VARIA WIRTSCHAFT
Die steuerliche Berücksichtigung von PKW-Kosten
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rzte können ihre PKW- Kosten, soweit sie beruf- ich veranlaßt sind, zum Teil von der Steuer absetzen.Dabei behandelt das Finanz- amt manche Aufwendungen.
als Betriebsausgaben, wäh- rend andere über die Nut- zungsdauer des PKW zu ver- teilen sind oder steuerlich auch „unter den Tisch" fal- len.
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die ein Arzt zu leisten hatte, um den PKW zu erwerben und in ei- nen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbe- reiten) Zustand zu versetzen (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 12.2.85, BStBl. 1985, II, Seite 690). Im einzelnen gehören dazu:
* Der Kaufpreis (Listen- preis), abzüglich eines etwa erhaltenen Preisnachlasses (Rabatt, Skonto);
* Aufwendungen für Sonderausstattungen;
* Überführungskosten;
* Nebenkosten (für Kfz- Brief, Zulassungsgebühr und ähnliches).
Alle diese Kosten sind, so- weit sie die Grenzen der An- gemessenheit nicht über- schreiten (vgl. Abschn. 20 Abs. 17 Nr. 3 EStR), auf die Gesamtnutzungsdauer des PKW zu verteilen und abzu- schreiben.
Bisher ging die Finanzver- waltung für Neuwagen von ei- ner vierjährigen „betriebsge- wöhnlichen Nutzungsdauer"
aus. Der jährliche Abschrei- bungsbetrag (AfA) beläuft
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sich danach auf 25 Prozent der Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof ist aber in seinem Urteil vom 26.7.1991 (Az VI R 82/89) zu dem Er- gebnis gekommen, daß die Fi- nanzverwaltung von den amt- lichen AfA-Tabellen abwei- chen und grundsätzlich von einer achtjährigen Nutzungs- dauer ausgehen kann. Macht der Arzt eine niedrigere Nut- zungsdauer geltend, so hat er dies dem Finanzamt bzw. Be- triebsprüfer nachzuweisen.
Vor allem beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird meist von einer kürzeren Nutzungs- dauer — also einem höheren jährlichen AfA-Betrag —
auszugehen sein.
Austauschmotor: Die Ko- sten für einen Austauschmo- tor sind im Jahr des Einbaues als Betriebsausgaben steuer- lich abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn statt eines ge- brauchten überholten Motors (Austauschmotor) ein fabrik- neuer Motor nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nut- zungsdauer eingebaut wird.
Auch hierbei handelt es sich nur um eine substanzerhal- tende Erneuerung eines Be- standteils des Wagens.
Autoradio: Ein überwie- gend betrieblich genutzter Arzt-PKW und das fest einge- baute Autoradio bilden zu- sammen ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Gesamt- kosten sind nach dem berufli- chen und dem privaten Nut- zungsanteil des Arztes aufzu- teilen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1972, BStBl. 1973, II, Seite 78).
Autotelefon: Das Autotele- fon wird vom Finanzamt nicht zu den PKW-Kosten des Arz- tes gerechnet. Die Aufwen- dungen hierfür müssen aber dennoch im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nut- zung des Telefons (nicht der PKW-Nutzung) aufgeteilt
werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.80, BStBl. 1981, Seite 131).
Autoinsassen-Unfallversi- cherung: Der auf die private Nutzung des PKW entfallen- de Anteil kann als Sonderaus- gabe steuerlich geltend ge- macht werden (vgl. Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Beiträge zu Automobil- clubs: Sie stellen für betrieb- lich genutzte PKW Betriebs- ausgaben dar (Paragraph 4 Abs. IV EStG). Wird der Wa- gen auch für Privatfahrten benutzt, so sind die anteiligen Beiträge steuerlich nicht ab- zugsfähig.
Reifen: Die Kosten für die Bereifung (einschließlich Er- satzreifen), die bei der An- schaffung eines PKW entste- hen, stellen Anschaffungsko- sten dar. Werden jedoch un- brauchbar gewordene Reifen ersetzt, so sind dies sofort ab- ziehbare Betriebsausgaben.
Garagenmiete: Wird ein betrieblich genutztes Fahr- zeug in einer Garage (frem- der Besitzer) untergestellt, so ist die Garagenmiete als Be- triebsausgabe abzugsfähig.
Wird dieser PKW auch zu Privatfahrten benutzt, so ist die anteilige Garagenmiete steuerlich nicht abzugsfähig.
Geschäftsreise: Seit 1.10.1991 können die Auf- wendungen ohne Einzelnach- weis in Höhe eines Pauschbe- trages von 52 Pfennig je ge- fahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Haftpflichtversicherung:
Wird ein Wagen teils für be- rufliche und teils für private Zwecke genutzt, so kann der Teil der Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversiche- rung, der dem Anteil der be- ruflichen PKW-Benutzung entspricht, als Betriebsausga- be steuerlich geltend gemacht werden. Der restliche Anteil, der sich auf die private PKW-
Benutzung bezieht, kann als Sonderausgabe geltend ge- macht werden.
Kraftfahrzeugsteuer ist für betrieblich genutzte Autos als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wird ein solcher PKW auch zu Privatfahrten benutzt, so ist die Kraftfahrzeugsteuer insoweit nicht abzugsfähig.
Bei Rechtsschutzversiche- rungen für Kfz, die auch privat genutzt werden, sind die Bei- träge entsprechend in Be- triebsausgaben und nichtab- zugsfähige Ausgaben aufzu- teilen.
Vermittlungs- und Vertrags- kosten: Entstehen derartige Kosten bei der Anschaffung eines PKW, so stellen sie An- schaffungskosten dar.
Zubehörteile: können nach der Anschaffung des PKW re- gelmäßig sofort als Betriebs- ausgaben abgesetzt werden (vgl. Paragraph 6 Abs. 2 EStG).
Willi Strunz, Steuerberater
Bezugsfertig:
Ab wann?
Zu dem im Steuerrecht wichtigen Begriff der „Be- zugsfertigkeit" einer Woh- nung hat das Finanzgericht Köln jetzt einige interessante Aussagen gemacht. Darauf weist der Bund der Steuer- zahler hin.
Der Bezugsfertigkeit einer Wohnung steht demnach nicht entgegen, daß noch Restarbeiten wie Verputz- und Fliesenarbeiten im Kel- ler, die Isolierung der Rollä- denkästen, die Montage der Antennenanlage, die Außeni- solierung des Gebäudes sowie der Einbau von zwei Innentü- ren zu erledigen sind. Auch die beabsichtigte spätere Er- setzung von nur vorläufig ein- gebauten wesentlichen Bau- teilen, zum Beispiel einer Treppe zwischen Erd- und Obergeschoß durch qualitativ höherwertige Teile steht der Bezugsfertigkeit nicht entge- gen (Urteil des Finanzge- richts Köln vom 18. März 1992, Entscheidung der Fi- nanzgerichte 1993, 130). WZ A1 -2792 (72) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993