Verhaltenspflichten in Online-Welten
Florian Seitz
Die Anwendbarkeit des schulischen Disziplinarrechts auf Internetäußerungen
Hamburger Schriften zum Medien-,
Urheber- und Telekommunikationsrecht 15
Hamburger Schriften zum Medien-, Urheber- und Telekommunikationsrecht herausgegeben von:
Prof. Dr. Wolfgang Schulz
Hans-Bredow-Institut für Medienforschung, Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg Band 15
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Florian Seitz
Verhaltenspflichten in Online-Welten
Die Anwendbarkeit des schulischen Disziplinarrechts auf Internetäußerungen
Nomos
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 2018 ISBN 978-3-8487-5268-3 (Print) ISBN 978-3-8452-9443-8 (ePDF)
1. Auflage 2019
© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019. Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.
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Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2018 von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg als Dissertation angenom- men. Meinem Doktorvater Prof. Dr. Wolfgang Schulz gilt mein aufrichti- ger Dank für die Übernahme der Betreuung, eine Vielzahl von wertvollen Anregungen und Ideen im Rahmen der Erstellung sowie für die Aufnah- me der Arbeit in die vorliegende Schriftenreihe. Herrn Prof. Dr. Hans- Heinrich Trute danke ich für die Anfertigung des Zweitgutachtens.
Die Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung, während der diese Arbeit maßgeblich entstanden ist, hat meinen Horizont in vielfacher Hinsicht erweitert. Die fachübergreifen- den Gespräche, interdisziplinären Projekte und zahlreichen internationa- len Kooperationen haben meinen Blick auf Grundrechts- und Regulie- rungsfragen geschärft und zu einer Diversifikation anfänglicher Grundan- nahmen beigetragen. Für diese inspirierende und nur selten entbehrungs- reiche Zeit in der Wissenschaft danke ich all meinen Kolleginnen und Kol- legen, insbesondere Stephan Dreyer, Stephanie Hartwig, Claudia Lampert, Tobias Mast, Markus Oermann und Anne-Kristin Polster.
Viele Aspekte des US-amerikanischen Rechts sind im Rahmen meines Forschungsaufenthalts an der Harvard University, Cambridge, Massachu- setts in die Arbeit eingeflossen. Die Eindrücke und Erfahrungen dieser Zeit in den USA gehen dabei weit über die Ergebnisse, die sich in dieser Arbeit wiederfinden, hinaus. Für die Einladung an das Berkman Center for Internet & Society und die Betreuung von Ort schulde ich Sandra Cor- tesi und Urs Gasser herzlichen Dank!
Für die persönliche Unterstützung während meiner Promotionszeit dan- ke ich Katrin Rath, Victoria Weltzer und insbesondere meinen Eltern, die mich während meines gesamten Ausbildungsweges bestmöglich gefördert haben.
Hamburg, im April 2019 Florian Seitz
Inhaltsübersicht
Einleitung
A. 15
Schul- und Schulordnungsrecht in der juristischen und öffentlichen Diskussion
I.
15 Anlass der vorliegenden Arbeit
II. 16
Forschungsstand zur schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von Internetäußerungen
III.
19 Gegenstand der Untersuchung, Aufbau und Methodik
IV. 21
Ausmaß und Auswirkungen von kritischen Internetäußerungen mit Schulbezug
B.
25 Cyberbullying aus sozialwissenschaftlicher Sicht
I. 25
Exemplifizierung anhand von gerichtlich aufgearbeiteten Sachverhalten in Deutschland und den USA
II.
35 Das schulische Disziplinarrecht und die Sanktionierung
außerschulischer Internetäußerungen C.
51 Internetäußerungen von Schülern in der Freizeit – Grenzen der Anwendbarkeit des schulischen Disziplinarrechts
I.
51 Alternative juristische Handlungsmöglichkeiten
II. 156
Aufklärung und Prävention durch Medienerziehung
III. 187
Schlussbetrachtung und Ausblick
D. 207
Literaturverzeichnis 213
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. 15
Schul- und Schulordnungsrecht in der juristischen und öffentlichen Diskussion
I.
15 Anlass der vorliegenden Arbeit
II. 16
Forschungsstand zur schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von Internetäußerungen
III.
19 Gegenstand der Untersuchung, Aufbau und Methodik
IV. 21
Ausmaß und Auswirkungen von kritischen Internetäußerungen mit Schulbezug
B.
25 Cyberbullying aus sozialwissenschaftlicher Sicht
I. 25
Cyberbullying – ein neues Phänomen oder gewöhnliches Bullying in einer technisierten Umwelt?
1.
26 Ausmaß von Cyberbullying
2. 30
Auswirkungen von Cyberbullying
3. 33
Exemplifizierung anhand von gerichtlich aufgearbeiteten Sachverhalten in Deutschland und den USA
II.
35 Fälle zur schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von
Cyberbullying in Deutschland 1.
36 Äußerungen gegen die Schule als Institution bzw. den
Schulbetrieb a)
36 Äußerungen gegen Lehrer
b) 38
Äußerungen gegen Mitschüler
c) 42
Fälle zur schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von Cyberbullying in den USA
2.
44 Äußerungen gegen Lehrer
a) 45
Äußerungen (auch) gegen Mitschüler
b) 47
Ernsthafte Bedrohungen
c) 48
Internetäußerungen von Schülern in Deutschland und den USA – ein grundlegender Unterschied?
3.
49
Das schulische Disziplinarrecht und die Sanktionierung außerschulischer Internetäußerungen
C.
51 Internetäußerungen von Schülern in der Freizeit – Grenzen der Anwendbarkeit des schulischen Disziplinarrechts
I.
51 Normative Grundlagen: Das Zusammenspiel der betroffenen Grundrechtspositionen
1.
52 Räumliche und zeitliche Grenzen des staatlichen
Erziehungsauftrags a)
56 Die Einordnung von Äußerungen im Rahmen von
Schülerzeitungen b)
58 Grenzen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen im
Rahmen des Schul- und Unterrichtsbetriebs c)
60 Abwägungskriterien in der Rechtsprechung, im Rahmen der Verwaltungspraxis sowie im juristischen Schrifttum in Deutschland
2.
61 Außerschulische Internetäußerungen in der deutschen
Rechtsprechung a)
62 Zentrale Erwägungen zur Reichweite schulischen
Disziplinarrechts ohne Internetbezug aa)
62 Internetäußerungen gegen Schule als Institution
bzw. den Schulbetrieb bb)
65 Internetäußerungen gegen Lehrpersonen
cc) 66
Internetäußerungen gegenüber Mitschülern
dd) 70
Zusammenfassende Bewertung der deutschen Rechtsprechung
ee)
75 Außerschulische Internetäußerungen im deutschen
Schrifttum b)
76 Erkenntnisse aus der schulrechtlichen Literatur im
Allgemeinen aa)
77 Zielsetzung und Charakter von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1)
77 Bestimmtheitserfordernisse in
einzelfallgeprägten Schulrecht (2)
79 Die Rezeption gerichtlicher Entscheidungen
innerhalb des deutschen Schrifttums bb)
80 Konkrete Auseinandersetzung mit
Internetäußerungen cc)
83 Zusammenfassende Beurteilung der Einlassungen
des deutschen Schrifttums dd)
87 Inhaltsverzeichnis
10
Abwägungskriterien im Rahmen US-amerikanischer Gerichtsverfahren sowie im dortigen Schrifttum 3.
90 Off-campus Cyberspeech in der US-amerikanischen
Rechtsprechung a)
91 Der Schutz der Meinungsfreiheit in den USA
aa) 91
Die entscheidenden Präzedenzfälle für die Beurteilung außerschulischer Internetäußerungen bb)
94 Tinker v. Des Moines School District
(1) 94
Bethel School District No. 403 v. Fraser
(2) 96
Hazelwood School District v. Kuhlmeier
(3) 96
Morse v. Frederick
(4) 97
Rechtliche Erwägungen im Rahmen
untergerichtlicher Rechtsprechung in den USA cc)
98 Fälle zu Äußerungen (primär) gegen Lehrer,
Schulleiter oder andere schulische Angestellte (1)
99 Fälle zu Äußerungen gegen Mitschüler
(2) 105
Fälle, die ernstzunehmende Bedrohungen zum Gegenstand hatten
(3)
109 Zusammenfassende Betrachtung und Bewertung der US-amerikanischen Rechtsprechung zu Student- Cyberspeech Fällen
dd)
111 Off-campus Cyberspeech im US-amerikanischen
Schrifttum b)
113 Cyberspeech und Störungen im Schul- bzw.
Unterrichtsbetrieb aa)
113 Umgang mit Drohungen
bb) 120
Umgang mit bloßem Bullying
cc) 123
Zusammenfassende Betrachtung und Bewertung des US-amerikanischen Schrifttums zu Student-
Cyberspeech Fällen dd)
129 Übertragbarkeit US-amerikanischer Abwägungskriterien auf die Situation in Deutschland
4.
130 Vergleichbarkeit der rechtlichen Voraussetzungen bzgl.
der Sanktionierung schulischer Internetäußerungen a)
131 Rang und Schranken der Meinungsfreiheit in
Deutschland und den USA aa)
132 Die Eingriffsbefugnis staatlicher Stellen bei
Verstößen mit schulischem Kontext bb)
135 Inhaltsverzeichnis
Fazit zu Parallelen und Unterschieden der zu beachtenden rechtlichen Grundlagen dd)
140 Problemsystematisierung vor dem Hintergrund der
divergierenden Aufarbeitungstiefe b)
141 Teilweise Übertragbarkeit von in den USA entwickelten
Kriterien c)
143 Die Annahme einer Störung des Schul- und
Unterrichtsbetriebs aufgrund von Internetäußerungen
aa)
144 Objektive Anforderungen an eine Störung des
Schul- und Unterrichtsbetriebs (1)
145 Vorsatz hinsichtlich einer Störung des Schul-
und Unterrichtsbetriebs (2)
148 Praktikabilität der Übertragung von US-
amerikanischen Prüfungsstrukturen (3)
149 Grenzen der schulischen Zuständigkeitssphäre
bb) 151
Schulvereinbarungen zu Onlineverhalten – Wirksamkeit und Grenzen
cc)
152 Zwischenergebnis
5. 154
Alternative juristische Handlungsmöglichkeiten
II. 156
Das Strafrecht als Instrument gegen unzulässige Internetäußerungen Jugendlicher
1.
156 Die Strafbarkeit bestimmter Internetäußerungen nach
geltendem Recht a)
157 Diskussion über Reformbedarf bei der strafrechtlichen
Sanktionierung von Cyberbullying b)
161 Das Zusammenspiel von Straf- und Ordnungsrecht in der Praxis
c)
165 Zwischenergebnis zur Geeignetheit strafrechtlicher
Sanktionsmaßnahmen d)
167 Zivilrechtliche Ersatzansprüche als Kompensationsmittel
2. 168
Unterschiedliche Möglichkeiten und Chancen zivilrechtlichen Rechtsschutzes
a)
170 Die Rechtsdurchsetzung mittels
Unterlassungsansprüchen aa)
170 Bestehen und Durchsetzung von Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüchen
bb)
172 Das Bestehen von Schadensersatz- und
Geldentschädigungsansprüchen dem Grunde nach
(1)
173 Inhaltsverzeichnis
12
Maßstäbe bei der Bezifferung von Schadensersatz- und
Geldentschädigungsansprüchen (2)
178 Schwierigkeiten und Risiken bei der Geltendmachung
zivilrechtlicher Ansprüche b)
179 Schwierigkeiten im Rahmen der prozessualen
Anspruchsdurchsetzung aa)
180 Schwierigkeiten aufgrund materiell-rechtlicher
Unklarheiten bb)
182 Diskussion um die Etablierung von „Cyber Courts“ sowie andere regulatorische Anpassungsmöglichkeiten
c)
183 Resümee zu zivilrechtlichen Alternativen
d) 186
Aufklärung und Prävention durch Medienerziehung
III. 187
Medienerziehung im Spannungsfeld zwischen schulischer und elterlicher Zuständigkeit
1.
189 Wissens- und Aufklärungsdefizite bei Jugendlichen im
Zusammenhang mit Onlinekommunikation 2.
191 Medienerziehung in der Praxis
3. 193
Chancen und Ausgestaltungsmöglichkeiten im Allgemeinen
a)
193 Inhalte onlinespezifischer Medienerziehung
b) 196
Präventions- und Handlungsmöglichkeiten im Bereich des Über-Unterordnungsverhältnisses
c)
198 Prävention und Eindämmung konfliktbefördernder
Internetäußerungen zwischen Schülern untereinander d)
199 Schulische Medienerziehung als taugliches Instrument zur
Konfliktreduzierung bei Onlinekommunikation 4.
202 Fazit
5. 205
Schlussbetrachtung und Ausblick
D. 207
Literaturverzeichnis 213
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Schul- und Schulordnungsrecht in der juristischen und öffentlichen Diskussion Das schulische Disziplinarrecht1 gehört ohne Zweifel zu jenen Rechtsge- bieten, die im deutschen juristischen Schrifttum nur selten Beachtung fin- den.2 Intensive schulrechtliche Debatten der vergangenen Jahre betrafen meist andere Fragen wie etwa die Teilnahme am Religionsunterricht bzw.
dessen Ausgestaltung, die Privatschulfreiheit oder die Freigabe der Schul- wahlentscheidung.3 Doch auch in diesen Bereichen hat das Schulrecht – anders als das Schulwesen im Allgemeinen und Bildungspolitik im Spezi- ellen – stets ein Nischendasein in der öffentlichen Diskussion gefristet.
Denn das Themenfeld „Schule“ erscheint heute weitgehend von der Päd- agogik dominiert, wodurch rechtliche Aspekte häufig in den Hintergrund gedrängt werden. Zugleich wird von Eltern, Lehrern und Schulleitern oft- mals ein Mangel an schulrechtlicher Normierung und, damit einherge- hend, ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit beklagt.4 Dabei sollten Pädagogik und Recht keinesfalls als Gegensatz empfunden werden, schließlich greifen sie gerade im schulischen Bereich stark ineinander:
Rechtliche Generalklauseln und pädagogische Entscheidungsspielräume garantieren die in der Praxis erforderliche Flexibilität – die umfassende Geltung von Grundrechten sichert im Zusammenspiel mit klaren Verfah- ren des Rechtsschutzes die Rechte von Schülern und Eltern. Mit Blick auf
A.
I.
1 Der Begriff wird im Rahmen dieser Arbeit synonym mit dem des „schulischen Ordnungsrechts“ bzw. des „Schulordnungsrechts“ verwendet.
2 Die einzigen Werke, die sich konkret mit der Thematik befassen, sind die Disserta- tion von Hennig zum „Schulzuchtrecht“ aus dem Jahr 1918, das Werk zur „Kon- fliktregelung in der Schule“ von Heck/Tschampa aus dem Jahr 1976 sowie die Dis- sertation „Das Ordnungsrecht der Schule“ von Weber aus dem Jahr 1985.
3 Vgl. etwa die Beitragsübersichten der relevantesten Periodika im schulrechtlichen Bereich, insbesondere in „Recht der Jugend und der Bildung“ sowie in der „Infor- mationsschrift Recht und Bildung“. Auch die relevanten höchstrichterlichen Ent- scheidungen zum Schulrecht liegen bereits einige Jahrzehnte zurück, vgl. etwa BVerfGE 34, 165 – Förderstufenurteil, BVerfGE 41, 251 – Ausschluss vom Speyer-
das Schulordnungsrecht hat bereits Weber in seiner Dissertation aus dem Jahr 1985 zutreffend betont, dass es „unumgänglich [ist], nichtjuristische Aspekte schulischen Strafens einzubeziehen“, da erst deren Kenntnis „eine rechtliche Bewertung der Schulstrafen [gestattet]“.5
„Wer die Schule hat, der hat die Zukunft“ – diese Aussage Ferdinand Stiehls6, Geheimrat im preußischen Kulturministerium und Verfasser der preußischen Schulregulative aus dem Jahr 1854, gilt heute u.a. dank man- nigfaltiger Ausbildungsformen und vielfältiger Kooperationskonzepte zwi- schen Eltern und Schule nicht mehr in gleicher Weise. Dennoch ist und bleibt das Schulrecht eine politisch stark aufgeladene Materie in einem grundrechtlich höchst sensiblen Bereich. Nach Aussetzung der allgemei- nen Wehrpflicht ist das Schulverhältnis sogar der einzig verbliebene Be- reich, in welchem sämtliche Staatsbürger zwangsläufig und über einen län- geren Zeitraum unmittelbaren Kontakt mit staatlichen Institutionen ha- ben.7 Dabei gelten Jugendliche und Heranwachsende aufgrund ihrer noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeit als besonders leicht beeinflussbar.8 Schulischen Entscheidungen kommt daher auch eine wichtige Vorbild- funktion im Rahmen der Erziehung von Schülern zu mündigen Staatsbür- gern zu und sie vermögen die Grundhaltung der nachwachsenden Genera- tion gegenüber staatlichen Einrichtungen maßgeblich zu prägen. Sollen schulische Maßnahmen als gerechte Entscheidungen anerkannt werden, so bedürfen sie einer klaren und trotz aller Flexibilitätserfordernisse transpa- renten Grundlage. Für Schulordnungsmaßnahmen, die Schülern ganz un- mittelbar einen Eingriff in ihre (Grund‑)Rechte vor Augen führen, gilt dies in ganz besonderem Maße.
Anlass der vorliegenden Arbeit
Seit einigen Jahren häufen sich Streitigkeiten um die schulordnungsrecht- liche Sanktionierung von Äußerungen, die von Schülern in deren Freizeit getätigt wurden: Es geht dabei um die Nutzung neuer Medien, insbeson- II.
5 Weber, Das Ordnungsrecht der Schule, 1985, S. 3.
6 Aus einer Rede am 16.1.1849 in der Zweiten Preußischen Kammer.
7 Zur besonderen Bedeutung des rechtsstaatlichen Aspekts im Zusammenhang mit Schulstrafen vgl. Weber, Das Ordnungsrecht der Schule, 1985, S. 65.
8 Rux geht noch weiter und sieht den Staat in diesem Bereich „einem Generalver- dacht der Indoktrination“ ausgesetzt, der nach seiner Ansicht zu einem „perma- nenten Rechtfertigungsdruck“ führt, vgl. Die pädagogische Freiheit des Lehrers, 2002, S. 19.
A. Einleitung
16
dere des Internets, mit zum Teil negativen Auswirkungen auf den Schulall- tag. Gegenstand sind zum einen online verbreitete Äußerungen über das Schulgeschehen, Lehrer oder Mitschüler, die von sachlicher Kritik über be- leidigende bzw. verleumderische Äußerungen bis hin zu ernsthaften Dro- hungen reichen. Zum anderen führt die Verbreitung von Bild- und Video- material im Internet immer wieder zu Konflikten. Anknüpfungspunkt ist hierbei zumeist der Upload personenbezogenen Materials (z.B. von Unter- richtsmitschnitten) oder die missbräuchliche Verwendung von allgemein verfügbaren Medien (z.B. bei Fotomontagen aus Lehrerbildern, die häufig der Internetpräsenz der Schule entnommen werden).9 Teilweise werden aber auch einvernehmliche Aufnahmen, z.B. von gestellten Schlägereinen zwischen Mitschülern in der Freizeit, bereits als Beeinträchtigungen des Schulalltags angesehen und entsprechend sanktioniert.10
Als Reaktion hierauf verhängte schulische Disziplinarmaßnahmen un- terschiedlicher Qualität (vom einfachen Verweis bis hin zum dauerhaften Schulausschluss) waren bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtli- cher bzw. oberverwaltungsgerichtlicher Verfahren. Aus den ergangenen Entscheidungen11 lassen sich jedoch kaum klare Richtlinien über die Zu- lässigkeit schulbezogener Internetäußerungen, die in der Freizeit getätigt werden, ableiten. Insbesondere die Anknüpfung an die Frage, ob eine Handlung „störend in den Schulbetrieb hineinwirkt“ – eine generalklau- selartige Formulierung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde und nunmehr in zahlreichen Leitlinien von Schulbehörden aufgegriffen wird – sorgt aufgrund der Unbestimmtheit für ein erhebliches Maß an Rechtsun- sicherheit.
Während bis vor etwa einer Dekade jene Schüleraktivitäten, die sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht außerhalb des Schulgeländes und au- ßerhalb des Unterrichtsbetriebs bzw. abseits von Schulveranstaltungen ab- gespielt haben, nur in Ausnahmefällen Anlass für den Erlass schulischer Disziplinarmaßnahmen waren,12 werden inzwischen auch in der Freizeit der Schüler kundgetane Online-Äußerungen zunehmend dem schulischen Disziplinarrecht unterworfen. Durch die veränderte praktische Bedeutung des Internets auch für den Schulalltag verschwimmt zudem die Grenze
9 Vgl. etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.1.2006, Az.: 9 K 8/06.
10 VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2011, Az.: 18 L 669/11.
II. Anlass der vorliegenden Arbeit
zwischen inner- und außerschulischen Ereignissen – eine Grenze, die frü- her leicht am Zaun des Schulgeländes gezogen werden konnte: Werden derzeit von Schülern in erster Linie noch nicht-curriculare Aspekte des (Schul‑)Lebens im Internet diskutiert, so ist im tertiären Bildungsbereich die Entwicklung hin zu multimedialem Lernen schon weit fortgeschritten – es liegt nahe, dass künftig vermehrt auch schulische Unterrichtsinhalte über das Internet vermittelt oder entsprechende Ressourcen zumindest un- terstützend zur Lehrvermittlung herangezogen werden. Spätestens in einem solchen Umfeld werden die althergebrachten Abgrenzungsfragen zwischen inner- und außerschulischen Aspekten neu beantwortet werden müssen.13
Die beschriebene Entwicklung birgt nicht nur die Gefahr einer inflatio- nären Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.14 Mit der Anwendung des Schulrechts auf weitestgehend private Verhaltensweisen werden auch zu- sätzliche Abwägungskriterien in die allgemeine Prüfung der Grundrechts- ausübung eingeführt. So können etwa „weiche Kriterien“, die die Harmo- nie einer schulischen Lernatmosphäre sichern sollen, im Rahmen des Schulordnungsrechts berücksichtigt werden, auch wenn diesen widerspre- chende Verhaltensweisen nach allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden sind.15 Dies kann zum einen zu einer zu- sätzlichen Einschränkung der Meinungsfreiheit von Schülern, d.h. zu einer Einschränkung über die gewöhnliche Abwägung mit Grundrechten Drit- ter hinaus, führen. Zum anderen bewirkt die erweiterte Disziplinargewalt eine zusätzliche Beschränkung des Erziehungsrechts der Eltern.16
In den USA sind ähnliche schulrechtliche Fragen zu „off-campus Cyber- speech“ bereits erheblich früher diskutiert worden.17 Auch die wissen- schaftliche Debatte, die sich konkret mit der Zulässigkeit schulischer Ord- nungsmaßnahmen als Reaktion auf im Internet kundgetane Äußerungen beschäftigt, ist dort deutlich ausgeprägter und weiter fortgeschritten als in Deutschland. Zwar können die in den USA vorgenommenen Abwägungen
13 In den Vereinigten Staaten gibt es hierzu bereits erste Beiträge im Schrifttum, vgl.
etwa MacIntyre, 36 Seattle U. L. Rev. 1503 (2013).
14 So auch Hanschmann, RdJB 2010, 445 [454].
15 Vgl. dazu später Kapitel C II 1.
16 Eine auch pädagogisch widersprüchliche Folge, da die Internetnutzung trotz zu- nehmender mobiler Nutzung primär (noch) in der häuslichen Sphäre erfolgt und eine etwaige Kontrolle des Internetverhaltens dort notwendigerweise den El- tern obliegt.
17 So wurde in der Sache Beussink v. Woodland R-IV School District, vgl. Kapitel C I 3 unten, bereits im Jahr 1998 ein gerichtliches Urteil gefällt.
A. Einleitung
18
und Differenzierungen wegen der unterschiedlichen Rechtstraditionen und -systeme nicht ohne Weiteres auf die Problematik hierzulande übertra- gen werden. So wird etwa der freien Meinungsäußerung in den USA von Verfassungs wegen ein anderer Stellenwert beigemessen als dies im Rah- men von Abwägungsentscheidungen in Deutschland regelmäßig der Fall ist.18 Eine vergleichende Analyse, die die in den USA gefundenen Ergeb- nisse im Kontext betrachtet, kann aber helfen, die Dogmatik in dieser ebenso praxisrelevanten wie zukunftsträchtigen Frage auch in Deutschland voranzubringen.
Forschungsstand zur schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von Internetäußerungen
Eine ausführliche Aufarbeitung der rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der schulordnungsrechtlichen Sanktionierung von Internetäußerungen einhergehen, fand im deutschen Schrifttum bislang nicht statt. Die Litera- tur beschränkt sich auf kurze Urteilsanmerkungen zu den ergangenen ver- waltungsgerichtlichen bzw. oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidun- gen19 sowie einige wenige Anmerkungen in Kommentaren bzw. Handbü- chern zum Schul- bzw. Verwaltungsrecht.20 Einzig zwei Aufsätze von Hanschmann, ein Beitrag von Ladeur sowie ein anderer von Steenhoff befas- sen sich konkret mit der zu untersuchenden Problematik.21 Aufgrund der publikationsformbedingten Kürze werden darin jedoch nur die vorder- gründigsten rechtlichen Probleme angesprochen. Wegen der lückenhaften dogmatischen Begründungsansätze sowie der hohen Praxisrelevanz der III.
18 Vgl. etwa Ladeur, R&B 2010, 3 [4], der den Hauptgrund hierfür in der primären Stellung der amerikanischen Freiheitsrechte als Abwehrrechte sieht, die nur sehr begrenzt mit Grundrechten Dritter (in diesem Zusammenhang: Meinungsfrei- heit vs. Persönlichkeitsrechte der Äußerungsbetroffenen) abgewogen würden.
19 So etwa Heckmann in Juris-PraxisReport vom 24.2.2006, Anmerkung zu VG Sig- maringen, Az.: 9K 8/06; Jäger in Juris-PraxisReport vom 27.5.2011, Anmerkung zu VGH München, Az.: 7B 09.1906; Seidl in Juris-PraxisReport vom 2.9.2011, An- merkung zu VGH Mannheim, Az.: 9 S 1056/11.
20 Avenarius/Füssel, Schulrecht im Überblick, 2008, S. 129; Eckhold in Johlen/Oerder, III. Forschungsstand
Fragestellung – die mit steigender Nutzung mobilen Internets22 sowie neu- er sozialer Netzwerke weiter zunehmen wird – wurde die gründliche Auf- arbeitung bereits mehrfach als „notwendige Diskussion“ bezeichnet.23
In den USA ergingen seit etwa der Jahrtausendwende diverse Entschei- dungen von Unter- wie Obergerichten zu Reichweite und Grenzen schuli- scher Sanktionskompetenz bzgl. „off-campus Cyberspeech“.24 Zwar ist mangels einer Leitentscheidung des U.S. Supreme Court noch keine voll- ständige und endgültige Klärung der Rechtslage erfolgt.25 Jedoch haben die gerichtlichen Auseinandersetzungen in den USA zu einer lebhaften Diskussion im dortigen Schrifttum geführt. Insbesondere zur zentralen Frage der Abgrenzung von on- und off-campus Aktivitäten bei Inter- netäußerungen hat die Aufsatzliteratur verschiedene Kriterien entwickelt, die auch für eine Konkretisierung der Rechtslage in Deutschland außeror- dentlich hilfreich erscheinen. Auch dem oben skizzierten Erfordernis, Schulstrafen nicht isoliert juristisch sondern im Zusammenhang mit sozi- alwissenschaftlichen Nachbardisziplinen zu betrachten, wird im US-ameri- kanischen Schrifttum Rechnung getragen: Die Analysen sind dort häufig interdisziplinär ausgestaltet und eine Vielzahl von US-Autoren betrachtet auch ergänzende pädagogische Maßnahmen ohne Sanktionscharakter mit der Maßgabe, Eingriffe in Schülergrundrechte so gering wie möglich zu halten und zugleich das Phänomen „Cyberbullying“ effizient zu bekämp- fen.
22 Beim hierdurch möglichen spontanen Mitteilen gerade im Schulbetrieb gemach- ter Erfahrungen, Äußerungen oder Aufnahmen entfällt die sonst zwangsweise be- stehende Überlegungsphase bis die Äußerung am heimischen Computer getätigt werden kann.
23 Heckmann in Juris-PraxisReport vom 24.2.2006, zugl. Anmerkung zu VG Sigma- ringen, Az.: 9K 8/06 sowie Jäger in Juris-PraxisReport vom 27.5.2011, zugl. An- merkung zu VGH München, Az.: 7B 09.1906.
24 Vgl. näher Kapitel B II 2 zu gerichtlich aufgearbeiteten Sachverhalten in den USA.
25 Das höchste Bundesgericht hatte zuletzt im Jahr 2012 gleich zwei Möglichkeiten um über Cyberspeech-Fälle von Schülern zu entscheiden, es hat beide Fälle aber nicht zur Entscheidung angenommen, vgl.: http://www.firstamendmentcenter.or g/high-court-turns-away-appeals-in-student-speech-cases (zuletzt abgerufen am 11.1.2017).
A. Einleitung
20
Gegenstand der Untersuchung, Aufbau und Methodik
Die vorliegende Arbeit will die oben skizzierte Frage, ob – und wenn ja:
inwieweit – Schulordnungsrecht auch auf jene Internetäußerungen, die von Schülern außerhalb des Schul- und Unterrichtsbetriebs getätigt wer- den, angewandt werden kann und soll, umfassend klären. Erkenntnisse aus dem US-amerikanischen Rechtsraum sollen dabei helfen, auch in Deutsch- land klare Kriterien für die Abgrenzung von dem Schul- und dem Freizeit- bereich zuzuordnenden Äußerungen zu finden, wodurch wiederum ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Einen vollum- fänglichen Rechtsvergleich will die Arbeit indes nicht leisten – wegen der zahlreichen systematischen Unterschiede wäre dies auch nicht zweckdien- lich.
Die Untersuchung konzentriert sich auf den öffentlich-rechtlichen Be- reich. Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht liegt in Deutsch- land gem. Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Gleichwohl hat sich bei den Ordnungsmaßnahmen ein „fester Kanon“ an Sanktionsmaßnahmen her- ausgebildet, der sich über weite Strecken nur unwesentlich unterschei- det.26 Föderalen Besonderheiten wird die Arbeit daher nur in Ausnahme- fällen Rechnung tragen – wegen der weitgehend parallelen Ausgestaltung von Schulordnungsmaßnahmen in den unterschiedlichen Ländern spielen diese zumeist keine Rolle und auch Gerichtsentscheidungen, welche auf der Grundlage des Schulgesetzes eines bestimmten Landes ergangen sind, lassen sich dem Grundsatz nach auch auf andere Ländern übertragen.
Schwerpunktmäßig werden ohnehin grundrechtliche Fragestellungen zu betrachten sein. Sonderfragen bzgl. der Rechtslage an Schulen in privater Trägerschaft bleiben daher ausgeklammert. Gleiches gilt für zivilrechtliche Haftungs- oder Unterlassungsansprüche gegen Plattformbetreiber, wie sie etwa im Rahmen der „Spickmich-Entscheidung“27 bzw. der hierzu veröf- fentlichten Literatur bereits ausführlich diskutiert wurden. Straf- und zivil- rechtliche Handlungsmöglichkeiten werden im abschießenden Kapitel IV.
26 Vgl. hierzu bereits Weber, Das Ordnungsrecht der Schule, 1985, S. 5. Im Einzel- nen finden sich die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in den folgenden lan- desrechtlichen Regelungen: § 90 SchG Ba-Wü, Art. 86 ff. BayEUG, §§ 62 f. SchulG Berlin, §§ 63 f. BbgSchulG, §§ 46 ff. BremSchulG, § 49 HmbSG, §§ 82 f. HSchG,
§§ 60 ff. SchulG M‑V, §§ 61 f. NSchG, § 53 SchulG NRW, §§ 53, 55 Rh-Pf. SchulG IV. Gegenstand der Untersuchung, Aufbau und Methodik
(C II 1) jedoch insoweit diskutiert als es für die Bewertung der Vor- und Nachteile dieser Rechtswege als Alternativen zum schulischen Disziplinar- recht notwendig ist.
Zu Beginn der Analyse soll im Rahmen einer Bestandsaufnahme ein möglichst konkreteres Bild vom Phänomen „Cyberbullying“ sowie der bis- herigen juristischen Streitigkeiten zu diesem Themenfeld gezeichnet wer- den. Eine exakte Vorstellung vom Ausmaß und der Diversität der Inter- netäußerungen ist nicht nur erforderlich um die Qualität der Problematik an sich einschätzen zu können. Fundiertes Verständnis wird vielmehr auch benötigt, um qualifizierte Abwägungsentscheidungen hinsichtlich der Ver- hältnismäßigkeit von Gegenmaßnahmen treffen zu können. Allgemeingül- tige Aussagen aus der aktuellen sozialwissenschaftlichen Forschung über Ausmaß und Auswirkungen von Cyberbullying werden dabei um Bei- spielsfälle aus der Praxis ergänzt.
Im nachfolgenden Kernkapitel der Arbeit wird versucht, unter Berück- sichtigung (schul-)rechtlicher Termini und Normen klare und zweckdienli- che Abgrenzungskriterien zwischen schulischer und privater Sphäre von Internetäußerungen zu definieren. Dabei sollen zunächst die in Deutsch- land und den USA angestellten Überlegungen zur Abgrenzung von on- und off-campus Aktivitäten bei Internetäußerungen dargestellt und ggf.
Schwachpunkte benannt werden; sodann soll eine (teilweise) Übertragbar- keit US-amerikanischer Ansätze auf die Situation in Deutschland disku- tiert werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage, wie solche Krite- rien die Konflikte, die sich an der Schnittstelle von schulischem und elter- lichem Erziehungsrecht ergeben, wirksam entschärfen können. Schließlich führt die gegenwärtige schulordnungsrechtliche Praxis zu dem paradoxen Ergebnis, dass Schüler für häusliches Fehlverhalten mittels Unterrichtsaus- schlüssen gerade noch stärker in den Einflussbereich elterlicher Erziehung und Kontrolle gedrängt werden, während sich schulische Verantwortungs- träger dank der häufig angewandten Disziplinarmaßnahme des temporä- ren Schulausschlusses quasi auf die Kontrolle elterlicher Erziehungsarbeit zurückziehen. Außerdem wird darauf einzugehen sein, ob der Einfluss der oben genannten „zusätzlichen Abwägungskriterien“ auf ein außerschuli- schen Konflikten angemessenes Maß zurückgeführt werden kann. Denn Regeln, die im tatsächlichen Schulalltag zur Sicherung einer für alle Betei- ligten angenehmen Lernatmosphäre durchaus erforderlich sein mögen, können außerhalb der Schule, insbesondere wenn die Einhaltung mit Sanktionen durchgesetzt wird, nicht gerechtfertigte Grundrechtsein- schränkungen darstellen. Ferner soll darauf eingegangen werden, wie die Einstellung der „digital natives“ zu im Internet geäußerten Ansichten – die A. Einleitung
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sich von der der älteren Generation, deren Vertreter typischerweise als Leh- rer, Schulleiter oder Richter die Abwägungsentscheidung vornehmen bzw.
kontrollieren, stark unterscheiden kann – berücksichtigt werden kann.
Im letzten Kapitel, welches wiederum verstärkt die Gegenseite, d.h. die Äußerungsbetroffenen, in den Blick nimmt, wird analysiert, ob zivil- oder strafrechtliche Ansätze erfolgversprechende Alternativen oder Ergänzun- gen zum schulischen Disziplinarrecht darstellen können. Schließlich wird – wiederum interdisziplinär – noch auf (präventive) Alternativen aus dem Bereich der Pädagogik hingewiesen, wobei insbesondere eine ausgeweitete Medienerziehung sowie die Etablierung von Verhaltenskodizes, d.h. im Klassen- bzw. Schulverband entwickelter Prinzipien zur Nutzung von Me- dien, diskutiert werden sollen.
IV. Gegenstand der Untersuchung, Aufbau und Methodik