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Archiv "Psychosomatische Medizin: „Ureigenste ärztliche Aufgabe“" (01.02.2002)

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P O L I T I K

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A250 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002

D

er Deutsche Ärztetag hatte 1992 mit der Einführung des neuen Fachgebietes „Psychotherapeuti- sche Medizin“ die Integration der Psy- chosomatik in die Medizin konsequent weiter geführt und damit einem erwei- terten Krankheitsverständnis Rech- nung getragen. Inzwischen sind rund 3 000 Fachärzte ambulant tätig.

Der Wirksamkeitsnachweis von Psy- chotherapie bei psychogenen und psychosomatischen Störungen durch Dührssen und Jorswieck in den 60er- Jahren ermöglichte es, entsprechende Leistungen in die Gesetzliche Kranken- versicherung einzuführen. Zugleich wurde die Aufnahme der psychosomati- schen Medizin als Pflichtfach in die ärzt- liche Approbationsordnung begünstigt.

Die Bezeichnung des Fachgebiets

„Psychotherapeutische Medizin“ ist un- glücklich gewählt. Mit der Bezeichnung

„Psychosomatische Medizin und Psy- chotherapie“ soll das eigenständige, wis- senschaftliche Paradigma der pathoge- nen, seelisch-körperlichen Wechselwir- kungen besser zum Ausdruck kommen.

Ein Antrag auf Umbenennung liegt dem Deutschen Ärztetag vor. Damit wäre die Identifizierung und Abgrenzung des Fa- ches als ärztliches Versorgungsgebiet leichter möglich und die Terminologie in Approbations- und Weiterbildungsord- nung vereinheitlicht. Der Zusatz „Psy- chotherapie“ unterstreicht einen wichti- gen Inhalt des Gebietes.

Der Einheitliche Bewertungsmaß- stab (EBM) weist bisher kein fachspezi- fisches Leistungskapitel für dieses spe- zielle Gebiet aus. Der Facharzt ist auf die Methoden der Richtlinienpsycho- therapie angewiesen. Damit kann er je- doch sein niedrigschwelliges, psychoso-

matisches Versorgungspotenzial weder bedarfsgerecht noch gesundheitsöko- nomisch sinnvoll entfalten. Der Berufs- verband der Fachärzte für Psychothera- peutische Medizin e.V. (BPM) fordert daher seit Jahren ein eigenes Leistungs- kapitel zusätzlich zu den Methoden der Richtlinientherapie im EBM. Be- grüßenswert ist, dass im Entwurf des neuen „EBM 2000 plus“ erstmalig ein solches Kapitel vorgesehen ist.

Dies stößt jedoch auf Widerstände der Richtlinienpsychotherapeuten. Sie befürchten, dass der Facharzt mit einer unbegrenzten Leistungsmenge die Psychotherapierichtlinien unterlaufen könnte. Abgesehen davon, dass die Lei- stungsbegrenzung in den Honorar-Ver- teilungsmaßstäben der Kassenärztli- chen Vereinigungen geregelt ist und nicht Opportunitätserwägungen von Verbänden folgt, sind solche Befürch- tungen unbegründet: Der Facharzt nimmt der Richtlinienpsychotherapie nichts weg, da seine Leistung ärztliche Kompetenz erfordert, über die der Richtlinienpsychotherapeut nicht ver- fügen muss. Denn dieser arbeitet selek- tiv methodenorientiert – auch wenn er Arzt ist. Der Facharzt für Psychothera- peutische Medizin hingegen arbeitet medizinisch-psychotherapeutisch ver- sorgungsorientiert, wobei er weiterhin die Methoden der Richtlinien einsetzen wird, die er beherrscht.

Die – umstrittene sozialrechtliche – Integration der Psychologischen Psy- chotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung berührt auch Fragen des be- ruflichen Selbstverständnisses der Ak- teure: Die „Psychologisierung der Me-

dizin“ gerät mit dem ärztlichen Selbst- verständnis und die von der Medizin er- wünschte „Medizinalisierung der Psy- chotherapie“ vor allem mit dem psycho- analytischen Selbstverständnis in Kon- flikt. Hierauf weisen einige Reaktionen hin: Psychologische Psychotherapeuten fordern die Erlaubnis für ärztliche Verrichtungen, analytische Richtlinien- therapeuten werten es als Kunstfehler, wenn ein Arzt auch medizinische Maß- nahmen während einer Psychotherapie durchführt, und stellen die Übertrag- barkeit des medizinischen Krankheits- modells auf die Psychotherapie infrage.

Die paradox erscheinenden Widerstän- de von ärztlichen Psychoanalytikern ge- gen jenes Gebiet, das sie selbst auf dem Praxisschild führen, ist Ausdruck eines Konflikts zwischen ihrer psychoanalyti- schen und ihrer ärztlichen Identität, der durch das Psychotherapeutengesetz vi- rulent geworden ist.

Ziel: Medizinalisierung der Psychotherapie

Die psychosomatisch-psychotherapeu- tische Versorgung muss als ureigenste ärztliche Aufgabe begriffen werden.

Etwaige Ansprüche der Psychologi- schen Psychotherapeuten auf ärztliche Kompetenzen müssen zurückgewiesen werden. Die Befruchtung der Medizin durch die Psychologie war und ist erwünscht; es ist jedoch nicht gleich- gültig, in welcher Form: Erwünscht ist die Integration psychosomatischen Denkens in die ärztliche Identität zur Herausbildung einer entsprechend handelnden Arztpersönlichkeit. Hier- für sind Weiterbildungsstrukturen gün- stig, die nicht in Konkurrenz zur ärztli- chen Identität treten, wie es in einer methodenorientierten psychothera- peutischen Weiterbildungssozialisation möglich war. Unerwünscht ist eine al- leinige Repräsentanz der Psychothera- pie in der Medizin durch die Psycholo- gie. Die Verankerung psychotherapeu- tischer Kompetenz in der psychosoma- tischen Medizin kann Teil einer Fach- arztidentität werden, die die andern- orts gefürchtete Medizinalisierung der Psychotherapie als Verwirklichung ei- nes seit langem angestrebten ärztlichen Ziels ansieht. Dr. med. Richard Kettler, Berlin

Psychosomatische Medizin

„Ureigenste ärztliche Aufgabe“

Der Autor grenzt die Tätigkeit des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin von den übrigen psychotherapeutischen Fachgebieten ab.

Weitere Informationen zu dem Thema unter:

www.bpm-ev.de

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