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Archiv "Schonfristen für Steuerzahlungen" (19.03.1993)

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LESERDIENST

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Schonfristen für Steuerzahlungen

D

ie Schonfrist spielt beim Säumniszuschlag eine Rolle, welcher ge- mäß Paragraph 240 Absatz I AO ohne Rücksicht auf den :kund der verspäteten Zah-

ung kraft Gesetzes verwirkt st, wenn eine bestimmte

;teuer oder auch eine zurück- nizahlende Steuervergütung licht spätestens an deren Fäl- igkeitstag entrichtet wird.

Von der Erhebung ist gemäß

3aragraph 240 Absatz III AO allerdings abzusehen, wenn lie ausstehende Zahlung in- lerhalb einer Frist von fünf ragen — also der Schonfrist

— nach dem Ablauf des Fäl- igkeitstages bei dem Finanz- trat eingegangen ist.

Wichtig: Diese Schonfrist

;ilt für alle Steuern und Ab-

;aben des Arztes, einschließ- ich der von ihm eventuell zu- ückzuzahlenden Steuerver-

;ütungen, die durch Bundes- echt oder EG-Recht geregelt ind, soweit sie durch Bun- les- oder Landesfinanzbe- iörden verwaltet werden. Sie

;ilt ferner auch für die soge- iannten Realsteuern (d. h.

lie Gewerbe- und Grund- teuer), soweit deren Verwal- ung den Gemeinden übertra- ten wurde (Paragraph 1 AO).

Die Frist ist von Amts we- gen zu beachten, das heißt:

Es liegt nicht im Ermessen des Finanzamtes, ob eine Schonfrist zu gewähren ist oder nicht. Der Arzt hat viel mehr einen Rechtsanspruch darauf. Dies gilt für alle Ar- ten von Entrichtungen, und zwar für die Vorauszahlun- gen ebenso wie für Abschluß- zahlungen und anderes mehr.

Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben aber auch bei einer bis zu fünf Tagen verspäteten.

Abgabe monatlich, viertel- jährlich oder nur jährlich ab- zugebender Lohnsteuer-An- meldungen für das Personal des Arztes von der Festset- zung eines Verspätungszu- schlages grundsätzlich abzu- sehen. Diese Zusage ist je- doch an die Auflage gebun- den, daß der betreffende Arzt spätestens mit der Abgabe seiner Steueranmeldung die entsprechende Steuer auch zahlt oder zur Zahlung bei seiner Bank anweist.

Die Schonfristen für die Abgabe der Steueranmel- dung beginnen immer mit

dem. Ablauf des — unter Um- ständen hinausgeschobenen

— Fälligkeitstages. Der Be- ginn der Schonfrist für die entsprechende Zahlung rich- tet sich dagegen nach dem Eingangstag der Steueran- meldung beim Finanzamt, da der betreffende Steueran- spruch gegen den Arzt erst mit dem Eingang dieser Steu- eranmeldung verwirklicht und dadurch zur Zahlung fäl- lig wird (vgl. Paragraph 218 Absatz I AO i. V. mit Para- graph 168 AO).

Im einzelnen beginnt die Schonfrist mit dem für die Berechnung des Säumniszu- schlages maßgebenden Tag, d. h. am Tage nach Ablauf des Fälligkeitstages. Fällt die- ser Fälligkeitstag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonn- abend, so verschiebt er sich auf den nächsten Werktag, der kein Sonnabend ist (vgl.

Paragraph 193 BGB und Pa- ragraph 108 Absatz III AO).

Die Schonfrist endet mit dem Ablauf des fünften Tages nach dem — unter Umstän- den hinausgeschobenen —

Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder ei- nen Sonnabend, so umfaßt die Schonfrist auch noch den darauffolgenden Werktag, der kein Sonnabend ist.

Willi Strunz, Steuerberater

Für Erben

Willi H. Grün: Erben - aber richtig, Ullstein Verlag, Berlin/Frankfurt am Main, 1992, 336 Seiten, gebunden, 36 DM

Ratgeber für Erbfälle gibt es viele. Dieser hier hat einen ganz besonderen Aspekt: Er ist geschrieben aus Sicht des- jenigen, der erbt. Was hat er zu tun, um steuergünstig zu erben, und vor allem, wie stellt er es an, sein Erbe si- cher und vermögenbringend wieder anzulegen? Möglich- keiten der steuerlichen Ge- staltung werden systematisch behandelt. Schließlich wird die Anlagestrategie — wobei alle gängigen Anlageformen kurz angesprochen werden — erörtert — das alles handfest und verständlich. EB

Börsebius: Vorsicht Finanzhaie

Rechtsschutz zahlt!

W

er sich in der Juriste- rei ein wenig aus- kennt, weiß, daß zwi- chen Recht haben und techt bekommen Ewigkeiten .egen können. Sein Recht :arm auch noch durchzuset- en, dauert nochmals gerau- te Zeit. Alles teuer, alles mit iel Streß verbunden.

Doch gottlob, gibt es ja techtsschutzversicherungen,

ie einem wenigstens das fi- anzielle Risiko kalkulierbar rscheinen lassen. So denkt umindest der arglose Laie.

Aber solch hoffnungsfro- es Vertrauen in die Asseku- anz war bislang in einem anz wichtigen Bereich wirk- ch fehl am Platze: bei Ver- iögensschäden, verursacht urch windige Kapitalanlage- nmittler. Speziell bei Frei- eruflern seien die Voraus- atzungen für einen Dek- ungsschutz nicht gegeben.

Die listige Argumentation der Versicherer ging dahinge- hend, daß sich die private Vermögensverwaltung (weil beträchtlich) in der Regel nicht von der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit trennen lasse. Somit wäre ein Versicherungsschutz (z.B.

aus der Famlienrechtsschutz- versicherung) zu verneinen.

Wichtige

BGH-Entscheidung Von wegen. In einer für viele Anleger eminent wichti- gen Entscheidung fällte der BGH (IV ZR 196/91) ein fa- moses Urteil, in dem er die

„Voraussetzungen des Dek-

kungsschutzes einer privaten Rechtsschutzversicherung"

für Klagen im Zusammen- hang mit verunglückter Ver- mögensverwaltung klarstellt.

Der betroffene Anleger hatte um Deckungsschutz we- gen der gerichtlichen Ausein- andersetzung mit seiner Bank im Zusammenhang mit ge- scheiterten Spekulationen in US-Aktien und US-Pfand- briefen auf Kreditbasis nach- gesucht. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zah- len, ein Rechtsschutz bestün- de wegen des sogenannten

„Selbständigenausschlusses"

nicht.

Der BGH hat die Auffas- sung des Versicherers klar verneint. Die obersten Rich-

ter stellten fest, daß die Ver- waltung eigenen Vermögens grundsätzlich zum privaten Bereich gehört, selbst bei be- trächtlichen Summen und selbst bei spekulativen Anla- geformen.

Also: Das Urteil des BGH ist ganz wichtig, wenn es dar- um geht, eine Deckungszusa- ge zu bekommen. Der sehr mühsame Weg einer Dek- kungsklage läßt sich nun mit Hinweis auf das Urteil ver- meiden. Ob man allerdings das Kind wieder aus dem Brunnen bekommt, ist freilich eine ganz andere Frage. In der Tat sind die Täter meist tatkräftig dabei, das ergau- nerte Geld im Ausland zu verjuxen. Ob sich davon trotz vollstreckbarer Titel jemals was zurückholen läßt? Ich ha- be da meine Zweifel.

Börsebius

Dt. Ärztebl. 90, Heft 11, 19. März 1993 (77) A1-821

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