewässern ist jederzeit sicherzustellen.

4. Luftreinhaltung Bauphase und Transporte: Angesichts der grossen Mengen an Material, das verschoben wird, sind im UVB der 2. Stufe entsprechende Aussagen zu den damit verbundenen Auswirkungen zu machen.

5. Luftreinhaltung stationäre Anlagen: Während der Betriebsphase sind keine Emissionen von stationären Anlagen zu erwarten. Das Thema braucht in der UVP der 2. Stufe nicht vertieft zu werden.

6. Baulärm und Erschütterungen: Falls sich die Distanz der Baustellen zu den relevanten lärmempfindlichen Räumen nicht verändert, d.h. nicht kleiner als 600 Meter wird, sind in der UVP der 2. Stufe keine weiteren Untersuchungen und Aussagen nötig.

7. Industrie- und Gewerbelärm: Das Vorhaben ist in der Betriebsphase nicht lärmrelevant. In der UVP der 2. Stufe erübrigen sich weitere Untersuchungen und Aussagen.

8. Nichtionisierende Strahlung NIS: Der Fachbereich NIS ist bei diesem Vorhaben nicht rele- vant. In der UVP der 2. Stufe erübrigen sich weitere Untersuchungen und Aussagen.

9. Bodenschutz: Eine anerkannte bodenkundliche Baubegleitung (gemäss Liste BBB-BGS, www.soil.ch/bodenschutz/baubegleiter.html) soll die nächsten Projektierungsschritte und die Bauarbeiten begleiten.

10. Bodenschutz: Die vorübergehend beanspruchten Böden und die definitiven Bodenveriuste müssen quantifiziert werden und es ist ein Rekultivierungskonzept vorzulegen.

11. Abfälle: Die Entsorgung der Tunnelbohrschlämme ist zu konkretisieren (Art. 30 USG). Da- bei sind auch die Möglichkeiten zur Minderung der Belastung der Schlämme (zum Beispiel durch Einsatz von chromarmem Zement) zu prüfen.

12. Materialbewirtschaftung/Deponien: Die schriftliche Stellungnahme der Regionalkonferenz Obertand-Ost zum geplanten Materialbewirtschaftungskonzept muss spätestens beim nachfolgenden Baubewilligungsverfahren mit UVP (Pflichtenheft 2. Stufe) vortiegen. Ab- stimmungsbedarf mit der Region ergibt sich insbesondere bei der Deponie Gerstenegg (Auffüllvolumen und -perimeter, evtl. Richtplananpassung) und bei der Deponie Kessiturm, falls diese gegenüber dem bereits bewilligten Projekt erweitert werden muss.

13. Materialbewirtschaftung/Deponien: Das Pflichtenheft UVB 2. Stufe zum Teil Aufwertung KW Handeck 2 ist - nebst den darin bereits aufgeführten Punkten „Konkretisierung Mate- rialbewirtschaftung" und „Konkretisierung Deponiegestaltungen" - folgendermassen zu er- gänzen:

Abfälle / Matehalbewiiischaftung

- Koordination des MBK mit dem KWO-Projekt „Aufwertung der Kraftwerke Handeck 2 und Innert- kirchen 1" (Deponie Gerstenegg);

- Koordination des MBK mit der Regionalkonferenz Oberland-Ost;

- Unterbreitung des MBK an die kantonale Kommission ADT (das Vorgehen ist frühzeitig mit dem AGR abzusprechen).

14. Naturschutz: Für die weitere Planung und Projektierung ist eine ökologisch ausgebildete Fachperson beizuziehen.

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15. Umweltbaubegleitung: Die für die Eigenkontrollen bezüglich Überwachung der gewässer- schutzrelevanten Aspekte verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen. Für diese Per- sonen und für die Baubegleitung ist ein detailliertes Pflichtenheft zu erarbeiten, das dem UVB der 2. Stufe beizulegen ist.

16. Massnahmenplanung: Alle im UVB enthaltenen Massnahmen sind im Rahmen der UVP der 2. Stufe im Detail auszuarbeiten und es ist - wie vorgesehen - eine Ökobilanz durch- zuführen. Beim Ersatz von zu rodendem Wald ist nebst dem quantitativen auch der allen- falls nötige qualitative Ersatz gemäss Art. 18 NHG zu berücksichtigen.

17. Massnahmenplanung: Ersatzmassnahmen, die bauliche Eingriffe im Gewässer erfordern und keinen direkten Bezug zu Kraftwerksanlagen haben (z.B. die Aufwertung der Glessen, die Auenlandschaft Füren Süd und die Renaturierung der Brunnenquelle), erfordern ei- genständige wasserbauliche Bewilligungsverfahren unter der Verfahrensleitung des TBA/OIK I. Hierzu sind die zuständigen Schwellenkorporationen frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

18. Für alle wasserbaulichen Massnahmen, die nach Fischereigesetz zu beurteilen und zu bewilligen sind, sind Plangrundlagen und Abläufe nach den Standards des Wasserbaus zu erarbeiten. Die betroffenen kantonalen Fachstellen sind frühzeitig beizuziehen.

19. Alle gewässerrelevanten Massnahmen sind mit dem TB/VOIK I abzusprechen und bezüg- lich Vorgehen und Ausführungsweise festzulegen.

20. Entleerung Räterichsbodensee: Es ist im Detail aufzuführen, mit welchen betrieblichen Massnahmen die zu entartenden gewässerökologischen Beeinträchtigungen durch die Entleerung des Räterichsbodensees verringert werden können. Dabei sind die neusten Erkenntnisse aus vergleichbaren Stauraumspülungen in Europa einzubeziehen.

21. Durch Deponien oder Installationsplätze dürfen keine natüriichen Gewässer veriegt, über- deckt oder sonst wie beeinträchtigt werden.

22. Deponie Summerioch:

a. Die zahlreich vorhandenen Murmeltierbaue sind zu kartieren und es ist aufzuzeigen, wie die dort lebenden Tiere umgesiedelt werden können. Der zuständige Wildhüter steht dabei den Projektbearbeitenden als Berater zur Verfügung.

b. Die En/veiterung der Deponie ist so zu planen, dass Murgänge oder Überschwemmun- gen aus den Seitengewässern der Aare nicht ungünstig abgelenkt werden. Hierzu ist frühzeitig mit dem TBA/OIK I Kontakt aufzunehmen.

c. Die Erweiterung der Deponie muss so geplant werden, dass das bestehende, unbeein- trächtigte Stäfelitbächli auf der Ostseite nicht überschüttet wird (Art. 38 GSchG). Von der Deponie ist ein minimaler Gewässerabstand von 5 m einzuhalten. Die Ausdolung des unteren Teils dieses Gewässers hat so zu erfolgen, dass ein Abfluss mit Geschie- betrieb schadlos abläuft.

d. Im Rahmen der detaillierten Planung der Deponie- und Installationsflächen ist zu klä- ren, ob Wald betroffen ist. Eine allfällige Waldfeststellung ist durch die Waldabteilung 1 vornehmen zu lassen.

23. Deponie Gerstenegg:

a. Randlich oder allenfalls im Perimeter der geplanten Deponie liegen verschiedene Ge- wässer. Der minimale Abstand zur Aare beträgt 15 m, zu den übrigen Gewässern 5 m.

Insbesondere im westlichen und südlichen Teil des potenziellen Deponiestandorts be- finden sich zahlreiche unbeeinträchtige Kleingerinne, die weder überdeckt noch veriegt werden dürfen (Art. 37/38 GSchG). Aus den vortiegenden Unteriagen geht nicht her- vor, wie und wo die Deponie genau zu liegen kommt.

b. Es ist aufzuzeigen, ob und wie der Wanden/veg von der Deponie betroffen ist und wie er künftig geführt werden soll. Er ist möglichst auf dem bestehenden historischen Weg zu führen. Für die Festlegung der neuen Linienführung sind die Berner Wanderwege

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(Bruno Maerten, Kreisleiter Oberiand, Tel. 031 340 01 04) und die ViaStoria (siehe Ziff.

24 hiernach) beizuziehen.

24. Deponie Stäibenden;

a. Die Deponiebereiche liegen gemäss Gefahrenhinweiskarte im Einflussgebiet von Mur- gängen und der Überschwemmung durch die Aare. Der geschützte Uferbereich der Aare beträgt für Bauten und Anlagen 15 m.

b. Es ist aufzuzeigen, ob und wie der Wandenweg von der Deponie Stäibenden betroffen ist und wie er künftig geführt werden soll. Er ist möglichst auf dem bestehenden histo- rischen Weg zu führen. Für die Festlegung der neuen Linienführung sind die Berner Wanderwege (Bruno Maerten, Kreisleiter Oberiand, Tel. 031 340 01 04) und die ViaStoria (siehe Ziff. 24 hiernach) beizuziehen.

25. Historische Verkehrsweg (IVS): Der UVB der 2. Stufe UVP ist in Sachen historische Ver- kehrswege zu ergänzen. Unter Einbezug der Experten von der Fachorganisation ViaStoria in Bern (Eneas Domeniconi, Tel. 031 300 70 67) ist zu klären, ob und wie das bestehende IVS-Objekt vom Vorhaben tangiert wird und welche Schutz- und Ersatzmassnahmen ge- troffen werden müssen.

26. Wildtierschutz Bauphase: Es ist aufzuzeigen, ob und wie die Installations- und Betriebsar- beiten die betroffene Fauna (inkl. Wildtienwechsel) stören. Der zuständige Wildhüter steht dabei den Projektbearbeitenden als Berater zur Verfügung.

27. Gewässerschutz Bauphase: Die Menge und Art der eingesetzten Sprengmittel und Bau- chemikalien ist aufzuzeigen. Aufgrund dieser Angaben wird entschieden, wieweit eine Stoftflussanalyse durchgeführt werden muss (was und wie viel über welchen Weg in ein ober- oder unterirdisches Gewässer gelangt).

28. Gewässerschutz Bauphase: Alle Maschinen und Anlagen, die wassergefährdende Flüs- sigkeiten enthalten (z. B. Hydrauliköl), sind aufzulisten. Deren Standort und die vorgese- henen Sicherheitsmassnahmen zum Zurückhalten der wassergefährdenden Flüssigkeiten bei einem Störfall sind aufzuzeigen.

29. Entwässerungskonzept: Es ist ein detailliertes Entwässerungskonzept, unter Berücksichti- gung von allenfalls veriangten weitergehenden Massnahmen, zu erarbeiten.

30. Sicherung Gewässerraum: Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene revidierte Gewäs- serschutzgesetz (GSchG) enthält Bestimmungen für eine rigorose Sicherung des Gewäs- serraums vor Bauten und Anlagen. Die dazugehörige Verordnung wird im Veriaufe des Jahres 2011 in Kraft treten. Deren Vorgaben sind bei der Projektierung der Bauten und Anlagen zu berücksichtigen.

31. Rodungen: Die Ausmasse der notwendigen Rodungen sind festzulegen und die Ersatzauf- forstungen nach Abschluss der Bauarbeiten an Ort und Stelle zu planen. Das notwendige Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald (gemäss Waldgesetz Art. 5) ist einzuholen. Der Inhalt des Rodungsgesuches wird im Kreisschreiben Nr. 1 „Rodungen - Inhalt des Rodungsgesuches" vom 15. März 2007 genauer beschrieben {www.umwelt- schweiz.ch/wald; Rubrik: Vollzug Waldgesetz, Vollzugshilfen und Mitteilungen, 01 Rodun- gen). Installationsplätze sind wenn immer möglich ausserhalb des Waldareals zu wählen.

Die definitiven Materialdeponien sind landschaftsverträglich zu gestalten und für die Wie- derbewaldung vorzubereiten. Die Massnahmen zur Ersatzaufforstung sind detailliert zu planen und auszuweisen. Es wird empfohlen, für die Ersatzaufforstungen die Beratung der Waldabteilung 1 in Anspruch zu nehmen. Hinweis: Die Ausnahmebewilligungen zur Unter- schreitung des Waldabstandes werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (UVP 2. Stufe) durch die Waldabteitung erteilt.

32. Rodungen: Der UVB der 1. Stufe (Anhang, Tabelle 7.1, Seite 46) ist falsch: Die Standorte Summerioch und Stäibenden benötigen eine Rodungsbewilligung und die Standorte Gerstenegg und Summerioch eine Unterschreitungsbewilligung Waldabstand.

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(11)

9. Schlussbemerkungen 9.1 Gebühren

Gestützt auf die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der KantonsvenA/altung ist für unsere Aufwendungen eine Gebühr zu erheben. Sie beträgt im vortiegenden Fall CHF.

5'450.- (31 Std. à CHF 170.-, 2 Std. à CHF 90.-). Die Rechnung stellen wir der Leitbehörde mit separater Post zu.

9.2 Bekanntmachung UVP-Gesamtbeurteilung und -Entscheid

Wir weisen die Leitbehörde darauf hin, dass der UVP-Entscheid im kantonalen Amtsblatt und im Amtsanzeiger - mit dem Hinweis, wo die Unteriagen eingesehen werden können - publi- ziert werden muss (Art. 15 KUVPV).

Wir ersuchen die Leitbehörde, uns, den beteiligten Umweltfachstellen sowie dem BAFU und dem Sekretariat ENHK zu gegebener Zeit eine Kopie des Konzessionsentscheides zuzustel- len.

Freundliche Grüsse AMT FÜR

UMWELTKOORDINATION UND ENERGIE

Der Berichtverfasser:

Flavio Turolla

Kopie Z.K. ohne Anhang an - Beteiligte Fachstellen (1) - (11)

- BAFU, Sektion UVP und Raumordnung

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(12)

Anhang

Teilbeurteilungen der Umweltfachstellen

(1) beco, Immissionsschutz (2) Amt für Wasser und Abfall

(3) Tiefbauamt/Oberingenieurkreis I (Wasserbau) (4) LANAT/Jagdinspektorat

(5) LANAT/Fischereiinspektorat, (6) LANAT/Abteilung Naturförderung (7) Amt für Gemeinden und Raumordnung,

Abteilung Orts- und Regionalplanung (8) Amt für Wald, Abteilung Naturgefahren (9) Amt für Wald, Stabsabteilung

(10) Tiefbauamt/Oberingenieurkreis I (IVS)

(11 ) Tiefbauamt/Oberingenieurkreis I (Wanderwege) (12) BAFU, Sektion UVP und Raumordnung

Fachbericht vom 2. Dez. 2010 Fachbericht vom 15. Dez. 2010 Amtsbericht vom 23. Dez. 2010 Fachbericht vom 1Ô Dez. 2010 Amtsberichte vom 10. Dez. 2010 Amtsbericht vom 10. Dez. 2010

Fachbericht vom 10. Dez. 2010

Fachbericht vom 17. Nov. 2010 Fachbericht vom 20. Dez. 2010 Fachbericht vom 3. Jan. 2011 Fachbericht vom 3. Jan. 2011 Stellungnahme vom 28. Juni 2011

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