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Nr. 1/2009 Dienstag, 20. Januar 2009

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(1)

des Landkreises Lindau (Bodensee)

Nr. 1/2009 Dienstag, 20. Januar 2009

Herausgeber und Druck: Landkreis Lindau (B), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (B)

Anschrift: Postfach 3322, 88115 Lindau (B)

Öffnungszeiten des Landratsamtes: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch von 14.00 bis 17.00 Uhr und nach Vereinbarung

Kraftfahrzeug-Zulassung, Lindau (B) Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 13.00 Uhr, Montag 14.00 bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 17.00 Uhr

Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr

A m t s b l a t t

Inhaltsübersicht

Seite Landratsamt Lindau (B);

Vollzug der Wassergesetze; Gewässerausbau des Käsbaches 1

Einwohnerzahlen der Gemeinden im Landkreis am 30. Juni 2008 2

Immissionsschutzrecht; Antrag der Fa. Allgäuer Kies- und Schotterwerke Geiger & Fink 3 Entschädigungssatzung für den ZV „Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen“ 3-4 ZV Wasserversorgung Heimenkirch – Opfenbach; Haushaltssatzung 2009 5 Abwasserverband Obere Leiblach; Haushaltssatzung 2009 und Entschädigungssatzung 6-8

Sparkasse MM-LI-MN; Kraftloserklärung einer Sparurkunde 8

Vollzug der Wassergesetze;

- Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „B 12/B 32 Teil I und II“ in die Leiblach

- Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und einer Flutmulde - Ausbau (Herstellung) des Käsbaches

Das Landratsamt Lindau (Bodensee) stellt hiermit fest, dass für den geplanten Gewässer- ausbau (Verlegung und Neuherstellung) des Käsbaches im Bereich des Gewerbegebietes B 12/B 32 Teil II durch die Gemeinde Hergatz nach den Planunterlagen vom 11.12.2008 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 Bayer. Wassergesetz –BayWG-). Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Lindau (Bodensee), 19. Dezember 2008 Landratsamt Lindau (Bodensee)

Robert Fischer

Bau- und Umweltrecht EAPl 641

(2)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 2 Dienstag, 20. Januar 2009

Einwohnerzahlen der Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee) am 30. Juni 2008

Nachfolgend werden die vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung München mitgeteilten fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee) am 30. Juni 2008 bekannt gegeben.

Gemeinde Einwohner

09776111 Bodolz 3 176

09776112 Gestratz 1 223

09776113 Grünenbach 1 449

09776114 Heimenkirch, M. 3 698

09776131 Hergatz 2 351

09776115 Hergensweiler 1 765

09776116 Lindau (Bodensee), GKSt. 24 826

09776117 Lindenberg i. Allgäu, St. 11 290

09776118 Maierhöfen 1 601

09776120 Nonnenhorn 1 651

09776121 Oberreute 1 661

09776122 Opfenbach 2 237

09776124 Röthenbach (Allgäu) 1 706

09776125 Scheidegg, M. 4 238

09776126 Sigmarszell 2 805

09776127 Stiefenhofen 1 762

09776128 Wasserburg (Bodensee) 3 438

09776129 Weiler-Simmerberg, M. 6 618

09776130 Weißensberg 2 681

Kreissumme 80 176

Einwendungen bzw. Anfragen sind an das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten- verarbeitung, 80288 München, zu richten.

Lindau (Bodensee), 7. Januar 2009 Landratsamt Lindau (Bodensee) Christine Münzberg

Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung EAPl 0132

(3)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 3 Dienstag, 20. Januar 2009

Bekanntmachung des Landratsamtes Lindau (Bodensee)

Immissionsschutzrecht;

Antrag der Firma Allgäuer Kies- und Schotterwerke Geiger & Fink GmbH & Co KG, Dorfstr.

91, 88171 Weiler-Simmerberg, vom 29.07.2008, präzisiert durch Antrag vom 24.09.2008, auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (Altholz Kategorie IV) auf dem Grundstück Fl.Nr. 340, Gemarkung Ellhofen, Markt Weiler-Simmerberg

Der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über den Antrag der Firma Allgäuer Kies- und Schotterwerke Geiger & Fink GmbH & Co KG, Dorfstr. 91, Weiler-

Simmerberg, vom 29.07.2008, präzisiert durch Antrag vom 24.09.2008, auf Erteilung der im- missionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (Altholz Kategorie IV) auf dem Grundstück Fl.Nr.

340, Gemarkung Ellhofen, Markt Weiler-Simmerberg,

am 21.01.2009 um 10.00 Uhr

im großen Sitzungssaal, Zimmer Nr. 14, im Rathaus des Marktes Weiler-Simmerberg, Kirchplatz 1, 88171 Weiler-Simmerberg,

bestimmten Erörterungstermin findet nicht statt.

Landratsamt Lindau (Bodensee)

Lindau (Bodensee), den 15. Januar 2009 Robert Fischer

Bau- und Umweltrecht EAPl 824

Entschädigungssatzung für den Zweckverband

„Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen“

Der Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen“ erlässt auf Grund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-1), zuletzt geändert durch § 2 des Geset- zes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), sowie Art. 20 a und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) und § 12 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Ver- bandsversammlung vom 10. November 2008 folgende

Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Entschädigungsberechtigte

§ 2 Auslagenersatz

§ 3 Entschädigung der Verbandsräte

§ 4 Entschädigung der Verbandsvorsitzenden

§ 5 Auszahlung der Entschädigung

§ 6 In-Kraft-Treten

(4)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 4 Dienstag, 20. Januar 2009

§ 1

Entschädigungsberechtigte

Der Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/Innen, sofern ein Verhinderungsfall vorliegt.

§ 2 Auslagenersatz

Der Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte kraft Amtes (Erste Bürgermeister) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung einen pauschalen Auslagener- satz von 25,00 EUR je Sitzung.

§ 3

Entschädigung der Verbandsräte

Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Ver- bandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsver- sammlung eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 30,00 EUR festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als 5 Stunden dauert.

§ 4

Entschädigung der Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschale in Höhe von 150,00 EUR. Die Pauschale erhöht sich entsprechend der allgemeinen Anpassung der Gehälter der Beamten des Freistaates Bayern und der bayerischen Kommunen.

(2) Der erste Stellvertreter erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 EUR.

§ 5

Auszahlung der Entschädigung

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Lin- dau (B) in Kraft.

Scheidegg, 18. November 2008

ZV „Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen“

Pfanner, Verbandsvorsitzender EAPl 0280

(5)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 5 Dienstag, 20. Januar 2009

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes Wasserversorgung Heimenkirch – Opfenbach (WHO) für das Haushaltsjahr 2009

Aufgrund der Art. 41 und 42 KommZG, i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 2 GO , erlässt der WHO folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Haushaltsvolumen Der Haushaltsplan wird im

- Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 864.300,00 € - Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 656.400,00 € festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 GO).

§ 2

Kreditaufnahme

Eine Kreditaufnahme ist im Haushaltsjahr 2009 mit 90.000,00 € nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsjahr 2009 nicht vorgesehen.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf 140.000,00 € festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Ziffer 5, i. V. m. Art. 73 Abs. 1 und 2 GO).

§ 5 In Kraft treten Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft.

Heimenkirch, 8. Januar 2009

Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach Markus Reichart, Verbandsvorsitzender

EAPl 941

(6)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 6 Dienstag, 20. Januar 2009

Abwasserverband Obere Leiblach Haushaltssatzung 2009

Aufgrund der Art. 41 und 42 KommZG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 2 GO, erlässt der Abwasser- verband Obere Leiblach folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Haushaltsvolumen Der Haushaltsplan für das Jahr 2009 wird

- im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 1.692.300,00 € - im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 637.300,00 € festgesetzt.

§ 2

Kreditaufnahme Kredite im Vermögenshaushalt werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag für Kassenkredite wird auf 280.000,00 € festgesetzt (Art. 73 Abs. 1 und 2 GO).

§ 5 In Kraft treten

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft.

Heimenkirch, 13. Januar 2009 Abwasserverband Obere Leiblach Markus Reichart, Verbandsvorsitzender EAPl 941

(7)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 7 Dienstag, 20. Januar 2009

Entschädigungssatzung

des Abwasserverbandes Obere Leiblach

Der Abwasserverband Obere Leiblach gibt sich gem. Art. 20a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 18 KommZG und dem Beschluss in der Verbandsversammlung vom 26.05.2008 folgende Entschädigungssatzung:

§ 1

Entschädigungsberechtigte

Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für die Teilnahme an Sitzungen, insbesondere für Dienstrei- sen zur Erfüllung von Verbandsaufgaben und für die sonstige, mit ihrem Amt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechen- des gilt für Stellvertreter.

§ 2

Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung, Verbandsräte und des Verbandsausschusses

(1) Die Verbandsräte, die kraft Amtes in einer der Verbandsgemeinden der Ver-

bandsversammlung angehören, erhalten für auswärtige Dienstgeschäfte und die Teilnahme an Sitzungen, Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Sätzen der Stufe B des Bayer. Reisekostengesetzes in der jeweils gelten- den Fassung. Dabei werden Fahrtkosten wie bei Angehörigen der Besoldungsgrup- pe A 8 bis A 16 erstattet. Für die Sitzungsteilnahme im Verbandsbereich werden die Fahrtkosten und Tagegelder bzw. Verzehrgelder pauschaliert.

Vorstehendes gilt auch für Verbandsräte, die Beamte oder Angestellte des durch sie vertretenden Verbandsmitgliedes sind, soweit die Vertretung ihrer Anstellungs- körperschaft in der Verbandsversammlung zu ihren Amts- und Dienstpflichten gehö- ren.

(2) Die sonstigen Verbandsräte und die Mitglieder des Verbandsausschusses,

erhalten neben Auslagenersatz, dessen Umfang sich nach Abs. 1 bestimmt, für die Teilnahme an Sitzungen, eine Sitzungsgeldpauschale. Mit dieser Sitzungspauschale sind abgegolten:

a) die Fahrtkosten für Sitzungen im Verbandsbereich, b) die Tagegelder für Sitzungen im Verbandsbereich, c) evtl. Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigungen

§ 3

Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsleiters

Der Verbandsvorsitzende und der Geschäftsleiter erhalten für ihre Tätigkeit eine Auf- wandsentschädigung, ebenso die Stellvertreter des Vorsitzenden nach dem Maß ihrer be- sonderen Inanspruchnahme. § 2 bleibt unberührt.

(8)

Amtsblatt Nr. 1/2009 Seite 8 Dienstag, 20. Januar 2009

§ 4

Höhe der Entschädigungen

Die Höhe der in § 2 Abs. 2 sowie der in § 3 genannten Entschädigungen wird wie folgt festgesetzt:

Sitzungsgeldentschädigung 40,-- € pro Sitzung/brutto

Verbandsvorsitzender 650,-- € monatlich/brutto

1. Stellvertreter des Vorsitzenden 100,-- € monatlich/brutto 2. Stellvertreter des Vorsitzenden 100,-- € monatlich/brutto Geschäftsleiter des Verbandes 250,-- € monatlich/brutto

Die laufenden Entschädigungen sind dynamisch entsprechend der Beamtenbesoldung.

§ 5 In Kraft treten Diese Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft.

Heimenkirch, den 26. Mai 2008 Abwasserverband Obere Leiblach Markus Reichart, Verbandsvorsitzender EAPl 0280

Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Kraftloserklärung einer Sparurkunde

Die Sparurkunde zu

Konto 14093793

wird hiermit gemäß Art. 39 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für kraftlos erklärt, da innerhalb der dreimonatigen Aufgebotsfrist keine Rechte Dritter geltend gemacht worden sind.

Memmingen, 12. Januar 2009 Sparkasse MM-LI-MN

Der Vorstand EAPl 8310

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